{"id":122496,"date":"2009-04-01T12:00:00","date_gmt":"2009-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/04\/hueschelrath-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:38:18","modified_gmt":"2023-08-23T21:38:18","slug":"hueschelrath","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/04\/hueschelrath\/","title":{"rendered":"Das Kartellgesetz und seine Wirkungen in der Praxis: Fallstudien"},"content":{"rendered":"<p>Mit Inkrafttreten der Schweizer Kartellrechtsrevision am 1. April 2004 hat die Wettbewerbskommission (Weko) umfassende neue Befugnisse erhalten, so unter anderem im Bereich der Verh\u00e4ngung von Sanktionen f\u00fcr Wettbewerbsvergehen. Um den Erfolg der Gesetzesrevision sowie deren Umsetzung zu \u00fcberpr\u00fcfen, verlangt Art. 59a Kartellgesetz (KG) vom Bundesrat eine Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs des KG. Fallstudien sind eine M\u00f6glichkeit, im Rahmen einer solch umfassenden Evaluation Erkenntnisse zu gewinnen. Diese gehen insbesondere den Fragen nach, welche konkreten Effekte in den Markt eingreifende bzw. nichteingreifende Entscheide hatten und wie sich diese Entscheide bei den Betroffenen und in den entsprechenden M\u00e4rkten ausgewirkt haben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAngelehnt an die Struktur des KG betrachtet die diesem Artikel zugrunde liegende Studie H\u00fcschelrath, K., Leheyda, N., Beschorner, P., Licht, G., Arvanitis, S., W\u00f6rter, M., und H. Hollenstein (2008), Studien zu den Wirkungen des Kartellgesetzes, Mannheim und Z\u00fcrich. Der Bericht kann unter der folgenden Adresse heruntergeladen werden: <a href=\"http:\/\/www.weko.admin.ch\/dokumentation\/00216\/index.html?lang=de\">www.weko.admin.ch\/dokumentation\/00216\/index.html?lang=de<\/a> . insgesamt vier Fallstudien in den Bereichen Wettbewerbsabreden, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, horizontale Unternehmenszusammenschl\u00fcsse sowie vertikale Vereinbarungen. Im Folgenden werden schwerpunktm\u00e4ssig eine Fallstudie zur wettbewerbsrechtlichen Behandlung von vertikalen Abreden im Automobilverkauf sowie eine Fallstudie zu Kartellabsprachen im Markt f\u00fcr Strassenbel\u00e4ge dargestellt. Die wesentlichen Ergebnisse der beiden anderen im Rahmen der Untersuchung betrachteten F\u00e4lle im Pharmabzw. Telekommunikationsmarkt werden in Kasten 2 Im Bereich des Marktmachtmissbrauchs wurde der Fall Swisscom ADSL (2003) betrachtet, in dem insbesondere die Wettbewerbswirkungen einer Rabattstaffel untersucht wurden. Obwohl der Fall an sich sowohl vom alteingesessenen Unternehmen wie auch von einem Wettbewerber als wenig bedeutsam eingeordnet wurde, liessen sich aus der durchgef\u00fchrten Branchenstudie doch einige wichtige Empfehlungen ableiten. So erscheint es im Hinblick auf die F\u00f6rderung des Wettbewerbs im Breitbandmarkt bedeutsam, eine effiziente Regulierung herzustellen. Ohne eine entsprechende Regulierung der monopolistischen Bereiche k\u00f6nnen die Entscheide der Weko nicht ihre volle Wirkung entfalten, was jungen Unternehmen den Wettbewerb mit alteingesessenen Marktteilnehmern erschwert. Im Hinblick auf das Ziel einer Intensivierung des Wettbewerbs w\u00e4ren unmittelbar wirksame Schritte in der Reduzierung der Verfahrensdauern sowie der Vermeidung aufschiebender Wirkungen von Entscheiden zu sehen. In Bezug auf den Zugang zur letzten Meile sollte insbesondere die Frage der Preisgestaltung gekl\u00e4rt werden, da die letzte Revision des Fernmeldegesetzes formal bereits die Entb\u00fcndelung vorschreibt. und Kasten 3 Im Bereich der Unternehmenszusammenschl\u00fcsse wurde der Fall Pfizer Inc.