{"id":122141,"date":"2009-09-01T12:00:00","date_gmt":"2009-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/09\/renold-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:37:03","modified_gmt":"2023-08-23T21:37:03","slug":"renold","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/09\/renold\/","title":{"rendered":"Qualit\u00e4tssicherung, Planung und Finanzierung im HFKG"},"content":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrleistung der Qualit\u00e4tssicherung und die Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs durch Bund und Kantone sind zwei Kernanliegen des neuen Hochschulartikels in der Bundesverfassung. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie der Entwurf f\u00fcr ein Hochschulf\u00f6rderungs- und Koordinationsgesetz (E-HFKG) Vgl. zu den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ausf\u00fchrlich die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 29. Mai 2009 (BBl 2009 4561 ff.). diese Anliegen umsetzt. Zur Qualit\u00e4tssicherung sieht der Entwurf einheitliche Akkreditierungsregelungen und einen Akkreditierungsrat mit eigener Agentur vor. Im Bereich Koordination legt der Gesetzesentwurf die Instrumente und Verfahren fest. Eng damit zusammen h\u00e4ngen die Neuerungen bei der Hochschulfinanzierung: Sie wird einheitlicher, transparenter, verl\u00e4sslicher und st\u00e4rker leistungsorientiert ausgestaltet. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200909_05_Renold_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"245\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Qualit\u00e4tssicherung im Hochschulraum Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEin Kernanliegen des neuen Hochschulartikels Art. 63a BV ist die \u00abGew\u00e4hrleistung der Qualit\u00e4tssicherung im schweizerischen Hochschulwesen\u00bb. Es kommt bereits im Bildungsrahmenartikel zum Ausdruck, der Bund und Kantone beauftragt, \u00abf\u00fcr eine hohe Qualit\u00e4t und Durchl\u00e4ssigkeit des Bildungsraumes Schweiz\u00bb zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). An diesem verfassungsrechtlichen Auftrag l\u00e4sst sich das Ineinandergreifen von Gesamtkoordination und Hochschulautonomie deutlich aufzeigen: Die Qualit\u00e4tssicherung als solche ist Sache der einzelnen Hochschulen (Art. 27 Abs. 2 E-HFKG). Bund und Kantone sorgen daf\u00fcr, dass die Qualit\u00e4tssicherung nach gemeinsamen Kriterien tats\u00e4chlich und wirksam stattfindet. \u00a0Das Verfahren der institutionellen Akkreditierung regelt die Qualit\u00e4tssicherung: Es pr\u00fcft, ob die Qualit\u00e4tssicherungssysteme Gew\u00e4hr bieten, dass z.B. eine hohe Qualit\u00e4t von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie eine entsprechende Qualifikation des Personals sichergestellt werden. Im Weiteren wird gepr\u00fcft, ob eine leistungsf\u00e4hige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden ist und ob die Institution ihren Auftrag erf\u00fcllt (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a E-HFKG). Diese Voraussetzungen sind in Akkreditierungsrichtlinien zu konkretisieren (Art. 30 Abs. 2 E-HFKG). Die Qualit\u00e4tssicherungssysteme der Fachhochschulen (FH) m\u00fcssen zudem sicherstellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen und die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Studiengestaltung eingehalten werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. a. Ziff. 2 E-HFKG).