{"id":122311,"date":"2009-06-01T12:00:00","date_gmt":"2009-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/06\/kunz-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:37:27","modified_gmt":"2023-08-23T21:37:27","slug":"kunz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/06\/kunz\/","title":{"rendered":"OECD-Musterabkommen und die Schweiz: Wie den Vorbehaltsverzicht umsetzen?"},"content":{"rendered":"<p>Ausl\u00e4ndische Infragestellungen des schweizerischen Steuersystems sowie des schweizerischen Bankkundengeheimnisses sind nicht neu. Diese Kritik geh\u00f6rt fast zur wirtschaftspolitischen Tradition im Verh\u00e4ltnis der Schweiz zum Ausland. Steuergerechtigkeit und Steuerwettbewerb sind ebenso wie die Vertraulichkeit von Kundendaten Rechtskonzepte, die in internationalen Beziehungen &#8211; wenn \u00fcberhaupt akzeptiert &#8211; h\u00f6chst unterschiedlich interpretiert werden. Frontalkritiken aus den USA, einigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien), der EU und der OECD haben j\u00fcngst an Intensit\u00e4t zugenommen.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200906_04_Kunz_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nUrsachenforschung f\u00fcr die aktuelle Auslandskritik an der Schweiz scheint m\u00fcssig. Ein \u00dcberarbeiten der innerstaatlichen und gegebenenfalls der internationalen Rechtsgrundlagen ist nach heute allgemein akzeptierter Ansicht unausweichlich. Im aktuellen Zeitpunkt rechtspolitische Zukunftsprognosen zum \u00abWie weiter?\u00bb abgeben zu wollen, w\u00e4re \u00e4hnlich seri\u00f6s wie die k\u00fcnftige Wirtschaftsentwicklung der Schweiz aus dem Kaffeesatz zu lesen oder das Wetter f\u00fcr das kommende Jahr vorherzusagen. Der vorliegende Beitrag dient nicht der Rechtspolitik, sondern bezweckt, die Entwicklungen in Vergangenheit und Gegenwart sowie ausgew\u00e4hlte juristische Zusammenh\u00e4nge aufzuzeigen. Der Autor bedankt sich beim Assistenten am Institut f\u00fcr Wirtschaftsrecht, Herrn Rechtsanwalt Mark Montanari, f\u00fcr seine grosse Unterst\u00fctzung; der Beitrag wurde Ende April 2009 abgeschlossen.&#13;<\/p>\n<h2>Das schweizerische Bankkundengeheimnis<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Kritik des Auslands steht seit Jahren das schweizerische Bankkundengeheimnis. Behauptet wird &#8211; nicht g\u00e4nzlich zu Unrecht &#8211; immer wieder, dass sich ausl\u00e4ndische \u00abSteuerfl\u00fcchtlinge\u00bb (Steuerbetr\u00fcger und Steuerhinterzieher) hinter diesem Geheimnisschutz verstecken. Das Schweizer Recht und der bankrechtliche Kundendatenschutz dienen indes nicht dem Verdecken von Illegalit\u00e4ten in irgendeinem Bereich. Entscheidend wird somit, welches Verhalten als illegal gilt oder eben gerade nicht. Dass die Ansichten zur Illegalit\u00e4t differieren, zeigen die notorischen Diskussionen zur im Ausland unbekannten Differenzierung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.\u00a0Das Bankkundengeheimnis hatte und hat in der schweizerischen Wirtschaftsrealit\u00e4t nie die mythische Bedeutung, die ihm oft zugesprochen wird. Nichtsdestotrotz ist das Thema im Ausland fast so prominent wie Heidi oder Roger Federer. Vereinzelte politische Stimmen verlangen eine st\u00e4rkere Betonung dadurch, dass das Bankkundengeheimnis in der Bundesverfassung verankert werden soll.\u00a0Dass der gesetzliche Schutz der Kundendaten einen nicht zu untersch\u00e4tzenden Wettbewerbsvorteil f\u00fcr Schweizer Banken darstellt, kann kaum bestritten werden. Dies d\u00fcrfte nicht zuletzt die Kritik einiger ausl\u00e4ndischer Regierungen akzentuieren, die damit ihre heimische Bankenbranche unterst\u00fctzen k\u00f6nnen. Die schweizerischen Banken nehmen eine globale Vorrangstellung im Wealth Management sowie im Offshore-Banking ein, also in Bereichen, die am Schutz der Kundendaten besonders interessiert sind.