\/Pharmacia Corp. (2003) im Schweizer Pharmamarkt betrachtet. Insgesamt zeigte die durchgef\u00fchrte Analyse, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Schweizer Pharmamarkt kaum ver\u00e4ndert hat. Die Gr\u00fcnde liegen in erster Linie darin, dass die Produktportfolien der beiden Unternehmen nur wenige \u00dcberschneidungen aufwiesen. In den beiden kritischen Produktm\u00e4rkten wurden Auflagen ausgesprochen, die verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung verst\u00e4rkt wird. Dabei wurden auch Produkte ber\u00fccksichtigt, deren Markteinf\u00fchrung absehbar, aber noch nicht effektiv war. Einige Auswirkungen der Fusion &#8211; wie beispielsweise auf das Investitionsverhalten, F&amp;E, die Erl\u00f6sentwicklung oder die Besch\u00e4ftigung &#8211; k\u00f6nnen allenfalls auf Konzernebene untersucht werden. Ein R\u00fcckschluss auf den Effekt des Zusammenschlusses ist somit nicht isolierbar. Als Politikempfehlung l\u00e4sst sich ableiten, dass die Weko die internationale Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbeh\u00f6rden bei der Fusionskontrolle &#8211; besonders in forschungsintensiven Industrien &#8211; intensivieren sollte, um doppelte Arbeit im Rahmen von Untersuchungen zu vermeiden. zusammengefasst. In Erg\u00e4nzung zu den vier durchgef\u00fchrten Fallstudien fasst die genannte Studie auch die Ergebnisse einer Befragung zu den Wirkungen des Kartellgesetzes bei Anw\u00e4lten, Unternehmen und Verb\u00e4nden zusammen. Dabei erfolgt eine Unterteilung in generelle Entwicklungen des Kartellrechts, Existenz und Ausgestaltung von Antitrust-Compliance-Programmen, Einfluss des Kartellrechts auf die Unternehmens- und Gesch\u00e4ftsfeldstrategien, die Beurteilung ausgew\u00e4hlter Instrumente (\u00dcbergangsregelung, Sanktionsm\u00f6glichkeiten, Bonusregelung, Hausdurchsuchungen, Widerspruchsverfahren, Fusionskontrolle und Bekanntmachungen) sowie institutionelle Aspekte des Wettbewerbsrechts. Auf die Darstellung dieser Ergebnisse muss hier aus Platzgr\u00fcnden verzichtet werden.&#13;<\/p>\n<h2>Fallstudie zum Bereich vertikale Vereinbarungen: Automobilhandel (2002)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Bekanntmachung \u00fcber die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden im Kraftfahrzeughandel (Beschluss der Wettbewerbskommission vom 21.Oktober 2002) hat die Weko die Regeln f\u00fcr den Automobilhandel in der Schweiz neu festgelegt. Die Bekanntmachung nimmt Bezug auf die Verordnung Nr. 1400\/2002 der Europ\u00e4ischen Kommission vom 31.Juli 2002 im Kraftfahrzeugsektor und ber\u00fccksichtigt die in der Schweiz herrschenden \u00f6konomischen und rechtlichen Bedingungen. Die Weko-Bekanntmachung hat zum Ziel, den Wettbewerb im Automobilgesch\u00e4ft zu f\u00f6rdern und dadurch den Verbrauchern Verbesserungen beim Kauf von Neufahrzeugen und beim Zugang zu Reparatur- und Serviceleistungen zu bieten. Im Rahmen der Fallstudie wurde untersucht, in welchem Masse dieses Ziel erreicht wurde und welchen Beitrag die Bekanntmachung dazu geleistet hat.