&#13;<\/p>\n<h2>Einheitliche Akkreditierungsregelung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNeben den erw\u00e4hnten Akkreditierungsvoraussetzungen legt das neue HFKG die Grundz\u00fcge des Akkreditierungsverfahrens fest und f\u00fchrt eine f\u00fcr alle Hochschulen zust\u00e4ndige unabh\u00e4ngige Akkreditierungsstelle ein: Den Schweizerischen Akkreditierungsrat mit seiner Agentur f\u00fcr Akkreditierung und Qualit\u00e4tssicherung (Art. 22 und 23 E-HFKG). Der Akkreditierungsrat ist das neue f\u00fcr alle Hochschulen zust\u00e4ndige Organ f\u00fcr Fragen der Qualit\u00e4tssicherung und Akkreditierung. Er entscheidet \u00fcber die Akkreditierungen und erarbeitet zuhanden des Hochschulrates die zentralen Akkreditierungsrichtlinien. \u00a0Der Akkreditierungsrat ist ein weisungsunabh\u00e4ngiges Fachgremium, das vom Hochschulrat auf vier Jahre gew\u00e4hlt wird. Es besteht aus 15 bis 20 Mitgliedern, die insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt und die Studierenden vertreten. Die Agentur wird das Akkreditierungsverfahren f\u00fchren, d.h. die Gesuche pr\u00fcfen und dem Akkreditierungsrat Antrag stellen (Art. 32 und 33 E-HFKG). Ferner r\u00e4umt das Gesetz f\u00fcr Programmakkreditierungen auch anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten inoder ausl\u00e4ndischen Agenturen die M\u00f6glichkeit ein, Antr\u00e4ge auf Akkreditierung zu stellen.&#13;<\/p>\n<h2>Gesch\u00fctzte Bezeichnungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Gesetz kn\u00fcpft wichtige Wirkungen an die institutionelle Akkreditierung (vgl. Grafik 1):\u00a0&#8211; Die institutionelle Akkreditierung ist eine der Voraussetzungen f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche kantonale universit\u00e4re Hochschulen (UH) und FH, um als beitragsberechtigt anerkannt zu werden und Bundesbeitr\u00e4ge zu erhalten (Art. 45 E-HFKG).\u00a0&#8211; Erst mit der institutionellen Akkreditierung erwerben \u00f6ffentlich-rechtliche wie auch private Hochschulen das Recht, die Bezeichnungen Universit\u00e4t, Fachhochschule oder P\u00e4dagogische Hochschule zu f\u00fchren (Art. 29 sowie Art. 62 und 63 E-HFKG). Bezeichnungsrecht und -schutz werden damit gesamtschweizerisch geregelt. Damit wird auch sichergestellt, dass private Anbieter in der Schweiz, die diese Bezeichnungen f\u00fchren m\u00f6chten, die daf\u00fcr notwendigen Mindeststandards einhalten.\u00a0Das Gesetz f\u00fchrt damit wesentliche Neuerungen im Vergleich zur gegenw\u00e4rtigen Situation ein: Heute gibt es weder bei den UH (Schweizerische Universit\u00e4tskonferenz), noch bei den FH (EVD) eine staatlich unabh\u00e4ngige Akkreditierungsbeh\u00f6rde, wie es internationale Standards fordern. Zudem sind nicht alle Hochschulen der Kantone und des Bundes institutionell akkreditiert. Die heutige Vielfalt an unterschiedlichen Akkreditierungsregelungen und -zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr Universit\u00e4re Hochschulen, Fachhochschulen und P\u00e4dagogische Hochschulen wird zudem mit dem neuen HFKG vereinfacht: Einheitliche Regelungen der Akkreditierung sind f\u00fcr die innere Koh\u00e4renz des gesamten Terti\u00e4r-A-Bereichs unbedingt erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Leistungen der einzelnen Hochschulen, ihre gegenseitige Akzeptanz und die Durchl\u00e4ssigkeit &#8211; insbesondere zwischen den UH und den FH &#8211; zu verbessern. Einheitliche Regelungen f\u00f6rdern auf internationaler Ebene die Gleichwertigkeit von UH und FH. Das Gesetz ber\u00fccksichtigt mit der Einf\u00fchrung einer obligatorischen institutionellen Akkreditierung &#8211; anstelle einer Programmakkreditierung &#8211; die Hochschulautonomie und internationale Entwicklungen.