{"id":122301,"date":"2009-06-01T12:00:00","date_gmt":"2009-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/06\/geiger-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:37:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:37:26","slug":"geiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/06\/geiger\/","title":{"rendered":"Das Bankgeheimnis sch\u00fctzt die Privatsph\u00e4re"},"content":{"rendered":"<p>In der \u00f6ffentlichen Diskussion h\u00e4lt sich die Aussage hartn\u00e4ckig, Ziel des Bankgeheimnisses sei es, die Interessen der Banken und des Finanzplatzes zu wahren. Selbst der schweizerische Finanzminister verfiel diesem Irrtum, als er noch vor wenigen Jahren sagte: \u00abSolange die Banken das Bankgeheimnis brauchen, solange werde ich es verteidigen.\u00bb Tats\u00e4chlich dient das schweizerische Bankgeheimnis seit 1934 gem\u00e4ss dem Wortlaut des Bankengesetzes dem Schutz der Privatsph\u00e4re der Bankkunden gegen eine Verletzung durch die Bank. Seit Anfang 2009 werden Verst\u00f6sse gegen das Bankgeheimnis mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Damit untersteht der Bankier einem \u00e4hnlich streng gesch\u00fctzten Berufsgeheimnis wie Geistliche, Rechtsanw\u00e4lte und \u00c4rzte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGerade der Streit zwischen den USA und der UBS hat gezeigt, dass die Interessen der Bank durchaus im Gegensatz zu den Interessen ihrer Kunden stehen k\u00f6nnen. Das Bankengesetz m\u00fcsste in diesem Fall die Interessen der Kunden vor den Interessen der Bank sch\u00fctzen. Dass der Bundesrat den amerikanischen UBS-Kunden zu Gunsten der Bank den gesetzlichen Schutz der Privatsph\u00e4re und die Gew\u00e4hrleistung eines ordentlichen Verfahrens durch die Finma verwehrte, ist ein schwer wiegender Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben.&#13;<\/p>\n<h2>Privatsph\u00e4re ist Bestandteil des Gemeinwohls<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr die Zukunft stellt sich die grunds\u00e4tzliche Frage, welcher Stellenwert der Privatsph\u00e4re zukommt. Lohnt es sich, diese zu sch\u00fctzen? Ist es nicht so, dass, wer nichts zu verstecken hat, keinen Schutz der Privatsph\u00e4re ben\u00f6tigt? Steht &#8211; wie oft behauptet oder angenommen wird &#8211; der Schutz der Privatsph\u00e4re nicht im Widerspruch zum Gemeinwohl? Das Gegenteil ist der Fall, und zwar aus einer individuellen wie auch aus einer gesellschaftlichen Sicht. Die Privatsph\u00e4re ist Bestandteil des Gemeinwohls. \u00a0Aus der Sicht des Individuums geht es um den Schutz vor Angriffen Dritter und die daraus resultierenden Nachteile. Die Privatsph\u00e4re des Individuums ist heute weit mehr gef\u00e4hrdet als in der Vergangenheit; denn das Interesse von Steuer\u00e4mtern und anderen Beh\u00f6rden, Geheimdiensten, Kriminellen, Firmen, Gesch\u00e4ftspartnern, Medien usw. an unseren pers\u00f6nlichen Daten w\u00e4chst. Als Reaktion auf die Terroranschl\u00e4ge vom 11. September 2001 sind unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus in vielen L\u00e4ndern der westlichen Welt Massnahmen eingef\u00fchrt worden, die zu einem eigentlichen \u00dcberwachungsstaat f\u00fchren. Die Gef\u00e4hrdung wird verst\u00e4rkt durch die M\u00f6glichkeiten der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.\u00a0Aus der Sicht der Gesellschaft geht es beim Schutz der Privatsph\u00e4re um Regeln, welche das Funktionieren der Gesellschaft betreffen. Verst\u00f6sse gegen die Privatsph\u00e4re sind verbunden mit einer Sch\u00e4digung des Vertrauensprinzips, und dieses ist eine entscheidende Grundlage des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Eine Gesellschaft ohne Schutz der Privatsph\u00e4re w\u00e4re keine Welt, in der man leben m\u00f6chte. In der Schweiz ist das Vertrauensprinzip besonders stark verankert. Viele Bankkunden kommen in die Schweiz, weil sie mehr Vertrauen in unsere Institutionen als in ihre Herkunftsstaaten haben.&#13;<\/p>\n<h2>Beziehung zwischen B\u00fcrger und Staat wird besch\u00e4digt<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim Verstoss gegen die Privatsph\u00e4re werden nicht einfach Daten beschafft. Die Verletzungen erfolgen auch durch die Aufbewahrung, Verarbeitung, Weitergabe und Auswertung der gesammelten Daten. Viele der einmal zu einem bestimmten Zweck gesammelten Informationen werden sp\u00e4ter unkontrollierten Zweit- und Drittverwendungen zugef\u00fchrt. Die Betroffenen werden \u00fcber all das nicht informiert und haben keinen Zugang zu den pers\u00f6nlichen Daten. Der geheimen Verwendung sind kaum Grenzen gesetzt. Die Verletzung der Privatsph\u00e4re liefert die Menschen aus. Sie besch\u00e4digt damit die Beziehungen zwischen B\u00fcrger und Staat.\u00a0Daraus ergeben sich zwei Forderungen: Erstens muss der Schutz der Privatsph\u00e4re und des Bankgeheimnisses im Besonderen in der Verfassung glaubw\u00fcrdig verankert werden. Die Privatsph\u00e4re ist ein Grundrecht, ein Gut \u00e4hnlich der Redefreiheit. Die Aussagen des bestehenden Artikels 13 der Verfassung sind zu schwach. Sie erw\u00e4hnen zwar den Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr; die finanzielle Sph\u00e4re fehlt indessen g\u00e4nzlich. Auch im Datenschutzgesetz, das eine Vielzahl von zu sch\u00fctzenden Bereichen aufz\u00e4hlt, sucht man sie vergeblich. Zweitens &#8211; und mit der ersten Forderung verbunden &#8211; muss klar sein, dass die Schweiz im Aussenverh\u00e4ltnis mit anderen L\u00e4ndern nie zu einem automatischen Datenaustausch \u00fcber Bankgesch\u00e4fte und andere kritische Bereiche ja sagen darf. Der Schutz der Privatsph\u00e4re geht vor, ohne Wenn und Aber. Die Amts- und Rechtshilfe bleibt nat\u00fcrlich gew\u00e4hrleistet.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der \u00f6ffentlichen Diskussion h\u00e4lt sich die Aussage hartn\u00e4ckig, Ziel des Bankgeheimnisses sei es, die Interessen der Banken und des Finanzplatzes zu wahren. 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