&#13;<\/p>\n<h3>Entwicklungen im Automobilverkauf<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Bekanntmachung der Weko wurde von den Automobilimporteuren zum Anlass genommen, ihr H\u00e4ndlernetz und ihr Vertriebssystem umzustrukturieren und zu optimieren. Sie war allerdings nicht der einzige Faktor, der die teilweise Umstrukturierung der Vertriebsorganisation notwendig werden liess. Von einigen Importeuren wurden die Bedingungen hinsichtlich der Qualit\u00e4ts- und Investitionserfordernisse und der Rabattsysteme angepasst. Insgesamt ist die Zahl der H\u00e4ndler nun r\u00fcckl\u00e4ufig, auch weil Markteintritte aufgrund der neuen H\u00e4ndlervertr\u00e4ge erschwert wurden. Ausserdem ist eine leichte Konsolidierungstendenz zu verzeichnen.\u00a0Ein intensiverer Interbrand-Wettbewerb k\u00f6nnte durch eine gr\u00f6ssere Zahl von H\u00e4ndlergruppen sowie durch eine gr\u00f6ssere Zahl von Mehrmarkenbetrieben entstehen. Die M\u00f6glichkeit, mehrere Marken in ihr Sortiment aufzunehmen, haben nur sehr wenige H\u00e4ndler in Anspruch genommen. Dies liegt an den hohen Anforderungen, welche die Importeure in ihren H\u00e4ndlervertr\u00e4gen stellen. So wird faktisch eine Duplizierung des Gesch\u00e4ftsbetriebs gefordert, ohne dass nennenswert Synergien genutzt werden k\u00f6nnen. Multibranding wird weiterhin in der Schweiz durch grosse H\u00e4ndlergruppen betrieben. Die Zahl kleinerer Mehrmarkenbetriebe hat in Folge der Weko-Bekanntmachung nicht zugenommen.\u00a0Auch das Ziel der Weko, den Intrabrand-Wettbewerb zu f\u00f6rdern, wurde nicht erreicht. Der Wettbewerb zwischen verschiedenen Distributionskan\u00e4len hat nicht zugenommen. Die Rolle von innovativen Vertriebskan\u00e4len &#8211; wie z.B. dem Internet &#8211; bleibt im Automobilvertrieb nachrangig. Beim Neuwagenkauf spielen Emotionalit\u00e4t und physische Pr\u00e4senz der Kunden eine grosse Rolle. Das Internet erf\u00fcllt mehr die Funktion eines Informations- und Werbemediums. \u00a0Die Parallelimporte haben seit Inkrafttreten der Bekanntmachung nicht sp\u00fcrbar zugenommen und werden nach Ansicht der befragten Experten auch in Zukunft nicht bedeutend steigen. Premium- und insbesondere Nischenmarken sind f\u00fcr die Parallelimporteure attraktiver als die Volumenmarken. Der Wechselkurs hat einen grossen Einfluss auf die Parallelimporte. Trotz des verst\u00e4rkten Wettbewerbsdrucks besteht eine Preisdifferenz zwischen Neuwagen auf dem Schweizer Markt und dem EU-Markt (siehe Grafik 1). Zum Teil l\u00e4sst sich dies durch die bessere Ausstattung der Schweizer Modelle erkl\u00e4ren. Ausstattungsmerkmale, die in EU-L\u00e4ndern f\u00fcr einen Aufpreis eingebaut werden, sind in der Schweiz bereits als Standard verf\u00fcgbar. Dies k\u00f6nnte auf ein h\u00f6heres Anspruchsniveau in der Schweiz zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Die Schweizer Kunden sind aber zunehmend preissensitiv geworden.&#13;<\/p>\n<h3>Entwicklungen im Servicemarkt und im Ersatzteilmarkt<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie sp\u00fcrbarsten \u00c4nderungen aufgrund der Weko-Bekanntmachung sind auf dem Servicemarkt und im Ersatzteilhandel eingetreten. Hier wird die Konkurrenz unter Grossh\u00e4ndlern und freien Servicewerkst\u00e4tten erleichtert, weil sie vereinfachten Zugang zu Ersatzteilen verschiedener Qualit\u00e4tskategorien und zu den erforderlichen technischen Werkstattinformationen erhalten. Ausserdem hat die klare Abgrenzung und Definition von Ersatzteilen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs beigetragen.