{"id":122531,"date":"2009-04-01T12:00:00","date_gmt":"2009-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2009\/04\/stuessi-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:38:38","modified_gmt":"2023-08-23T21:38:38","slug":"stuessi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2009\/04\/stuessi\/","title":{"rendered":"Evaluation des Kartellgesetzes: Ergebnisse und Empfehlungen"},"content":{"rendered":"<p>Das Kartellgesetz (KG) will sch\u00e4dliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen verhindern und den wirksamen Wettbewerb f\u00f6rdern. Die Evaluationsgruppe Kartellgesetz zieht als Fazit, dass sich das Konzept des KG insgesamt bew\u00e4hrt hat. Auf verschiedenen Ebenen besteht aber Handlungsbedarf und Entwicklungspotenzial: Priorit\u00e4r sind die Organisation der Wettbewerbsbeh\u00f6rden als eine unabh\u00e4ngige, professionalisierte, einstufige Institution, die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle, die differenziertere Behandlung vertikaler Vereinbarungen und der formelle Austausch vertraulicher Informationen zwischen schweizerischen und ausl\u00e4ndischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden. Die Autoren sind Mitglieder der Evaluationsgruppe Kartellgesetz. Die in der Evaluation des Kartellgesetzes und im vorliegenden Beitrag ge\u00e4usserten Meinungen verpflichten weder die Wettbewerbskommission (Weko) und deren Sekretariat noch das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco).<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200904_04_Stuessi_01_D.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEs ist vielfach belegt, dass wirksamer Wettbewerb eine der Hauptbedingungen f\u00fcr die Optimierung der Wohlfahrt ist. Entsprechend hat das KG zum Ziel, den wirksamen Wettbewerb zu f\u00f6rdern. Wirksamer Wettbewerb bewirkt in der Regel, dass die Marktteilnehmenden die knappen Ressourcen optimal einsetzen und die von den Konsumentinnen und Konsumenten gew\u00fcnschten Produkte und Dienstleistungen zu einem optimalen Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis bereitstellen. Fehlender Wettbewerb kann nicht nur \u00fcberh\u00f6hte Preise oder ein geringeres G\u00fcterangebot zur Folge haben, sondern namentlich auch die Produktivit\u00e4tsentwicklung und das Wirtschaftswachstum beeintr\u00e4chtigen.\u00a0Das KG von 1995 brachte eine grundlegende Neuorientierung des schweizerischen Wettbewerbsrechtes mit sich und legte die Grundlagen zum heutigen System fest. Es beruht auf drei Pfeilern: Verhinderung sch\u00e4dlicher Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen, Verhinderung missbr\u00e4uchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen und Zusammenschlusskontrolle (vgl. Kasten 1 <b>Verhinderung sch\u00e4dlicher Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas KG soll verhindern, dass Unternehmen durch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen den Wettbewerb beseitigen oder ohne Rechtfertigungsgr\u00fcnde erheblich beschr\u00e4nken, indem sie sich \u2013 zum Schaden von Konsumentinnen und Konsumenten\u2013 \u00fcber Preise, Mengen oder Gebiete absprechen (\u00abKartelle\u00bb).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Verhinderung missbr\u00e4uchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Kartellrecht bek\u00e4mpft nicht die starke Stellung eines Unternehmens an sich, entscheidend ist vielmehr dessen Verhalten am Markt. Marktbeherrschende Unternehmen sind daran zu hindern, ihre Marktmacht zu missbrauchen, indem sie ohne sachliche Rechtfertigung Konkurrenten behindern oder Konsumenten benachteiligen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Verhinderung sch\u00e4dlicher Zusammenschl\u00fcsse von Unternehmen<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Zusammenschlusskontrolle soll pr\u00e4ventiv verhindert werden, dass durch exogenes Wachstum (z.B. Fusionen oder Kontrollerwerb) marktbeherrschende