\u00a0Der Schutz von Bankkundendaten hat in der Schweiz eine lange gewohnheitsrechtliche Tradition; die erste urkundliche Erw\u00e4hnung stammt aus dem Jahre 1713. Im Jahre 1935 wurde das Bankkundengeheimnis mit dem neuen Bankengesetz in der Schweiz garantiert. Der Geheimnisschutz f\u00fcr Bankkunden basiert auf verschiedenen legalen Grundlagen, die sich erg\u00e4nzen. Nebst der privatrechtlichen (z.B. Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Vertragsrecht) und der strafrechtlichen Basis (v.a. Art. 47 BankG) Strafdrohungen seit dem 1. Januar 2009 bei Vorsatzdelikt: Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren oder maximale Geldstrafe von 1&nbsp;080&nbsp;000 Franken; bei Fahrl\u00e4ssigkeitsdelikt: Busse von maximal 250&nbsp;000 Franken. muss von den Banken das Aufsichtsrecht beachtet werden; es steht den Banken nicht frei, \u00fcber \u00abihre\u00bb Kundendaten zu verf\u00fcgen, weil ansonsten ihre Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 3 lit. c BankG in Frage gestellt w\u00e4re. Diese Rechtslage brachte Anfang 2009 die UBS wegen der Herausgabe von US-Kundendaten zwischen \u00abHammer&nbsp;\u00bb (US-Beh\u00f6rden) und \u00abAmboss\u00bb (schweizerisches Bankkundengeheimnis).&#13;<\/p>\n<h2>Der Bankgeheimnisschutz gilt auch in der Schweiz nicht absolut<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas schweizerische Bankkundengeheimnis steht nicht generell in der Kritik, sondern dessen Schutz gewisser Illegalit\u00e4ten. Die Schweiz hat das Bankkundengeheimnis bis anhin im Verh\u00e4ltnis zum Ausland zu \u00abretten\u00bb vermocht, indem sie die dahinter nicht mehr versteckbaren Illegalit\u00e4ten ausgeweitet hat. Als Beispiele seien genannt: Insider-Delikte (Art. 161 StGB), Geldw\u00e4scherei (Art. 305bis StGB), Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) sowie Steuerbetrug (Art. 186 DBG). Damit wurde der Geheimnisschutz nicht ausgeh\u00f6hlt, sondern auf die reale Essenz fokussiert. Im Wesentlichen geht es heute um eine Erweiterung auf Steuerflucht generell, also sowohl Steuerbetrug als auch Steuerhinterziehung umfassend.\u00a0Es war absehbar, dass das Bankkundengeheimnis gegen\u00fcber dem Ausland aus politischen oder aus diplomatischen Gr\u00fcnden wohl nur gerettet werden kann, wenn nicht allein Steuerbetrug (\u00abwer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gef\u00e4lschte, verf\u00e4lschte oder inhaltlich unwahre Urkunden gebraucht\u00bb), Art. 186 DBG. sondern auch Steuerhinterziehung (\u00abwer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt\u00bb) Art. 175 Abs. 1 DBG; Art. 56 StHG; Steuerhinterziehung ist also in der Schweiz illegal. als rechts- und amtshilfef\u00e4hig erkl\u00e4rt werden. Vgl. Kunz (2008). Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Bankkundengeheimnis und Steuerflucht ist denn auch unbestreitbar. Allg.: Locher (2003).\u00a0Die Schweiz hat ihren Swiss Finish in diesem Bereich international abzusichern versucht, namentlich im Rahmen der OECD (Stichwort: Musterabkommen) und der EU (Stichwort: Zinsbesteuerungsabkommen). Nach den j\u00fcngsten Entwicklungen d\u00fcrften diese Bem\u00fchungen indes tr\u00fcgerisch sein und an den macht- und wirtschaftspolitischen Realit\u00e4ten im Jahre 2009 &#8211; globale Finanz- und Wirtschaftskrise, Bek\u00e4mpfung von Steueroasen, \u00abschwarze\u00bb sowie \u00abgraue\u00bb Listen etc. &#8211; zerbrechen. Bundesrat und eidgen\u00f6ssische R\u00e4te sind gefordert, rechtspolitisch zu entscheiden, ob bzw. wie reagiert werden soll.