{"id":122361,"date":"2009-06-01T12:00:00","date_gmt":"2009-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/06\/thielemann-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:37:43","modified_gmt":"2023-08-23T21:37:43","slug":"thielemann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/06\/thielemann\/","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tze fairen Steuerwettbewerbs im Lichte der aktuellen Entwicklung"},"content":{"rendered":"<p>Seit etwa zehn Jahren werden im Kern die gleichen Argumente zugunsten der Verweigerung des fiskalischen Informationsaustausches ins Feld gef\u00fchrt: Erstens wird auf die rechtsstaatliche Souver\u00e4nit\u00e4t verwiesen. Zweitens wird die Verweigerung als Ausdruck von Steuerwettbewerb gedeutet und dabei angenommen, dass Wettbewerb niemals sch\u00e4dlich sein k\u00f6nne. Drittens wird diese mit dem Schutz der Privatsph\u00e4re verteidigt. Alle drei Argumente erweisen sich bei n\u00e4herer ethischer Betrachtung als unhaltbar. Denn es geht im Kern um nichts anderes, als dass B\u00fcrger in jenem Land besteuert werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben, auch wenn sie ihr Verm\u00f6gen von ausl\u00e4ndischen Banken verwalten lassen.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200906_07_Thielemann_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Epoche der Verweigerung des fiskalischen Informationsaustausches (VDFI) &#8211; und damit der Steueroasen &#8211; scheint dem Ende entgegenzugehen. Allerdings wird dieses Ende nicht durch die Einsicht der Akteure dar\u00fcber ausgel\u00f6st, dass diese Verweigerung ethisch unhaltbar ist, sondern durch die Entschlossenheit der Steuerfluchtstaaten. Dies ist bedauerlich und f\u00fcr einen aufgekl\u00e4rten modernen Rechtsstaat ein erstaunlicher Vorgang.&#13;<\/p>\n<h2>Das Wohnsitzprinzip als Grundlage des Besteuerungsrechts<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas elementarste aller Besteuerungsprinzipien ist das Wohnsitzprinzip. Die Steuerpflichtigen sollen dort besteuert werden, wo sie ihren tats\u00e4chlichen Wohnsitz haben. Durch ihre Anwesenheit im Lande begr\u00fcnden sie ja auch erst einen Bedarf f\u00fcr \u00f6ffentliche Leistungen, der \u00fcber Steuern zu decken ist. Es ist keinerlei Begr\u00fcndung daf\u00fcr ersichtlich, dass ein Staat B\u00fcrger, die in einem anderem Staat wohnhaft sind, direkt oder indirekt fiskalisch behandelt. Im (seltenen) Falle des Auseinanderfallens von Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Staaten wird gelegentlich (auch) am Arbeitsort besteuert (Besch\u00e4ftigungslandprinzip). Ob dies legitim ist, sei hier dahingestellt. Festzuhalten ist allerdings, dass mit dieser Art der Ans\u00e4ssigkeit immerhin ein materialer Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Besteuererungsrecht eines Staates gegeben ist. \u00a0Exakt dies ist jedoch der Fall, wenn ein Staat den fiskalischen Informationsaustausch verweigert. Er nimmt sich damit im Ergebnis das Recht heraus, Personen, die f\u00fcr ihn Steuerausl\u00e4nder sind, von ihrer Steuerpflicht zu befreien. Soweit dies kein zuf\u00e4lliges Versehen ist, tut er dies in der Regel, um Einkommen in der landeseigenen Finanzindustrie zu generieren. Da hierf\u00fcr keine Rechtsgrundlage existiert, geh\u00f6rt es zu den elementaren Pflichten eines jeden Rechtsstaates, den Informationsaustausch gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rden der jeweiligen Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hren. Ansonsten macht er sich, soweit der grenz\u00fcberschreitende Kapitalverkehr zugelassen ist, des Eingriffs in die legitime Steuerautonomie der jeweiligen Wohnsitzstaaten schuldig. \u00a0Der Konflikt zwischen den Wohnsitzstaaten und der