Unternehmen, welche den Wettbewerb beseitigen k\u00f6nnen, \u00fcberhaupt entstehen bzw. ihre Stellung verst\u00e4rken k\u00f6nnen. ). Die Teilrevision von 2003 stellte den schweizerischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden &#8211; der Wettbewerbskommission (Weko) und ihrem Sekretariat &#8211; neue und st\u00e4rkere Instrumente zur Verf\u00fcgung. Das Kernst\u00fcck bildete dabei die Einf\u00fchrung der direkten Sanktionen (Geldbussen) f\u00fcr Unternehmen, die gegen das KG verstossen. Hinzu kamen die Bonusregelung (Kronzeugenregelung), das Widerspruchsverfahren und die M\u00f6glichkeit von Hausdurchsuchungen bei Unternehmen.&#13;<\/p>\n<h2>\u00dcberpr\u00fcfung der Wirksamkeit des schweizerischen Wettbewerbsrechts<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der KG-Revision, welche am 1.April 2004 in Kraft trat, hat der Bundesrat auch den Auftrag erhalten, f\u00fcr die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs des KG zu sorgen, dem Parlament Bericht zu erstatten und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr das weitere Vorgehen zu unterbreiten (Art. 59a KG). F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Evaluation war die Evaluationsgruppe Kartellgesetz verantwortlich, die aus einer Steuerungs- und einer Kerngruppe bestand. Der Steuerungsgruppe geh\u00f6rten die folgenden Personen an: Dr. R. Corazza (Sekretariat der Weko, Direktor, Projektverantwortlicher der KG-Evaluation und Vorsitzender der Steuerungsgruppe), Dr. U. B\u00f6ge (ehemaliger Pr\u00e4sident des deutschen Bundeskartellamtes und des International Competition Networks ICN), Prof. Dr. A. Brunetti (Seco, Leiter der Direktion f\u00fcr Wirtschaftspolitik), Dr. W. Bussmann (BJ, Verantwortlicher Gesetzesevaluation und F\u00f6deralismusfragen), Frau Prof. Dr. D. Herren (Universit\u00e4t Bern, Institut f\u00fcr Wirtschaftsrecht) sowie Prof. Dr. V. Martenet (Universit\u00e9 de Lausanne, Vizepr\u00e4sident der Weko). Die Kerngruppe setzte sich zusammen aus F. St\u00fcssi (Sekretariat der Weko, Referent, Projektleiter der KG-Evaluation), Dr. B. Zirlick (Sekretariat der Weko, Leiter Recht), S. Michal (Seco, stv. Leiter Ressort Wachstum und Wettbewerbspolitik) und Dr. S. Rutz (Sekretariat der Weko, Leiter \u00d6konomie). Mit der Einsetzung einer Steuerungsgruppe und der Auswahl ihrer Mitglieder wurde sichergestellt, dass die Evaluation auf einer breiten Kenntnis- und Erfahrungsbasis beruht sowie die notwendige Unabh\u00e4ngigkeit von Politik und Beh\u00f6rden gegeben ist.\u00a0Gegenstand der Evaluation bildeten einerseits die neuen Instrumente und Bestimmungen des 2003 revidierten KG (siehe Kasten 2 Direkte Sanktionen: Ein Unternehmen, das an besonders sch\u00e4dlichen Wettbewerbsabreden beteiligt ist oder sich als marktbeherrschendes Unternehmen unzul\u00e4ssig verh\u00e4lt, wird mit einem Betrag bis zu 10% des in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. &#8211; Die Bonusregelung besagt, dass auf eine Geldbusse ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung mitwirkt. &#8211; Hausdurchsuchungen: Liegen ausreichende Hinweise f\u00fcr das Vorliegen eines Wettbewerbsverstosses vor, so ist es den Wettbewerbsbeh\u00f6rden m\u00f6glich, bei den betreffenden Unternehmen Hausdurchsuchungen vorzunehmen und Beweisgegenst\u00e4nde sicherzustellen. &#8211; Widerspruchsverfahren: Die direkte Sanktionierbarkeit entf\u00e4llt, wenn ein Unternehmen eine geplante Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung den Wettbewerbsbeh\u00f6rden vorab meldet und diese nicht innerhalb einer Frist von f\u00fcnf Monaten eine Vorabkl\u00e4rung oder Untersuchung er\u00f6ffnen.); andererseits galt es, soweit als m\u00f6glich die Wirkung des Gesetzes seit 1995 zu beurteilen. Dar\u00fcber hinaus diente die Evaluation dazu, den k\u00fcnftigen Revisionsbedarf aufzuzeigen. Im Rahmen der Evaluation wurden zehn verwaltungsintern Mitarbeitende des Sekretariates der Weko, des Seco sowie des Bundesamtes f\u00fcr Justiz (BJ). und f\u00fcnf -extern Polynomics AG, Zentrum f\u00fcr Europ\u00e4ische Wirtschaftsforschung ZEW in Zusammenarbeit mit der KOF Konjunkturforschungsstelle der ETH, Prof. Dr. A. Heinemann, Prof. Dr. C. Baudenbacher und Dr. R. Specht (Specht Consulting GmbH). durchgef\u00fchrte Studien ausgewertet.