&#13;<\/p>\n<h2>Mitgliedschaft der Schweiz in der OECD<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie OECD wurde als OEEC-Nachfolgeorganisation am 14. Dezember 1960 gegr\u00fcndet und umfasst heute 30 Mitgliedsl\u00e4nder. Gem\u00e4ss Art. 1 OECD-\u00dcbereinkommen verfolgt die OECD u.a. die Ziele einer Sicherung der finanziellen Stabilit\u00e4t, einer optimalen Wirtschaftsentwicklung und eines gesunden wirtschaftlichen Wachstums. Das oberste Entscheidungsorgan ist der OECD-Rat, dem jedes Mitgliedsland angeh\u00f6rt und dessen Beschlussfassungen und Abgaben von Empfehlungen jeweils einstimmig zu erfolgen haben. Ausserdem verf\u00fcgt die OECD \u00fcber zahlreiche Aussch\u00fcsse sowie \u00fcber ein Sekretariat.\u00a0Jedes Mitgliedsland der OECD muss deren grundlegende Werte anerkennen: offene Marktwirtschaft, demokratischer Pluralismus sowie Achtung der Menschenrechte. Im \u00dcbrigen ist ein Mitgliedsland frei, individuelle Vorbehalte gegen\u00fcber Instrumenten der OECD zu formulieren. Diese einzelstaatlichen Vorbehalte werden in den zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcssen zwar diskutiert, Sanktionsmechanismen kennt die OECD hingegen nicht; insofern haben die \u00abschwarzen\u00bb oder \u00abgrauen\u00bb Listen der OECD keine legale Signifikanz.\u00a0Die Schweiz als Gr\u00fcndungsmitglied der OECD ratifizierte am 28. September 1961 das Abkommen, das am 30. September 1961 f\u00fcr das schweizerische Landesrecht in Kraft trat. Es handelt sich beim \u00ab\u00dcbereinkommen \u00fcber die Organisation f\u00fcr Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\u00bb (mit Zusatzprotokoll Nr. 1 und 2) um einen Staatsvertrag, der rechtsverbindlich ist. SR 0.970.4. Der finanzielle Beitrag der Eidgenossenschaft betr\u00e4gt 1,5% am OECD-Budget, das sich 2009 auf 303 Mio. Euro bel\u00e4uft. Die Schweiz, die Mitglied in verschiedenen Aussch\u00fcssen der OECD ist, unterh\u00e4lt eine st\u00e4ndige Vertretung mit einem Botschafter.&#13;<\/p>\n<h2>OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBereits bei der OEEC gab es ein Fiskalkomitee, das sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedsstaaten besch\u00e4ftigte. Das sp\u00e4tere OECD-Fiskalkomitee, dem die Schweiz ebenfalls angeh\u00f6rt, legte im Juli 1963 einen detaillierten Bericht zusammen mit einem Abkommensentwurf als Muster f\u00fcr k\u00fcnftige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in den Bereichen der Einkommens- und der Verm\u00f6genssteuern vor. Das Musterabkommen wurde immer wieder \u00fcberarbeitet, letztmals im Jahre 2008.\u00a0Das aktuelle OECD-Musterabkommen OECD-Musterabkommen 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen; vgl. \u00dcbersicht: www.efd.admin.ch, Dokumentation, Zahlen und Fakten, Faktenbl\u00e4tter, Steuer, internationale Doppelbesteuerung. Zehn weitere DBA sind unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft (z.B. mit Frankreich). Inhaltliche Unterschiede: www.estv.admin.ch, Themen, internationales Steuerrecht, Abkommensnetz. Sie h\u00e4lt sich im Grossen und Ganzen an die empfohlenen Vorgaben; doch hat sie verschiedene Vorbehalte und im OECD-Kommentar abweichende Bemerkungen angebracht.