{"id":122016,"date":"2009-10-01T12:00:00","date_gmt":"2009-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/10\/fritschi-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:36:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:36:26","slug":"fritschi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/10\/fritschi\/","title":{"rendered":"Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung zur Revision des Epidemiengesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat erteilte dem Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern (EDI) 2006 den Auftrag, eine Revision des Epidemiengesetzes vorzubereiten, um das Gesetz von 1970 an die ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen anzupassen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde die Vernehmlassungsversion des Gesetzesentwurfs einer vertieften Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA) unterzogen. Um Kosten und Nutzen der Gesetzesrevision zu quantifizieren, befragte das B\u00fcro Bass im Auftrag des Bundesamts f\u00fcr Gesundheit und des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft Expertinnen und Experten sowie Betroffene aus Verwaltung, Gesundheitswesen und Wirtschaft. Die Untersuchung kommt zum Schluss, dass der abgesch\u00e4tzte und &#8211; wo m\u00f6glich &#8211; quantifizierte Nutzen in einem positiven Verh\u00e4ltnis zu den zus\u00e4tzlichen Kosten steht.&#13;<\/p>\n<h2>Weshalb eine Revision des EpG?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas geltende Bundesgesetz \u00fcber die Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz, EpG) stammt aus dem Jahr 1970. Seither haben sich die Bedingungen, unter welchen die \u00f6ffentliche Gesundheit gegen \u00fcbertragbare Krankheiten gesch\u00fctzt werden muss, stark ver\u00e4ndert. Folgende Entwicklungen sind in diesem Zusammenhang relevant:\u00a0&#8211; Ausmass und Geschwindigkeit der Ausbreitung von \u00fcbertragbaren Krankheiten haben mit steigender Mobilit\u00e4t und Globalisierung stark zugenommen. Fr\u00fcher lokal begrenzte Epidemien f\u00fchren heute vermehrt zu grenz\u00fcberschreitenden Problemlagen. Gr\u00f6ssere Ausbr\u00fcche und Pandemien k\u00f6nnen nur \u00fcber ein international koordiniertes Vorgehen erfolgreich bek\u00e4mpft werden. \u00a0&#8211; Neue Krankheiten sind aufgetreten, so z.B. Aids, Sars Schweres akutes respiratorisches Syndrom., Vogelgrippe, neue Varianten der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und im laufenden Jahr die pandemische Influenza (H1N1) 2009 (\u00abSchweinegrippe\u00bb).\u00a0&#8211; Neue Eigenschaften bekannter Krankheitserreger werden festgestellt (Beispiel: Resistenzbildung gegen Medikamente).\u00a0&#8211; Neue Wege der Verbreitung von Krankheitserregern treten auf. Dabei ist insbesondere der Bioterrorismus zu nennen (Beispiel: Anthrax-Briefe).\u00a0&#8211; Der vermehrte R\u00fcckgriff auf Art. 10 des geltenden EpG (Ausserordentliche Umst\u00e4nde) strapaziert das Gesetzm\u00e4ssigkeitsprinzip. Die Rechtssicherheit im Sinne der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns ist damit nicht mehr in gen\u00fcgender Art und Weise gew\u00e4hrleistet.\u00a0&#8211; Die Abstimmung zwischen den verschiedenen Vollzugsorganen bei der Bek\u00e4mpfung von \u00fcbertragbaren Krankheiten ist optimierungsbed\u00fcrftig. \u00a0Der Revisionsentwurf des Epidemiengesetzes wurde Ende 2007 vom EDI in die Vernehmlassung gegeben (siehe Kasten 1 Organisation und Infrastruktur: Ein neues dreistufiges Eskalationssystem \u00abnormale Lage \u2014 besondere Lage \u2014 ausserordentliche Lage\u00bb wird eingef\u00fchrt und ersetzt das bisherige System des geltenden EpG mit lediglich zwei Stufen \u00abnormale Lage \u2014 ausserordentliche Umst\u00e4nde\u00bb. \u2014 Die Erarbeitung und Umsetzung von gesamtschweizerischen, strategischen Zielvorgaben wird verankert. Der Bund \u00fcbernimmt die Verantwortung, die Kantone wirken pr\u00e4gend mit. &#8211; Die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten wird gef\u00f6rdert und ein Koordinationsorgan Bund-Kantone geschaffen. Die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen zur effizienten Krisenbew\u00e4ltigung werden festgelegt. &#8211; Die internationale Vernetzung wird gest\u00e4rkt, die Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) werden umgesetzt. Der Datenaustausch mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und Organisationen wird geregelt. &#8211; Alle Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung \u00fcbertragbarer Krankheiten durchf\u00fchren, werden einer Bewilligungspflicht unterstellt. &#8211; Der Bund wird erm\u00e4chtigt, Forschungsarbeiten zu unterst\u00fctzen, Aus- und Weiterbildung zu f\u00f6rdern, nationale Referenzzentren abzugelten sowie die Herstellung von Heilmitteln zu f\u00f6rdern. Verh\u00fctungs&shy; und Bek\u00e4mpfungsmassnahmen: Massnahmen (gegen\u00fcber einzelnen Personen, gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung, im internationalen Personen- und Warenverkehr) werden konkreter geregelt und punktuell erg\u00e4nzt.