{"id":122346,"date":"2009-06-01T12:00:00","date_gmt":"2009-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/06\/schaltegger-8\/"},"modified":"2023-08-23T23:37:46","modified_gmt":"2023-08-23T21:37:46","slug":"schaltegger-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/06\/schaltegger-7\/","title":{"rendered":"Zwischen Wettbewerb und Harmonisierung: Schweizer Steuerpolitik im internationalen Rahmen"},"content":{"rendered":"<p>Die grosse Zahl an staatlichen Unterst\u00fctzungs- und Rettungspaketen hat den Finanzbedarf insbesondere in den Industriestaaten sprunghaft erh\u00f6ht. Wettbewerb um mobile Steuerquellen kommt unter diesen Voraussetzungen insbesondere grossen Staaten ungelegen. Ber\u00fccksichtigt man, dass gem\u00e4ss einer Zusammenstellung der OECD (2007) ausl\u00e4ndische Direktinvestitionen bei einer Erh\u00f6hung der Steuerbelastung um 1% im Durchschnitt um 3,7% zur\u00fcckgehen, wird die Bedeutung der Steuerpolitik offenkundig. Gerne wurde die Finanzkrise daher von verschiedenen Staaten und Organisationen genutzt, neue Dynamik bei der Beurteilung des internationalen Steuerwettbewerbs und der \u00c4chtung sogenannt sch\u00e4dlicher Steuerpraktiken zu entwickeln.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Zentrum des nachfolgenden Artikels stehen drei Fragestellungen: Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung des internationalen Steuerwettbewerbs liegen vor? Welche Wirkungen haben Wettbewerbsregeln auf die Unternehmensbesteuerung? Und: Welche grunds\u00e4tzlichen Optionen hat eine kleine, offene Volkswirtschaft wie die Schweiz? In einem separaten Kasten werden die Entwicklung der Positionen zum Steuerwettbewerb und zur Steuerharmonisierung der EU beleuchtet.&#13;<\/p>\n<h2>Theoretische Argumente&#8230;<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer internationale Steuerwettbewerb ist ein politisch wie auch wissenschaftlich kontrovers diskutiertes Thema. Kritiker f\u00fcrchten, dass ohne strenge institutionelle Regeln ein z\u00fcgelloser Unterbietungswettlauf zwischen den Gebietsk\u00f6rperschaften die Grundlage zur Finanzierung des Sozialstaats untergr\u00e4bt. Vgl. Sinn (2002). Dabei stehen die Steuern auf Kapitalertr\u00e4ge im Mittelpunkt der Diskussion, die einen besonders mobilen Standortfaktor darstellen. Gebietsk\u00f6rperschaften sehen sich unter Wettbewerbsbedingungen gezwungen, solche Steuerbasen mit immer attraktiveren steuerlichen Bedingungen anzuziehen und zu halten. Sinkende inl\u00e4ndische Steuereinnahmen und ein geringeres Angebot an \u00f6ffentlichen Leistungen werden folglich als unausweichliche Konsequenz des Steuerwettbewerbs prophezeit. Einige westliche Industrienationen blicken diesem Szenario mit Besorgnis entgegen, umso mehr, als sie wegen der demografischen Entwicklung in Zukunft mit einem steigenden Finanzbedarf f\u00fcr die staatlichen Renten- und Gesundheitssysteme rechnen.\u00a0Anderseits wenden vor allem politische \u00d6konomen ein, dass Wettbewerb zwischen den Staaten die Regierungen an \u00fcberm\u00e4ssiger Machtentfaltung hindert &#8211; sozusagen einen \u00abungesunden\u00bb Steuerappetit z\u00fcgelt. Es wird bef\u00fcrchtet, dass die staatlichen Handlungstr\u00e4ger ohne die institutionelle Sicherung durch den Wettbewerb der Systeme dazu neigen, Steuerkartelle gegen die B\u00fcrger zu etablieren. Vgl. Brennan, Buchanan (1980). Der Druck der W\u00e4hler in rein parlamentarischen Demokratien ist zu gering, um die politischen Akteure wirksam auf die Verfolgung des Gemeinwohls zu beschr\u00e4nken. Eine Erg\u00e4nzung durch die Auswanderungsm\u00f6glichkeit kann dieses so genannte Prinzipial-Agenten-Problem mildern. Steuerwettbewerb ist ausserdem auch Qualit\u00e4tswettbewerb. Der ehemalige Richter am US Supreme Court, Louis Brandeis, hatte dies 1932 treffend zusammengefasst: \u00abIt is one of the happy incidents of the federal system, that a single courageous state may, if its citizens choose, serve as a laboratory; and try novel social and economic experiments without risk to the rest of the country.