&#13;<\/p>\n<h2>Sicherstellung des Fachhochschulprofils<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAufgrund der in der Vernehmlassung vorgebrachten Bef\u00fcrchtungen, dass mit der Aufhebung des Fachhochschulgesetzes die FH ihr spezifisches, praxisorientiertes Profil verlieren k\u00f6nnten, hat der Bundesrat Pr\u00e4zisierungen vorgenommen: Zulassungsvoraussetzungen und Praxisorientierung der FH sowie das Erfordernis der Berufsqualifikation sind nun ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt (Art. 25 und 26 E-HFKG). Weitere Besonderheiten der FH sind zu ber\u00fccksichtigen, damit deren Andersartigkeit erhalten bleibt (z.B. bei der Festlegung der Akkreditierungsrichtlinien, der Festlegung der Referenzkosten, den Beitragss\u00e4tzen des Bundes oder den Kriterien zur Bemessung der Bundesbeitr\u00e4ge). Diese Pr\u00e4zisierungen greifen nicht in die Autonomie der einzelnen Hochschulen ein, sondern gew\u00e4hrleisten das andersartige, aber gleichwertige Profil der FH. Die Hochschulautonomie wird gegen\u00fcber dem aktuellen Recht vergr\u00f6ssert, indem zum Beispiel die einzelnen Studieng\u00e4nge der FH nicht mehr vom Departement genehmigt werden m\u00fcssen.&#13;<\/p>\n<h2>Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer neue Hochschulartikel beauftragt Bund und Kantone, gemeinsam f\u00fcr die Koordination im schweizerischen Hochschulwesen zu sorgen. Der entsprechende Hauptzweck des Gesetzesentwurfs ist die Schaffung eines qualitativ hochstehenden, wettbewerbsf\u00e4higen und koordinierten Hochschulraums Schweiz (Art. 1 Abs. 1 E-HFKG). Der Hochschulraum Schweiz muss heute auch verstanden werden als Teil eines europ\u00e4ischen und weltweiten Hochschulraumes. Hohe Qualit\u00e4t und Wettbewerbsf\u00e4higkeit haben sich deshalb auch an internationalen Vergleichsmassst\u00e4ben zu messen. \u00a0Der Bericht der nationalr\u00e4tlichen Kommission zum Bildungsrahmenartikel sieht die heutigen Schwachstellen in den teilweise \u00abnicht zu rechtfertigenden\u00bb Unterschieden der Kosten von vergleichbaren Studieng\u00e4ngen an verschiedenen Hochschulen, der noch ungen\u00fcgenden Transparenz in der Mittelzuteilung, der mangelhaften Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen sowie der ungen\u00fcgenden gesamtschweizerischen Koordination des Hochschulsystems. Vgl. Bericht WBK-N, Bildungsrahmenartikel(BBl 2005 5479 5508). Angesichts der Begrenztheit der \u00f6ffentlichen Mittel und der Globalisierung des Bildungs- und Forschungsbereiches, die den Wettbewerbsdruck auf die schweizerischen Hochschulen weiter erh\u00f6hen wird, kommt der verbesserten gesamtschweizerischen Abstimmung zentrale Bedeutung zu.\u00a0Wie ist diese neue gesamtschweizerische Abstimmung angelegt? Das Gesetz legt nur die dazu notwendigen Instrumente und das Verfahren fest: Inhalt und Ergebnis der Koordinationsbem\u00fchungen liegen in den H\u00e4nden und der Verantwortung der beteiligten Akteure. Damit wird erstmals eine gesamtschweizerische Hochschulpolitik festgelegt, die es den politisch Verantwortlichen erlaubt, den Hochschulraum Schweiz im europ\u00e4ischen und weltweiten Hochschulraum besser zu positionieren. \u00a0Die neue gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung umfasst drei Instrumente, die auf unterschiedliche Zeitr\u00e4ume ausgerichtet sind (Art. 36 E-HFKG; vgl. Grafik 2):&#13;<\/p>\n<h3>Priorit\u00e4tensetzung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDieses Instrument