\u00a0DBA k\u00f6nnen weiter oder weniger weit gehen als die empfohlenen OECD-Standards. Das OECD-Musterabkommen 2008 bezieht sich einzig auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommenssteuern und bei Verm\u00f6genssteuern von in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Personen (Art. 2 i.V.m. Art. 4). Zum Einkommen geh\u00f6ren etwa Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem Verm\u00f6gen (Art. 6), Unternehmensgewinne (Art. 7) sowie Dividenden (Art. 10); Konzernsachverhalte sollen ebenfalls erfasst werden (Art. 9). Die OECD empfiehlt, die Doppelbesteuerung entweder mittels der Befreiungsmethode (Art. 23 A) oder mittels der Anrechnungsmethode (Art. 23 B) zu vermeiden.&#13;<\/p>\n<h2>Art. 26 OECD MA und der schweizerische Vorbehalt&#8230;<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie wohl bekannteste Regelung des OECD-Musterabkommens findet sich im \u00abAbschnitt VI. Besondere Bestimmungen\u00bb, n\u00e4mlich Art. 26 OECD-MA zum Informationsaustausch zwischen den DBA-Steuerbeh\u00f6rden. Vgl. Kolb (2004) Seit der Revision im Jahre 2005 sieht die Empfehlung in f\u00fcnf Abs\u00e4tzen eine umfassende Amtshilfe vor; d.h. die Informationen &#8211; inklusive Bankeninformationen &#8211; sollen generell ausgetauscht werden. Im Wortlaut: \u00ab(5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank (&#8230;) befinden (&#8230;)\u00bb. Dieser OECD-Ansatz steht in diametralem Verh\u00e4ltnis zum bisherigen schweizerischen Verst\u00e4ndnis der relativen Illegalit\u00e4t der Steuerhinterziehung.\u00a0Die OECD kritisiert das Bankkundengeheimnis schon lange, etwa im Jahre 1998 im Report on Harmful Tax Competition Vgl. Aktuelle Fassung: <a href=\"http:\/\/www.oecd.org\/dataoecd\/24\/63\/39327984\">www.oecd.org\/dataoecd\/24\/63\/39327984<\/a> .pdf. Die Schweiz opponierte mit Stimmenthaltung. Gegen den Informationsaustausch sprachen sich in den letzten Jahren nebst der Schweiz indes nur noch \u00d6sterreich, Belgien und Luxemburg aus. Angesichts der sinkenden Opposition nahm die OECD vor vier Jahren die erw\u00e4hnte grundlegende Revision vor.\u00a0Mit der OECD-Empfehlung eines erweiterten Informationsaustausches im Jahre 2005 erneuerte die Schweiz ihren formellen Vorbehalt zu Art. 26 OECD-MA: \u00abSwitzerland reserves its position on paragraphs 1 and 5. It will propose to limit the scope of this Article to information necessary for carrying out the provisions of the Convention. This reservation shall not apply in cases involving acts of fraud subject to imprisonment according to the laws of both Contracting States.\u00bb Ausgenommen waren also schon bisher die F\u00e4lle des Steuerbetrugs, w\u00e4hrend die Schweiz den Informationsaustausch f\u00fcr die Zwecke des innerstaatlichen Rechts des ersuchen-den Staates grunds\u00e4tzlich ausschliessen wollte.&#13;<\/p>\n<h2>&#8230;auf den die Schweiz nun in Zukunft verzichten will<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas DBA mit den USA gew\u00e4hrleistet einen Informationsaustausch, der \u00fcber den Steuerbetrug hinaus geht (\u00abtax fraud and the like\u00bb). Dass im \u00dcbrigen das schweizerische Recht ausl\u00e4ndische Steuerhinterzieher mittelbar sch\u00fctzt, war f\u00fcr die Kritiker im Ausland nicht l\u00e4nger tolerierbar. Es wurden zahlreiche Sanktionsdrohungen seitens der G20 und der EU gegen die Schweiz &#8211; und andere angebliche Steueroasen &#8211; ausgesprochen. Einzelstaaten drohten ebenfalls, ihr Landesrecht entsprechend gegen die Schweiz zu orientieren. Ende April 2009 gab das deutsche Bundesfinanzministerium bekannt, dass ein Steuerbetrugsbek\u00e4mpfungsgesetz in Vorbereitung sei, das deutsche B\u00fcrger und deutsche Unternehmen, die Gesch\u00e4ftsverkehr mit \u00abSteueroasen\u00bb (wie der Schweiz) h\u00e4tten, bewusst benachteiligen w\u00fcrde. Ausserdem wurde die Schweiz in parlamentarischen Anh\u00f6rungen in den USA und in Deutschland sozusagen \u00aban den Pranger\u00bb gestellt.