Schweiz betrifft einzig den fiskalischen Informationsaustausch, den die Schweiz gem\u00e4ss Art. 3.3 des Rechtshilfegesetzes verweigert, sollte ein Gesuch eine Straftat betreffen, die auf eine Verk\u00fcrzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint, und nicht das Bankgeheimnis gem\u00e4ss Bankengesetz, welches allein innerstaatliche Rechtsverh\u00e4ltnisse regelt. Es bleibt der Schweiz unbenommen, das innerstaatliche Bankgeheimnis auch dann noch aufrechtzuerhalten, wenn sie ihrer Pflicht zum fiskalischen Informationsaustausch nachkommt (womit sie die Besteuerung von Kapitaleinkommen zu einer Angelegenheit minderen Rechts erkl\u00e4rte). Ob dies wahrscheinlich ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Die Schweizerinnen und Schweizer, die sich in mehreren j\u00fcngeren Umfragen mehrheitlich gegen das Bankgeheimnis gegen\u00fcber Steuerbeh\u00f6rden ausgesprochen haben, Vgl. Beobachter, August 2008; Sonntagsblick, 1. M\u00e4rz 2009. d\u00fcrften sich dann n\u00e4mlich fragen, warum Kapitaleinkommen gegen\u00fcber Arbeitnehmereinkommen fiskalisch privilegiert werden sollten. Gem\u00e4ss Frey\/Feld (2002) werden in der Schweiz rund ein Viertel aller Einkommenssteuern hinterzogen, wobei es sich angesichts des fiskalischen Bankgeheimnisses vor allem um Kapitaleinkommen handelt d\u00fcrfte. Das fiskalische Bankgeheimnis im Inland verl\u00f6re seine Funktion.\u00a0Diese Funktion besteht darin, den Eindruck der Rechtsstaatlichkeit zu erwecken. Diesem Zweck dient die Unterscheidung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, also Steuerhinterziehung mit Urkundenf\u00e4lschung, wobei die Steuererkl\u00e4rung nicht als Urkunde gilt: Ebenso wie gegen\u00fcber Steuerinl\u00e4ndern erst ein Steuerbetrug das Bankgeheimnis bricht, so er\u00f6ffnet die Schweiz im Aussenverh\u00e4ltnis erst bei Abgabenbetrug den legitimen Steuerbeh\u00f6rden der Wohnsitzstaaten den Zugang zu Konten und Depots. Damit erf\u00fclle die VDFI den elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Steuerinl\u00e4ndern und -ausl\u00e4ndern (so genannte doppelte Strafbarkeit). Diese Konstruktion \u00fcbersieht allerdings, dass keinerlei Rechtsgrundlage daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Schweiz Steuerausl\u00e4nder \u00fcberhaupt irgendwie &#8211; ob gleich oder un-gleich &#8211; fiskalisch behandelt (siehe&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1<\/b>&#13;<br \/>\nDie gegenw\u00e4rtige Diskussion um das Bankgeheimnis im Verh\u00e4ltnis der Staaten zueinander ist davon gepr\u00e4gt, dass der eigentliche Sachverhalt verkannt wird. So wird die VDFI typischerweise damit gerechtfertigt, dass \u00abin der Schweiz\u00bb ein anderes Steuersystem bestehe als beispielsweise in Deutschland, was zu respektieren sei. Dabei wird \u00fcbersehen, dass die fraglichen Steuerpflichtigen \u00abin der Schweiz\u00bb gar nicht anwesend sind und darum &#8211; aus der Sicht der Schweiz &#8211; Steuerausl\u00e4nder darstellen. Allein um die fiskalische Behandlung dieser Steuerausl\u00e4nder dreht sich der Streit, nicht um die Steuerinl\u00e4nder, d.h. um die Steuerpflichtigen \u00abin der Schweiz\u00bb.). \u00a0Dies ist dann auch der Grund daf\u00fcr, dass die USA der UBS &#8211; bzw. indirekt der Schweiz &#8211; ein Ultimatum gestellt hat (19. Februar 2009). Man sah nicht ein, warum die USA komplexeste Strafverfahren mit ungewissem Ausgang abwarten sollten, in denen es einzig um die Kl\u00e4rung der Frage ging, ob Steuerpflichtige, die unzweideutig dem amerikanischen Steuerrecht unterliegen, gem\u00e4ss der schweizerischen Rechtsspezialit\u00e4t einfache Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug begangen haben. Die Verbindung dieser Steuerpflichtigen zur Schweiz bestand allein darin, Kunde einer Bank zu sein, die ihren Firmensitz in der Schweiz hat, in den USA eine grosse Zweigniederlassung unterh\u00e4lt und amerikanische Steuerpflichtige, die hierzu noch nicht einmal tempor\u00e4r ihr Land verlassen mussten, in das Schweizer Steuerrechtssystem \u00fcberf\u00fchrte, um sie von der gleichm\u00e4ssigen Besteuerung zu befreien und dadurch Finanzdienstleistungsums\u00e4tze zu generieren.