erlaubt dem Hochschulrat, die notwendigen, in der Regel \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume als die vierj\u00e4hrigen BFI-Perioden hinaus gehenden Ziele f\u00fcr den Hochschulraum Schweiz zu formulieren und deren Umsetzung mit projektgebundenen Beitr\u00e4gen zu unterst\u00fctzen. M\u00f6gliche Beispiele sind die St\u00e4rkung bestimmter Disziplinen oder Fachbereiche, um die Schweiz auf diesen Gebieten international besser zur positionieren, die Verbesserung der Betreuungsverh\u00e4ltnisse, die Konzentration der Angebote sowie die Schwerpunktbildung oder die F\u00f6rderung der Profilbildung von FH und UH.&#13;<\/p>\n<h3>Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Verst\u00e4ndigung unter den Hochschultr\u00e4gern \u00fcber eine nachhaltige Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen geh\u00f6rt zu den wichtigsten Zielen des Hochschulartikels. Sie geht ebenfalls \u00fcber die vierj\u00e4hrigen BFI-Perioden hinaus. Es handelt sich hier um eine besondere Herausforderung, weil die Bundesversammlung im Fall eines Scheiterns der Hochschulkonferenz selbst eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen beschliessen und die Unterst\u00fctzung der Hochschulen von deren Einhaltung abh\u00e4ngig machen kann (Art. 63a Abs. 5 BV). Das Instrument der Aufgabenteilung dient dazu, die Schwerpunkte innerhalb des Hochschulbereichs zu verteilen und die zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel optimal einzusetzen (Art. 40 Abs. 1 E-HFKG). Die Hochschulkonferenz kann in den besonders kostenintensiven Bereichen eine f\u00fcr alle Beteiligten verbindliche Aufgabenteilung beschliessen. Es wird bewusst darauf verzichtet, die besonders kostenintensiven Bereiche im Gesetz zu nennen, weil sich diese im zeitlichen Verlauf \u00e4ndern k\u00f6nnen. Bei der Konkretisierung dieses Koordinationsinstruments wird es in einem ersten Schritt darum gehen, die besonders kostenintensiven Bereiche festzulegen. Es ist Sache der Plenarversammlung, allgemeing\u00fcltige Grunds\u00e4tze zur Bestimmung der besonders kostenintensiven Bereiche zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 Bst. E-HFKG) und dem Hochschulrat damit koh\u00e4rente Leitlinien zu geben. In einem zweiten Schritt wird zu beurteilen sein, ob im ausgewiesenen besonders kostenintensiven Bereich eine Aufgabenteilung mit Schwerpunktbildung tats\u00e4chlich einen Nutzen ergibt (Effizienzgewinn). Dabei soll mit der Aufgabenteilung bzw. Schwerpunktbildung die Qualit\u00e4t m\u00f6glichst verbessert werden. Aufgabenteilung muss also Kosteneinsparungen z.B. pro Studentin oder Student bewirken und gleichzeitig die hohe Qualit\u00e4t von Lehre und Forschung wahren oder steigern.&#13;<\/p>\n<h3>Finanzplanung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Finanzplanung dient im Wesentlichen der Ermittlung des Finanzbedarfs f\u00fcr eine qualitativ hochstehende Lehre und Forschung f\u00fcr den gesamten Hochschulbereich im Hinblick auf die jeweilige BFI-Periode. Dabei ist zu beachten, dass die Mittel wirtschaftlich und effizient verwendet werden und die Hochschulen sich um Drittmittel bem\u00fchen (Art. 41 E-HFKG). Das Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs ist ein iterativer Prozess. Finanzielle Planungsvorgaben, welche die Plenarversammlung auf der Grundlage der Finanzplanungen von Bund und Kantonen definiert (Art. 43 E-HFKG), sind Leitplanken, die top-down vorgegeben werden. Sie haben eine wichtige Steuerungsfunktion; sie erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend der Finanzplanung bereits fr\u00fchzeitig auf allen Ebenen sich abzeichnende \u00dcberschreitungen transparent zu machen und zu korrigieren. Die konkrete Ermittlung des Bedarfs geht prim\u00e4r aus den Entwicklungs- und Finanzplanungen der einzelnen Hochschulen selbst hervor (Art. 37 E-HFKG). Die Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen bereitet &#8211; gest\u00fctzt auf die eingereichten Entwicklungs- und Finanzplanungen &#8211; zuhanden des Hochschulrats einen Antrag vor.