- Impfungen und die Bereitschaft zu Impfungen werden aufgrund der hohen Wirksamkeit zur Pr\u00e4vention von Infektionskrankheiten gef\u00f6rdert. Die Etablierung eines Impfprogramms sowie der Prozess zur Entsch\u00e4digung von Schaden aus Impffolgen werden beschrieben. &#8211; Bund und Kantone k\u00f6nnen Betriebe, Institutionen und Veranstalter dazu verpflichten, Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der \u00dcbertragung von Krankheiten zu treffen.- Die Informationst\u00e4tigkeit und Informationspflicht der Beh\u00f6rden werden umschrieben, die Aufkl\u00e4rung und Bewusstseinsbildung in der \u00d6ffentlichkeit gef\u00f6rdert.- Spit\u00e4ler sowie andere \u00f6ffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens werden verpflichtet, die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von nosokomialen Infektionen und von medikamentenresistenten Krankheitserregern zu intensivieren.).&#13;<\/p>\n<h2>Untersuchung der Auswirkungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Herbst 2008 betrauten das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) und das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) das B\u00fcro Bass mit der Durchf\u00fchrung einer vertieften RFA zur Revision des EpG. Das Instrument der RFA dient zur Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Rechtsetzungsprojekten des Bundes. Vgl. <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">www.seco.admin.ch<\/a> , Themen, Wirtschaftspolitik, Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung. Im Zentrum der im Sommer 2009 abgeschlossenen Untersuchung stand die Quantifizierung von Kosten und Nutzen, die infolge der vorgesehenen \u00c4nderungen beim EpG im Gesundheitswesen und f\u00fcr die Wirtschaft, f\u00fcr Bund und Kantone sowie f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung anfallen d\u00fcrften. Zus\u00e4tzlich zu den Kosten aus der Revision des EpG wurden auch die bisherigen Kosten infolge des geltenden EpG abgesch\u00e4tzt. Auf eine entsprechende Sch\u00e4tzung zum bisherigen Nutzen wurde &#8211; nicht zuletzt aus methodischen Gr\u00fcnden &#8211; verzichtet. \u00a0Die Kosten f\u00fcr Institutionen des Gesundheitswesens sowie f\u00fcr Unternehmen der \u00fcbrigen betroffenen Wirtschaftsbranchen wurden mittels einer Online-Befragung erhoben. Zur Auswertung lagen die Antworten von 514 Unternehmen und Institutionen vor. Die Kosten des Bundes und der Kantone wurden mittels Expertengespr\u00e4chen sowie Zusatzerhebungen ermittelt. Der Nutzen wurde mit Hilfe von Expertengespr\u00e4chen und Literaturanalysen abgesch\u00e4tzt. Bei der Untersuchung wurde zudem zwischen der \u00abnormalen Lage\u00bb und der \u00abbesonderen Lage\u00bb unterschieden (siehe Kasten 1). Organisation und Infrastruktur: Ein neues dreistufiges Eskalationssystem \u00abnormale Lage \u2014 besondere Lage \u2014 ausserordentliche Lage\u00bb wird eingef\u00fchrt und ersetzt das bisherige System des geltenden EpG mit lediglich zwei Stufen \u00abnormale Lage \u2014 ausserordentliche Umst\u00e4nde\u00bb. \u2014 Die Erarbeitung und Umsetzung von gesamtschweizerischen, strategischen Zielvorgaben wird verankert. Der Bund \u00fcbernimmt die Verantwortung, die Kantone wirken pr\u00e4gend mit. &#8211; Die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten wird gef\u00f6rdert und ein Koordinationsorgan Bund-Kantone geschaffen. Die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen zur effizienten Krisenbew\u00e4ltigung werden festgelegt. &#8211; Die internationale Vernetzung wird gest\u00e4rkt, die Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) werden umgesetzt. Der Datenaustausch mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und Organisationen wird geregelt. &#8211; Alle Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung \u00fcbertragbarer Krankheiten durchf\u00fchren, werden einer Bewilligungspflicht unterstellt. &#8211; Der Bund wird erm\u00e4chtigt, Forschungsarbeiten zu unterst\u00fctzen, Aus- und Weiterbildung zu f\u00f6rdern, nationale Referenzzentren abzugelten sowie die Herstellung von Heilmitteln zu f\u00f6rdern. Verh\u00fctungs&shy; und Bek\u00e4mpfungsmassnahmen: Massnahmen (gegen\u00fcber einzelnen Personen, gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung, im internationalen Personen- und Warenverkehr) werden konkreter geregelt und punktuell erg\u00e4nzt.