\u00a0Die Erwartung, dass sich der markengebundene Servicemarkt verst\u00e4rkt im freien Ersatzteilhandel bedient, hat sich nicht best\u00e4tigt. Vielmehr wurde die \u00fcbliche Praxis der markengebundenen Werkst\u00e4tten, nur wenige Teile im freien Ersatzteilhandel zu beziehen, beibehalten. Die Bekanntmachung hat dazu nur die Legitimation geliefert. Oftmals sind die Markenh\u00e4ndler jedoch gehalten, fast alle Teile vom Importeur zu beziehen. Dieser Anreiz wird durch Bonussysteme geschaffen, welche die H\u00e4ndler stark an die Importeure binden. Dagegen bieten die grossen Systemanbieter f\u00fcr freie Garagen und Endverbraucher Vorteile in Verf\u00fcgbarkeit und Geschwindigkeit. \u00a0Die Befragung \u00fcber die Bedeutung und zuk\u00fcnftige Entwicklung von Serviceketten wie A.T.U. hat keine eindeutige Meinung ergeben. Einige Befragte waren der Ansicht, dass die Serviceketten zwar gute Arbeit leisten, aber nicht den Bed\u00fcrfnissen der Schweizer Kunden entsprechen, sodass sich Serviceketten nicht etablieren werden. Das k\u00f6nnte an der starken lokalen und pers\u00f6nlichen Bindung der Kunden sowie der Schweizer Topografie liegen. Ein anderer Teil der Befragten war der Auffassung, dass die Serviceketten ihren Marktanteil im Schweizer Markt f\u00fcr standardisierte Reparaturen und Serviceleistungen behaupten k\u00f6nnen, aber nur beschr\u00e4nktes Potenzial f\u00fcr weiteres Wachstum in der Schweiz haben. \u00a0Die heutige Wahrnehmung von freien Werkst\u00e4tten durch Kunden ist durch mehrere Faktoren beeinflusst. Einige Werkst\u00e4tten haben ihre Markenbindung im Zuge der Vertragsverhandlungen mit den Importeuren aufgegeben, wobei Kundenbeziehungen bestehen bleiben. Zudem sind Serviceketten in den Schweizer Markt eingetreten, die keiner Markenbindung unterliegen. Daher k\u00f6nnte die Akzeptanz freier Werkst\u00e4tten weiter steigen und der Wettbewerb auf dem Servicemarkt zunehmen. Das Bewusstsein der Kunden, dass die bisherige Bindung zur Markenwerkstatt nicht notwendig ist, hat sich durch die Werbung von Serviceketten und den Ausbau ihres Filialnetzes verst\u00e4rkt. \u00a0Die allgemeine Marktentwicklung ist gepr\u00e4gt durch Bem\u00fchungen der Importeure, die Kunden im Service- und Reparaturgesch\u00e4ft an die Markenwerkstatt zu binden. Dies geschieht durch das verst\u00e4rkte Anbieten von Paketleistungen, bei denen der Kunde mit einer monatlichen Zahlung alle Leistungen im Zusammenhang mit einem Automobil abdeckt. Dies umfasst &#8211; neben dem Fahrzeug &#8211; die Versicherung und alle anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das ist einer der Gr\u00fcnde, weshalb die Weko-Bekanntmachung im Bezug auf die Trennung von Service und Verkauf das Ziel einer Erleichterung von Markteintritten verfehlt hat. Abgesehen davon ist Service ein lukratives Gesch\u00e4ft, da es die M\u00f6glichkeit bietet, die bestehenden Risiken und sinkenden Margen beim Neuautomobilverkauf aufzufangen und insgesamt profitabel zu operieren. Allerdings haben einige kleinere Betriebe den Neuwagenverkauf aufgeben und sich auf den Service konzentriert, zum Beispiel, wenn die n\u00f6tigen Verkaufsvolumina, die eine grosse Rolle im Neuwagenverkauf spielen, nicht erreicht wurden. Besonders in l\u00e4ndlichen Gebieten kann diese Strategie profitabel sein.&#13;<\/p>\n<h3>Schlussfolgerungen und Politikempfehlungen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Weko-Bekanntmachung hatte das Ziel, den Wettbewerb im Automobilgesch\u00e4ft zu f\u00f6rdern und dem Kunden dadurch konkrete Vorteile bei Kauf, Reparatur und Unterhalt eines Autos zu bieten. So sollte die Liberalisierung des Marktes den Interessen der Konsumenten entgegenkommen. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass die Bekanntmachung eher geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb im Schweizer Automobilmarkt hatte. Zwar sind \u00c4nderungen erkennbar, die sich aber nicht eindeutig auf die Bekanntmachung zur\u00fcckf\u00fchren lassen. Eher hat die allgemeine Marktentwicklung zu einem verst\u00e4rkten Wettbewerb gef\u00fchrt. Dieser Prozess k\u00f6nnte jedoch durch die Bekanntmachung beschleunigt worden sein.\u00a0Es wurden einige Bereiche aufgezeigt, in denen die Ziele der Weko nicht bzw. nur eingeschr\u00e4nkt erreicht wurden: ein verst\u00e4rktes Multibranding, die Trennung von Service und Verkauf, die Unabh\u00e4ngigkeit der H\u00e4ndler von Automobilimporteuren, steigende Parallelimporte sowie die F\u00f6rderung des Intrabrand-Wettbewerbs insgesamt. \u00a0Die Weko-Bekanntmachung kann insofern positiv beurteilt werden, als sie mehr Transparenz und Klarheit in den Automobilmarkt gebracht hat. Allerdings w\u00e4re es im Hinblick auf die Umsetzung der Bekanntmachung empfehlenswert, die Informationspolitik der Weko zu verbessern. Als eine andere unmittelbare Handlungsempfehlung wird das Festhalten an der Harmonisierung mit dem EU-Recht vorgeschlagen. Beide Aspekte f\u00fchren zu einer Reduzierung der bestehenden Unsicherheit der Marktakteure. Eine explizite \u00f6konomische Evaluierung der Bekanntmachung sollte in Erw\u00e4gung gezogen werden. Hierbei sollte unter anderem untersucht werden, in welchem Ausmass die aktuelle Regulierung des Automobildistributionssystems wohlfahrtsf\u00f6rdernd wirkt.&#13;<\/p>\n<h2>Fallstudie zum Bereich Wettbewerbsabreden: Markt f\u00fcr Strassenbel\u00e4ge (2000)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm November 1998 reichten zwei unabh\u00e4ngige Nordostschweizer Strassenbauunternehmen Anzeige wegen kartellistischer Abreden (Art. 5 KG) auf dem Markt f\u00fcr Strassenbel\u00e4ge ein. Die Untersuchung durch die Weko fand eine gesetzwidrige Alleinvertriebsvereinbarung vor, an der auch grenznahe deutsche Unternehmen beteiligt waren. \u00a0Im Rahmen der angebotsseitigen Analyse der Fallstudie wurde der Markt f\u00fcr Strassenbel\u00e4ge in der Schweiz als stagnierender Markt identifiziert. Die Anzahl der Produktionsanlagen ist hingegen seit 2002 stetig gewachsen und ist im internationalen Vergleich &#8211; relativ zur Gr\u00f6sse des Staatsgebiets und L\u00e4nge des Strassennetzes &#8211; hoch. Der internationale Handel mit Mischgut spielt &#8211; absolut gesehen &#8211; eine untergeordnete Rolle. Nach dem Aufdecken der Wettbewerbsabreden sind jedoch Anstiege im Import von Mischgut in die Schweiz sowie fallende Durchschnittspreise (siehe Grafik 2) feststellbar, die von der Entscheidung mit beeinflusst sein k\u00f6nnten. Die nachfrageseitige Analyse brachte teilweise deutliche Schwankungen in den Bauausgaben in den betroffenen Kantonen zu Tage. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Nachfrage- und Preisentwicklung konnte nicht identifiziert werden. Die Analyse der Preisentwicklung zeigte, dass es im Anschluss an den Entscheid der Weko zu Preissenkungen kam. Ob und in welchem Ausmass hierf\u00fcr die Entscheidung urs\u00e4chlich war, kann mit den vorliegenden Daten nicht genauer untersucht werden.