\u00a0Die Ergebnisse der Evaluation sind im Synthesebericht festgehalten. S\u00e4mtliche Ergebnisse sind einsehbar auf <a href=\"http:\/\/www.weko.admin.ch\">www.weko.admin.ch<\/a> , \u00abDokumentation\u00bb, \u00abEvaluation des Kartellgesetzes\u00bb. Der Bericht enth\u00e4lt eine Standortbestimmung \u00fcber das Wirken und Funktionieren des KG, zeigt den Handlungsbedarf auf und schliesst mit einer Reihe von Empfehlungen (siehe Kasten 3 Die zentrale Aussage der Evaluation bildet Empfehlung 1:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n1. Am 1995 eingef\u00fchrten und 2003 revidierten Konzept des Kartellgesetzes ist festzuhalten. Die 2003 neu eingef\u00fchrten Instrumente direkte Sanktionen, Bonusregelung und Hausdurchsuchungen bed\u00fcrfen keiner grundlegenden \u00dcberarbeitung.Die in den Empfehlungen 2 bis 5 angesprochenen Verbesserungsm\u00f6glichkeiten sind priorit\u00e4r und rechtfertigen eine Revision des Kartellgesetzes:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n2. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind von Politik und Wirtschaft unabh\u00e4ngig zu strukturieren und die Entscheidtr\u00e4ger zu professionalisieren. Kommission und Sekretariat sind in eine einstufige Beh\u00f6rde zu \u00fcberf\u00fchren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n3. F\u00fcr den formellen Austausch vertraulicher Informationen zwischen den schweizerischen und ausl\u00e4ndischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind mit den wichtigsten Handelspartnern Kooperationsabkommen abzuschliessen. Zum selben Zweck ist in Erg\u00e4nzung dazu im Schweizer Recht eine formell-gesetzliche Grundlage einzuf\u00fchren, welche die Wettbewerbsbeh\u00f6rden unter gewissen Voraussetzungen zur Bekanntgabe von Daten erm\u00e4chtigt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n4. Die schweizerische Zusammenschlusskontrolle ist mit jener der EU zu harmonisieren: Einf\u00fchrung des SIEC-Tests und der Effizienzeinrede mit einem auf die Schweiz angepassten Wohlfahrtsstandard (dynamischer Konsumentenwohlfahrt-Standard). Zugleich sind die Aufgreifkriterien anzupassen (insbesondere Senkung der Grenzbetr\u00e4ge).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n5. Bei vertikalen Restriktionen ist auf die im Gesetz verankerte Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu verzichten. An der direkten Sanktionierbarkeit von unzul\u00e4ssigen Mindest- und Festpreisen sowie Gebietsbeschr\u00e4nkungen ist hingegen festzuhalten.Im Zuge einer Revision sind ausserdem die Empfehlungen 6 bis 10 umzusetzen:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n6. Das Instrumentarium der zivilrechtlichen Durchsetzung des Kartellrechtes ist zu verst\u00e4rken. So sollen von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen betroffene Unternehmen, Konsumenten und Verb\u00e4nde bessere M\u00f6glichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte erhalten (insbesondere hinsichtlich Beweisf\u00fchrung, Aktivlegitimation und Schadenersatz).