\u00bb Der Steuerwettbewerb wirkt in diesem Sinne wie eine offene Arena f\u00fcr gesellschaftliche Experimente. In deren Verlauf werden bessere L\u00f6sungen beibehalten und imitiert, unterlegene L\u00f6sungen aufgegeben. Vorteilhafte politische Regelungen werden nicht bloss von planender Voraussicht, sondern vom Prinzip \u00abVersuch und Irrtum\u00bb geleitet. Denn bei allem Bem\u00fchen ist man auch in der Politik nie sicher, jeweils auf Anhieb die beste L\u00f6sung gefunden zu haben. Wie in allen Lebensbereichen ist auch die Politik auf das Entdeckungspotenzial wettbewerblicher Prozesse angewiesen.&#13;<\/p>\n<h2>&#8230;und empirische Befunde<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWas sagen die empirischen Fakten zu den beiden Sichtweisen? Sollte ein ruin\u00f6ser Steuersenkungswettlauf stattfinden, m\u00fcsste dies am ehesten bei den K\u00f6rperschaftssteuern sichtbar werden. Grafik 1 scheint auf den ersten Blick den Unterbietungswettlauf zu best\u00e4tigen. So lag der durchschnittliche K\u00f6rperschaftssteuersatz zu Beginn der 1980er-Jahre in der OECD bei 49%, im Jahr 2007 noch bei etwa 28%. Es ergibt sich auch kein anderes Bild, wenn man zus\u00e4tzlich die sehr unterschiedlich bemessene Steuerbasis ber\u00fccksichtigt. So entwickelte sich der effektive Durchschnittssteuersatz in der OECD zwischen 1982 und 2005 von \u00fcber 34% auf etwas \u00fcber 24%. Die tats\u00e4chliche Wirkung der Steuersatzsenkungen auf den Wohlfahrtsstaat ist empirisch jedoch umstritten, da sich die Abgabenquoten im internationalen Durchschnitt weiterhin auf historischen H\u00f6chstst\u00e4nden befinden. Im OECD-Durchschnitt stiegen die Steuereinnahmen zwischen 1965 und 2005 um rund 12 Prozentpunkte und die Steuerquote um rund 7,5. Eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr diesen scheinbaren Widerspruch liegt in der Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage (vgl. Grafik 2). \u00a0Interessant ist dabei die Aufteilung zwischen kleinen und grossen L\u00e4ndern. Der Druck des Steuerwettbewerbs scheint vor allem kleine L\u00e4nder zu betreffen, die aufgrund eines kleinen Binnenmarkts st\u00e4rker auf die internationale Standortattraktivit\u00e4t ihres Steuersystems angewiesen sind als bev\u00f6lkerungsreiche L\u00e4nder, die aus einem grossen Binnenmarkt Vorteile ziehen k\u00f6nnen (vgl. Grafik 3). Folgerichtig \u00fcberrascht daher auch nicht, dass kleine Volkswirtschaften ihre Steuerbasis weit st\u00e4rker ausdehnen mussten, um die Finanzierung ihres Wohlfahrtsstaats zu sichern, als dies bei grossen L\u00e4ndern der Fall war (vgl. Grafik 4).&#13;<\/p>\n<h2>Wirkung von Wettbewerbsregeln f\u00fcr die Unternehmensbesteuerung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n\u00dcber die Frage der allgemeinen Entwicklung der K\u00f6rperschaftsbesteuerung hinaus haben viele L\u00e4nder &#8211; insbesondere f\u00fcr hochmobile multinationale Firmen &#8211; spezielle Steuerberechnungsvorschriften geschaffen. Beispiel daf\u00fcr war der mit dem EU-Beitritt Irlands eingef\u00fchrte reduzierte K\u00f6rperschaftssteuersatz von 10% f\u00fcr das verarbeitende Gewerbe und die 1987 erfolgte Ausweitung auf die Finanzindustrie in den Dublin Docks. Ein weiteres Beispiel waren die steuerverg\u00fcnstigten Koordinationszentren in Belgien. Weitere Beispiele finden sich im Bericht des Bundesrats \u00abStaatliche Beihilfen an Unternehmen\u00bb in Beantwortung des Postulats 07.3003 der WAK-S vom 7. November 2007.Spezielle, zeitlich befristete Sonderregelun-gen erliess auch das spanische Parlament im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der internationalen Segelregatta America&#8217;s Cup. Vgl. Juarez (2007). Traditionellerweise bietet auch der US-Bundestaat Delaware steuerrechtliche Sonderregelungen, um mobile Unternehmen anzuziehen.