{"id":122066,"date":"2009-10-01T12:00:00","date_gmt":"2009-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/10\/ziltener-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:36:45","modified_gmt":"2023-08-23T21:36:45","slug":"ziltener","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/10\/ziltener\/","title":{"rendered":"Das Freihandels- und wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Japan"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. September 2009 trat das Freihandels- und wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen (FHWPA) Schweiz-Japan in Kraft. Es ist das bedeutendste Freihandelsabkommen der Schweiz nach demjenigen mit der EG. Der vorliegende Artikel skizziert zuerst das spannende Kapitel der seit dem 17. Jahrhundert bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Japan. Anschliessend wird die Verhandlungsgeschichte sowie Inhalt und Bedeutung des Abkommens dargestellt.&#13;<\/p>\n<h2>Anf\u00e4nge der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer erste Schweizer auf japanischem Boden war der S\u00f6ldner \u00c9li Ripon aus der Gegend von Lausanne, der im Sommer 1623 f\u00fcr die holl\u00e4ndische Ostindiengesellschaft Nagasaki und vielleicht auch Osaka besuchte. In der Epoche des holl\u00e4ndischen Monopols im Europahandel Japans gelangten Schweizer Waren, vor allem Uhren und Textilien, \u00fcber diese Gesellschaft nach Nippon. Nach der erzwungenen \u00d6ffnung einiger japanischer H\u00e4fen 1854 &#8211; zun\u00e4chst f\u00fcr die Amerikaner und in den vier folgenden Jahren auch f\u00fcr andere grosse Seem\u00e4chte &#8211; war das holl\u00e4ndische Monopol gebrochen. Vor allem die Ostschweizer Textilindustrie und die Uhrenindustrie Neuenburgs sahen in dieser Entwicklung die Chance, sich einen neuen Absatzmarkt zu er\u00f6ffnen. Eine erste Mission nach Japan 1859 konnte die japanische Seite jedoch nicht zu Verhandlungen zu bewegen. Die Uhrenindustrie er\u00f6ffnete dennoch in Yokohama eine Niederlassung mit Angestellten niederl\u00e4ndischer und franz\u00f6sischer Nationalit\u00e4t, um unter dem Schutz der Vertr\u00e4ge dieser Staaten operieren zu k\u00f6nnen. \u00a0Erst eine zweite Mission, welche 1862 nach Japan aufbrach, vermochte schliesslich 1864 in Edo (auch Yedo, dem heutigen Tokyo) kurz vor dem Ablaufen ihres Mandates, Verhandlungen mit dem in Niedergang befindlichen Tokugawa-Shogunat aufzunehmen. Die Mission wurde vom damaligen St\u00e4nderat und Vertreter der Neuenburger Uhrenindustrie Aim\u00e9 Humbert angef\u00fchrt und war mit einem Bundeskredit von 100&nbsp;000 Franken ausgestattet.&#13;<\/p>\n<h2>Die ersten bilateralen Vertr\u00e4ge<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer resultierende erste bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und Japan, der Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und Seiner Majest\u00e4t dem Ta\u00efkun Der Ta\u00efkun ist im heutigen Sprachgebrauch der Shogun, also der faktische Herrscher \u00fcber Japan, im Gegensatz zum Mikado, dem japanischen Kaiser oder Tenno, der bis 1868 weitgehend machtlos war. von Japan vom 6. Februar 1864, folgte sehr eng den japanischen Vertr\u00e4gen mit den damaligen Grossm\u00e4chten. Er enthielt haupts\u00e4chlich Bestimmungen bez\u00fcglich der Aktivit\u00e4ten der Schweizer in Japan (Handels- und Niederlassungsfreiheit in den ge\u00f6ffneten H\u00e4fen, Exterritorialit\u00e4t etc.), w\u00e4hrend den Japanern umgekehrt keine Gegenrechte einger\u00e4umt wurden. Der neuen japanischen Regierung, die im Rahmen der sogenannten Meiji-Restauration 1868 an die Macht kam, war deshalb eine Neuverhandlung dieser \u00abungleichen Vertr\u00e4ge\u00bb ein grosses Anliegen. 1882 und 1886\/87 fanden zu diesem Zwecke in Tokyo internationale Konferenzen statt, an denen auch die Schweiz vertreten war. Die japanische Regierung erkl\u00e4rte, dass sie zur \u00d6ffnung des ganzen Landes bereit sei, unter Bedingung der Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit (Exterritorialit\u00e4t). Die Schweiz folgte wiederum den Grossm\u00e4chten und handelte 1896 &#8211; \u00abauf Grundlage der Billigkeit und des wechselseitigen Vorteils\u00bb &#8211; einen neuen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Japan aus. Auf der Basis dieses bis 1911 g\u00fcltigen Abkommens traten sich die Schweiz und Japan als gleichwertige und gleichberechtigte Staaten gegen\u00fcber. \u00a0Der dritte Vertrag wurde &#8211; wie schon 1896 &#8211; in Bern mit dem in Wien residierenden japanischen Gesandten gef\u00fchrt. Im Niederlassungs- und Handelsvertrag von 1911 war als einzige bedeutende \u00c4nderung das Recht auf den Erwerb von Grundeigentum in Japan enthalten. Eine feste G\u00fcltigkeit war bis 1923 vorgesehen, danach auf unbestimmte Zeit, bis eine der Parteien den Vertrag k\u00fcndigt. Der Vertrag von 1911 bildete die Grundlage f\u00fcr die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bis ins 21. Jahrhundert. Vgl. Deslarzes 1957; Milner 2004.