{"id":122501,"date":"2009-04-01T12:00:00","date_gmt":"2009-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/04\/jaeger-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:38:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:38:26","slug":"jaeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/04\/jaeger\/","title":{"rendered":"\u00d6konomische Aspekte des wettbewerbsrechtlichen Geltungsbereichs"},"content":{"rendered":"<p>Der schweizerischen Wettbewerbsordnung haften immer noch schwer wiegende L\u00fccken an: einerseits durch die eklatanten Einschr\u00e4nkungen des kartellrechtlichen Geltungsbereichs und andererseits durch konzeptionelle Widerspr\u00fcche zur neueren Wettbewerbstheorie. Die unterschiedliche Behandlung eng verkn\u00fcpfter G\u00fcter- und Faktorm\u00e4rkte f\u00fchrt auf Dauer zu einer Schw\u00e4chung der Konkurrenzf\u00e4higkeit der Volkswirtschaft. Die negativen Auswirkungen einer solchen Konstellation lassen sich wettbewerbspolitisch am effektivsten durch das Rekurrieren auf das Prinzip des wirksamen Wettbewerbs verhindern &#8211; und zwar im Rahmen einer m\u00f6glichst fl\u00e4chendeckend anwendbaren integralen Wettbewerbsordnung.&#13;<\/p>\n<h2>Die De-facto-Befreiung staatlicher Unternehmen und Marktordnungen vom Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nStaatliche Unternehmen sind oft &#8211; zumindest teilweise &#8211; vom Wettbewerbsrecht ausgenommen. Allerdings sind die Ausnahmen in anderen L\u00e4ndern in der Regel wesentlich enger begrenzt, als dies in der Schweiz der Fall ist. So kann der Staat in der Schweiz \u00fcber Artikel 3 des Kartellgesetzes (KG) durch \u00f6ffentlich-rechtliche Bestimmungen die Wettbewerbsfreiheit einschr\u00e4nken. Zahlreiche Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sind auf solche staatlichen Regulierungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Beispiele sind die Milch- und Obstmarktordnung, die Kostenmiete im Mietwohnungsmarkt und das Monopol der Post f\u00fcr Briefpostsendungen unter 100 Gramm. Im EU-Wettbewerbsrecht ist nur die Landwirtschaft als privatwirtschaftlicher Bereich von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages freigestellt. Der schweizerischen Wettbewerbskommission (Weko) steht in diesen F\u00e4llen keine Kompetenz zu, Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zu verbieten.\u00a0Staatliche Regulierungen sind ordnungspolitisch fragw\u00fcrdig, da sie naturgem\u00e4ss Mengen-, Qualit\u00e4ts- und Preisbildungsprozesse beeinflussen, indem sie H\u00f6chstoder Mindestpreise setzen, Marktzutritte behindern, \u00f6ffentlich-rechtliche Anbietermonopole legalisieren bzw. sch\u00fctzen oder staatliche Anbieter zumindest bevorteilen. Zudem f\u00fchren sie zu erheblichen Marktverwerfungen. Die Folgen sind Preis- und Wettbewerbsverzerrungen, ein relativ zum Ausland h\u00f6heres Preisniveau sowie das Risiko von Versorgungsengp\u00e4ssen und allokative Ineffizienz. Die in der Folge generierten Wohlfahrtsverluste werden dadurch verst\u00e4rkt, dass die Dynamik der Produkt- und Prozessinnovation &#8211; tendenziell &#8211; gebremst und der Produktivit\u00e4tsfortschritt behindert wird. In Europa &#8211; die Schweiz macht hier keine Ausnahme &#8211; kommt die Deregulierung jedoch nur z\u00f6gerlich voran. Aus Sicht der politischen \u00d6konomie wird das damit begr\u00fcndet, dass homogene, gut organisierte Interessengruppen, die aus bestimmten staatlichen Eingriffen Einkommensvorteile realisieren (Rent Seeking), de facto \u00ab\u00f6ffentlich organisierte Kartelle\u00bb bilden. Zwar kann die Weko Deregulierungsempfehlungen zur F\u00f6rderung des wirksamen Wettbewerbs unterbreiten und sich mit Hilfe verschiedener Instrumente im Rahmen des politischen Meinungsbildungsprozesses f\u00fcr den Wettbewerbsschutz einsetzen. Grundlage dieses Instrumentariums sind die Artikel 45, 46 und 47 des Kartellgesetzes. Darauf gest\u00fctzt kann die Weko den Beh\u00f6rden Empfehlungen, Stellungnahmen und Gutachten vorlegen. Solche Interventionen sind f\u00fcr die Beh\u00f6rden jedoch nicht verbindlich.&#13;<\/p>\n<h2>Konzeptionelle Widerspr\u00fcche zu neueren Wettbewerbstheorien<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie generelle Ausklammerung des Arbeitsmarktes aus dem Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Wettbewerbspolitik widerspricht klar dem systemtheoretischen Ansatz der neueren, funktionsorientierten Wettbewerbstheorie. Allerdings l\u00e4sst sich aus dem im internationalen Vergleich noch \u00fcberdurchschnittlich flexiblen Schweizer Arbeitsmarkt in wettbewerbspolitischer Hinsicht kein dringlicher Handlungsbedarf ausmachen.\u00a0Als weiteres Problem kann sich auch die ausnahmsweise Zulassung von wettbewerbsbeseitigenden Abreden und missbr\u00e4uchlichen Verhaltensweisen marktm\u00e4chtiger Unternehmen erweisen. Die ausnahmsweise Zulassung wettbewerbsfeindlicher Praktiken im \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse bleibt der politischen Beh\u00f6rde &#8211; d. h. dem Bundesrat &#8211; vorbehalten (Art. 8 und 11 KG). Im Prinzip kann diese Regelung jedoch entgegen den Intentionen des Gesetzgebers und im Widerspruch zur \u00f6konomischen Argumentation der Wettbewerbsbeh\u00f6rde angewendet werden. Dem Bundesrat wird dadurch n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, wettbewerbspolitisch begr\u00fcndete Entscheide der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unter dem Vorwand eines &#8211; nach wie vor vage definierten &#8211; \u00f6ffentlichen Interesses umzustossen. Hierzu gibt es bis heute freilich noch keinen Pr\u00e4zedenzfall. So hat der Bundesrat beispielsweise einen Antrag auf ein Ausnahmegesuch durch den Buchh\u00e4ndler- und Verlegerverband abgelehnt, nachdem die Weko Preisabsprachen bereits verboten hatte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der schweizerischen Wettbewerbsordnung haften immer noch schwer wiegende L\u00fccken an: einerseits durch die eklatanten Einschr\u00e4nkungen des kartellrechtlichen Geltungsbereichs und andererseits durch konzeptionelle Widerspr\u00fcche zur neueren Wettbewerbstheorie. 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