- Impfungen und die Bereitschaft zu Impfungen werden aufgrund der hohen Wirksamkeit zur Pr\u00e4vention von Infektionskrankheiten gef\u00f6rdert. Die Etablierung eines Impfprogramms sowie der Prozess zur Entsch\u00e4digung von Schaden aus Impffolgen werden beschrieben. &#8211; Bund und Kantone k\u00f6nnen Betriebe, Institutionen und Veranstalter dazu verpflichten, Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der \u00dcbertragung von Krankheiten zu treffen.- Die Informationst\u00e4tigkeit und Informationspflicht der Beh\u00f6rden werden umschrieben, die Aufkl\u00e4rung und Bewusstseinsbildung in der \u00d6ffentlichkeit gef\u00f6rdert.- Spit\u00e4ler sowie andere \u00f6ffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens werden verpflichtet, die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von nosokomialen Infektionen und von medikamentenresistenten Krankheitserregern zu intensivieren. \u00a0Die RFA erfolgte auf der Grundlage des Vorentwurfs f\u00fcr das revidierte EpG vom 21. Dezember 2007, wie er in die Vernehmlassung gegeben wurde. Vgl. <a href=\"http:\/\/www.bag.admin.ch\">www.bag.admin.ch<\/a> , Themen, Krankheiten und Medizin, Revision Epidemiengesetz. Die seither vorgenommenen kostenrelevanten Modifikationen des Gesetzesentwurfs wurden im Rahmen der RFA ber\u00fccksichtigt.&#13;<\/p>\n<h2>Kosten des EpG und der Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen der Erhebung wurde nach den f\u00fcr die einzelnen Institutionen bzw. Unternehmen verursachten Gesamtkosten der einzelnen Massnahmen gefragt. Tabelle 1 gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die in der normalen Lage anfallenden Kosten des geltenden EpG im Jahre 2008 und der zus\u00e4tzlichen Kosten aufgrund der Revision des EpG f\u00fcr Bund, Kantone, das Gesundheitswesen und betroffene Unternehmen in anderen Branchen. F\u00fcr die besondere Lage wurden keine zus\u00e4tzlichen Kosten festgestellt, da der Bundesrat gem\u00e4ss Art. 10 des geltenden Gesetzes unter dem Titel \u00abAusserordentliche Umst\u00e4nde\u00bb bereits bislang alle notwendigen Massnahmen anordnen konnte.&#13;<\/p>\n<h3>Gesundheitswesen und Pharmaindustrie<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Auswertung der Befragung ergibt, dass im Gesundheitswesen aufgrund der Revision mit Mehrkosten in der H\u00f6he von rund 258 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen ist. 255 Mio. Fr. oder 98,8% dieser zus\u00e4tzlichen Kosten sind auf die neuen Massnahmen zur Verh\u00fctung nosokomialer Infektionen Infektionen im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt. und medikamentenresistenter Krankheitserreger zur\u00fcckzuf\u00fchren. \u00a0Die Mehrkosten verteilen sich auf Krankenh\u00e4user und Kliniken (171 Mio. Fr., 0,6% des Branchenumsatzes), sozialmedizinische Institutionen (42 Mio. Fr., 0,3%), Arztpraxen und ambulante Dienste (40 Mio. Fr., 0,2%), Laboratorien (4,6 Mio. Fr., 0,6%) und die Pharmaindustrie (0,2 Mio. Fr.). Gem\u00e4ss diesen Sch\u00e4tzungen l\u00f6st die Revision des EpG im Gesundheitswesen (exkl. Pharma) durchschnittlich eine Kostensteigerung in der H\u00f6he von 0,4% des Branchenumsatzes aus. Allerdings sind aufgrund der Revision auch Einsparungen im Gesundheitswesen in \u00e4hnlicher Gr\u00f6ssenordnung zu erwarten. Vgl. Abschnitt \u00abNutzen-Kosten-Vergleich\u00bb.&#13;<\/p>\n<h3>Andere betroffene Wirtschaftsbranchen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAusserhalb des Gesundheitswesens generiert die Revision kaum zus\u00e4tzliche Kosten, welche die Wirtschaft substanziell belasten k\u00f6nnen. Befragt wurden Unternehmen aus den potenziell betroffenen Branchen und Teilbranchen: Transport, Verkehr, Reisen; Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, Kultur, Sport); Herstellung von Klimaanlagen und K\u00fchlger\u00e4ten; Hotellerie, Gastgewerbe; Spezialreinigungen. Die Transport-, Verkehrs- und Reiseunternehmen haben im Rahmen der Online-Befragung zwar angegeben, dass sie mit zus\u00e4tzlichen Kosten in der H\u00f6he von 214 Mio. Franken aufgrund der Mitwirkungspflicht im internationalen Reiseverkehr (31 Mio. Fr.) und m\u00f6glicher Massnahmen im G\u00fcter- und Warenverkehr (183 Mio. Fr.) rechnen. Diese Angaben sind jedoch als Kosten zu interpretieren, die nur anfallen, wenn im Rahmen einer besonderen Lage schwer wiegende Eingriffe in den Personen- und G\u00fcterverkehr vorgenommen werden. Da solche Massnahmen in einer besonderen Lage bereits unter dem geltenden EpG &#8211; basierend auf Art. 10 &#8211; m\u00f6glich waren, sollten diese zus\u00e4tzlichen Kosten nicht der Revision angelastet werden. Die Veranstalter sowie die Hersteller von Klimaanlagen und K\u00fchlger\u00e4ten gaben f\u00fcr 2008 keine Kosten an, erwarten aber unter dem revidierten EpG Kosten von j\u00e4hrlich 2,8 Mio. Franken (je 1,4 Mio. Fr.). Die aufgef\u00fchrten bisherigen Kosten von 0,7 Mio. Franken pro Jahr fielen im Bereich Verkehr, Transport und Reisen an.