{"id":122491,"date":"2009-04-01T12:00:00","date_gmt":"2009-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/04\/hoffet-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:38:08","modified_gmt":"2023-08-23T21:38:08","slug":"hoffet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/04\/hoffet\/","title":{"rendered":"Evaluation Kartellgesetz: Einige Schl\u00fcsselthemen aus rechtlicher Sicht"},"content":{"rendered":"<p>Die vom Gesetz bereits f\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes (KG) vorgesehene Evaluation kommt etwas fr\u00fch, da zahlreiche Anwendungsfragen erst in den kommenden Jahren in zurzeit h\u00e4ngigen Verfahren durch Beh\u00f6rden und Gerichte gekl\u00e4rt werden. Trotzdem ist die Evaluation zu begr\u00fcssen, da sie fr\u00fchzeitig Probleme identifiziert, welche sich gerade aus rechtlicher Sicht ergeben. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Fragen der institutionellen Ausgestaltung der Wettbewerbsbeh\u00f6rden, notwendige Verfahrensanpassungen &#8211; namentlich im Bereich des Widerspruchsverfahrens nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG &#8211; und die Kritik der Evaluationsgruppe Bestimmungen zu Vertikalbeschr\u00e4nkungen in Art. 5 Abs. 4 KG.&#13;<\/p>\n<h2>Institutioneller Nachholbedarf<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit den Revisionen von 1995 und 2003 brachte der Gesetzgeber das KG zwar materiell und hinsichtlich seiner Griffigkeit auf internationales Niveau, \u00e4nderte aber nichts am institutionellen Rahmen. Das System einer Milizkommission mit Sekretariat stammt im Wesentlichen aus den 50er- und 60er-Jahren.\u00a0Die Evaluationsgruppe stellt deshalb in ihrer Empfehlung 1 zu Recht fest, dass am Konzept des KG grunds\u00e4tzlich festzuhalten sei. Andererseits ist ihr auch beizupflichten, wenn sie die unabh\u00e4ngige Strukturierung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde und die Professionalisierung der Entscheidtr\u00e4ger als eine Hauptpriorit\u00e4t identifiziert. Die Wettbewerbskommission ist heute eine rechtsanwendende Beh\u00f6rde, welche drastische Sanktionen &#8211; z.B. Bussen von mehreren hundert Millionen Franken &#8211; und einschneidende Verf\u00fcgungen &#8211; wie ein Verbot von Zusammenschl\u00fcssen oder Verhaltensweisen &#8211; erlassen kann. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt sie \u00fcber ein weitreichendes Instrumentarium von Untersuchungsbefugnissen (wie Hausdurchsuchungen und Zeugeneinvernahmen), welches jenen von Strafuntersuchungsbeh\u00f6rden \u00e4hnlich ist. \u00a0Die Evaluationsgruppe empfiehlt die \u00dcberf\u00fchrung von Kommission und Sekretariat in eine einstufige Beh\u00f6rde. Aus anwaltlicher Erfahrung ergeben sich Zweifel daran, ob diese L\u00f6sung rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grunds\u00e4tzen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gen\u00fcgen w\u00fcrde. Diese Frage bedarf bei der Umsetzung der Empfehlungen sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung.&#13;<\/p>\n<h2>Verfahren und Widerspruchsverfahren: Mehr Rechtsschutz und -sicherheit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim Verfahrensrecht wird in den Empfehlungen vor allem eine Verbesserung des Instrumentariums der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung gefordert. Aufgrund der Auftragslage (Pr\u00fcfung der Wirksamkeit des Gesetzes) ist diese Forderung nachvollziehbar. Allerdings fehlt die Forderung nach einer Pr\u00fcfung des Verfahrens im Hinblick auf gen\u00fcgenden Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen. Aus Praktikersicht ist diese Frage jedoch gerade im Hinblick auf die Wirksamkeit des Gesetzes bedeutsam. Dieser ist es nicht f\u00f6rderlich, wenn in Hearings die Redezeit von Unternehmen, gegen welche hohe Bussen verh\u00e4ngt werden sollen, auf 15 Minuten beschr\u00e4nkt wird. Zahlreiche andere Beispiele aus der anwaltlichen Praxis belegen, dass ein erheblicher Bedarf nach Verbesserung des Verfahrensrechtsschutzes besteht.\u00a0Zu begr\u00fcssen ist die Kritik der Evaluatoren am Widerspruchsverfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG: Mangels einer ausgedehnten Fallpraxis besteht im schweizerischen Kartellrecht in vielen Bereichen Rechtsunsicherheit. Die Folgen dieser Rechtsunsicherheit wurden durch die Einf\u00fchrung von Sanktionen f\u00fcr Erstverst\u00f6sse akzentuiert. Aus verfassungsrechtlicher Sicht war es deshalb notwendig, das Meldeverfahren einzuf\u00fchren, um den Unternehmen die M\u00f6glichkeit der Beseitigung der Rechtsunsicherheit zu geben. Mit dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Maestro wurde nun ein Anspruch der Unternehmen auf Schaffung von Rechtssicherheit verneint. Dieser Zustand bedarf im Rahmen einer Revision dringend der Verbesserung.&#13;<\/p>\n<h2>Absage an wettbewerbspolitischen Interventionismus bei Vertikalabreden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZu begr\u00fcssen ist die klare Kritik der Evaluationsgruppe an Art. 5 Abs. 4 KG und an der Vertikalbekanntmachung. In der anwaltlichen Praxis der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass der gesetzgeberische Versuch, die \u00abHochpreisinsel Schweiz\u00bb \u00fcber rigorose Regeln gegen vertikale Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zu bek\u00e4mpfen, keine bedeutsamen Verst\u00f6sse in diesem Bereich zutage gef\u00f6rdert hat. Abzulehnen ist hingegen der Gedanke, dass gleichzeitig an der Sanktionierbarkeit dieser Tatbest\u00e4nde festgehalten werden soll und die direkte Sanktionierbarkeit generell auf Tatbest\u00e4nde auszudehnen sei, welche unter Art. 5 Abs. 3 und 4 fallen, den Wettbewerb jedoch nur erheblich beeintr\u00e4chtigen und nicht beseitigen (Empfehlung 8). Eine derart umfassende Sanktionsregelung widerspr\u00e4che den verfassungsm\u00e4ssigen Vorgaben und w\u00fcrde angesichts der fehlenden Fallpraxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit f\u00fchren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vom Gesetz bereits f\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes (KG) vorgesehene Evaluation kommt etwas fr\u00fch, da zahlreiche Anwendungsfragen erst in den kommenden Jahren in zurzeit h\u00e4ngigen Verfahren durch Beh\u00f6rden und Gerichte gekl\u00e4rt werden. Trotzdem ist die Evaluation zu begr\u00fcssen, da sie fr\u00fchzeitig Probleme identifiziert, welche sich gerade aus rechtlicher Sicht ergeben. 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