\u00a0Mittlerweile liegt einiges an empirischer Evidenz vor, dass derartige Sonderregelungen in betr\u00e4chtlichem Umfang von multinationalen Unternehmen zur Steuerarbitrage genutzt werden. Vgl. Haufler (2007). Dies betrifft sowohl Gewinnverschiebungen im Rahmen der Transferpreissetzung als auch die Aufteilung der steuerlich absetzbaren Aufwendungen f\u00fcr Forschung und Entwicklung innerhalb eines multinationalen Konzerns. Vgl. Clausing (2003); Grubert (2003).\u00a0Wie sind solche steuerrechtlichen Sonderregelungen zu beurteilen? Sowohl der Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung der EU Vgl. European Communities, (1998).(siehe&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 2<\/b>&#13;<br \/>\nDie Frage der Steuerharmonisierung ist in der EU ein politischer Dauerbrenner. Bereits kurz nach Einf\u00fchrung der Montanunion entbrannte 1953 insbesondere zwischen Deutschland und Frankreich eine Kontroverse zu steuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen bei der Umsatzsteuer. F\u00fcnf Staaten erhoben eine Brutto-Umsatzsteuer, die aufgrund des Kaskadeneffekts vertikal integrierten Unternehmen einen Steuervorteil verschaffte. Frankreich kannte dagegen bereits damals eine Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Entscheid f\u00fcr eine europ\u00e4ische Mehrwertsteuer (gem\u00e4ss Umsatzsteuerrichtlinien) wurde 1967 gef\u00e4llt, nachdem das System des Grenzausgleichs mit der Inkraftsetzung des EWG-Vertrags von 1958 immer gr\u00f6ssere Probleme schuf. Nach der relativ raschen Harmonisierung des Steuersystems in den 1960er-Jahren und der Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlage in den 1970er-Jahren geriet die europ\u00e4ische Umsatzsteuerpolitik in den 1980er-Jahren ins Stocken. Seither ist die Umsatzsteuerharmonisierung kaum nennenswert vorangekommen. Unterschiede bei der Besteuerung von Kapitalertr\u00e4gen waren aus Sicht der EU so lange kein Thema, wie strenge Kapitalverkehrskontrollen und mangelnde W\u00e4hrungskonvertibilit\u00e4t die nationalen Kapitalm\u00e4rkte streng voneinander abschotteten. 1958 wurden die europ\u00e4ischen W\u00e4hrungen voll konvertibel. Anfang der 1960er-Jahre verringerte man ausserdem die Hindernisse f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Kapitalfluss. Mit zunehmender Kapitalmarktintegration nahmen auch die Bestrebungen zur Harmonisierung der Kapitalertragssteuern zu. Erste Versuche der Kommission zur Harmonisierung datieren von 1967. Bereits damals ging es um ein Kontrollmitteilungssystem (Informationsaustausch) oder eine Quellensteuerharmonisierung. Auf Druck von Deutschland und Luxemburg wurde ersteres vorerst nicht weiterverfolgt: Man sah das System nicht mit dem damals in beiden L\u00e4ndern fest verankerten Bankgeheimnis vereinbar. Die Einigung auf eine Quellensteuerharmonisierung scheiterte jedoch 1989 endg\u00fcltig. Mit der Schaffung des gemeinsamen Binnenmarkts warnte die Kommission wiederholt vor Wettbewerbsverzerrungen, falls keine Harmonisierung der Kapitalbesteuerung erreicht w\u00fcrde. 