&#13;<\/p>\n<h3>Bund<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nUnter dem geltenden EpG hat der Bund bisher j\u00e4hrlich rund 34 Mio. Franken f\u00fcr die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von \u00fcbertragbaren Krankheiten ausgegeben. Die gr\u00f6ssten Kostenpositionen waren dabei zur\u00fcckzuf\u00fchren auf Massnahmen in den Bereichen Information und Aufkl\u00e4rung (11 Mio. Fr.), Laboratorien (5,1 Mio. Fr.), Heilmittel (4,7 Mio. Fr.) und Meldesysteme (3,4 Mio. Fr.).\u00a0Aufgrund der Revision des EpG k\u00f6nnten beim Bund zus\u00e4tzliche j\u00e4hrliche Kosten in der H\u00f6he von 3,6 Mio. Franken anfallen, was gegen\u00fcber den Kosten unter dem geltenden EpG einer Kostensteigerung von 10,6% entspricht. Rund 46% der zus\u00e4tzlichen Kosten, n\u00e4mlich 1,6 Mio. Franken pro Jahr, werden im Bereich Impfungen erwartet. Im Bereich Laboratorien betragen die Zusatzkosten 0,5 Mio. Franken. Die Revision im Bereich der Meldesysteme d\u00fcrfte zu zus\u00e4tzlichen Kosten von 450&nbsp;000 Franken f\u00fchren. 400&nbsp;000 Franken werden vom Bund f\u00fcr die internationale Vernetzung und Koordination bei der Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Epidemien ben\u00f6tigt. Weitere Kosten von insgesamt 600&nbsp;000 Franken betreffen die Bereiche Information und Aufkl\u00e4rung, Biologische Sicherheit, Verh\u00fctung der \u00dcbertragung durch Menschen, Verh\u00fctung der \u00dcbertragung durch Waren und G\u00fcter, Aus- und Weiterbildung Fachpersonal, Koordinationsorgan, Gesetzesevaluation, Entsch\u00e4digung f\u00fcr Schaden aus beh\u00f6rdlichen Massnahmen und Massnahmen im internationalen Personenverkehr.&#13;<\/p>\n<h3>Kantone<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Kantone ben\u00f6tigen unter dem geltenden EpG j\u00e4hrlich rund 37 Mio. Franken f\u00fcr die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von \u00fcbertragbaren Krankheiten. Die grossen Kostenpositionen sind: Pandemievorbereitung (knapp 10 Mio. Fr.), Information und Aufkl\u00e4rung (9,3 Mio. Fr.) und Impfungen (8,1 Mio. Fr.). Allerdings variieren die von den Kantonen f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von \u00fcbertragbaren Krankheiten aufgewendeten Finanzmittel je nach Kanton sehr stark. So reichen die vom EpG verursachten Kosten pro Kopf der Bev\u00f6lkerung in den befragten Kantonen von 1,74 Franken bis 7,22 Franken (dies bei einem Durchschnitt von 5 Franken). \u00a0Da die Revision des EpG auch das Ziel verfolgt, den Vollzug in den Kantonen zu harmonisieren, d\u00fcrften die Mehrkosten f\u00fcr die verschiedenen Kantone unterschiedlich ausfallen. Sie h\u00e4ngen auch von den strategischen Zielvorgaben und der konkreten Ausgestaltung der Verordnungen ab, die zum Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung der RFA noch nicht bekannt waren. Die Experten und Expertinnen gehen jedoch davon aus, dass die EpG-induzierten Kosten auf kantonaler Ebene in einem \u00e4hnlichen Umfang steigen werden wie beim Bund, was Mehrkosten in der H\u00f6he von rund 4 Mio. Franken pro Jahr implizieren w\u00fcrde.&#13;<\/p>\n<h2>Nutzen der Revision des EpG<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Nutzen der Revision des EpG f\u00e4llt potenziell f\u00fcr die gesamte Gesellschaft an, indem Risiken bez\u00fcglich \u00fcbertragbarer Krankheiten reduziert sowie Krankheits- und Todesf\u00e4lle vermieden werden k\u00f6nnen. Daher wurde bei der Untersuchung auf den Versuch einer Erhebung des Nutzens nach einzelnen Gruppen von Akteuren verzichtet. Folgende Nutzenarten wurden unterschieden und separat erhoben:\u00a0&#8211; direkter Nutzen: Einsparung von Behandlungskosten im Gesundheitswesen;\u00a0&#8211; indirekter Nutzen: Reduktion von Arbeitsausf\u00e4llen in der Wirtschaft und Gewinn an Lebensjahren aufgrund vermiedener Krankheitsbzw. Todesf\u00e4lle. Der kaum quantifizierbare intangible Nutzen &#8211; etwa durch Vermeidung von Schmerz oder durch erh\u00f6htes Sicherheitsgef\u00fchl &#8211; wurde von der Untersuchung ausgeklammert.