{"id":121799,"date":"2009-12-01T12:00:00","date_gmt":"2009-12-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/12\/holzer-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:35:20","modified_gmt":"2023-08-23T21:35:20","slug":"holzer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/12\/holzer\/","title":{"rendered":"Das rechtliche Instrumentarium zur Verhinderung von Protektionismus"},"content":{"rendered":"<p>Ein funktionierendes WTO-Streitschlichtungsverfahren ist zwar kein Garant gegen nationalen Protektionismus. Es stellt aber doch sicher, dass das WTO-Recht gegen\u00fcber allen WTO-Mitgliedern in einem geordneten Verfahren durchgesetzt wird und so unkontrollierte Handelskriege verhindert werden k\u00f6nnen. Seit der Gr\u00fcndung der WTO ist man auch dazu \u00fcbergegangen, neu beitretende Mitglieder zu dr\u00e4ngen, in ihren Beitrittsprotokollen Verpflichtungen zur Verhinderung von Protektionismus einzugehen. Dies erh\u00f6ht den Druck auf die \u00fcbrigen WTO-Mitglieder, in der Bek\u00e4mpfung des Protektionismus selber nicht zur\u00fcckzustehen. Damit wird der Massstab angehoben, was sich l\u00e4ngerfristig positiv auf den internationalen Freihandel auswirken wird.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200912_25_Holzer_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"234\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nProtektionismus ist einer der Stolpersteine auf dem Weg zum internationalen Freihandel. Vgl. Brunetti, S. 98 ff. Bereits das Allgemeine Zoll- und Freihandelsabkommen (Gatt) von 1947 verpflichtete deshalb die Vertragsstaaten, Inlandware bez\u00fcglich Steuern und andere gesetzliche Bestimmungen nicht besser zu behandeln als Importware (Inl\u00e4nderbehandlung), aber auch mengenm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkungen an Ein- und Ausfuhren weder beizubehalten noch neu einzuf\u00fchren. Da das Gatt 1947 nur provisorisch Anwendung fand, behielten sich die Vertragsstaaten das Recht vor, diese Verpflichtungen nur so weit anzuwenden, als diese nicht zum Zeitpunkt des Beitritts mit innerstaatlichen Gesetzen in Widerspruch standen (Grossvaterklausel). Seit der Gr\u00fcndung der WTO und dem Gatt 1994 kommen die genannten Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle WTO-Mitglieder voll zum Tragen. Damit allein ist allerdings die Gefahr von Protektionismus noch nicht gebannt.&#13;<\/p>\n<h2>Ein funktionierendes WTO-Streitbeilegungsverfahren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Umsetzung der Regeln des WTO-Rechts muss sichergestellt und damit einklagbar sein. Die Vereinbarung \u00fcber Regeln und Verfahren f\u00fcr die Streitbeilegung (Dispute Settlement Understanding, DSU) ist ein Meilenstein in der Bek\u00e4mpfung des Protektionismus. Die St\u00e4rkung der Panel und die Schaffung des Appellate Body als st\u00e4ndige Rekursinstanz stellten im Jahre 1994 das bereits unter dem Gatt 1947 bestehende Streitbeilegungsverfahren auf eine neue Grundlage. Bis zu diesem Zeitpunkt war es einer Streitpartei freigestanden, die Annahme des entsprechenden Panelberichtes durch die Vertragsparteien zu verhindern, wenn sie in einem Streitschlichtungsverfahren unterlegen war. Der unter dem DSU vollzogene Wechsel bei der Verabschiedung von Panel- und Appellate-Body-Berichten &#8211; n\u00e4mlich vom positiven zum negativen Konsens &#8211; f\u00fchrt heute in der Praxis dazu, dass neu alle Entscheidungen verbindlich sind. Wollte eine Streitpartei dies verhindern, m\u00fcsste sie einen Konsens \u00fcber die Nichtverbindlichkeit einer Entscheidung erlangen. Diesem Konsens m\u00fcsste sich auch die andere Streitpartei anschliessen, was wenig wahrscheinlich ist.\u00a0Das WTO-Streitbeilegungsverfahren ist ein wesentlicher Faktor f\u00fcr die Berechenbarkeit &#8211; und damit auch die Stabilit\u00e4t &#8211; des multilateralen Handelssystems. Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings, dass Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, ihm mittelbar oder unmittelbar zustehende Vorteile w\u00fcrden durch Massnahmen eines anderen Mitglieds geschm\u00e4lert, schnellstm\u00f6glich bereinigt werden. Die WTO-Mitglieder sind sich bewusst, dass ein Streitbeilegungsverfahren l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nehmen kann. Einer einvernehmlichen L\u00f6sung der Streitparteien in einem Disput geb\u00fchrt damit stets der Vorrang. Dies ist auch der Grund, weshalb die Streitparteien bei Anrufung des WTO-Streitbeilegungsmechanismus die F\u00e4den nicht aus der Hand geben und einen Rechtsstreit jederzeit g\u00fctlich beilegen k\u00f6nnen.