&#13;<\/p>\n<h2>Aufbl\u00fchende Schweizer Gemeinde<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweizer Gemeinde in Japan entwickelte sich rasch, und Schweizer Kaufleute spielten insbesondere beim Seidenexport eine bedeutende Rolle im japanischen Aussenhandel, und zwar bedeutender als es die Schweizer Einfuhrstatistiken widerspiegeln. 1897 berichtete der Schweizer Generalkonsul Paul Ritter, dass \u00abdie Schweizer im allgemeinen von den Japanern hochgeachtet\u00bb seien: \u00abMillion\u00e4r wie ein Schweizer heisst sogar ein japanisches Spr\u00fcchwort und wirklich verzehrt mancher Schweizer im Vaterlande die Zinsen seines im Lande der aufgehenden Sonne gemachten Verm\u00f6gens.\u00bb Diplomatische Dokumente der Schweiz, Band 4, Nr. 233, S. 519f. Bis in die 1920er-Jahre war Japan einer der wichtigsten Absatzm\u00e4rkte f\u00fcr Schweizer Uhren; auch die Maschinenexporte (z.B. Wasserturbinen von Escher Wyss) profitierten von der raschen Industrialisierung Nippons.&#13;<\/p>\n<h2>Nachkriegszeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas japanische Wirtschaftswunder der Nachkriegszeit f\u00fchrte zu einem markanten, anhaltenden Aufschwung des bilateralen Handels, wobei die Exporte von hochwertigen Industrieg\u00fctern in die Schweiz Japan von Ende der 1970erbis zu Beginn der 1990er-Jahre eine positive Handelsbilanz verschafften. Heute exportiert die Schweiz vor allem Chemie- und Pharmaprodukte, Uhren, Maschinen und Instrumente. Importiert werden Fahrzeuge und ebenfalls Maschinen sowie Edelsteine und -metalle. Schweizer Unternehmen geh\u00f6ren mit einem Bestand von rund 14 Mrd. Franken zu den bedeutendsten Investoren in Japan (2007\/08 auf Rang 7, noch vor Deutschland), w\u00e4hrend die japanischen Investitionen in der Schweiz &#8211; nach einem H\u00f6hepunkt von \u00fcber 3 Mrd. Franken in den 1990er-Jahren &#8211; heute mit weniger als 1 Mrd. Franken relativ gering sind. \u00a0Die schweizerisch-japanischen Beziehungen in der Nachkriegszeit wurden vorwiegend durch multilaterale Institutionen (Gatt, OECD etc.) gepr\u00e4gt; auf bilateraler Ebene gab es wenig Handlungsbedarf. Allerdings boten diese Institutionen auch Raum f\u00fcr die bilaterale Kooperation, da die beiden L\u00e4nder in vieler Hinsicht \u00e4hnliche Interessen und Standpunkte vertraten und vertreten. Insbesondere in der 1995 gegr\u00fcndeten Welthandelsorganisation (WTO) kam man sich politisch im Lager der Netto-Lebensmittelimporteure (G10) immer n\u00e4her. Eine Schweizer Initiative f\u00fchrte zu den ersten bilateralen Wirtschaftskonsultationen mit Japan in Bern; sechs weitere folgten im Zeitraum 1995-2005. Gegenstand waren Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, aber auch wissenschafts- und technologiebezogene Fragen. Periodische bilaterale Gespr\u00e4che fanden auch im Bereich der Finanzdienstleistungen statt.&#13;<\/p>\n<h2>Der Weg zum FHWPA<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nJapan f\u00fcgte um 1998\/99 bilaterale Freihandelsabkommen (FHA) &#8211; resp. das erweiterte Konzept wirtschaftlicher Partnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA) &#8211; seinem aussenwirtschaftspolitischen Instrumentarium hinzu, Vgl. Ziltener 2005. was der Schweiz neue Handlungschancen er\u00f6ffnete.\u00a0Es war ein bedeutender Schritt, als man sich im Rahmen der bilaterale Wirtschaftskonsultationen auf die Durchf\u00fchrung paralleler FHA-Machbarkeitsstudien einigte, auch wenn auf japanischer Seite ein bilaterales FHA nur als eine Option zur weiteren Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen mit der Schweiz in Aussicht genommen wurde. Die Studien wurden im Februar 2003 von der Japan External Trade Organisation (Jetro) sowie vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) durchgef\u00fchrt und im Fr\u00fchling 2004 ausgetauscht. Seco (2004), Feasibility Study on a possible Free Trade Agreement between Japan and Switzerland (Ref.: #484454.1); Japan External Trade Organization (Jetro)\/Study Group on an FTA between Japan and Switzerland (2004), Report of the Feasibility Study Group on a Possible Free Trade Agreement (FTA) between Japan and Switzerland.