\u00a0Um nebst dem direkten auch den indirekten Nutzen in monet\u00e4ren Werten einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, wurde von der in Sommer et al. (2007) angewandten Methode ausgegangen. Der Nutzen hinzugewonnener Lebensjahre und vermiedener Arbeitsausfalltage orientiert sich dabei am durchschnittlichen verf\u00fcgbaren Bruttoeinkommen pro Person ab Beginn des Erwerbsalters f\u00fcr die entsprechende Zeitperiode (47 800 Franken pro Jahr bzw. 131 Franken pro Tag). Zugrundeliegende Basis (Zahlen des Jahres 2003): Verf\u00fcgbares Bruttoeinkommen der privaten Haushalte (284 Mrd. Fr.) plus Zunahme der betrieblichen Vorsorgeanspr\u00fcche (22 Mrd. Fr.), bewertet zu Faktorpreisen (Korrektur um indirekte Besteuerung in der H\u00f6he von 7,7%). \u00a0Die Zusammensetzung des Gesamtnutzens (siehe Tabelle 2) ergibt sich aus dem Nutzen der Bek\u00e4mpfung von Epidemien im Rahmen der normalen Lage und der besonderen Lage, in der dem Bund im Vergleich zur normalen Lage f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Gef\u00e4hrdungen der \u00f6ffentlichen Gesundheit mehr Entscheidungskompetenz zukommt. Hinzu kommt der Nutzen aus den Massnahmen zur Verringerung nosokomialer Infektionen im Rahmen der normalen Lage. \u00a0Zur Berechnung des Nutzens der Revision des EpG wurde zun\u00e4chst die potenzielle Schadensminderung anhand von vier Fallbeispielen, welche die Spannweite m\u00f6glicher Gef\u00e4hrdungssituationen m\u00f6glichst gut abdecken, gesch\u00e4tzt. F\u00fcr die normale Lage waren dies die Masern sowie HIV\/Aids. F\u00fcr die besondere Lage wurden einerseits die Vogelgrippe und andererseits eine Epidemie in der Gr\u00f6ssenordnung zwischen Sars und einer gravierenden Grippepandemie (Durchschnittswert) ber\u00fccksichtigt. Eckwerte und Nutzenberechnung zu den einzelnen Fallbeispielen werden in Kasten 2 Die Revision des EpG wirkt sich unterschiedlich stark auf die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der als Fallbeispiele untersuchten Epidemien und nosokomialen Infektionen aus. Im Folgenden werden die wichtigsten der Bestimmung des Nutzens zugrunde liegenden Eckwerte und Annahmen dargelegt.- Nosokomiale Infektionen: Am st\u00e4rksten d\u00fcrfte sich die Gesetzesrevision auf die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der j\u00e4hrlich sch\u00e4tzungsweise 70&nbsp;000 nosokomialen Infektionen auswirken. Voraussichtlich rund 40 bis 150 Todesf\u00e4lle, 28&nbsp;000 bis 84&nbsp;000 Spitaltage sowie 56&nbsp;000 bis 168&nbsp;000 ausgefallene Arbeitstage k\u00f6nnen vermieden werden. Der auf Basis dieser Eckwerte berechnete Nutzen betr\u00e4gt 99 bis 336 Mio. Franken j\u00e4hrlich. &#8211; HIV\/Aids: Pro Jahr werden voraussichtlich 8 bis 80 Neuinfektionen (1%-10%) von HIV\/Aids verhindert werden k\u00f6nnen. Damit lassen sich pro Fall Medikamentenkosten mit einem Gegenwartswert von rund 500&nbsp;000 Franken einsparen. Zudem summieren sich die hinzugewonnenen Lebensjahre und produktiven Arbeitsjahre auf 96 bis 962 Jahre. Der auf dieser Basis errechnete Nutzen betr\u00e4gt 9 bis 86 Mio. Franken j\u00e4hrlich. &#8211; Masern: Im Fall einer Epidemie wie im Jahr 2008 k\u00f6nnten mehr als 2000 Krankheitsf\u00e4lle vermieden werden. Wird angenommen, dass die Verhinderung von Kosten bei Masern im gleichen Ausmass stattfindet wie bei der Impfung gegen die saisonale Grippe, so werden j\u00e4hrlich 1177 Hospitalisationstage sowie 4652 Arztbesuche vermieden. Dazu kann ein Verlust an Arbeitstagen aufgrund von Krankheit (inklusive Pflege kranker Kinder durch die Eltern) vermieden werden. Entsprechend betr\u00e4gt der berechnete Nutzen 7 Mio. Franken j\u00e4hrlich, wovon rund zwei Drittel verhinderte Produktionsausf\u00e4lle sind. &#8211; Vogelgrippe: F\u00fcr die Vogelgrippe, bei welcher in der schweizerischen Bev\u00f6lkerung weder Krankheitsnoch Verdachtsf\u00e4lle aufgetaucht sind, wurden die m\u00f6glichen verhinderten Kosten und die potenzielle Schadensminderung aufgrund der EpG-Revision auf null eingesch\u00e4tzt. &#8211; Sars\/Grippepandemie: Der letzte untersuchte Fall entspricht einer internationalen Bedrohungslage in der Gr\u00f6ssenordnung zwischen Sars und einer gravierenden Grippepandemie. F\u00fcr die Berechnung des Nutzens wurde ein Durchschnittswert zwischen einer Modellrechnung f\u00fcr eine Grippepandemie (vgl. Mapi Values 2003a) und der realen Situation des Sars-Ausbruchs in Toronto 2003 angenommen. Das Potenzial der Schadensverhinderung durch die Revision des EpG ist hier sehr gross. Durch die Verhinderung von Todesf\u00e4llen und durch verringerte Umsatzeinbussen wird ein indirekter Nutzen zwischen 1,2 und 5,5 Mrd. Franken generiert. Zudem werden gesch\u00e4tzte 26 bis 124 Mio. Franken an direkten Kosten im Gesundheitswesen eingespart. erl\u00e4utert. Die von den Expertinnen und Experten getroffenen Annahmen f\u00fchren zu Maximal- und Minimalwerten hinsichtlich des Nutzens. \u00a0Der Gesamtnutzen f\u00fcr die besondere und die normale Lage ergibt sich aus einer Hochrechnung f\u00fcr den durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Nutzen. F\u00fcr jedes der Fallbeispiele wurde dabei die gesch\u00e4tzte H\u00e4ufigkeit vergleichbarer Epidemien ber\u00fccksichtigt. So wurde f\u00fcr die normale Lage mit j\u00e4hrlich je f\u00fcnf Epidemien gerechnet, die mit Masern bzw. HIV\/Aids vergleichbar sind (z.B. j\u00e4hrliche saisonale Grippe). F\u00fcr die besondere Lage wurde mit 0,3 F\u00e4llen pro Jahr (drei F\u00e4lle pro Jahrzehnt) gerechnet: 0,15 F\u00e4lle vom Typ Vogelgrippe (ohne Nutzenwirkung) und 0,15 F\u00e4lle in der Gr\u00f6ssenordnung zwischen Sars und einer Grippepandemie. Bei den nosokomialen Infektionen ist keine Hochrechnung erforderlich, da hier direkt der j\u00e4hrliche Nutzen der neuen Massnahmen gesch\u00e4tzt werden konnte. \u00a0Der auf diesen Grundlagen errechnete Gesamtnutzen der Revision des EpG liegt &#8211; abh\u00e4ngig von den Expertenannahmen &#8211; in einer Bandbreite von 355 bis 1643 Mio. Franken j\u00e4hrlich. Die Sch\u00e4tzungen bewegen sich damit um einen Mittelwert von rund 1 Mrd. Franken. Die hohe Bandbreite ergibt sich dabei haupts\u00e4chlich aus unterschiedlichen Szenarien zur Wirksamkeit der Massnahmen im konkreten Vollzug. Gut ein F\u00fcnftel der gesch\u00e4tzten Nutzen sind direkte Nutzen (Einsparungen von Behandlungskosten im Gesundheitswesen) und knapp vier F\u00fcnftel indirekte Nutzen (aufgrund zus\u00e4tzlich gewonnener Arbeitstage und Lebensjahre).&#13;<\/p>\n<h2>Nutzen-Kosten-Vergleich<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAufgrund der Revision des EpG entstehen hinsichtlich der besonderen Lage grunds\u00e4tzlich keine zus\u00e4tzlichen Kosten. Die Bek\u00e4mpfung von Epidemien im Rahmen der normalen Lage wird sch\u00e4tzungsweise zus\u00e4tzliche Kosten von j\u00e4hrlich 265 Mio. Franken verursachen. Diesen Zusatzkosten steht der gesch\u00e4tzte zus\u00e4tzliche Nutzen von j\u00e4hrlich 355 bis 1643 Mio. Franken gegen\u00fcber. Im Minimalszenario \u00fcbersteigt der zus\u00e4tzliche Nutzen die zus\u00e4tzlichen Kosten also um einen Drittel; im Maximalszenario betr\u00e4gt der Zusatznutzen mehr als das Sechsfache der Zusatzkosten.&#13;<\/p>\n<h3>Gesundheitswesen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nVon besonderem Interesse erscheint eine Gegen\u00fcberstellung von Kosten und Nutzen innerhalb des Gesundheitswesens. Den gesch\u00e4tzten zus\u00e4tzlichen j\u00e4hrlichen Kosten in der H\u00f6he von 258 Mio. Franken steht hier ein direkter Nutzen (aufgrund geringerer Behandlungskosten) von 76 bis 360 Mio. Franken gegen\u00fcber. Das Nutzen-Kosten-Verh\u00e4ltnis im Gesundheitswesen kann also &#8211; je nach Szenario &#8211; positiv oder negativ sein. Diese Sichtweise klammert allerdings den indirekten Nutzen aus, der fast vier F\u00fcnftel des Nutzens ausmacht. \u00a0Wie bereits erw\u00e4hnt fallen beinahe die gesamten Zusatzkosten im Gesundheitswesen (255 Mio. Fr.) im Bereich der Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung nosokomialer Infektionen und medikamentenresistenter Krankheitserreger an. In der Vergangenheit wurden in der Schweiz noch nicht gen\u00fcgende Massnahmen zur Reduktion der j\u00e4hrlich sch\u00e4tzungsweise 70&nbsp;000 nosokomialen Infektionen ergriffen; es besteht daher ein gr\u00f6sserer Nachholbedarf. Gem\u00e4ss den Sch\u00e4tzungen k\u00f6nnten aufgrund der Revision 40 bis 150 Todesf\u00e4lle, 28&nbsp;000 bis 84&nbsp;000 Spitaltage sowie 56&nbsp;000 bis 168&nbsp;000 ausgefallene Arbeitstage vermieden werden. Der berechnete Nutzen ist zwar hoch, kann aber mit j\u00e4hrlich 99 bis 336 Mio. Franken je nach Szenario \u00fcber oder unter den aufgewendeten Kosten liegen. Dementsprechend sollte in diesem Bereich bei der Umsetzung das Nutzen-Kosten-Verh\u00e4ltnis besonders gut beobachtet und nach Optimierungsm\u00f6glichkeiten gesucht werden. \u00a0Ein gutes Nutzen-Kosten-Verh\u00e4ltnis &#8211; allerdings bei viel geringeren Gesamtkosten und -nutzen &#8211; konnte f\u00fcr Impfungen wie etwa im Fall Masern sowie f\u00fcr Verh\u00fctungsmassnahmen im Bereich HIV\/Aids festgestellt werden.&#13;<\/p>\n<h3>Unternehmen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Auswirkungen auf Unternehmen in anderen betroffenen Wirtschaftsbranchen sind als relativ gering zu interpretieren. Die in der Untersuchung identifizierten Kosten von Eingriffen im Bereich Personen- und G\u00fcterverkehr k\u00f6nnen wie bisher auch in Zukunft in besonderen oder aussergew\u00f6hnlichen Lagen anfallen. Die relativ hohen m\u00f6glichen Kosten legen jedoch nahe, dass solche Massnahmen sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ausgestaltet werden m\u00fcssen. \u00a0Der gesch\u00e4tzte Zusatznutzen der Revision beruht weitgehend auf einer schnelleren und effizienteren Umsetzung von Massnahmen, die schon bisher m\u00f6glich waren, weshalb die Kosten nicht entsprechend ansteigen d\u00fcrften. Laut Expertenaussagen k\u00f6nnte das revidierte EpG aber bei einzelnen Epidemien auch die Auswahl strengerer Massnahmen erleichtern. Dies h\u00e4tte Kosten- und Nutzenfolgen, welche im Rahmen der RFA nicht genauer abgesch\u00e4tzt werden konnten. Auch in dieser Beziehung wird bei den jeweiligen Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung einzelner Epidemien eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit notwendig sein.