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n7. Das Instrumentarium der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung des Kartellrechts (Verfahrensrecht) ist zu verbessern (z.B. hinsichtlich Vollstreckbarkeit, Beweislastverschiebung, Massenverfahren). Abzulehnen sind dagegen namentlich ein Legal Privilege f\u00fcr Unternehmensjuristen und die Sanktionsbefreiung bei Compliance-Programmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n8. In Art. 49a Abs. 1 KG (direkte Sanktionsm\u00f6glichkeit) ist ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen, dass besonders sch\u00e4dliche unzul\u00e4ssige Wettbewerbsabreden (harte Kartelle) sanktionierbar sind, unabh\u00e4ngig von der Widerlegung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n9. Die direkte Sanktionsm\u00f6glichkeit im Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG hat nicht bei Er\u00f6ffnung einer Vorabkl\u00e4rung, sondern nur bei Er\u00f6ffnung einer Untersuchung wiederaufzuleben. Die gesetzliche Frist von f\u00fcnf Monaten ist zu k\u00fcrzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n10. F\u00fcr die Einf\u00fchrung von Verwaltungssanktionen gegen nat\u00fcrliche Personen ist ein Vorschlag auszuarbeiten. Im Rahmen des Vollzugs sind ohne Gesetzes\u00e4nderungen die Empfehlungen 11 bis 14 zu realisieren:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n11. Ziff. 10 und 12 der Vertikalbekanntmachung sind anzupassen. Zum einen muss der Nachweis von Wettbewerb zwischen Anbietern verschiedener Marken (Interbrand-Wettbewerb) f\u00fcr die Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Zum anderen ist von der \u00abPer-se-Erheblichkeit\u00bb von vertikalen Restriktionen abzusehen. Dem ist zudem bei der anstehenden \u00dcberpr\u00fcfung der Bekanntmachung zum Kraftfahrzeughandel Rechnung zu tragen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n12. Die in der Funktionsanalyse erarbeiteten kurzbis mittelfristigen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise in den Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind in einem extern begleiteten Projekt weiter umzusetzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n13. Das Pr\u00e4sidium der Weko ist mit einem unabh\u00e4ngigen \u00d6konomen oder einer \u00d6konomin als zweite\/n Vizepr\u00e4sidenten\/in zu erg\u00e4nzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n14. Zur effektiveren Durchsetzung des Kartellrechts ist die finanzielle und personelle Ausstattung des Sekretariates der Weko zu verbessern. ) an den Gesetzgeber und den Vollzug (Bundesrat, Eidg. Volkswirtschaftsdepartement <a href=\"http:\/\/www.evd.admin.ch\/\">EVD<\/a> und Wettbewerbsbeh\u00f6rden). Im Folgenden werden die Schlussfolgerungen der Evaluationsgruppe Kartellgesetz zusammengefasst.&#13;<\/p>\n<h2>Bew\u00e4hrtes Konzept und griffige neue Instrumente<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNach der Beurteilung der Evaluationsgruppe Kartellgesetz hat sich das Konzept des KG insgesamt bew\u00e4hrt. Es stellt den Wettbewerbsbeh\u00f6rden die grundlegenden Mittel zur Verf\u00fcgung, um eine auf die F\u00f6rderung und Erhaltung wirksamen Wettbewerbs ausgerichtete Wettbewerbspolitik zu betreiben (Empfehlung 1).\u00a0Die Studien zur Wirkung des KG auf die Volkswirtschaft best\u00e4tigen, dass ein modernes Kartellrecht und eine aktive und unabh\u00e4ngige Wettbewerbsbeh\u00f6rde der Schweiz hohen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen. Vgl. dazu Artikel von H. Worm und S. Vaterlaus (S. 12 ff) sowie K. H\u00fcschelrath et al. (S. 16 ff) in der vorliegenden Ausgabe. Der durch den Gesetzgeber eingeschlagene Weg ist richtig. Das Kartellrecht muss griffig und die Wettbewerbsbeh\u00f6rde schlagkr\u00e4ftig ausgestattet sein. Markteingriffe sollen aber massvoll gehalten werden, um Regulierungsfehler zu vermeiden. Neben dem KG haben auch andere staatliche Regulierungen wichtigen Einfluss auf den Wettbewerb. Beispiele daf\u00fcr sind zahlreich. So beschr\u00e4nken etwa der Zollschutz und andere gesetzliche (technische) Handelsbarrieren den Wettbewerb aus dem Ausland. Daraus entstehende Wettbewerbsverzerrungen vermag das KG nur beschr\u00e4nkt zu korrigieren.