1997 kam es dann zur Verabschiedung eines Verhaltenskodex f\u00fcr die Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU, in dem sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, diskriminierende Steuerregimes abzuschaffen. Nach mehreren gescheiterten Vorst\u00f6ssen gelang der EU im Fr\u00fchjahr 2000 schliesslich eine Einigung zur Harmonisierung der Zinsbesteuerung am Gipfel von Feira. Die Gemeinschaftsregelung soll auf einem m\u00f6glichst breit angelegten System des Informationsaustauschs beruhen. Bis dieses System des Informationsaustausches erreicht ist, soll das Koexistenzmodell zur Anwendung kommen. F\u00fcr eine \u00dcbergangszeit d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten auch Quellensteuern erheben. Die Einigung wurde zudem von der Kooperationsbereitschaft der relevanten Drittl\u00e4nder abh\u00e4ngig gemacht (Genschel, 2002; Haufler, 2007). In einer gleichzeitigen Initiative etablierte die OECD 1998 und 2000 ebenfalls einen Verhaltenskodex, der unter Harmonisierung die Schaffung eines Level Playing Field versteht. Die Kriterien sch\u00e4dlichen Steuerwettbewerbs sind ebenfalls \u00e4hnlich gehalten wie bei der EU: keine effektiven Null-Steuers\u00e4tze bzw. nahe bei Null, kein Ring Fencing sowie Transparenz und effektiver Informationsaustausch.) als auch die OECD-Initiative gegen \u00abunfairen\u00bb Steuerwettbewerb Vgl. OECD (1998, 2000). bezeichnen steuerliche Bevorzugungen mobiler Produktionsfaktoren im Vergleich zum nicht-pr\u00e4ferenziellen Tarifwettbewerb als sch\u00e4dlich. Dabei sind die \u00f6konomischen Auswirkungen keineswegs eindeutig. Dies liegt einerseits daran, dass eine gleichm\u00e4ssige Besteuerung im Sinne der Reinverm\u00f6genszugangsbesteuerung nur unter der Voraussetzung identischer Elastizit\u00e4ten der unterschiedlichen Steuerbasen optimal ist. Ber\u00fccksichtigt man aufgrund der stark gestiegenen Mobilit\u00e4t verschiedener Formen von Kapitalertr\u00e4gen die unterschiedlichen Elastizit\u00e4ten, kann auch eine Spreizung der Gewinnsteuerbelastung durchaus Sinn machen. Dieser Gedanke war letztlich auch Anstoss f\u00fcr den \u00dcbergang zu dualen Einkommensteuermodellen in den nordischen L\u00e4ndern anfangs der 1990er-Jahre, die Kapitaleinkommen im Vergleich zum Arbeitseinkommen systematisch einer privilegierten Besteuerung unterwerfen.&#13;<\/p>\n<h3>Verbot von pr\u00e4ferenziellen Steuerregimes unter Umst\u00e4nden kontraproduktiv<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Weiteren ist es durchaus m\u00f6glich, dass ein Verbot von pr\u00e4ferenziellen Steuerregimes kontraproduktiv ist, weil gerade erst dadurch ein ruin\u00f6ser Steuersenkungswettlauf ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Dies ist dann der Fall, wenn L\u00e4nder aufgrund des Diskriminierungsverbots einerseits und der Standortattraktivit\u00e4t anderseits den allgemeinen K\u00f6rperschaftssteuersatz derart stark senken m\u00fcssen, dass die Gesamteinnahmen durch diese Steuerharmonisierung fallen. In einer vielbeachteten Arbeit kommt Keen (2001) zum Ergebnis, dass ein Diskriminierungsverbot, wie es die EU oder die OECD fordern, den Steuerwettbewerb zwischen den Staaten entgegen der Absicht durchaus auch versch\u00e4rfen k\u00f6nne. Dass dies keine unrealistische Annahme ist, belegt er mit dem Beispiel von Irland: Unter Druck des EU-Verhaltenskodex schuf Irland die pr\u00e4ferenziellen Steuerregimes ab und senkte gleichzeitig den regul\u00e4ren statutarischen Steuersatz von 32% auf 12,5%. Die folgende Aussage von Bundesrat Merz vom 28.4.2007 in der NZZ illustriert die Problematik der Forderung nach Abschaffung der Steuerregimes ebenfalls: \u00abIch werde die EU bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass sie daran ist, ein Eigentor zu schiessen. [&#8230;] Eine Steuerreform &#8211; welcher Art auch immer &#8211; darf insgesamt nicht zu h\u00f6heren Steuern, wohl aber zu tieferen Steuern f\u00fchren. Eine autonom durchgef\u00fchrte Revision, welche das Steuerklima in der Schweiz verbessert, d\u00fcrfte kaum im Sinne der EU-Politiker sein, denen unsere heutige Unternehmensbesteuerung ein Dorn im Auge ist\u00bb. Vgl. NZZ vom 28.4.2007.