\u00a0Der Bundesrat hat am 13. M\u00e4rz 2009 beschlossen, den OECD-Standard zu \u00fcbernehmen und damit auf den Vorbehalt zu Art. 26 OECD-MA zu verzichten. Vgl. EFD (2009) Da das Musterabkommen keine rechtliche Relevanz hat, ist dieser bundesr\u00e4tliche Verzicht ebenfalls rechtsunverbindlich, d.h. er muss in rechtsverbindlicher Weise umgesetzt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Wie soll der Vorbehaltsverzicht umgesetzt werden?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie erw\u00e4hnte rechtspolitische Pressemitteilung des EFD vom 13. M\u00e4rz 2009 stellt zwei rechtsrelevante Aspekte klar: \u00a0&#8211; Einerseits soll in Zukunft nur im Einzelfall auf konkrete und begr\u00fcndete Anfrage von ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden ein Informationsaustausch stattfinden; Damit d\u00fcrfte Gegensteuer gegeben werden zu einem umstrittenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. M\u00e4rz 2009, bei dem die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch \u00e4usserst tief &#8211; n\u00e4mlich sogar ohne Namensnennung &#8211; angesetzt waren (Erw. 4); allg.: Nobel (2009).\u00a0&#8211; andererseits soll der bundesr\u00e4tliche \u00abVorbehaltsverzicht\u00bb durch zu verhandelnde Revisionen von DBA umgesetzt werden. Das Motto des Bundesrats lautet somit \u00abgive and take\u00bb.\u00a0\u00a0Die DBA-\u00c4nderungen sind de iure freiwillig. Es besteht keine juristische Handhabe der OECD, der EU oder irgendwelcher Staaten gegen die souver\u00e4ne Eidgenossenschaft; \u00abschwarze\u00bb und \u00abgraue\u00bb Listen sind &#8211; mindestens heute &#8211; rechtsirrelevant f\u00fcr die Schweiz. Dass dies unter politischen und diplomatischen Aspekten durchaus anders aussehen mag, bedarf keiner Begr\u00fcndung. Ob die vom Bundesrat vorgeschlagene bilaterale Vorgehensweise im Ausland akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Alternative Vorstellungen f\u00fcr die Zukunft wurden bereits ge\u00e4ussert, und zwar sowohl im Ausland als auch in der Schweiz.&#13;<\/p>\n<h2>M\u00f6gliche Zukunftsentwicklungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEs ist absehbar, dass verschiedene Staaten nicht materielle DBA-Neuverhandlungen w\u00fcnschen, in denen sie ebenfalls Zugest\u00e4ndnisse zu machen h\u00e4tten, sondern nur eine eng begrenzte Anpassung zum Informationsaustausch, also das rechtsverbindliche Festschreiben der schweizerischen Konzessionen zu Art. 26 OECD-MA. So scheinen etwa die USA, f\u00fcr die eine spezifische Ordnung besteht, Vgl. Behnisch (2009). das DBA einzig mit einem entsprechenden Zusatzprotokoll erg\u00e4nzen zu wollen. Diesen Weg beschreitet nun Belgien, das 48 Staaten zu den ansonsten unver\u00e4nderten DBA den Abschluss des Zusatzprotokolls vorgeschlagen hat.\u00a0In eine vergleichbare, weil inhaltlich reduzierte Richtung gehen die Tax Information Exchange Agreements (TIEA), die ausschliesslich den Austausch von Steuerinformationen regeln. Deutschland verfolgt diesen staatsvertraglichen Weg mit klassischen Steueroasen (etwa mit Guernsey); die Schweiz hat noch nie ein TIEA abgeschlossen.\u00a0Die EU Allg.: Cottier, Matteotti (2007\/2008). bzw. EU-Vertreter liessen j\u00fcngst verlauten, dass der OECD-Standard mit der Schweiz nicht in 27 DBA mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, sondern im bilateralen Betrugsbek\u00e4mpfungsabkommen aus dem Jahre 2004 geregelt werden solle. Ein entsprechender Staatsvertrag wird zurzeit seitens der EU mit Liechtenstein verhandelt. Das Ansinnen der EU d\u00fcrfte von schweizerischer Seite zur\u00fcckgewiesen werden.