\u00a0Die Emp\u00f6rung so ziemlich aller politischen Kr\u00e4fte der Schweiz \u00fcber diese \u00abAushebelung des schweizerischen Rechtsstaates\u00bb durch die \u00abnackte Machtpolitik\u00bb der USA entsprach einer Phantomdiskussion, weil auch nicht ansatzweise nach der Legitimit\u00e4t f\u00fcr die reklamierte Unterstellung US-amerikanischer Steuerinl\u00e4nder unter das Schweizer Steuerrechtssystem gefragt wurde. Eine solche Rechtsgrundlage l\u00e4sst sich offenkundig nicht auffinden. Insofern wurde mit dem Vorgehen eher das Unrecht der VDFI ausgehebelt und die Rechtsstaatlichkeit der Schweiz im Ergebnis gest\u00e4rkt. Selbstverst\u00e4ndlich liegt die Rechtsstaatlichkeit der Substanz eines Rechtssystems der blossen Verfahrensform voraus. Festzuhalten ist, dass nicht etwa die Wohnsitzstaaten, sondern die Steueroasen in die legitime Steuersouver\u00e4nit\u00e4t anderer Staaten eingreifen, und zwar durchaus massiv.&#13;<\/p>\n<h2>Fairer Steuerwettbewerb vs. Steuer-Nichtleistungswettbewerb<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZugunsten der VDFI wird \u00fcberdies angef\u00fchrt, nur so k\u00f6nne dem Ansinnen der \u00abHochsteuerl\u00e4nder\u00bb entgegengetreten werden, ein \u00abSteuerkartell\u00bb zum Zwecke der \u00abSteuerharmonisierung\u00bb zu etablieren. Sollte das Bankgeheimnis gegen\u00fcber den Steuerbeh\u00f6rden der Wohnsitzstaaten aufgehoben werden, so der belgische Steueranwalt Prof. Thierry Afschrift, \u00abw\u00e4re Schluss mit dem Steuerwettbewerb, und das w\u00e4re eine Gefahr f\u00fcr alle\u00bb. Dann n\u00e4mlich h\u00e4tten die Leute nicht mehr die M\u00f6glichkeit, \u00abmit ihren F\u00fcssen abzustimmen und mit ihrem Geld dorthin zu gehen, wo die Belastungen geringer sind.\u00bb Tagesanzeiger vom 23. Februar 2009.\u00a0Diese Argumentation \u00fcbersieht allerdings, dass die Leute in den allein fraglichen F\u00e4llen nicht etwa \u00abVoting by Feet\u00bb betreiben, sondern lediglich Verm\u00f6genswerte in Steueroasen verschaffen, ohne selbst auszuwandern, womit das Wohnsitzprinzip ja auch gar nicht verletzt w\u00fcrde. Im Unterschied zu einer Auswanderung ad personam hat der Verm\u00f6genstransfer bloss ad pecuniam allerdings nichts mit einem fairen Leistungswettbewerb zu tun. Es handelt sich vielmehr um einen parasit\u00e4ren \u00abNichtleistungswettbewerb\u00bb, den Ordoliberale wie Wilhelm R\u00f6pke und Franz B\u00f6hm als einen unechten oder verf\u00e4lschten Wettbewerb bezeichneten oder gar von \u00abr\u00e4uberischer Konkurrenz\u00bb und \u00abfeindlichem Kampf\u00bb sprachen. Den gleichem Sachverhalt belegt die OECD mit dem nicht ganz pr\u00e4zisen Begriff des sch\u00e4dlichem Steuerwettbewerbs.\u00a0Weder die Steueroase noch die Steuerfl\u00fcchtlinge erbringen eine Leistung, die den Namen verdient. Sie verhalten sich vielmehr als Trittbrettfahrer: Die Steuerpflichtigen nehmen nach wie vor steuerfinanzierte Leistungen in ihrem Wohnsitzstaat in Anspruch, ohne den ihrer Steuerpflicht gem\u00e4ssen Beitrag zu entrichten, wie es sonst alle \u00fcbrigen Steuerpflichtigen tun, die sich ihren steuerlichen B\u00fcrgerpflichten nicht entziehen wollen oder k\u00f6nnen. Und die Leistung der Steueroase besteht lediglich darin, den fiskalischen Informationsaustausch konsequent zu verweigern und ihr Steuersystem entsprechend einzurichten. Sie und die unter ihrer Jurisdiktion agierenden Finanzdienstleister erhalten dadurch \u00abMoney for nothing\u00bb. W. F. Wechsler, von 1999-2001 Beauftragter des US-Finanzministeriums. Der Steueroase fliessen also Einkommensstr\u00f6me erheblichen Ausmasses zu, zu deren Entstehung sie keinerlei Beitrag geleistet hat. Diesen Beitrag haben vielmehr die Wohnsitzstaaten geleistet.