\u00a0Die Schweizer Seite hatte bis 2004 zwar einige positive Signale erhalten, dies vor allem aus dem japanischen Wirtschaftsministerium (Meti, Jetro) sowie von hochrangigen, der Schweiz nahestehenden Politikern der Regierungspartei LDP, mit denen man von Genf her in gutem Kontakt stand. Doch die Aufnahme von Verhandlung \u00fcber ein FHA war noch keineswegs gesichert. Auch wenn es in Japan keine expliziten Gegner eines FHA mit der Schweiz gab, war die Herausforderung, dieses auf die Agenda derjenigen Akteure zu setzen, die angesichts der Begrenztheit der unmittelbar zu erwartenden Effekte eines bilateralen Zollabbaus und anderer Priorit\u00e4ten eher indifferent waren. Einen festen B\u00fcndnispartner hatte man im Landwirtschaftsministerium (Maff), das sich aufgrund der Zusammenarbeit mit der Schweiz in der WTO (G10) und der Gelegenheit, seinem Ruf als FHA-Verhinderer entgegenzuwirken, aktiv f\u00fcr die Verhandlungsaufnahme einsetzte. Entscheidend war nun, dass wichtige Akteure eine \u00fcber den begrenzten unmittelbaren Nutzen eines FHA mit der Schweiz hinausgehende Perspektive entwickelten. Aus dieser Sicht war die Verbesserung des Gesch\u00e4ftsumfeldes f\u00fcr japanische Unternehmen in der Schweiz und dar\u00fcber hinaus der Zugang zum europ\u00e4ischen Markt der Hauptnutzen eines FHA. Die Schweiz wurde zudem als Testfall f\u00fcr eine neue Generation von Abkommen gesehen: So wie das erste FHA\/EPA Japans mit Singapur (2001) als Modell f\u00fcr die Abkommen mit anderen L\u00e4ndern S\u00fcdostasiens und des Pazifik-Raumes angelegt war, konnten die Verhandlungen mit der Schweiz mit ihrer im Efta-Rahmen fortgeschrittenen FHA-Tradition als Muster f\u00fcr einen noch zu entwickelnden Bilateralismus Japans mit OECD-L\u00e4ndern weltweit konzipiert werden. In die Waagschale werfen konnte die Schweiz zudem ihre Bedeutung als Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Technologiestandort sowie als Finanzplatz. Auch hatte der Japan Investment Council &#8211; ein Beratungsorgan unter der Leitung des Premierministers &#8211; die Schweiz bereits auf die Liste der sieben priorit\u00e4r zu umwerbenden L\u00e4nder genommen. \u00a0Schon auf dieser Stufe war klar, dass von japanischer Seite keine Verhandlungen mit den Efta-L\u00e4ndern insgesamt gef\u00fchrt werden w\u00fcrden, da dies unweigerlich heikle fischereipolitische Fragen impliziert h\u00e4tte. Diese Position hat Japan im Verlauf der Verhandlungsvorbereitungen mehrfach &#8211; mehr oder weniger informell &#8211; bekr\u00e4ftigt. Es stand somit nur die rein bilaterale Option Schweiz-Japan offen. \u00a0Auf die Frage, warum Japan die Schweiz als erstes europ\u00e4isches Land f\u00fcr ein FHA ausgew\u00e4hlt habe, nannte Jun Yokota, der japanische Delegationsleiter in den FHA\/EPA-Verhandlungen, neben den absehbaren Zolleinsparungen japanischer Exporteure und der G10-Kooperation als Hauptgrund: \u00abD&#8217;abord c&#8217;est la Suisse qui nous a demand\u00e9 avec persistance \u00e0 ce que l&#8217;on n\u00e9gocie un tel accord!\u00bb. Interview Swissinfo avec Jun Yokota, n\u00e9gociateur en chef du c\u00f4t\u00e9 japonais, 19.2.2009, Libre-\u00e9change: pourquoi le Japon a choisi la Suisse, <a href=\"http:\/\/www.swissinfo.ch\">www.swissinfo.ch<\/a> . Tats\u00e4chlich erreichte die Schweiz mit einer hartn\u00e4ckigen Besuchsdiplomatie (Bundespr\u00e4sident Deiss 2004, Bundespr\u00e4sident Schmid 2005) in Tokyo, dass ein solches Abkommen oben auf die aussenwirtschaftspolitische Agenda der zweitgr\u00f6ssten Wirtschaftsmacht der Welt kam. Angeblich hatte Premier Koizumi selber die Z\u00f6gerlichkeit in bestimmten Ministerien ausger\u00e4umt.\u00a0Entsprechend der japanischen Vorgehensweise analysierte eine gemeinsame Studiengruppe Die \u00abJoint Governmental Study Group for strengthening economic relations between Japan and Switzerland\u00bb wurde auf japanischer Seite von Tomiko Ichikawa, Economic Integration Division des Aussenministeriums (Mofa) geleitet; auf Schweizer Seite ging die F\u00fchrung nach dem Beginn der Arbeiten von Botschafter J\u00f6rg A. Reding an Botschafter Christian Etter \u00fcber, beide Seco. im Verlauf von f\u00fcnf Treffen im Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2006 s\u00e4mtliche \u00fcblicherweise von einem umfassenden FHA abgedeckten Bereiche und verglich die entsprechenden Ans\u00e4tze Japans und der Schweiz. Auch weitere Bereiche m\u00f6glicher Zusammenarbeit wurden in der Gruppe thematisiert. Der im Januar 2007 vorgelegte Bericht kam zum Schluss, dass mit einem bilateralen FHA die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen (Warenverkehr, Dienstleistungen, Investitionen) wesentlich gef\u00f6rdert und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen beider L\u00e4nder gest\u00e4rkt werden k\u00f6nnten. Der Bericht der Joint Study Group findet sich auf der FHWPA-Seite des Seco: <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\/themen\/00513\/02655\/02731\/02970\/\">www.seco.admin.ch\/themen\/00513\/02655\/02731\/02970\/<\/a> . \u00a0Auf dieser Grundlage gaben am 19. Januar 2007 Bundespr\u00e4sidentin Micheline Calmy-Rey und der japanische Premier Shinzo Abe im Rahmen eines Telefongespr\u00e4chs die Er\u00f6ffnung von Verhandlungen bekannt. Insgesamt fanden acht Verhandlungsrunden statt, abwechselnd in