\u00a0Eine robuste Quantifizierung der Effekte der Entscheidung ist einerseits aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht m\u00f6glich; andererseits fehlen Indizien daf\u00fcr, dass sich die kollusionsfreundliche Industriestruktur durch die bzw. seit der Entscheidung nennenswert ver\u00e4ndert hat. Hypothetisch l\u00e4sst sich mit Hilfe der verf\u00fcgbaren Marktdaten aber grob absch\u00e4tzen, welches Einsparpotenzial eine durch Wettbewerbspolitik erzielte effiziente Preissenkung in den betroffenen Kantonen h\u00e4tte. Geht man beispielsweise von einem erh\u00f6hten Kartellpreis von 130 Franken pro Tonne Mischgut aus und einem wettbewerblichen Preis von 100 Franken, so liesse sich &#8211; unter gewissen Annahmen &#8211; mit einer effizienten Wettbewerbspolitik eine Kostenreduktion von ca. 32 Mio. Franken pro Jahr erzielen. \u00a0Der eigentliche Wert der Entscheidung sollte nicht in direkten pekuni\u00e4ren Einsparungen gesehen werden, sondern vielmehr im Signal, dass Wettbewerbsabreden nunmehr verboten sind und verfolgt werden. Wenn ein hypothetisches Kartell sich aufgrund dieser Aufdeckungsgefahr entscheiden sollte, den Preis f\u00fcr eine Tonne Mischgut von 130 Franken auf 125 Franken zu senken, um auf diese Weise die Aufdeckungswahrscheinlichkeit zu reduzieren, so w\u00fcrde dies immerhin zu Einsparungen von ca. 5,5 Mio. Franken pro Jahr auf Seiten der Auftraggeber &#8211; und damit letztlich der Steuerzahler &#8211; f\u00fchren. \u00a0Zuk\u00fcnftig sollte \u00fcberlegt werden, ob ein verst\u00e4rktes aktives Monitoring verd\u00e4chtiger Branchen durch die Weko nicht eine lohnende Investition w\u00e4re. Verd\u00e4chtige Branchen k\u00f6nnte mittels eines Screening-Mechanismus identifiziert werden.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie analysierten Marktentwicklungen lassen durchaus den Schluss zu, dass das revidierte Kartellrecht aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive einen positiven Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen genommen hat. Allerdings sind die festgestellten Marktentwicklungen in der Regel nicht eindeutig auf die Revision zur\u00fcckzuf\u00fchren. \u00a0Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Evaluation des Kartellgesetzes und die Ver\u00f6ffentlichung ihrer Ergebnisse zur Sensibilisierung der Wirtschaftsakteure hinsichtlich wettbewerbssch\u00e4dlicher Praktiken f\u00fchren und schon alleine deshalb sehr zu begr\u00fcssen sind. Auch wenn diese erstmalige Durchf\u00fchrung aufgrund einer sehr beschr\u00e4nkten Datenbasis nur wenige robuste Ergebnisse erbringt, so tr\u00e4gt sie doch dazu bei, allf\u00e4llige Anpassungen und Modernisierungen des Gesetzes sowie seiner Umsetzung fr\u00fchzeitig einzuleiten. Dies hat das Schweizer Kartellgesetz den Regelungen in zahlreichen anderen L\u00e4ndern voraus.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abAutomobilvorsteuerpreisindex f\u00fcr verschiedene europ\u00e4ische Staaten, 2005\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2 \u00abDurchschnittlicher Tonnenpreis f\u00fcr bitumin\u00f6ses Mischgut (Einfuhr und Ausfuhr, D-CH), 1996-2006\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Methodologische Anmerkungen Der Beobachtungszeitraum seit Inkrafttreten der Revision ist relativ kurz, sodass man erwarten darf, dass sich Unternehmen noch im Anpassungsprozess befinden, beispielsweise mit der Einrichtung von Compliance-Programmen und der Organisation interner Entscheidungsabl\u00e4ufe. Ferner erschwert die kurze Beobachtungsdauer die robuste Identifizierung bestimmter Marktentwicklungen als ein Resultat des revidierten Kartellgesetzes. Diesem Umstand ist die stets zur\u00fcckhaltende Formulierung kausaler Zusammenh\u00e4nge und Schlussfolgerungen geschuldet. Die