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Ergebnisse der RFA zeigen f\u00fcr die geplante Revision des EpG insgesamt ein positives Nutzen-Kosten-Verh\u00e4ltnis. Besonders ausgepr\u00e4gt ist dieses Verh\u00e4ltnis in der Gesamtperspektive, die nebst dem direk-ten Nutzen im Gesundheitswesen auch den indirekten Nutzen aufgrund verhinderter Arbeitsabsenzen und hinzugewonnener Lebensjahre ber\u00fccksichtigt. Diese indirek-ten Nutzenkomponenten stellen positive Externalit\u00e4ten dar, die oft nicht in das Nutzen-Kosten-Kalk\u00fcl einzelner Individuen und Gruppen einfliessen. Gerade im Bereich der \u00fcbertragbaren Krankheiten muss die \u00f6ffentliche Hand jedoch positive wie negative Externalit\u00e4ten in eine Gesamtperspektive integrieren und auf dieser Basis aus gesellschaftlicher Sicht optimale L\u00f6sungen anstreben. \u00a0Das letztendlich realisierte Nutzen-Kosten-Verh\u00e4ltnis des revidierten Epidemiengesetzes wird stark von folgenden drei Faktoren abh\u00e4ngen: \u00a0&#8211; dem guten Funktionieren der teilweise mit der Revision neu eingef\u00fchrten Organe;\u00a0&#8211; dem fr\u00fchzeitigen Einbezug betroffener Kreise in die Entscheidfindung;\u00a0&#8211; der Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalls und der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit bei der Anordnung von Massnahmen. \u00a0Nur mit einer guten Koordination zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen wird eine ad\u00e4quate Umsetzung des revidierten EpG m\u00f6glich sein. \u00a0Die Gesetzesrevision geht voraussichtlich 2010 in die parlamentarische Beratung. Die detaillierten, hier nur in den Grundz\u00fcgen vorgestellten Resultate der RFA werden dann eine wertvolle Diskussionsgrundlage darstellen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1 \u00abJ\u00e4hrliche Kosten des geltenden EpG und der Revision (in Mio. CHF)\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 2 \u00abNutzen der Revision des EpG (in Mio. CHF pro Jahr)\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Schwerpunkte der Totalrevision des Epidemiengesetzes Organisation und Infrastruktur: Ein neues dreistufiges Eskalationssystem \u00abnormale Lage \u2014 besondere Lage \u2014 ausserordentliche Lage\u00bb wird eingef\u00fchrt und ersetzt das bisherige System des geltenden EpG mit lediglich zwei Stufen \u00abnormale Lage \u2014 ausserordentliche Umst\u00e4nde\u00bb. \u2014 Die Erarbeitung und Umsetzung von gesamtschweizerischen, strategischen Zielvorgaben wird verankert. Der Bund \u00fcbernimmt die Verantwortung, die Kantone wirken pr\u00e4gend mit. &#8211; Die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten wird gef\u00f6rdert und ein Koordinationsorgan Bund-Kantone geschaffen. Die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen zur effizienten Krisenbew\u00e4ltigung werden festgelegt. &#8211; Die internationale Vernetzung wird gest\u00e4rkt, die Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) werden umgesetzt. Der Datenaustausch mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und Organisationen wird geregelt. &#8211; Alle Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung \u00fcbertragbarer Krankheiten durchf\u00fchren, werden einer Bewilligungspflicht unterstellt. &#8211; Der Bund wird erm\u00e4chtigt, Forschungsarbeiten zu unterst\u00fctzen, Aus- und Weiterbildung zu f\u00f6rdern, nationale Referenzzentren abzugelten sowie die Herstellung von Heilmitteln zu f\u00f6rdern. Verh\u00fctungs&shy; und Bek\u00e4mpfungsmassnahmen: Massnahmen (gegen\u00fcber einzelnen Personen, gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung, im internationalen Personen- und Warenverkehr) werden konkreter geregelt und punktuell erg\u00e4nzt.- Impfungen und die Bereitschaft zu Impfungen werden aufgrund der hohen Wirksamkeit zur Pr\u00e4vention von Infektionskrankheiten gef\u00f6rdert. Die Etablierung eines Impfprogramms sowie der Prozess zur Entsch\u00e4digung von Schaden aus Impffolgen werden beschrieben. &#8211; Bund und Kantone k\u00f6nnen Betriebe, Institutionen und Veranstalter dazu verpflichten, Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der \u00dcbertragung von Krankheiten zu treffen.- Die Informationst\u00e4tigkeit und Informationspflicht der Beh\u00f6rden werden umschrieben, die Aufkl\u00e4rung und Bewusstseinsbildung in der \u00d6ffentlichkeit gef\u00f6rdert.