\u00a0Die ruin\u00f6se Wirkung eines Diskriminierungsverbots auf den Steuerwettbewerb h\u00e4ngt nat\u00fcrlich unter anderem von der H\u00f6he der pr\u00e4ferenziellen Steuers\u00e4tze und dem Finanzbedarf des Staats ab. Wenn die pr\u00e4ferenziellen Steuers\u00e4tze nahe bei Null und die regul\u00e4ren Steuers\u00e4tze sehr hoch sind, w\u00fcrde mit der Einf\u00fchrung eines Diskriminierungsverbots eher eine Entsch\u00e4rfung des Steuerwettbewerbs eintreten, da das generelle K\u00f6rperschaftssteuerniveau kaum auf Null sinken kann. Vgl. Haufler (2007). Welche Annahme man auch f\u00fcr realistischer h\u00e4lt &#8211; die Kontroverse zeigt, dass die Forderungen des Verhaltenskodexes der EU oder der OECD \u00f6konomisch durchaus kritisiert werden k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Optionen f\u00fcr die Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm internationalen Steuerwettbewerb hat die Schweiz ein paar Vorteile auf ihrer Seite; aber ebenso hat sie einige Nachteile gegen sich. Der Gipfel der G20 hat der Schweiz deutlich vor Augen gef\u00fchrt, dass weniger wissenschaftlich fundierte und differenzierte Argumente, als vielmehr die machtpolitischen Realit\u00e4ten ausschlaggebend f\u00fcr die Ausgestaltung der Steuerpolitik sind. Obwohl die Schweiz wirtschaftlich zu den 20 gr\u00f6ssten Volkswirtschaften der Welt z\u00e4hlt, kann sie politisch kein entsprechendes Gewicht in die Waagschale werfen. Der Handlungsspielraum wird f\u00fcr die Schweiz deshalb prim\u00e4r durch die Restriktionen, welche sich aus den internationalen Spielregeln ergeben, abgesteckt. Innerhalb dieser Restriktionen sollte aber die Schweiz aktiv darauf hinwirken, ihre Steuerpolitik zu optimieren. \u00a0Tats\u00e4chlich ist die Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb bereits gut positioniert. Wenn in der gegenw\u00e4rtigen Krise die Fiskallast nicht unn\u00f6tig aufgebl\u00e4ht wird, hat sie ebenso gute Chancen, vergleichsweise attraktiv zu bleiben. Weitere Chancen ergeben sich daraus, dass die Schweiz nach Innen ihre Steuerpolitik relativ rasch und autonom optimieren kann. Ziel m\u00fcsste sein, zu jenen L\u00e4ndern zu geh\u00f6ren, die im Verh\u00e4ltnis zum Angebot \u00f6ffentlicher Dienstleistungen die tiefsten Steuers\u00e4tze aufweist. Die Steuerautonomie der Kantone d\u00fcrfte sich dabei als grosser Vorteil f\u00fcr die Schweiz erweisen. Im Steuerwettbewerb haben kleine Gebietsk\u00f6rperschaften gegen\u00fcber den grossen komparative Vorteile. Dieser Vorteil wird durch den Steuerwettbewerb unter den Kantonen noch akzentuiert. In zahlreichen Kantonen wurden denn auch zum Teil mutige Steuerreformen bereits umgesetzt. \u00a0Nachteilig wirkt sich hingegen die Kleinheit des Binnenmarktes aus, der es der Schweiz nur beschr\u00e4nkt erlaubt, Skaleneffekte auszun\u00fctzen und ihre Steuerbasis auszudehnen. Die hohe Aussenhandelselastizit\u00e4t birgt ferner die Gefahr der Abwanderung von Steuersubstrat. Ein Aspekt, dem in der Diskussion noch zuwenig Aufmerksamkeit zuteil wurde, ist auch die Komplexit\u00e4t des Steuersystems. Gerade die Anstrengungen, die im Rahmen der Revision der Mehrwertsteuer unternommen werden, um das System grunds\u00e4tzlich zu vereinfachen, sollten daher als positiv gew\u00fcrdigt werden. Sie werden auch dazu f\u00fchren, dass das System im internationalen Wettbewerb attraktiver wird. \u00c4hnliche \u00dcberlegungen sollten auch bei den direkten Steuern angestellt werden. Die hohe Komplexit\u00e4t der Einkommensbesteuerung sowie die teilweise sehr hohen Grenzsteuers\u00e4tze wirken leistungsmindernd auf das Arbeitsangebot und erh\u00f6hen die Anreize f\u00fcr Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft. \u00a0Was schliesslich die verschiedenen Varianten der Ausgestaltung der Besteuerung der Holding-, Verwaltungsoder gemischten Gesellschaften durch die Kantone angeht, so sollte hier eine m\u00f6glichst