{"id":122101,"date":"2009-09-01T12:00:00","date_gmt":"2009-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/09\/dell-ambrogio-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:36:41","modified_gmt":"2023-08-23T21:36:41","slug":"dell-ambrogio","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/09\/dell-ambrogio\/","title":{"rendered":"Das Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich"},"content":{"rendered":"<p>Im Mai 2006 haben Volk und St\u00e4nde neue Verfassungsbestimmungen zur Bildung gutgeheissen. Danach sind neu der Bund und die Kantone gemeinsam f\u00fcr die Koordination und f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Qualit\u00e4tssicherung im schweizerischen Hochschulbereich verantwortlich. Dies bedingt die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen bei Bund und Kantonen. Das vorgeschlagene Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) soll das heutige Universit\u00e4tsf\u00f6rderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz abl\u00f6sen. Es soll k\u00fcnftig die einzige Grundlage sein f\u00fcr die finanzielle F\u00f6rderung der kantonalen Universit\u00e4ten und Fachhochschulen durch den Bund sowie f\u00fcr die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/files\/images\/editions\/200909-dell.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn den meisten F\u00e4llen ist der Beweggrund f\u00fcr eine neue Gesetzgebung die Erkenntnis, dass dringliche Probleme in einem gegebenen Bereich zu l\u00f6sen sind. Das vorgeschlagene neue Hochschulgesetz ist eine der Ausnahmen, die diese Regel best\u00e4tigen: Der Schweizer Hochschulbereich befindet sich nicht in einer Krise. Dennoch sind Optimierungen m\u00f6glich, die mit entsprechenden gesetzgeberischen Massnahmen angepackt werden sollen.\u00a0Zugegeben: Die heutigen hochschulpolitischen Strukturen in der Schweiz sind ziemlich komplex. Sie sind gepr\u00e4gt von einem bislang f\u00fcr die Universit\u00e4ten und die Fachhochschulen (FH) weitgehend voneinander unabh\u00e4ngigen Gef\u00fcge von Bundesstellen, interkantonalen und kantonalen Instanzen, Konferenzen, R\u00e4ten und Kommissionen mit vergleichbaren Aufgaben im Bereich der hochschulpolitischen Koordination, Planung, Beratung und Qualit\u00e4tssicherung. Nichtsdestotrotz funktioniert das historisch gewachsene, f\u00f6deralistische System mit seinen verschiedenen Hochschultypen und seinen unterschiedlichen Tr\u00e4gern.\u00a0Zudem sind die in den Schweizer Hochschulbereich zu t\u00e4tigenden Investitionen alles andere als ein Pappenstiel. Die Kosten des Systems betragen ca. 7,3 Mrd. Franken pro Jahr, was immerhin rund 30% der gesamten Schweizer Bildungsausgaben ausmacht. Die Wirkungen dieser bedeutenden Investitionen der \u00f6ffentlichen Hand sind jedoch bemerkenswert: \u00a0&#8211; Die von den Universit\u00e4ten und vor allem von den FH verliehenen rund 25000 Abschlussdiplome pro Jahr bedeuten eine gleich hohe Zahl bestens ausgebildeter Fachkr\u00e4fte f\u00fcr den lokalen, nationalen und internationalen Arbeitsmarkt. \u00a0&#8211; Angef\u00fchrt von den beiden Eidgen\u00f6ssischen Technischen Hochschulen (ETH) erreichen die Schweizer Universit\u00e4ten in internationalen Rankings Positionen, von denen unsere Nachbarl\u00e4nder nur tr\u00e4umen k\u00f6nnen. \u00a0&#8211; Die an den kantonalen Universit\u00e4ten und den ETH gemachte Grundlagenforschung erreicht in quantitativem und qualitativem Sinne weltweit kompetitives Niveau. \u00a0&#8211; Die Schweiz behauptet sich im Europ\u00e4ischen Innovationsanzeiger, der \u00fcber das mittel- und langfristige Wachstums-, Produktivit\u00e4ts- und Wettbewerbspotenzial der verschiedenen L\u00e4nder Auskunft gibt, mit Finnland und Schweden seit Jahren in der Spitzengruppe.&#13;<\/p>\n<h2>Hohe Qualit\u00e4t &#8211; allgemeines Ziel der neuen Bildungsverfassung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser grunds\u00e4tzlich positiven Ausgangslage kann das mit dem HFKG zu verfolgende Ziel letztlich nur eines sein: Es muss den Schweizer Hochschulen erlauben, mindestens den aktuellen Status quo zu erhalten. In der Tat entspricht es der allgemeinen Zielformulierung der neuen Verfassungsbestimmungen zum Bildungsraum Schweiz, dass Bund und Kantone in ihren jeweiligen Zust\u00e4ndigkeitsbereichen f\u00fcr eine \u00abhohe Qualit\u00e4t\u00bb zu sorgen haben (BV Art. 61a).