\u00a0Von Unkenntnis \u00fcber diese elementaren Zusammenh\u00e4nge zeugt die verbreitete Ansicht, der so genannte Erfolg der Steueroasen zeige an, dass die Steuerlast in den als Hochsteuerl\u00e4nder titulierten Wohnsitzstaaten offenbar zu hoch sei. Abgesehen davon, dass es Einkommenssteuerbelastung in der Schweiz diejenige etwa Deutschlands deutlich \u00fcbersteigt (OECD Revenue Statistics) und auch die Fiskalquote der Schweiz gem\u00e4ss Economiesuisse (Februar 2006) im oder gar \u00fcber dem EU-Durchschnitt liegt, und abgesehen davon, dass es die Schweiz nicht zu interessieren hat, ob die Besteuerung in anderen L\u00e4ndern zu hoch oder zu tief ist, hat ein Wohnsitzstaat gar nicht die faire Chance, rein pekuni\u00e4rer Abwanderung zu begegnen, da diese f\u00fcr die Steuerfl\u00fcchtlinge &#8211; kriminelle Energie vorausgesetzt &#8211; stets finanziell vorteilhafter ist.\u00a0Der fiskalische Informationsaustausch f\u00fchrt nicht zu einer Steuerharmonisierung, sondern erlaubt im Gegenteil erst die Wahrnehmung der Steuerautonomie souver\u00e4ner demokratischer Rechtsstaaten. Zu einer Harmonisierung f\u00fchrt demgegen\u00fcber die VDFI &#8211; sei es in Form einer De-facto-Degressivbesteuerung von Kapitaleinkommen (im Grenzfall: von null) oder in Form einer Quellenbesteuerung zu zwischenstaatlich vereinbarten S\u00e4tzen.&#13;<\/p>\n<h2>Der \u00abSchutz der Privatsph\u00e4re\u00bb<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSchliesslich wird die VDFI als Ausdruck des Schutzes der Privatsph\u00e4re gedeutet. Entgegen landl\u00e4ufiger Suggestionen geht es beim fiskalischen Informationsaustausch nicht etwa um eine Ver\u00f6ffentlichung von Bankdaten in den Medien, sondern allein um den Kenntnisstand autorisierter Steuerbeh\u00f6rden, die ihrerseits dem Steuergeheimnis unterliegen. Dies wird auch vom OECD-Musterabkommen in Artikel 26(2) unterstrichen. Da ohne diese Kenntnisse die Steuerpflichtigen nun einmal nicht gleichm\u00e4ssig und vollst\u00e4ndig besteuert werden k\u00f6nnen, kann es keine fiskalische Privatsph\u00e4re geben. Die Alternative w\u00e4re die Abschaffung der Besteuerung bzw. deren Ersetzung durch Spenden. \u00a0Das Privatsph\u00e4renargument ist allerdings von vornherein irrelevant, da es die Schweiz nichts angeht, ob andere Staaten ein fiskalisch relevantes Bankgeheimnis kennen oder nicht. Abgesehen davon diskriminiert das fiskalische Bankgeheimnis Arbeitnehmende, die mit ihrem Lohnausweis vollst\u00e4ndig steuertransparent sind und sich nicht auf ihre Privatsph\u00e4re berufen k\u00f6nnen. Die korrespondierende fiskalische Privilegierung von Kapitaleinkommen ist mit elementaren rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen der Gleichbehandlung unvereinbar.&#13;<\/p>\n<h2>Quellensteuer oder Informationsaustausch?