\u00a0Von einem Streitfall k\u00f6nnen alle WTO-Mitglieder direkt oder indirekt betroffen sein. Das Streitbeilegungsverfahren l\u00e4uft deshalb in klar definierten Phasen, in welchen ein Ausgleich gew\u00e4hrleistet sein muss zwischen den Streitparteien einerseits und dem Anspruch der \u00fcbrigen WTO-Mitglieder &#8211; insbesondere der Drittparteien &#8211; auf einen Einbezug in die Verfahren andererseits. Die Frage, welches das richtige Gleichgewicht sein soll, ist Teil der laufenden Revision des WTO-Streitbeilegungsverfahrens. Siehe zur DSU-Revision ausf\u00fchrlich Zimmermann, 79 ff.\u00a0Das WTO-Streitbeleigungsverfahren geniesst unter den WTO-Mitgliedern eine sehr hohe Akzeptanz. F\u00e4lle, in welchen sich ein WTO-Mitglied geweigert h\u00e4tte, an einem Panelverfahren mitzuwirken, sind keine bekannt. Trotzdem w\u00e4re es verfehlt anzunehmen, dass ein funktionierendes Streitbeilegungsverfahren einziger Garant gegen Protektionismus w\u00e4re.&#13;<\/p>\n<h2>Gestaltung der Beitrittsprotokolle von WTO- Beitrittskandidaten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Voraussetzungen, welche Staaten und separate Zollgebiete erf\u00fcllen m\u00fcssen, um der WTO als Neumitglieder beitreten zu d\u00fcrfen, lassen sich dem WTO-Recht nicht im Detail entnehmen. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sieht lediglich vor, dass alle Staaten und separate Zollgebiete, die in der Wahrnehmung ihrer Aussenhandelsbeziehungen v\u00f6llige Handlungsfreiheit besitzen, der WTO beitreten k\u00f6nnen. Die Bedingungen sind dabei zwischen jedem Beitrittskandidaten und der WTO einzeln zu vereinbaren. Seit 1995 sind 25 neue WTO-Mitglieder aufgenommen worden: Ecuador, Bulgarien, Mongolei, Panama, Kirgistan, Lettland, Estland, Jordanien, Georgien, Albanien, Oman, Kroatien, Litauen, Moldawien, China, Separates Zollgebiet von Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, Armenien, fr\u00fchere jugoslawische Republik Mazedonien, Nepal, Kambodscha, Saudi-Arabien, Vietnam, Tonga, Kapverden und Ukraine. In der Doha-Ministererkl\u00e4rung findet sich sodann die Verpflichtung, den Beitritt der Least Developed Countries (LDC) zu beschleunigen. Jeder WTO-Beitritt ist also einzigartig und folgt seinen eigenen Regeln. Vgl. Williams, S. 48 ff. Es steht den WTO-Mitgliedern damit offen, dem Beitrittskandidaten die Bedingungen eines Beitritts zu diktieren. Die Modalit\u00e4ten eines Beitritts finden sich im jeweiligen Beitrittsprotokoll mit den dazugeh\u00f6rigen Anh\u00e4ngen.\u00a0Die WTO-Mitglieder sind bestrebt, den Beitritt eines Neumitglieds so zu gestalten, dass potenzielle Reibungsfl\u00e4chen von vornherein erkannt und zufriedenstellende L\u00f6sungen erarbeitet werden k\u00f6nnen. Dabei geht es in erster Linie darum, dass sich die Beitrittskandidaten &#8211; vor dem Hintergrund der jeweiligen nationalen Situation &#8211; verpflichten, bei WTO-Beitritt das WTO-Recht einzuhalten. Allerdings ist in der Praxis der \u00dcbergang von einer Klarstellung zu einer Verdichtung des WTO-Rechts fliessend. Es kann durchaus sein, dass einzelne WTO-Mitglieder \u00fcber ihre nationalen Verpflichtungslisten hinaus weitergehende Verpflichtungen eingehen, als sie f\u00fcr die \u00fcbrigen WTO-Mitglieder gelten. So in Bezug auf China das Panel in China -Trading Rights and Distribution Services, WT\/DS363\/R, \u00a7 7.281. Den WTO-Mitgliedern steht es also frei, Beitrittskandidaten Verpflichtungen eingehen zu lassen, die einen Schutz vor Protektionismus bezwecken; das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation schliesst dies nicht aus. Die WTO-Mitglieder werden allerdings gut beraten sein, von Beitrittskandidaten nur das zu verlangen, was sie k\u00fcnftig selber einzuhalten gewillt sind, wollen sie ihre Glaubw\u00fcrdigkeit nicht verlieren. Damit steigt der Druck auf alle WTO-Mitglieder, in der Bek\u00e4mpfung des Protektionismus nicht zur\u00fcckzustehen. Gleichzeitig werden Neumitglieder nicht bereit sein, gegen\u00fcber anderen Beitrittskandidaten im Hinblick auf die Bek\u00e4mpfung des Protektionismus ihre eigenen Verpflichtungen zu unterbieten. Das f\u00fchrt letztlich zu einer Anhebung des Massstabs, was sich l\u00e4ngerfristig positiv auf die Bek\u00e4mpfung des Protektionismus auswirken wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Literatur und Judikatur &#8211; Aymo Brunetti: Volkswirtschaftslehre. Eine Einf\u00fchrung f\u00fcr die Schweiz, Bern 2006.- Peter John Williams: A Handbook on Accession to the WTO. A WTO Secretariat Publication, Genf 2008.- Thomas A. Zimmermann: Negotiating the Review of the WTO Dispute Settlement Understanding, London: Cameron, Mai 2006 (www.zimmermann-thomas.de\/publikationen\/zimmermann_2006_book_dsu.pdf).- China &#8211; Measures Affecting Trading Rights and Distribution Services for Certain Publications and Audiovisual Entertainment Products, WT\/DS363\/R, Panelbericht vom 12. August 2009 (noch nicht angenommen).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein funktionierendes WTO-Streitschlichtungsverfahren ist zwar kein Garant gegen nationalen Protektionismus. 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