{"id":122526,"date":"2009-04-01T12:00:00","date_gmt":"2009-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/04\/stiefel-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:38:31","modified_gmt":"2023-08-23T21:38:31","slug":"stiefel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/04\/stiefel\/","title":{"rendered":"F\u00fcr ein griffiges und effizientes Kartellgesetz &#8211; unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit"},"content":{"rendered":"<p>Ein funktionierender Wettbewerb ist f\u00fcr eine Marktwirtschaft unabdingbar. Er kann nur mit einem griffigen Kartellrecht sichergestellt werden. Aus dieser \u00dcberzeugung heraus hat die international ausgerichtete Schweizer Wirtschaft die Einf\u00fchrung der direkten Sanktionen in der Kartellgesetzrevision von 2003 unterst\u00fctzt, gleichzeitig aber verlangt, dass die Rechtsstaatlichkeit der neuen Sanktionierung gew\u00e4hrt ist. Unter dem geltenden Recht bestehen diesbez\u00fcglich nach wie vor erhebliche M\u00e4ngel, die der Evaluationsbericht leider nicht befriedigend adressiert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSeit Einf\u00fchrung der direkten Sanktionen hat die Wettbewerbskommission (Weko) vier Sanktionsentscheide gef\u00e4llt. Im Fall der Swisscom Mobile erreichte das Bussgeld bereits 333 Mio. Franken. Werden ausl\u00e4ndische Entwicklungen zum Massstab genommen, ist zu bef\u00fcrchten, dass die H\u00f6he der Kartellrechtsbussen in Zukunft noch zunehmen wird. Allein im Aufzugskartell im Jahr 2007 sprach die Europ\u00e4ische Kommission eine Gesamtstrafe von 992 Mio. Euro aus.&#13;<\/p>\n<h3>Rechtsstaatliche M\u00e4ngel<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nBei der stetigen Versch\u00e4rfung von Recht und Praxis muss der Rechtsstaatlichkeit des Sanktionssystems und der Einhaltung der Verfahrensgarantien besondere Beachtung zukommen. Das geltende Kartellgesetz (KG) hat diesbez\u00fcglich verschiedene Defizite, wie etwa die ungen\u00fcgende Ber\u00fccksichtigung der Verschuldensfrage. Schuldausschliessungsgr\u00fcnde &#8211; wie der Rechtsirrtum &#8211; sind nicht vorgesehen. Dies wirkt sich f\u00fcr die Unternehmen insbesondere in den von Art. 7 KG erfassten F\u00e4llen negativ aus. Es ist vielfach nicht m\u00f6glich, vorherzusehen, wann und f\u00fcr welchen Markt ein Unternehmen als marktbeherrschend erkl\u00e4rt wird und worin aus Sicht der Wettbewerbsbeh\u00f6rde ein Missbrauch liegen k\u00f6nnte. Diese Rechtsunsicherheit darf nicht zu Lasten der Unternehmen gehen. Als Korrektiv m\u00fcsste die Berufung auf einen Rechtsirrtum m\u00f6glich sein. Bei der Festlegung von Sanktionen sind auch st\u00e4rker als bisher die von Unternehmen unternommenen Antitrust-Compliance-Bem\u00fchungen zu ber\u00fccksichtigen. Wenn ein Unternehmen angemessene und nachhaltige Massnahmen zur Einhaltung des Kartellrechts ergriffen hat, muss dies zu einer Strafbefreiung f\u00fchren oder sich zumindest stark strafmildernd auswirken.\u00a0In institutioneller Hinsicht ist die enge strukturelle Verflechtung der entscheidenden Weko mit dem ermittelnden Kommissionsekretariat problematisch. Auf verfahrensrechtlicher Ebene bestehen M\u00e4ngel hinsichtlich grundlegender Verfahrensgarantien. Ungen\u00fcgende Beachtung findet etwa der Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs. Die mit Sanktionen bedrohten Unternehmen d\u00fcrfen nicht an Zeugeneinvernahmen des Sekretariats teilnehmen. Dies steht im Widerspruch zur EMRK-Vorgabe, dass eine beklagte Partei in einem Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit haben muss, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Wichtig ist dies vor allem im Zusammenhang mit der Kronzeugenregelung. Um die Sanktionsbefreiung f\u00fcr ihre Unternehmen zu erlangen, versuchen die Kronzeugen, andere Kartellbeteiligte m\u00f6glichst zu belasten.&#13;<\/p>\n<h3>Evaluationsbericht erf\u00fcllt Erwartungen nicht<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Evaluationsbericht geht zwar auf einige dieser Fragen ein. Die von ihm gezogenen Schl\u00fcsse verm\u00f6gen aber nicht in allen F\u00e4llen zu \u00fcberzeugen und gehen teilweise gar in eine falsche Richtung. Statt mit Empfehlungen eine St\u00e4rkung der Rechtsstaatlichkeit anzuvisieren, wird der Fokus einseitig auf eine effizientere Durchsetzung des Kartellrechts gerichtet. Die institutionellen &#8211; und letztlich auch die meisten verfahrensrechtlichen &#8211; Bedenken werden mit dem Argument zu beseitigen versucht, dass das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz allf\u00e4llige M\u00e4ngel im Verfahren vor der Weko heilen k\u00f6nne. Wer so argumentiert, m\u00fcsste gleichzeitig fordern, dass der Rechtsmittelinstanz die n\u00f6tigen Ressourcen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, um beispielsweise Beweisverfahren neu aufrollen zu k\u00f6nnen. Auch bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung von Antitrust-Compliance-Bem\u00fchungen und der Frage, wer die Folgen mangelnder Rechtssicherheit zu tragen hat, erf\u00fcllt der Evaluationsbericht die Erwartungen nicht. Warum sich die Evaluationsgruppe schliesslich gegen ein Berufsgeheimnis f\u00fcr Unternehmensjuristen ausspricht, ist unverst\u00e4ndlich. Nur mit einem Geheimnisschutz k\u00f6nnen Unternehmensjuristen die \u00abBeichtvaterrolle\u00bb \u00fcbernehmen, die anerkanntermassen die Compliance &#8211; und damit die Beachtung des Wettbewerbsrechts &#8211; in den Unternehmen st\u00e4rkt.\u00a0Aus Sicht der Unternehmen ist zu hoffen, dass der Bundesrat genau pr\u00fcft, welche Empfehlungen er weiterverfolgen und welche er nicht oder allenfalls modifiziert aufnehmen will. Wie eingangs erw\u00e4hnt sind die Unternehmen f\u00fcr ein griffiges und effizientes Kartellgesetz &#8211; Rechtsstaatsgarantien d\u00fcrfen aber nicht auf der Strecke bleiben.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein funktionierender Wettbewerb ist f\u00fcr eine Marktwirtschaft unabdingbar. Er kann nur mit einem griffigen Kartellrecht sichergestellt werden. Aus dieser \u00dcberzeugung heraus hat die international ausgerichtete Schweizer Wirtschaft die Einf\u00fchrung der direkten Sanktionen in der Kartellgesetzrevision von 2003 unterst\u00fctzt, gleichzeitig aber verlangt, dass die Rechtsstaatlichkeit der neuen Sanktionierung gew\u00e4hrt ist. 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