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Zahlstellensteuer und ihrer Teilabf\u00fchrung an die jeweiligen Wohnsitzstaaten hat die Schweiz implizit deren Besteuerungsrecht und damit das Wohnsitzprinzip anerkannt. Allerdings wird diesem Besteuerungsrecht \u00fcber eine Quellenbesteuerung nur \u00e4usserst unvollkommen entsprochen (von diversen Ausweichm\u00f6glichkeiten ganz zu schweigen), nicht nur, weil das Prinzip der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit, dem der zust\u00e4ndige Wohnsitzstaat durch Steuerprogression nachkommen mag, unterlaufen und damit erneut die horizontale Steuergerechtigkeit verletzt wird, sondern vor allem, da so lediglich die vergleichsweise unbedeutenden Zinsen auf das hinterzogene Kapital der Besteuerung unterworfen, das Schwarzgeld selbst jedoch nach wie vor von der Steuer befreit w\u00fcrde. In wohlwollender Auslegung zeugt auch dieser Vorschlag davon, dass die elementaren Zusammenh\u00e4nge \u00fcber die Grundlagen des Besteuerungsrechts von Staaten unverstanden bleiben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1: Steuerausl\u00e4nder vs. Steuerinl\u00e4nder<\/b>&#13;<br \/>\nDie gegenw\u00e4rtige Diskussion um das Bankgeheimnis im Verh\u00e4ltnis der Staaten zueinander ist davon gepr\u00e4gt, dass der eigentliche Sachverhalt verkannt wird. So wird die VDFI typischerweise damit gerechtfertigt, dass \u00abin der Schweiz\u00bb ein anderes Steuersystem bestehe als beispielsweise in Deutschland, was zu respektieren sei. Dabei wird \u00fcbersehen, dass die fraglichen Steuerpflichtigen \u00abin der Schweiz\u00bb gar nicht anwesend sind und darum &#8211; aus der Sicht der Schweiz &#8211; Steuerausl\u00e4nder darstellen. Allein um die fiskalische Behandlung dieser Steuerausl\u00e4nder dreht sich der Streit, nicht um die Steuerinl\u00e4nder, d.h. um die Steuerpflichtigen \u00abin der Schweiz\u00bb.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 2: Literatur<\/b>&#13;<br \/>\n&#8211; Frey, Bruno S. und Feld, Lars P.: Deterrence and Morale in Taxation, CESIFO Working Paper Nr. 760, August 2002.- <a href=\"http:\/\/www.iwe.unisg.ch\">www.iwe.unisg.ch<\/a> , Projekte, Forschungsschwerpunkt Politik &amp; Gesellschaft, Bankgeheimnis, Informationsaustausch und Steuerwettbewerb.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit etwa zehn Jahren werden im Kern die gleichen Argumente zugunsten der Verweigerung des fiskalischen Informationsaustausches ins Feld gef\u00fchrt: Erstens wird auf die rechtsstaatliche Souver\u00e4nit\u00e4t verwiesen. Zweitens wird die Verweigerung als Ausdruck von Steuerwettbewerb gedeutet und dabei angenommen, dass Wettbewerb niemals sch\u00e4dlich sein k\u00f6nne. Drittens wird diese mit dem Schutz der Privatsph\u00e4re verteidigt. Alle drei [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":3301,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[228],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":3301,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"PD Dr. oec., Direktor MeM \u2013 Denkfabrik f\u00fcr Wirtschaftsethik, Berlin.","seco_author_post_occupation_fr":"Directeur de la MeM \u2013 Denkfabrik f\u00fcr Wirtschaftsethik, Berlin","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":122364,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"8015","post_abstract":"","magazine_issue":null,"seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55a77ab9363c7"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/122361"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3301"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=122361"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/122361\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127933,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/122361\/revisions\/127933"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3301"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=122361"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=122361"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=122361"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=122361"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=122361"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=122361"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}