der Schweiz und in Japan, unter dem gemeinsamen Vorsitz des japanischen Botschafters f\u00fcr internationale Handels- und Wirtschaftsfragen im Aussenministerium, Jun Yokota, und des st\u00e4ndigen Vertreters der Schweiz bei den internationalen Wirtschaftsorganisationen in Genf und Delegierten des Bundesrates f\u00fcr Handelsvertr\u00e4ge, Botschafter Luzius Wasescha. Rasch zeichnete sich das wahrscheinliche Ergebnis ab: Die beiden Partner w\u00fcrden sich ab Inkrafttreten des Abkommens praktisch vollst\u00e4ndigen zollfreien Marktzugang bei den Industrieg\u00fctern gew\u00e4hren; nur f\u00fcr einzelne wenige Waren k\u00e4me ein Zollabbau w\u00e4hrend maximal 10 Jahren zur Anwendung. Im Landwirtschaftsbereich machte die Schweiz die aussergew\u00f6hnliche Erfahrung, f\u00fcr einmal offensivere Interessen zu vertreten als der Verhandlungspartner. Als Ziel wurde die gegenseitige \u00d6ffnung des Marktes f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Spezialit\u00e4ten des anderen Landes definiert. Ein besonderes Anliegen der Schweiz waren im Bereich der geografischen Herkunftsangaben die Aufnahme ausf\u00fchrlicher Bestimmungen sowie L\u00e4nderlisten mit schweizerischen resp. japanischen geografischen Herkunftsangaben im Anhang. Der Verhandlungsprozess war ein positiver Verst\u00e4ndigungs- und Meinungsbildungsprozess auf der Basis gleicher oder \u00e4hnlicher Interessen &#8211; und in bedeutendem Ausmass auch gegenseitiges Lernen. Dies war ersichtlich an den zahlreichen Frageb\u00f6gen, die bis kurz vor Verhandlungsschluss hin- und hergingen. Besonders bemerkenswert ist, dass die japanische Seite den Verhandlungsprozess mit der Schweiz ben\u00fctzte, um selber ein System der Selbstdeklaration (Ursprungserkl\u00e4rung auf der Rechnung) f\u00fcr seine Exporteure einzuf\u00fchren und daf\u00fcr eine rechtliche Grundlage und administrative Verfahren schuf. Auch der Ursprungsanhang des Abkommens entspricht in weiten Teilen dem Schweizer Vorschlag, d.h. dem europ\u00e4ischen Modell. Neu war f\u00fcr die Schweiz die Erarbeitung eines Abkommensteils zur Zusammenarbeit der beiden nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden (zum Vertragsinhalt siehe Kasten 1 Das Freihandels- und wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen (FHWPA) Schweiz-Japan hat einen sektoriell umfassenden Abdeckungsbereich. Es enth\u00e4lt unter anderem substanzielle Bestimmungen \u00fcber den Warenhandel, den Handel mit Dienstleistungen, den grenz\u00fcberschreitenden Verkehr nat\u00fcrlicher Personen zu Gesch\u00e4ftszwecken, die T\u00e4tigung und den Schutz von Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den elektronischen Handel sowie den Wettbewerb. Verschiedene Entwicklungs- und Verhandlungsklauseln (z.B. f\u00fcr das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen), institutionelle Bestimmungen sowie Bestimmungen \u00fcber ein Streitbeilegungsverfahren runden das Abkommen ab. Im Warenhandel lag der durchschnittliche japanische Zollansatz f\u00fcr Industrieg\u00fcter 2006 bei 3,7%. Mit dem FHWPA wird ein Grossteil dieser Z\u00f6lle auf Schweizer Exporten nach Japan wegfallen. Praktisch alle Industrieg\u00fcter mit Schweizer Ursprung werden k\u00fcnftig zollfreien Zugang zum japanischen Markt erhalten, wodurch Schweizer Exporteure sch\u00e4tzungsweise ca. 100 Mio. Franken j\u00e4hrlich einsparen k\u00f6nnen. Im Landwirtschaftsbereich erhalten ausgew\u00e4hlte Schweizer Landwirtschaftsprodukte (u.a. K\u00e4sespezialit\u00e4ten, Trockenfleisch, Wein und Schokolade) pr\u00e4ferenziellen Zugang zum kaufkr\u00e4ftigen japanischen Markt. Umgekehrt gew\u00e4hrt die Schweiz Japan Zollkonzessionen auf gewissen landestypischen Spezialit\u00e4ten wie Sake (Reiswein) oder Bonsai. Da es sich beim FHWPA um ein bilaterales Abkommen Schweiz-Japan und nicht um ein im Efta-Rahmen abgeschlossenes Abkommen handelt, wurde kein separates Landwirtschaftsabkommen ausgehandelt, sondern die Konzessionen sowohl f\u00fcr landwirtschaftliche Verarbeitungswie auch Basisprodukte im FHWPA geregelt. Die gew\u00e4hrten Landwirtschaftskonzessionen sind mit Landwirtschaftspolitik der Schweiz vollumf\u00e4nglich vereinbar. Im Bereich der technischen Regulierungen wird eine verst\u00e4rkte Zusammenarbeit zum Abbau von Handelshemmnissen vorgesehen, einschliesslich der M\u00f6glichkeit, sektorspezifische Vereinbarungen zu treffen. Im Bereich der sanit\u00e4ren und phytosanit\u00e4ren Massnahmen besteht die M\u00f6glichkeit zu bilateralen Konsultationen im Falle auftretender Probleme. Die Ursprungsregeln des Abkommens konnten einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet werden. Ausserdem sieht das Abkommen Bestimmungen \u00fcber Handelserleichterungen und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbeh\u00f6rden vor.Die umfassenden Bestimmungen