Auswahl der Fallstudien oblag den beteiligten Instituten und wurde im Hinblick auf die Bedeutung der Sektoren f\u00fcr die schweizerische Volkswirtschaft, auf ihre exemplarische Wirkung f\u00fcr das Kartellgesetz und auf die Verf\u00fcgbarkeit von Daten getroffen. Es wurden Informationen durch eigene Befragungen von Unternehmen und Anw\u00e4lten eingeholt. Dabei sind auch pers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzungen von Marktakteuren, die unmittelbar mit der Umsetzung und Anpassung an die neuen Regelungen befasst sind, eingeflossen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Fallstudie zum Bereich Marktmachtmissbrauch: Swisscom ADSL (2003) Im Bereich des Marktmachtmissbrauchs wurde der Fall Swisscom ADSL (2003) betrachtet, in dem insbesondere die Wettbewerbswirkungen einer Rabattstaffel untersucht wurden. Obwohl der Fall an sich sowohl vom alteingesessenen Unternehmen wie auch von einem Wettbewerber als wenig bedeutsam eingeordnet wurde, liessen sich aus der durchgef\u00fchrten Branchenstudie doch einige wichtige Empfehlungen ableiten. So erscheint es im Hinblick auf die F\u00f6rderung des Wettbewerbs im Breitbandmarkt bedeutsam, eine effiziente Regulierung herzustellen. Ohne eine entsprechende Regulierung der monopolistischen Bereiche k\u00f6nnen die Entscheide der Weko nicht ihre volle Wirkung entfalten, was jungen Unternehmen den Wettbewerb mit alteingesessenen Marktteilnehmern erschwert. Im Hinblick auf das Ziel einer Intensivierung des Wettbewerbs w\u00e4ren unmittelbar wirksame Schritte in der Reduzierung der Verfahrensdauern sowie der Vermeidung aufschiebender Wirkungen von Entscheiden zu sehen. In Bezug auf den Zugang zur letzten Meile sollte insbesondere die Frage der Preisgestaltung gekl\u00e4rt werden, da die letzte Revision des Fernmeldegesetzes formal bereits die Entb\u00fcndelung vorschreibt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Fallstudie zum Bereich Unternehmenszusammenschl\u00fcsse: Pfizer Inc.\/Pharmacia Corp. (2003) Im Bereich der Unternehmenszusammenschl\u00fcsse wurde der Fall Pfizer Inc.\/Pharmacia Corp. (2003) im Schweizer Pharmamarkt betrachtet. Insgesamt zeigte die durchgef\u00fchrte Analyse, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Schweizer Pharmamarkt kaum ver\u00e4ndert hat. Die Gr\u00fcnde liegen in erster Linie darin, dass die Produktportfolien der beiden Unternehmen nur wenige \u00dcberschneidungen aufwiesen. In den beiden kritischen Produktm\u00e4rkten wurden Auflagen ausgesprochen, die verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung verst\u00e4rkt wird. Dabei wurden auch Produkte ber\u00fccksichtigt, deren Markteinf\u00fchrung absehbar, aber noch nicht effektiv war. Einige Auswirkungen der Fusion &#8211; wie beispielsweise auf das Investitionsverhalten, F&amp;E, die Erl\u00f6sentwicklung oder die Besch\u00e4ftigung &#8211; k\u00f6nnen allenfalls auf Konzernebene untersucht werden. Ein R\u00fcckschluss auf den Effekt des Zusammenschlusses ist somit nicht isolierbar. Als Politikempfehlung l\u00e4sst sich ableiten, dass die Weko die internationale Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbeh\u00f6rden bei der Fusionskontrolle &#8211; besonders in forschungsintensiven Industrien &#8211; intensivieren sollte, um doppelte Arbeit im Rahmen von Untersuchungen zu vermeiden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Inkrafttreten der Schweizer Kartellrechtsrevision am 1. 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