- Spit\u00e4ler sowie andere \u00f6ffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens werden verpflichtet, die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von nosokomialen Infektionen und von medikamentenresistenten Krankheitserregern zu intensivieren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Fallbeispiele zur Nutzenbestimmung Die Revision des EpG wirkt sich unterschiedlich stark auf die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der als Fallbeispiele untersuchten Epidemien und nosokomialen Infektionen aus. Im Folgenden werden die wichtigsten der Bestimmung des Nutzens zugrunde liegenden Eckwerte und Annahmen dargelegt.- Nosokomiale Infektionen: Am st\u00e4rksten d\u00fcrfte sich die Gesetzesrevision auf die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der j\u00e4hrlich sch\u00e4tzungsweise 70&nbsp;000 nosokomialen Infektionen auswirken. Voraussichtlich rund 40 bis 150 Todesf\u00e4lle, 28&nbsp;000 bis 84&nbsp;000 Spitaltage sowie 56&nbsp;000 bis 168&nbsp;000 ausgefallene Arbeitstage k\u00f6nnen vermieden werden. Der auf Basis dieser Eckwerte berechnete Nutzen betr\u00e4gt 99 bis 336 Mio. Franken j\u00e4hrlich. &#8211; HIV\/Aids: Pro Jahr werden voraussichtlich 8 bis 80 Neuinfektionen (1%-10%) von HIV\/Aids verhindert werden k\u00f6nnen. Damit lassen sich pro Fall Medikamentenkosten mit einem Gegenwartswert von rund 500&nbsp;000 Franken einsparen. Zudem summieren sich die hinzugewonnenen Lebensjahre und produktiven Arbeitsjahre auf 96 bis 962 Jahre. Der auf dieser Basis errechnete Nutzen betr\u00e4gt 9 bis 86 Mio. Franken j\u00e4hrlich. &#8211; Masern: Im Fall einer Epidemie wie im Jahr 2008 k\u00f6nnten mehr als 2000 Krankheitsf\u00e4lle vermieden werden. Wird angenommen, dass die Verhinderung von Kosten bei Masern im gleichen Ausmass stattfindet wie bei der Impfung gegen die saisonale Grippe, so werden j\u00e4hrlich 1177 Hospitalisationstage sowie 4652 Arztbesuche vermieden. Dazu kann ein Verlust an Arbeitstagen aufgrund von Krankheit (inklusive Pflege kranker Kinder durch die Eltern) vermieden werden. Entsprechend betr\u00e4gt der berechnete Nutzen 7 Mio. Franken j\u00e4hrlich, wovon rund zwei Drittel verhinderte Produktionsausf\u00e4lle sind. &#8211; Vogelgrippe: F\u00fcr die Vogelgrippe, bei welcher in der schweizerischen Bev\u00f6lkerung weder Krankheitsnoch Verdachtsf\u00e4lle aufgetaucht sind, wurden die m\u00f6glichen verhinderten Kosten und die potenzielle Schadensminderung aufgrund der EpG-Revision auf null eingesch\u00e4tzt. &#8211; Sars\/Grippepandemie: Der letzte untersuchte Fall entspricht einer internationalen Bedrohungslage in der Gr\u00f6ssenordnung zwischen Sars und einer gravierenden Grippepandemie. F\u00fcr die Berechnung des Nutzens wurde ein Durchschnittswert zwischen einer Modellrechnung f\u00fcr eine Grippepandemie (vgl. Mapi Values 2003a) und der realen Situation des Sars-Ausbruchs in Toronto 2003 angenommen. Das Potenzial der Schadensverhinderung durch die Revision des EpG ist hier sehr gross. Durch die Verhinderung von Todesf\u00e4llen und durch verringerte Umsatzeinbussen wird ein indirekter Nutzen zwischen 1,2 und 5,5 Mrd. Franken generiert. Zudem werden gesch\u00e4tzte 26 bis 124 Mio. Franken an direkten Kosten im Gesundheitswesen eingespart.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Literaturhinweise &#8211; EDI (2007a): Bundesgesetz \u00fcber die Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz). Vorentwurf \/ Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007, Bern: EDI.- EDI (2007b): Erl\u00e4uternder Bericht. Vernehmlassungsvorlage Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten des Menschen, Bern: EDI.- B\u00fcro BASS (2009): Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung zur Revision des Epidemiengesetzes, im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit und des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft, Bern (Publikation vorgesehen).- Mapi Values (2003a): The Economics of Pandemic Influenza in Switzerland, im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit.- Mapi Values (2003b): The Economic Impact of Influenza in Switzerland &#8211; Interpandemic Situation, im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit.- Sommer Heini, Othmar Br\u00fcgger, Christoph Lieb und Steffen Niemann (2007): Volkswirtschaftliche Kosten der Nichtberufsunf\u00e4lle in der Schweiz. Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit, im Auftrag der Beratungsstelle f\u00fcr Unfallverh\u00fctung BFU, Bern.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat erteilte dem Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern (EDI) 2006 den Auftrag, eine Revision des Epidemiengesetzes vorzubereiten, um das Gesetz von 1970 an die ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen anzupassen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde die Vernehmlassungsversion des Gesetzesentwurfs einer vertieften Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA) unterzogen. 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