im Bereich der gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen bauen auf dem WTO-Dienstleistungsabkommen (Gats) auf und gehen in gewissen Bereichen \u00fcber dieses hinaus, wodurch ein verbesserter Marktzugang f\u00fcr Schweizer Dienstleistungserbringer auf dem japanischen Markt resultiert, unter anderem im Bereich der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, der Finanz-, Telekommunikations-, Vertriebs-, Umwelt- und Transportdienstleistungen. Ausnahmen vom Marktzugang sowie von der Inl\u00e4nderbehandlung und der Meistbeg\u00fcnstigung sind in sogenannten \u00abNegativlisten\u00bb aufgef\u00fchrt. Die Bestimmungen \u00fcber die Einreise und den zeitlich befristeten Aufenthalt nat\u00fcrlicher Personen wurden in einem separaten Kapitel festgehalten. Die darin enthaltenen Verpflichtungen Japans bewegen sich im Wesentlichen im Rahmen der von Japan bereits in der WTO und fr\u00fcheren FHA eingegangenen Verpflichtungen. Die Bestimmungen in diesem Bereich sind nicht mit dem bilateralen Abkommen \u00fcber den freien Personenverkehr Schweiz-EU vergleichbar.Das Kapitel \u00fcber den elektronischen Handel (E-Commerce) enth\u00e4lt spezifische Bestimmungen \u00fcber den Handel mit elektronischen Produkten und Dienstleistungen, digitale Signaturen sowie den Schutz von Online-Konsumenten. Das FHWPA gew\u00e4hrt Investoren das Recht auf Marktzutritt auf Grundlage der Inl\u00e4nderbehandlung sowie der Meistbeg\u00fcnstigung und enth\u00e4lt, in Erg\u00e4nzung der bestehenden Regeln zwischen den OECD-Staaten, umfassende Bestimmungen zum Schutz get\u00e4tigter Investitionen. Im Bereich des geistigen Eigentums enth\u00e4lt das FHWPA Bestimmungen zum Schutz der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte, von Marken, Designs, Patenten, Neuz\u00fcchtungen von Pflanzensorten, geographischen Herkunftsangaben, Testdaten in Marktzulassungsverfahren f\u00fcr pharmazeutische und agrochemische Produkte sowie Bestimmungen betreffend den unlauteren Wettbewerb. Ausserdem wurden Bestimmungen \u00fcber die Rechtsdurchsetzung im administrativen, zivil- und strafrechtlichen Bereich vereinbart. Bez\u00fcglich des Wettbewerbs enth\u00e4lt das FHWPA neben den in FHA \u00fcblichen Bestimmungen gegen die Unterlaufung des Abkommens durch wettbewerbswidrige Absprachen auch detaillierte Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden Japans und der Schweiz. Sowohl Japan als auch die Schweiz sind Parteien des plurilateralen WTO-Abkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (GPA). Das FHWPA enth\u00e4lt in diesem Bereich eine Verhandlungsklausel, die Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorsieht, falls eine Partei einem Drittstaat einen \u00fcber das GPA hinausgehenden Marktzugang vertraglich zugesteht. Zur Verwaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der Regierungsvertreter beider Parteien umfasst und einstimmig Beschl\u00fcsse fassen kann. Im Falle von Streitigkeiten \u00fcber die Umsetzung des Abkommens sieht das FHWPA einen Konsultationsmechanismus im Rahmen dieses Gemischten Ausschusses vor. Sollte es dabei zu keiner einvernehmlichen L\u00f6sung kommen, steht ein f\u00fcr beide Parteien verbindliches Schiedsgerichtsverfahren zur Verf\u00fcgung. Im Falle von Streitigkeiten im Investitionsbereich ist, \u00e4hnlich wie in Investitionsschutzabkommen der Schweiz, auch ein spezielles Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Mit Bestimmungen \u00fcber die F\u00f6rderung engerer Wirtschaftsbeziehungen wird zus\u00e4tzlich ein privilegierter Rahmen geschaffen, der den Privatsektoren beider L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit gibt, ihre spezifischen Anliegen direkt einzubringen und gemeinsam mit Beh\u00f6rdenvertretern beider Vertragsparteien zu diskutieren. Dies ist besonders deshalb wertvoll, weil Schweizer Firmen &#8211; vor allem KMU &#8211; in Japan oftmals mit informellen Marktzutrittsh\u00fcrden zu k\u00e4mpfen haben. Um den exklusiven Zust\u00e4ndigkeitsbereichen der japanischen Parlaments und der japanischen Regierung Rechnung zu tragen, wurde parallel zum FHWPA ein separates Umsetzungsabkommen zwischen dem Bundesrat und der japanischen Regierung abgeschlossen, das pr\u00e4zisierende Bestimmungen zum Hauptabkommen enth\u00e4lt.angaben, Testdaten in Marktzulassungsverfahren f\u00fcr pharmazeutische und agrochemische Produkte sowie Bestimmungen betreffend den unlauteren Wettbewerb. Ausserdem wurden Bestimmungen \u00fcber die Rechtsdurchsetzung im administrativen, zivil- und strafrechtlichen Bereich vereinbart. Bez\u00fcglich des Wettbewerbs enth\u00e4lt das FHWPA neben den in FHA \u00fcblichen Bestimmungen gegen die Unterlaufung des Abkommens durch wettbewerbswidrige Absprachen auch detaillierte Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden Japans und