\u00a0Zur Ermittlung der notwendigen Grundfinanzierung f\u00fcr die kantonalen Universit\u00e4ten und FH spielen die so genannten Referenzkosten eine wichtige Rolle (Art. 44 E-HFKG). Die Referenzkosten sind die Aufwendungen f\u00fcr eine qualitativ hochstehende Lehre pro Studentin\/Student. Sie dienen als Basis f\u00fcr die Berechnung der Grundbeitr\u00e4ge des Bundes sowie der Festsetzung der Konkordatsbeitr\u00e4ge. Referenzkosten setzen auch mittelbare Anreize: Hochschulen, deren Kosten klar oberhalb der festgelegten Referenzkosten liegen, werden ihre Kosten zu optimieren versuchen. Die Offenlegung der einzelnen Kostenrechnungen wird Hochschulen ebenso veranlassen, Aufwand und Leistung selbstkritisch zu beurteilen und die notwendigen Anpassungen im eigenen Haus oder unter sich vorzunehmen (Portfolio-Bereinigung).&#13;<\/p>\n<h2>Mehr Finanzierungssicherheit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEng mit der Planung und Aufgabenteilung h\u00e4ngt auch die bedeutende Verst\u00e4rkung der Finanzierungssicherheit des Bundes bei der Grundfinanzierung von kantonalen Universit\u00e4ten und FH zusammen. Der Bund verpflichtet sich neu, sich \u00fcber fixe Beitragss\u00e4tze am jeweiligen Gesamtbetrag der gemeinsam mit den Kantonen festgelegten Referenzkosten zu beteiligen (Art. 50 E-HFKG). Damit werden in der Grundfinanzierung der kantonalen Hochschulen &#8211; analog zur interkantonalen Finanzierung &#8211; erstmals gebundene Ausgaben geschaffen.\u00a0Das neue Gesetz vereinheitlicht schliesslich die Beitragskategorien f\u00fcr UH und FH. Neu erhalten beitragsberechtigte kantonale UH und FH Subventionen einheitlich in Form von Grundbeitr\u00e4gen, projektgebundenen Beitr\u00e4gen sowie Bauinvestitions- und neu Baunutzungsbeitr\u00e4gen (Art. 47 E-HFKG). Alle Beitragskategorien sind mit leistungsorientierten Elementen verst\u00e4rkt: Bei den Grundbeitr\u00e4gen werden die aufwandorientierten Bemessungskriterien um leistungsorientierte Kriterien wie die Anzahl Abschl\u00fcsse, die durchschnittliche Studiendauer und die Betreuungsverh\u00e4ltnisse erg\u00e4nzt. Die Investitionsbeitr\u00e4ge werden durch Baunutzungsbeitr\u00e4ge erg\u00e4nzt, um im Bereich der Bauinfrastrukturen die wirtschaftlichsten und effizientesten L\u00f6sungen zu f\u00f6rdern. Projektgebundene Beitr\u00e4ge werden schliesslich neu \u00fcber Leistungsvereinbarungen verteilt, in denen die Ziele sowie die Folgen bei deren Nichterreichen festgehalten werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abQualit\u00e4tssicherung und Akkreditierung (Art. 27 ff. E-HFKG)\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2 \u00abGesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung (Art. 36 ff. E-HFKG)\u00bb<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrleistung der Qualit\u00e4tssicherung und die Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs durch Bund und Kantone sind zwei Kernanliegen des neuen Hochschulartikels in der Bundesverfassung. 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