proaktive Strategie eingeschlagen werden. Ihre Bedeutung ist mit einem Steuervolumen von \u00fcber 7 Mrd. Franken f\u00fcr die Schweizer Volkswirtschaft eminent. Der Handlungsbedarf f\u00fcr eine langfristig tragf\u00e4hige, international akzeptierte und damit rechtssichere Ausgestaltung der Unternehmensbesteuerung &#8211; bei gleichzeitiger Wahrung der Standortattraktivit\u00e4t &#8211; ist insbesondere in jenen Kantonen gegeben, die eine starke Spreizung zwischen Normalbesteuerung und pr\u00e4ferenzieller Besteuerung kennen. Dabei sind unterschiedliche Anpassungen denkbar, die nicht f\u00fcr alle Kantone gleich aussehen m\u00fcssen und nicht notwendigerweise \u00fcber alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinnbesteuerung nach sich ziehen. Trotzdem hat die Senkung des allgemeinen Gewinnsteuersatzes auch aufgrund seiner Signalfunktion eine wichtige Bedeutung. Daneben gilt es ganz allgemein auch die Substanzbesteuerung nach M\u00f6glichkeit abzuschaffen. Letztlich verunm\u00f6glichen es die internationalen Spielregeln der Schweiz nicht, weiterhin steuerlich attraktiv zu bleiben. Diese Chance sollte auch \u00fcber entsprechende Freir\u00e4ume im Steuerharmonisierungsgesetz geschaffen und konsequent genutzt werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abDurchschnittlicher K\u00f6rperschaftssteuersatz der OECD-L\u00e4nder, 1982-2005\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2 \u00abDurchschnittliche K\u00f6rperschaftssteuerbasis und Einnahmen der OECD-L\u00e4nder, 1982-2005\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 3 \u00abStatutarische Steuers\u00e4tze grosser und kleiner OECD-L\u00e4nder, 1982-2005\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 4 \u00abSteuerbasis und Bruttoinlandprodukt grosser und kleiner OECD-L\u00e4nder, 1982-2005\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1: Literatur<\/b>&#13;<br \/>\n&#8211; Brennan, Geoffrey and James M. Buchanan (1980), The Power to Tax: Analytical Foundations of a Fiscal Constitution, Cambridge, Cambridge University Press.- Clausing, Kimberly (2003): Tax-Motivated Transfer Pricing and US Intrafirm Trade Prices. Journal of Public Economics, 87, S. 2207-2223.- European Communities (1998): Conclusions of the ECOFIN Council Meeting on 1. December 1997 Concerning Taxation Policy (Including Code of Conduct for Business Taxation). Official Journal of the European Communities 98\/C 2\/01. Br\u00fcssel.- European Communities (1999): Report from the Code of Conduct Group to the ECOFIN Council (Primarolo Report): 29 November 1999.- Grubert, Harry (2003): Intangible income, intercompany transactions, income shifting, and the choice of location. National Tax Journal, 56, 221-242.- Haufler, Andreas (2007),Sollen multinationale Unternehmen weniger Steuern bezahlen?, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung des DIW 76, S. 8-20.- Juarez Angel J. (2004), Special Tax Regime Applicable to Participants in the XXXII America&#8217;s Cup 2007: An Overview, European Taxation, 2004; 44 (7), S. 316-322.- OECD (1998): Harmful Tax Competition: An Emerging Global Issue. Paris.- OECD (2000): Towards Global Tax Cooperation. Progress in Identifying and Eliminating Harmful Tax Practices. Paris.- OECD (2007), Tax Effects on Foreign Direct Investment: Recent Evidence and Policy Analysis.- Sinn, Hans-Werner (2002), The New Systems Competition. Yrj\u00f6 Jahnsson Lectures 1999, Blackwell, Oxford and Malden, MA.