der Schweiz. Sowohl Japan als auch die Schweiz sind Parteien des plurilateralen WTO-Abkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (GPA). Das FHWPA enth\u00e4lt in diesem Bereich eine Verhandlungsklausel, die Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorsieht, falls eine Partei einem Drittstaat einen \u00fcber das GPA hinausgehenden Marktzugang vertraglich zugesteht.Zur Verwaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der Regierungsvertreter beider Parteien umfasst und einstimmig Beschl\u00fcsse fassen kann. Im Falle von Streitigkeiten \u00fcber die Umsetzung des Abkommens sieht das FHWPA einen Konsultationsmechanismus im Rahmen dieses Gemischten Ausschusses vor. Sollte es dabei zu keiner einvernehmlichen L\u00f6sung kommen, steht ein f\u00fcr beide Parteien verbindliches Schiedsgerichtsverfahren zur Verf\u00fcgung. Im Falle von Streitigkeiten im Investitionsbereich ist, \u00e4hnlich wie in Investitionsschutzabkommen der Schweiz, auch ein spezielles Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Mit Bestimmungen \u00fcber die F\u00f6rderung engerer Wirtschaftsbeziehungen wird zus\u00e4tzlich ein privilegierter Rahmen geschaffen, der den Privatsektoren beider L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit gibt, ihre spezifischen Anliegen direkt einzubringen und gemeinsam mit Beh\u00f6rdenvertretern beider Vertragsparteien zu diskutieren. Dies ist besonders deshalb wertvoll, weil Schweizer Firmen &#8211; vor allem KMU &#8211; in Japan oftmals mit informellen Marktzutrittsh\u00fcrden zu k\u00e4mpfen haben.Um den exklusiven Zust\u00e4ndigkeitsbereichen der japanischen Parlaments und der japanischen Regierung Rechnung zu tragen, wurde parallel zum FHWPA ein separates Umsetzungsabkommen zwischen dem Bundesrat und der japanischen Regierung abgeschlossen, das pr\u00e4zisierende Bestimmungen zum Hauptabkommen enth\u00e4lt.). Das Hauptabkommen mit allen Anh\u00e4ngen und das Umsetzungsabkommen finden sich in der verbindlichen englischen Fassung auf <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\/themen\/00513\/02655\/02731\/02970\">www.seco.admin.ch\/themen\/00513\/02655\/02731\/02970<\/a> sowie in den Landessprachen unter SR 0.946.294.632 (Hauptabkommen, nur mit Anhang \u00abSchedule of Switzerland\u00bb) und SR 0.946.294.632.1.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Inkrafttreten des FHWPA macht Japan zum bedeutendsten Freihandelspartner der Schweiz nach der EU. Das Abkommen ist sowohl Ergebnis guter Wirtschaftsbeziehungen und erfolgreicher Kooperation zwischen der Schweiz und Japan wie auch Weichenstellung f\u00fcr deren Weiterf\u00fchrung und Vertiefung. In den bisherigen drei umfassenden Wirtschaftsabkommen in der Geschichte der schweizerisch-japanischen Beziehungen von 1864, 1896 und 1911 reagierte man jeweils auf die Vertragsabschl\u00fcsse Japans mit anderen Staaten, um die Diskriminierung Schweizer Unternehmen zu vermeiden. Diesmal wurde in vieler Hinsicht Neuland beschritten. Das FHWPA ist das Ergebnis der aktiven Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz, die in Asien mit dem Efta-FHA mit Singapur (2003) und Korea (2005) begonnen hat und zu den Verhandlungen mit Indien, Thailand und Hong Kong sowie zu den laufenden Verhandlungsvorbereitungen mit China und Vietnam f\u00fchrte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abHandelsbeziehungen Schweiz-Japan, 1955-2008\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1 \u00abChronologie der japanischen FHA\/EPA, Stand 2009 (Jahr\/Monat)\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Inhalt und Bedeutung des Abkommens Das Freihandels- und wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen (FHWPA) Schweiz-Japan hat einen sektoriell umfassenden Abdeckungsbereich. Es enth\u00e4lt unter anderem substanzielle Bestimmungen \u00fcber den Warenhandel, den Handel mit Dienstleistungen, den grenz\u00fcberschreitenden Verkehr nat\u00fcrlicher Personen zu Gesch\u00e4ftszwecken, die T\u00e4tigung und den Schutz von Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den elektronischen Handel sowie den Wettbewerb. Verschiedene Entwicklungs- und Verhandlungsklauseln (z.B. f\u00fcr das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen), institutionelle Bestimmungen sowie Bestimmungen \u00fcber ein Streitbeilegungsverfahren runden das Abkommen ab. Im Warenhandel lag der durchschnittliche japanische Zollansatz f\u00fcr Industrieg\u00fcter 2006 bei 3,7%. Mit dem FHWPA wird ein Grossteil dieser Z\u00f6lle auf Schweizer Exporten nach Japan wegfallen. Praktisch alle Industrieg\u00fcter mit Schweizer Ursprung werden k\u00fcnftig zollfreien Zugang zum japanischen Markt erhalten, wodurch Schweizer Exporteure sch\u00e4tzungsweise ca. 100 Mio. Franken j\u00e4hrlich einsparen k\u00f6nnen. Im Landwirtschaftsbereich