\u00a0Die aufgrund der neuen Bildungsverfassung notwendig gewordene Anpassung der bundesseitigen Gesetzesbestimmungen f\u00fcr den Hochschulbereich gem\u00e4ss BV Art. 63a (vgl. Kasten 1 1 Der Bund betreibt die Eidgen\u00f6ssischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, \u00fcbernehmen oder betreiben. 2 Er unterst\u00fctzt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beitr\u00e4ge entrichten. 3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam f\u00fcr die Koordination und f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Qualit\u00e4tssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei R\u00fccksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Tr\u00e4gerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. 4 Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Vertr\u00e4ge ab und \u00fcbertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zust\u00e4ndigkeiten, die diesen \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, und legt die Grunds\u00e4tze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. 5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erl\u00e4sst der Bund Vorschriften \u00fcber die Studienstufen und deren \u00dcberg\u00e4nge, \u00fcber die Weiterbildung und \u00fcber die Anerkennung von Institutionen und Abschl\u00fcssen. Zudem kann der Bund die Unterst\u00fctzung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrunds\u00e4tze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abh\u00e4ngig machen.) nimmt diese Forderung an prominenter Stelle auf. Der Zweckartikel des HFKG h\u00e4lt fest: \u00abDer Bund sorgt zusammen mit den Kantonen f\u00fcr einen wettbewerbsf\u00e4higen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualit\u00e4t.\u00bb\u00a0Was das im Einzelnen heisst, ist im Sinne von Zielen f\u00fcr die Gestaltung des Hochschulraumes Schweiz in Form von Unterzielen im HFKG wie folgt konkretisiert:\u00a0&#8211; die Schaffung g\u00fcnstiger Rahmenbedingungen f\u00fcr eine Lehre und Forschung von hoher Qualit\u00e4t;\u00a0&#8211; die F\u00f6rderung der Profilbildung und des Wettbewerbs unter den Hochschulen insbesondere im Forschungsbereich;\u00a0&#8211; die F\u00f6rderung der Bildung von Schwerpunkten und der Konzentration von Angeboten unter Wahrung eines vielf\u00e4ltigen Studienangebots von hoher Qualit\u00e4t;\u00a0&#8211; die Gestaltung einer koh\u00e4renten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungsf\u00f6rderungs- und Innovationspolitik des Bundes;\u00a0&#8211; eine ad\u00e4quate Durchl\u00e4ssigkeit und Mobilit\u00e4t zwischen und innerhalb der universit\u00e4ren Hochschulen (UH), FH und P\u00e4dagogischen Hochschulen (PH);\u00a0&#8211; die Vereinheitlichung von Studienstrukturen und -stufen und ihrer \u00dcberg\u00e4nge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschl\u00fcsse;\u00a0&#8211; die Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grunds\u00e4tzen;\u00a0&#8211; eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen;\u00a0&#8211; die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegen\u00fcber Anbietern der h\u00f6heren Berufsbildung.\u00a0Diese Ziele sind gesetzt f\u00fcr den Hochschulraum Schweiz in seiner Gesamtheit und also nicht als hochschulpolitische Ziele zu verstehen, die sich die einzelnen Tr\u00e4ger oder Hochschulen selbst setzen. Denn im Konzept des Verfassungsartikels wie im darauf basierenden HFKG ist definiert, dass sowohl die Hochschulautonomie als auch die bisherige Tr\u00e4gerzust\u00e4ndigkeit und -verantwortung unber\u00fchrt bleiben.\u00a0Nach Inkrafttreten des HFKG wird der Bund &#8211; basierend auf dem ETH-Gesetz &#8211; die Verantwortung f\u00fcr die ETH behalten; die einzelnen kantonalen Gesetze f\u00fcr die Universit\u00e4ten und Fachhochschulen werden bestehen bleiben. Auch bei der k\u00fcnftigen Finanzierung des Schweizer Hochschulbereichs werden sich gegen\u00fcber heute (vgl. Grafik 1) keine markanten \u00c4nderungen ergeben, weil der neue Hochschulartikel im Geiste der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) steht.&#13;<\/p>\n<h2>Gemeinsame Organe des Bundes und der Kantone<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss dem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung schliessen Bund und Kantone zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Vertr\u00e4ge ab und \u00fcbertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. In diesem Sinne sieht das HFKG die Errichtung dreier gemeinsamer Organe vor (vgl. Grafik 2). Diese ersetzen weitgehend die eingangs erw\u00e4hnte Vielzahl der heute bestehenden hochschulpolitischen Organe f\u00fcr die Universit\u00e4ten (Schweizerische Universit\u00e4tskonferenz, Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universit\u00e4ten, Organ f\u00fcr die Akkreditierung und Qualit\u00e4tssicherung), die FH (Fachhochschulrat EDK, Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz, Eidgen\u00f6ssische Fachhochschulkommission) sowie die PH (Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der P\u00e4dagogischen Hochschulen).