\u00a0Die Zukunft des Zinsbesteuerungsabkommens der Schweiz mit der EU, das als Teil der bilateralen Abkommen II seit dem 1. Juli 2005 in Kraft steht, wird (zumindest teilweise auf schweizerischer Seite) in Frage gestellt. Unter diesem Staatsvertrag erfolgen Steuerr\u00fcckbehalte mittels Quellenbesteuerung auf allen Zinszahlungen an eine in der Schweiz gelegene Zahlstelle f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen mit Steuerwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Die Steuerr\u00fcckbehalte werden geteilt zwischen der Schweiz und dem in Frage stehenden EU-Mitgliedstaat.\u00a0Die geplante Ausdehnung der Amtshilfe auf Steuerhinterziehungen durch Ausl\u00e4nder folgt zwar ausl\u00e4ndischem Druck, erscheint aber sachgerecht, weil es sich auch nach schweizerischem Recht um Illegalit\u00e4ten handelt. In der Diskussion \u00fcbersehen wird meist, dass aus Kongruenzgr\u00fcnden eine entsprechende Erweiterung der Rechtshilfe ebenfalls erfolgen sollte. Bei der Amtshilfe verlangen ausl\u00e4ndische Verwaltungsbeh\u00f6rden (insbesondere Steuerbeh\u00f6rden) die Ausk\u00fcnfte. Bei der Rechtshilfe geht es um Auskunftsbegehren von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden; allg. Lobsiger (2009). Entsprechend m\u00fcsste eine Revision des Rechtshilfegesetzes folgen; d.h. die Sonderregelung f\u00fcr Fiskaldelikte (Art. 3 Abs. 3 IRSG) Statt aller: Heine (2004). sollte ersatzlos gestrichen werden. Allg.: Behnisch (2005).&#13;<\/p>\n<h2>Direkte Demokratie als juristisches Restrisiko<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Umsetzung des Vorbehaltsverzichts zu Art. 26 OECD-MA ins schweizerische Landesrecht ist nicht risikofrei. Die Ausdehnung der Amtshilfe &#8211; sei es durch staatsvertragliche oder durch gesetzliche Anpassun-gen &#8211; k\u00f6nnte durch die direkte Demokratie blockiert oder verz\u00f6gert werden (siehe&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1<\/b>&#13;<br \/>\nDBA sind als bilaterale v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge zuerst vom Bundesrat zu unterzeichnen und im Anschluss von der Bundesversammlung zu genehmigen (Art. 166 Abs. 1 BV). Staatsvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dem Referendum unterstehen:- Dem obligatorischen Referendum gem\u00e4ss Art. 140 BV sind etwa Beitritte zu supranationalen Organisationen (UNO, EU etc.) unterstellt &#8211; der Abschluss von DBA geh\u00f6rt hingegen nicht dazu. &#8211; Das fakultative Referendum gelangt seit der Revision per 1. August 2003 zur Anwendung bei ausgew\u00e4hlten Staatsvertr\u00e4gen, insbesondere bei v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, die \u00abwichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten\u00bb (Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV). Ob und inwieweit DBA oder Teile davon dieser Regelung unterstehen, ist eine offene Rechtsfrage, die aber prim\u00e4r politisch entschieden werden d\u00fcrfte. Der Bericht des Bundesamts f\u00fcr Justiz (Stand 11. Januar 2005) macht eine rechtliche Auslegeordnung; VPB 69.75. &#8211; Der bundesr\u00e4tliche Vorbehaltsverzicht muss bei der geplanten DBA-Umsetzung ohne Weiteres als eine solche wichtige rechtssetzende Bestimmung qualifiziert werden, so dass entsprechende DBA generell dem fakultativen Referendum unterstehen. Der Bundesrat hat in den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten im Jahre 2003 darauf hingewiesen, dass DBA regelm\u00e4ssig nicht dem Referendum unterstehen, dass sich diese Beurteilung aber \u00e4ndern k\u00f6nne: \u00abAnders w\u00e4re das (&#8230;), wenn wir pl\u00f6tzlich eine neue Qualit\u00e4t in solche Doppelbesteuerungsabkommen einf\u00fchren w\u00fcrden. Das ist nicht v\u00f6llig ausgeschlossen. Sie wissen, dass wir ja in Bezug auf das Bankgeheimnis usw. auf verschiedenen Ebenen Diskussionen hatten. Wenn nun also pl\u00f6tzlich ein Doppelbesteuerungsabkommen k\u00e4me, das der Schweiz erhebliche neue oder zus\u00e4tzliche Verpflichtungen aufb\u00fcrden w\u00fcrde, w\u00fcrde der Bundesrat ganz klar davon ausgehen, dass hier wichtige, Recht setzende Bestimmungen enthalten w\u00e4ren, und er w\u00fcrde Ihnen in diesem Fall beantragen, dieses Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen.\u00bb. Der Vorbehaltsverzicht stellt zweifelsohne neue Qualit\u00e4t dar.AB 2003, S. 1045 f.- Nur den ersten entsprechenden DBA dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen und das Nichtzustandekommen oder die Ablehnung eines solchen Referendums danach pr\u00e4judizierend f\u00fcr alle k\u00fcnftigen DBA-Umsetzungen zu Art. 26 OECD-MA zu qualifizieren, w\u00e4re rechtsstaatlich fragw\u00fcrdig und allenfalls sogar verfassungswidrig. Eine pr\u00e4judizierende Wirkung mag f\u00fcr eine generell-abstrakte Ordnung ang\u00e4ngig sein, aber nicht f\u00fcr eine individuell-konkrete Regelung wie einen DBA.). Dazu gibt es keine legalen Alternativen, ausser es wird Notrecht angewendet. Die ausl\u00e4ndischen Verhandlungspartner m\u00fcssten detailliert \u00fcber das Restrisiko des Staatsvertragsreferendums orientiert werden.\u00a0Ob die k\u00fcnftige Umsetzung von Art. 26 OECD-MA in der Schweiz entweder durch DBA-Revisionen (wie vom Bundesrat vorgeschlagen) oder durch Zusatzprotokolle oder schliesslich durch TIEA erfolgt, spielt vom juristischen Restrisiko her keine Rolle &#8211; nicht der Weg, sondern das Ziel ist das Ziel. Art. 141 BV gelangt auf Zusatzprotokolle und auf TIEA ebenso zur Anwendung wie auf DBA, so dass auf die obigen verfassungsrechtlichen Ausf\u00fchrungen zu den DBA verwiesen werden kann; ein fakultatives Referendum w\u00e4re verfassungskonform.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1: Unterstehen DBA dem Referendum?<\/b>&#13;<br \/>\nDBA sind als bilaterale v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge zuerst vom Bundesrat zu unterzeichnen und im Anschluss von der Bundesversammlung zu genehmigen (Art. 166 Abs. 1 BV). Staatsvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dem Referendum unterstehen:- Dem obligatorischen Referendum gem\u00e4ss Art. 140 BV sind etwa Beitritte zu supranationalen Organisationen (UNO, EU etc.) unterstellt &#8211; der Abschluss von DBA geh\u00f6rt hingegen nicht dazu. &#8211; Das fakultative Referendum gelangt seit der Revision per 1. August 2003 zur Anwendung bei ausgew\u00e4hlten Staatsvertr\u00e4gen, insbesondere bei v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, die \u00abwichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten\u00bb (Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV). Ob und inwieweit DBA oder Teile davon dieser Regelung unterstehen, ist eine offene Rechtsfrage, die aber prim\u00e4r politisch entschieden werden d\u00fcrfte. Der Bericht des Bundesamts f\u00fcr Justiz (Stand 11. Januar 2005) macht eine rechtliche Auslegeordnung; VPB 69.75. &#8211; Der bundesr\u00e4tliche Vorbehaltsverzicht muss bei der geplanten DBA-Umsetzung ohne Weiteres als eine solche wichtige rechtssetzende Bestimmung qualifiziert werden, so dass entsprechende DBA generell dem fakultativen Referendum unterstehen. Der Bundesrat hat in den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten im Jahre 2003 darauf hingewiesen, dass DBA regelm\u00e4ssig nicht dem Referendum unterstehen, dass sich diese Beurteilung aber \u00e4ndern k\u00f6nne: \u00abAnders w\u00e4re das (&#8230;), wenn wir pl\u00f6tzlich eine neue Qualit\u00e4t in solche Doppelbesteuerungsabkommen einf\u00fchren w\u00fcrden. Das ist nicht v\u00f6llig ausgeschlossen. Sie wissen, dass wir ja in Bezug auf das Bankgeheimnis usw. auf verschiedenen Ebenen Diskussionen hatten. Wenn nun also pl\u00f6tzlich ein Doppelbesteuerungsabkommen k\u00e4me, das der Schweiz erhebliche neue oder zus\u00e4tzliche Verpflichtungen aufb\u00fcrden w\u00fcrde, w\u00fcrde der Bundesrat ganz klar davon ausgehen, dass hier wichtige, Recht setzende Bestimmungen enthalten w\u00e4ren, und er w\u00fcrde Ihnen in diesem Fall beantragen, dieses Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen.\u00bb. Der Vorbehaltsverzicht stellt zweifelsohne neue Qualit\u00e4t dar.AB 2003, S. 1045 f.- Nur den ersten entsprechenden DBA dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen und das Nichtzustandekommen oder die Ablehnung eines solchen Referendums danach pr\u00e4judizierend f\u00fcr alle k\u00fcnftigen DBA-Umsetzungen zu Art. 26 OECD-MA zu qualifizieren, w\u00e4re rechtsstaatlich fragw\u00fcrdig und allenfalls sogar verfassungswidrig. Eine pr\u00e4judizierende Wirkung mag f\u00fcr eine generell-abstrakte Ordnung ang\u00e4ngig sein, aber nicht f\u00fcr eine individuell-konkrete Regelung wie einen DBA.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"box-link\">Kasten 2: Literatur<\/a> \u2212 Lobsiger Adrian (2009), Die Umsetzung von \u00abSchengen\u00bb auf Bundesebene \u2013 Aspekt der Informationshilfe zwischen Polizeibeh\u00f6rden, Sicherheit&amp;Recht, 1\/2009, S. 3 ff. \u2212 Behnisch Urs R. (2005), Neuere Entwicklungen der internationalen Rechtshilfe im Steuerstrafrecht, in: FS f\u00fcr W. Ryser (Bern), S. 287ff. \u2212 Behnisch Urs R. (2009), Amtshilfe in Steuersachen an die USA: Zur Bedeutung der QI-Normen, in: Jusletter vom 26. Januar. \u2212 Cottier Thomas und Ren\u00e9 Matteotti (2007\/2008), Der Steuerstreit Schweiz-EG: Rechtslage und Perspektiven, in: Schweizerisches Jahrbuch f\u00fcr Europarecht, S. 221ff. \u2212 EFD (2009), Pressemitteilung des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements: Jusletter vom 16. M\u00e4rz. \u2212 Heine G\u00fcnter (2004), Die Schweiz, das Bankgeheimnis und die Rechtshilfe, insbesondere bei Fiskaldelikten, in: Ged\u00e4chtnisschrift f\u00fcr T. Vogler (Heidelberg), S. 67ff. \u2212 Kolb Andreas (2004), Neufassung des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens, ASA 73, S. 193ff. \u2212 Kunz Peter V. (2008), Mythos schweizerisches \u00abBankgeheimnis\u00bb, in: Jusletter vom 17. November, Rz. S. 41ff. \u2212 Locher Peter (2003), Das schweizerische Bankgeheimnis aus steuerrechtlicher Sicht, StR, S. 346ff. \u2212 Nobel Peter (2009), UBS-Urteil: \u00abWirtschaftlich Berechtigter\u00bb ist nicht gleich wirtschaftlich Berechtigter, in: Jusletter vom 23. M\u00e4rz.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausl\u00e4ndische Infragestellungen des schweizerischen Steuersystems sowie des schweizerischen Bankkundengeheimnisses sind nicht neu. Diese Kritik geh\u00f6rt fast zur wirtschaftspolitischen Tradition im Verh\u00e4ltnis der Schweiz zum Ausland. Steuergerechtigkeit und Steuerwettbewerb sind ebenso wie die Vertraulichkeit von Kundendaten Rechtskonzepte, die in internationalen Beziehungen &#8211; wenn \u00fcberhaupt akzeptiert &#8211; h\u00f6chst unterschiedlich interpretiert werden. 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