erhalten ausgew\u00e4hlte Schweizer Landwirtschaftsprodukte (u.a. K\u00e4sespezialit\u00e4ten, Trockenfleisch, Wein und Schokolade) pr\u00e4ferenziellen Zugang zum kaufkr\u00e4ftigen japanischen Markt. Umgekehrt gew\u00e4hrt die Schweiz Japan Zollkonzessionen auf gewissen landestypischen Spezialit\u00e4ten wie Sake (Reiswein) oder Bonsai. Da es sich beim FHWPA um ein bilaterales Abkommen Schweiz-Japan und nicht um ein im Efta-Rahmen abgeschlossenes Abkommen handelt, wurde kein separates Landwirtschaftsabkommen ausgehandelt, sondern die Konzessionen sowohl f\u00fcr landwirtschaftliche Verarbeitungswie auch Basisprodukte im FHWPA geregelt. Die gew\u00e4hrten Landwirtschaftskonzessionen sind mit Landwirtschaftspolitik der Schweiz vollumf\u00e4nglich vereinbar. Im Bereich der technischen Regulierungen wird eine verst\u00e4rkte Zusammenarbeit zum Abbau von Handelshemmnissen vorgesehen, einschliesslich der M\u00f6glichkeit, sektorspezifische Vereinbarungen zu treffen. Im Bereich der sanit\u00e4ren und phytosanit\u00e4ren Massnahmen besteht die M\u00f6glichkeit zu bilateralen Konsultationen im Falle auftretender Probleme. Die Ursprungsregeln des Abkommens konnten einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet werden. Ausserdem sieht das Abkommen Bestimmungen \u00fcber Handelserleichterungen und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbeh\u00f6rden vor. Die umfassenden Bestimmungen im Bereich der gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen bauen auf dem WTO-Dienstleistungsabkommen (Gats) auf und gehen in gewissen Bereichen \u00fcber dieses hinaus, wodurch ein verbesserter Marktzugang f\u00fcr Schweizer Dienstleistungserbringer auf dem japanischen Markt resultiert, unter anderem im Bereich der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, der Finanz-, Telekommunikations-, Vertriebs-, Umwelt- und Transportdienstleistungen. Ausnahmen vom Marktzugang sowie von der Inl\u00e4nderbehandlung und der Meistbeg\u00fcnstigung sind in sogenannten \u00abNegativlisten\u00bb aufgef\u00fchrt. Die Bestimmungen \u00fcber die Einreise und den zeitlich befristeten Aufenthalt nat\u00fcrlicher Personen wurden in einem separaten Kapitel festgehalten. Die darin enthaltenen Verpflichtungen Japans bewegen sich im Wesentlichen im Rahmen der von Japan bereits in der WTO und fr\u00fcheren FHA eingegangenen Verpflichtungen. Die Bestimmungen in diesem Bereich sind nicht mit dem bilateralen Abkommen \u00fcber den freien Personenverkehr Schweiz-EU vergleichbar.Das Kapitel \u00fcber den elektronischen Handel (E-Commerce) enth\u00e4lt spezifische Bestimmungen \u00fcber den Handel mit elektronischen Produkten und Dienstleistungen, digitale Signaturen sowie den Schutz von Online-Konsumenten. Das FHWPA gew\u00e4hrt Investoren das Recht auf Marktzutritt auf Grundlage der Inl\u00e4nderbehandlung sowie der Meistbeg\u00fcnstigung und enth\u00e4lt, in Erg\u00e4nzung der bestehenden Regeln zwischen den OECD-Staaten, umfassende Bestimmungen zum Schutz get\u00e4tigter Investitionen. Im Bereich des geistigen Eigentums enth\u00e4lt das FHWPA Bestimmungen zum Schutz der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte, von Marken, Designs, Patenten, Neuz\u00fcchtungen von Pflanzensorten, geographischen Herkunftsangaben, Testdaten in Marktzulassungsverfahren f\u00fcr pharmazeutische und agrochemische Produkte sowie Bestimmungen betreffend den unlauteren Wettbewerb. Ausserdem wurden Bestimmungen \u00fcber die Rechtsdurchsetzung im administrativen, zivil- und strafrechtlichen Bereich vereinbart. Bez\u00fcglich des Wettbewerbs enth\u00e4lt das FHWPA neben den in FHA \u00fcblichen Bestimmungen gegen die Unterlaufung des Abkommens durch wettbewerbswidrige Absprachen auch detaillierte Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden Japans und der Schweiz. Sowohl Japan als auch die Schweiz sind Parteien des plurilateralen WTO-Abkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (GPA). Das FHWPA enth\u00e4lt in diesem Bereich eine Verhandlungsklausel, die Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorsieht, falls eine Partei einem Drittstaat einen \u00fcber das GPA hinausgehenden Marktzugang vertraglich zugesteht. Zur Verwaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der Regierungsvertreter beider Parteien umfasst und einstimmig Beschl\u00fcsse fassen kann. Im Falle von Streitigkeiten \u00fcber die Umsetzung des Abkommens sieht das FHWPA einen Konsultationsmechanismus im Rahmen dieses Gemischten Ausschusses vor. Sollte es dabei zu keiner einvernehmlichen L\u00f6sung kommen, steht ein f\u00fcr beide Parteien verbindliches Schiedsgerichtsverfahren zur Verf\u00fcgung. Im Falle von Streitigkeiten im Investitionsbereich ist, \u00e4hnlich wie in Investitionsschutzabkommen der Schweiz, auch ein spezielles Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Mit