&#13;<\/p>\n<h2>Schweizerische Hochschulkonferenz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweizerische Hochschulkonferenz ist als Organ des Bundes und der Kantone zust\u00e4ndig f\u00fcr die gemeinsame hochschulpolitische Ebene. Ihr obliegt die partnerschaftliche Koordination des Gesamtsystems in den Bereichen, in welchen ihr der Bund und die Kantone die Kompetenzen delegieren. Sie tagt sowohl als Plenarversammlung wie auch als Hochschulrat und legt die f\u00fcr das Funktionieren des gesamten Hochschulsystems erforderlichen Rahmenbedingungen fest.\u00a0Der Bund hat in der Hochschulkonferenz eine wichtige Stellung: Sie wird vom zust\u00e4ndigen Mitglied des Bundesrates pr\u00e4sidiert. Entscheide der Hochschulkonferenz kommen nur zustande, wenn &#8211; nebst einem qualifizierten (und teilweise differenzierten) Mehr der Kantonsstimmen &#8211; die Zustimmung des zust\u00e4ndigen Bundesrates vorliegt.\u00a0Dass die Hochschulkonferenz gem\u00e4ss HFKG zwei Tagungsformen kennt, ergibt sich aus dem Umstand der unterschiedlichen hochschulpolitischen Zust\u00e4ndigkeiten der einzelnen Kantone. Verschiedene Kantone sind nicht Tr\u00e4ger von Hochschulen; sie beteiligen sich aber im Rahmen einer interkantonalen Finanzierungs- und Freiz\u00fcgigkeitsvereinbarung auch an den Kosten des Systems. Die Plenarversammlung der Hochschulkonferenz, in der ein Mitglied des Bundesrates sowie je ein Regierungsmitglied aller 26 Kantone stimmberechtigt sind, diskutiert und beschliesst demnach Gesch\u00e4fte, die die Rechte und Pflichten aller Kantone und des Bundes im schweizerischen Hochschulsystem betreffen. Es sind dies:\u00a0&#8211; die Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;\u00a0&#8211; die finanziellen Vorgaben f\u00fcr die gesamtschweizerische Planung, dies unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der zust\u00e4ndigen Organe beim Bund und den Kantonen;\u00a0&#8211; die Festlegung der Referenzkosten (d.h. die notwendigen Aufwendungen f\u00fcr eine qualitativ hochstehende Lehre pro studierende Person);\u00a0&#8211; die Grundlagen zur Bemessung der Bundesgrundbeitr\u00e4ge und der interkantonalen Beitr\u00e4ge;\u00a0&#8211; die Grunds\u00e4tze zur Bestimmung der kostenintensiven Bereiche;\u00a0&#8211; Empfehlungen betreffend Studiengeb\u00fchren, Stipendien und Darlehen;\u00a0Neben den erw\u00e4hnten Vertretern von Bund und Kantonen nehmen in der Plenarversammlung auch weitere Akteure mit beratender Stimme teil, darunter namentlich die Pr\u00e4sidien des ETH-Rats, der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates, eine Vertretung der Studierenden sowie &#8211; in Ber\u00fccksichtigung eines besonderen Anliegens aus der Vernehmlassung &#8211; das Pr\u00e4sidium des Ausschusses der Organisationen der Arbeitswelt.\u00a0Demgegen\u00fcber ist der kleinere Hochschulrat die Versammlung der Hochschultr\u00e4ger. Sie umfasst ein Mitglied des Bundesrates sowie 14 Mitglieder der Regierungen der Tr\u00e4gerkantone. Der Hochschulrat hat differenzierteres Entscheidverfahren als die Plenarversammlung. Seine Beschl\u00fcsse ben\u00f6tigen &#8211; neben einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Stimmen sowie der Stimme des Bundes &#8211; zus\u00e4tzlich ein einfaches Mehr an Punkten, die die Kantonsvertreter gem\u00e4ss ihren Studierendenzahlen besitzen. Diese Gewichtung soll den gr\u00f6sseren Hochschultr\u00e4gerkantonen, die auch die Hauptlast der Finanzierung der Hochschullandschaft Schweiz tragen, gewisse Einflussm\u00f6glichkeiten auf die Entscheide der Hochschulkonferenz erlauben.\u00a0Gem\u00e4ss diesem Entscheidmodus erl\u00e4sst der Hochschulrat allgemein verbindliche Vorschriften betreffend die Studienstufen und deren \u00dcberg\u00e4nge, die Mobilit\u00e4t zwischen den Hochschultypen, das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierung, die Anerkennung von Abschl\u00fcssen sowie die Weiterbildung. Weiter beschliesst er \u00fcber die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. Schliesslich gew\u00e4hrt der Rat projektgebundene Beitr\u00e4ge zur F\u00f6rderung von Innovation und Kooperation unter den Hochschulen.