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 2: Entwicklung von Steuerwettbewerb und Steuerharmonisierung in der EU<\/b>&#13;<br \/>\nDie Frage der Steuerharmonisierung ist in der EU ein politischer Dauerbrenner. Bereits kurz nach Einf\u00fchrung der Montanunion entbrannte 1953 insbesondere zwischen Deutschland und Frankreich eine Kontroverse zu steuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen bei der Umsatzsteuer. F\u00fcnf Staaten erhoben eine Brutto-Umsatzsteuer, die aufgrund des Kaskadeneffekts vertikal integrierten Unternehmen einen Steuervorteil verschaffte. Frankreich kannte dagegen bereits damals eine Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Entscheid f\u00fcr eine europ\u00e4ische Mehrwertsteuer (gem\u00e4ss Umsatzsteuerrichtlinien) wurde 1967 gef\u00e4llt, nachdem das System des Grenzausgleichs mit der Inkraftsetzung des EWG-Vertrags von 1958 immer gr\u00f6ssere Probleme schuf. Nach der relativ raschen Harmonisierung des Steuersystems in den 1960er-Jahren und der Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlage in den 1970er-Jahren geriet die europ\u00e4ische Umsatzsteuerpolitik in den 1980er-Jahren ins Stocken. Seither ist die Umsatzsteuerharmonisierung kaum nennenswert vorangekommen. Unterschiede bei der Besteuerung von Kapitalertr\u00e4gen waren aus Sicht der EU so lange kein Thema, wie strenge Kapitalverkehrskontrollen und mangelnde W\u00e4hrungskonvertibilit\u00e4t die nationalen Kapitalm\u00e4rkte streng voneinander abschotteten. 1958 wurden die europ\u00e4ischen W\u00e4hrungen voll konvertibel. Anfang der 1960er-Jahre verringerte man ausserdem die Hindernisse f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Kapitalfluss. Mit zunehmender Kapitalmarktintegration nahmen auch die Bestrebungen zur Harmonisierung der Kapitalertragssteuern zu. Erste Versuche der Kommission zur Harmonisierung datieren von 1967. Bereits damals ging es um ein Kontrollmitteilungssystem (Informationsaustausch) oder eine Quellensteuerharmonisierung. Auf Druck von Deutschland und Luxemburg wurde ersteres vorerst nicht weiterverfolgt: Man sah das System nicht mit dem damals in beiden L\u00e4ndern fest verankerten Bankgeheimnis vereinbar. Die Einigung auf eine Quellensteuerharmonisierung scheiterte jedoch 1989 endg\u00fcltig. Mit der Schaffung des gemeinsamen Binnenmarkts warnte die Kommission wiederholt vor Wettbewerbsverzerrungen, falls keine Harmonisierung der Kapitalbesteuerung erreicht w\u00fcrde. 1997 kam es dann zur Verabschiedung eines Verhaltenskodex f\u00fcr die Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU, in dem sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, diskriminierende Steuerregimes abzuschaffen. Nach mehreren gescheiterten Vorst\u00f6ssen gelang der EU im Fr\u00fchjahr 2000 schliesslich eine Einigung zur Harmonisierung der Zinsbesteuerung am Gipfel von Feira. Die Gemeinschaftsregelung soll auf einem m\u00f6glichst breit angelegten System des Informationsaustauschs beruhen. Bis dieses System des Informationsaustausches erreicht ist, soll das Koexistenzmodell zur Anwendung kommen. F\u00fcr eine \u00dcbergangszeit d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten auch Quellensteuern erheben. Die Einigung wurde zudem von der Kooperationsbereitschaft der relevanten Drittl\u00e4nder abh\u00e4ngig gemacht (Genschel, 2002; Haufler, 2007). In einer gleichzeitigen Initiative etablierte die OECD 1998 und 2000 ebenfalls einen Verhaltenskodex, der unter Harmonisierung die Schaffung eines Level Playing Field versteht. Die Kriterien sch\u00e4dlichen Steuerwettbewerbs sind ebenfalls \u00e4hnlich gehalten wie bei der EU: keine effektiven Null-Steuers\u00e4tze bzw. nahe bei Null, kein Ring Fencing sowie Transparenz und effektiver Informationsaustausch.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die grosse Zahl an staatlichen Unterst\u00fctzungs- und Rettungspaketen hat den Finanzbedarf insbesondere in den Industriestaaten sprunghaft erh\u00f6ht. Wettbewerb um mobile Steuerquellen kommt unter diesen Voraussetzungen insbesondere grossen Staaten ungelegen. 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