Bestimmungen \u00fcber die F\u00f6rderung engerer Wirtschaftsbeziehungen wird zus\u00e4tzlich ein privilegierter Rahmen geschaffen, der den Privatsektoren beider L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit gibt, ihre spezifischen Anliegen direkt einzubringen und gemeinsam mit Beh\u00f6rdenvertretern beider Vertragsparteien zu diskutieren. Dies ist besonders deshalb wertvoll, weil Schweizer Firmen &#8211; vor allem KMU &#8211; in Japan oftmals mit informellen Marktzutrittsh\u00fcrden zu k\u00e4mpfen haben. Um den exklusiven Zust\u00e4ndigkeitsbereichen der japanischen Parlaments und der japanischen Regierung Rechnung zu tragen, wurde parallel zum FHWPA ein separates Umsetzungsabkommen zwischen dem Bundesrat und der japanischen Regierung abgeschlossen, das pr\u00e4zisierende Bestimmungen zum Hauptabkommen enth\u00e4lt.angaben, Testdaten in Marktzulassungsverfahren f\u00fcr pharmazeutische und agrochemische Produkte sowie Bestimmungen betreffend den unlauteren Wettbewerb. Ausserdem wurden Bestimmungen \u00fcber die Rechtsdurchsetzung im administrativen, zivil- und strafrechtlichen Bereich vereinbart. Bez\u00fcglich des Wettbewerbs enth\u00e4lt das FHWPA neben den in FHA \u00fcblichen Bestimmungen gegen die Unterlaufung des Abkommens durch wettbewerbswidrige Absprachen auch detaillierte Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden Japans und der Schweiz. Sowohl Japan als auch die Schweiz sind Parteien des plurilateralen WTO-Abkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (GPA). Das FHWPA enth\u00e4lt in diesem Bereich eine Verhandlungsklausel, die Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorsieht, falls eine Partei einem Drittstaat einen \u00fcber das GPA hinausgehenden Marktzugang vertraglich zugesteht.Zur Verwaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der Regierungsvertreter beider Parteien umfasst und einstimmig Beschl\u00fcsse fassen kann. Im Falle von Streitigkeiten \u00fcber die Umsetzung des Abkommens sieht das FHWPA einen Konsultationsmechanismus im Rahmen dieses Gemischten Ausschusses vor. Sollte es dabei zu keiner einvernehmlichen L\u00f6sung kommen, steht ein f\u00fcr beide Parteien verbindliches Schiedsgerichtsverfahren zur Verf\u00fcgung. Im Falle von Streitigkeiten im Investitionsbereich ist, \u00e4hnlich wie in Investitionsschutzabkommen der Schweiz, auch ein spezielles Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Mit Bestimmungen \u00fcber die F\u00f6rderung engerer Wirtschaftsbeziehungen wird zus\u00e4tzlich ein privilegierter Rahmen geschaffen, der den Privatsektoren beider L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit gibt, ihre spezifischen Anliegen direkt einzubringen und gemeinsam mit Beh\u00f6rdenvertretern beider Vertragsparteien zu diskutieren. Dies ist besonders deshalb wertvoll, weil Schweizer Firmen &#8211; vor allem KMU &#8211; in Japan oftmals mit informellen Marktzutrittsh\u00fcrden zu k\u00e4mpfen haben.Um den exklusiven Zust\u00e4ndigkeitsbereichen der japanischen Parlaments und der japanischen Regierung Rechnung zu tragen, wurde parallel zum FHWPA ein separates Umsetzungsabkommen zwischen dem Bundesrat und der japanischen Regierung abgeschlossen, das pr\u00e4zisierende Bestimmungen zum Hauptabkommen enth\u00e4lt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Literatur &#8211; David Chiavacci\/Patrick Ziltener (2008), Japanese Perspectives on a Free Trade Agreement\/Economic Partnership Agreement (FTA\/EPA) with Switzerland, in: Asiatische Studien\/Etudes Asiatiques &#8211; Zeitschrift der Schweizerischen Asiengesellschaft, LXII, 1, S. 5-41.- Deslarzes, Jean-Pierre (1957), Les relations commerciales entre la Suisse et le Japon, Th\u00e8se Universit\u00e9 de Fribourg, Z\u00fcrich: Herbst.- Milner, Steffen Erik (2004), Japan: Der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Asien, in: Volkswirtschaft, 10, S. 56-62.- Patrick Ziltener (2005), Japans neuer Bilateralismus &#8211; Pr\u00fcfung eines Freihandelsabkommens mit der Schweiz in: Volkswirtschaft, Nr. 7-8, S. 67-70.- Patrick Ziltener (2009), Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Japan \u00fcber ein Freihandels- und wirtschaftliches Partnerschaftsabkommen (FTEPA), in: Ders. (Hg.), Handbuch Schweiz-Japan \/ Manuel des relations suisse-japonaises, Z\u00fcrich: Chronos.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. September 2009 trat das Freihandels- und wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen (FHWPA) Schweiz-Japan in Kraft. Es ist das bedeutendste Freihandelsabkommen der Schweiz nach demjenigen mit der EG. Der vorliegende Artikel skizziert zuerst das spannende Kapitel der seit dem 17. Jahrhundert bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Japan. 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