&#13;<\/p>\n<h2>Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie vom HFKG vorgesehene Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ist das \u00fcbergreifende Koordinationsorgan der Hochschulen. Diese sind darin durch ihre Rektoren und Rektorinnen bzw. Pr\u00e4sidenten und Pr\u00e4sidentinnen vertreten. F\u00fcr die Diskussion typenspezifischer Fragen, welche die Universit\u00e4ten, die FH oder die PH separat betreffen, kann die Rektorenkonferenz entsprechende Kammern bilden.\u00a0Die Rektorenkonferenz erf\u00fcllt einerseits grundlegende Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Koordination von Bund und Kantonen sowie der Kooperation zwischen den Hochschulen. Anderseits wirkt sie bei der Vorbereitung der Gesch\u00e4fte der Hochschulkonferenz mit und hat dabei insbesondere eine wichtige Funktion im iterativen Prozess zur Erarbeitung der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung und Aufgabenteilung in den kostenintensiven Bereichen.\u00a0Als akademisches Organ vertritt die Rektorenkonferenz die Haltung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz, in welcher sie mit beratender Stimme durch ihr Pr\u00e4sidium vertreten ist. Sie sorgt f\u00fcr den Einbezug der gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangeh\u00f6rigen und &#8211; f\u00fcr Fragen von gemeinsamem Interesse &#8211; auch des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierats, des Nationalen Forschungsrats und der KTI in ihre Entscheidungsprozesse.&#13;<\/p>\n<h2>Schweizerischer Akkreditierungsrat mit Akkreditierungsagentur<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas dritte gemeinsame Organ von Bund und Kantonen ist der Schweizerische Akkreditierungsrat mit seiner Schweizerischen Agentur f\u00fcr Akkreditierung und Qualit\u00e4tssicherung. Der Akkreditierungsrat ist ein weisungsunabh\u00e4ngiges Fachgremium, das aus 15-20 Mitgliedern zusammengesetzt ist, welche die Hochschulen, die Arbeitswelt sowie die Studierenden vertreten. \u00a0Der Akkreditierungsrat ist das zust\u00e4ndige Organ f\u00fcr Fragen der Qualit\u00e4tssicherung und Akkreditierung im Schweizer Hochschulbereich. Es erarbeitet zuhanden des Hochschulrats die zentralen Akkreditierungsrichtlinien und die Verfahrensvorschriften. Es entscheidet \u00fcber die institutionelle Akkreditierungen auf Antrag seiner Schweizerischen Agentur f\u00fcr Akkreditierung und Qualit\u00e4tssicherung. \u00dcber freiwillige Programmakkreditierungen kann der Rat auch auf Antrag von ihm anerkannter inoder ausl\u00e4ndischer Agenturen entscheiden.\u00a0Die dem Akkreditierungsrat unterstellte Schweizerische Agentur f\u00fcr Akkreditierung und Qualit\u00e4tssicherung schliesslich ist eine rechtlich unselbstst\u00e4ndige Anstalt. Ihre Kernaufgabe im Rahmen des HFKG besteht darin, das Akkreditierungsverfahren durchzuf\u00fchren, entsprechende Gesuche zu pr\u00fcfen und dem Akkreditierungsrat Antrag auf Genehmigung oder aber Verweigerung zu stellen. Sie kann im Rahmen ihrer Kapazit\u00e4ten auch Auftr\u00e4ge Dritter im Bereich der Akkreditierung erf\u00fcllen. In diesem Zusammenhang ist es denkbar, dass die Akkreditierungsagentur im Auftrag der Hochschulen oder der gemeinsamen Organe z.B. auch gesamtschweizerische Informations- und Beratungsaufgaben zur F\u00f6rderung einer hochstehenden Qualit\u00e4tskultur in den Hochschulen \u00fcbernimmt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abFinanzierung des Schweizer Hochschulbereichs, 2007\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2 \u00abGemeinsame Organe des Bundes und der Kantone gem\u00e4ss HFKG\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Bundesverfassung Art. 63a, Hochschulen 1 Der Bund betreibt die Eidgen\u00f6ssischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, \u00fcbernehmen oder betreiben. 2 Er unterst\u00fctzt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beitr\u00e4ge entrichten. 3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam f\u00fcr die Koordination und f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Qualit\u00e4tssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei R\u00fccksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Tr\u00e4gerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. 4 Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Vertr\u00e4ge ab und \u00fcbertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. 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