\u00a0Die neuen Instrumente des revidierten KG (direkte Sanktionen, Bonusregelung, Widerspruchsverfahren, Hausdurchsuchungen) haben sich insgesamt als n\u00fctzlich erwiesen. Sie tragen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und damit zur F\u00f6rderung des Wettbewerbs bei. In Befragungen von Anw\u00e4lten, Unternehmen und Verb\u00e4nden stellte sich heraus, dass die neuen Instrumente die Kartellrechtskonformit\u00e4t des Unternehmenshandelns f\u00f6rdern und somit die pr\u00e4ventive Wirkung des Gesetzes erh\u00f6hen. Verbesserungspotenzial hinsichtlich der neuen Instrumente besteht nach Auffassung der Evaluationsgruppe Kartellgesetz beim Widerspruchsverfahren (Empfehlung 9): Es wird vorgeschlagen, dieses Verfahren zu st\u00e4rken, indem die heutige Frist von f\u00fcnf Monaten f\u00fcr die Erhebung des beh\u00f6rdlichen Widerspruchs verk\u00fcrzt wird und die Sanktionierbarkeit nicht bereits bei Er\u00f6ffnung einer Vorabkl\u00e4rung, sondern erst bei Untersuchungser\u00f6ffnung wieder aufleben soll. Die Untersuchungser\u00f6ffnung m\u00fcsste nicht innerhalb der Frist des Widerspruchverfahrens erfolgen. Die Verbesserung der finanziellen und personellen Ressourcen (Empfehlung 14) sowie eine effizientere Arbeitsweise der Beh\u00f6rden (Empfehlung 12) k\u00f6nnen zudem dazu beitragen, dass die neuen Instrumente konsequenter angewendet werden. \u00dcberdies soll im Gesetz die Sanktionierbarkeit besonders sch\u00e4dlicher Abreden klargestellt werden, auch wenn diese den Wettbewerb nicht vollst\u00e4ndig beseitigen (Empfehlung 8). Denn die aktuelle Formulierung in Art. 49a Abs. 1 KG wird heute teilweise so (miss-)verstanden, dass nur diejenigen in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG genannten harten Kartelle sanktioniert werden k\u00f6nnen, welche den Wettbewerb v\u00f6llig beseitigen, nicht aber diejenigen unzul\u00e4ssigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, welche den Wettbewerb ohne Rechtfertigungsgrund erheblich beeintr\u00e4chtigen. \u00a0Die Analyse von Anzahl, Dauer und Ausgang der durch die Wettbewerbsbeh\u00f6rden gef\u00fchrten Verfahren l\u00e4sst ein zufriedenstellendes Bild erkennen. Die schweizerische und die europ\u00e4ische Wettbewerbsbeh\u00f6rde bewegen sich bez\u00fcglich der Anzahl Verfahren &#8211; relativ gesehen &#8211; in \u00e4hnlichen Gr\u00f6ssenordnungen. Hinsichtlich der Dauer von Verfahren besteht grunds\u00e4tzlich kein Handlungsbedarf, zumal die Verfahren nicht \u00fcberm\u00e4ssig lang dauern. Zudem h\u00e4ngt die Dauer nicht nur von den Wettbewerbsbeh\u00f6rden, sondern auch wesentlich vom Verhalten der Parteien sowie der Rechtsmittelinstanzen ab. Die Entscheidbilanz der Weko zeigt, dass sie in 70% &#8211; in Nebensachen 80% &#8211; aller Entscheide einen Erfolg Zur Definition von \u00abErfolg\u00bb sowie zur Art der analysierten Entscheide siehe Abschnitt 8.1 des Syntheseberichts. erzielte.&#13;<\/p>\n<h2>Zentrale Entwicklungsfelder<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nTrotz den grunds\u00e4tzlich positiven Befunden besteht auf verschiedenen Ebenen Handlungsbedarf und Entwicklungspotenzial. Die folgenden Abschnitte geben dazu einen \u00dcberblick. Die gew\u00e4hlte Reihenfolge entspricht dabei die Wichtigkeit der Themen aus Sicht der Evaluationsgruppe Kartellgesetz.\u00a0Der dargelegte Handlungsbedarf widerspiegelt sich auch im internationalen Vergleich: Zielsetzung und Instrumente des schweizerischen Kartellrechts entsprechen zwar in vielerlei Hinsicht den Anspr\u00fcchen an ein modernes Kartellrecht. In einigen Bereichen wird die internationale Best Practice allerdings noch nicht erreicht. Vgl. dazu die Beitr\u00e4ge von C. Baudenbacher (S. 20 ff) und A. Heinemann (S. 29 ff) in dieser Ausgabe.&#13;<\/p>\n<h3>Institutioneller Rahmen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie im Rahmen der Evaluation entstandenen Studien zeigen auf, dass auf Seiten der Weko wie des Sekretariats institutionelle Verbesserungen notwendig sind (Empfehlungen 2, 12, 13). Damit die Effizienz der Wettbewerbsbeh\u00f6rden verbessert werden kann, bedarf es zwingend einer \u00c4nderung der gesetzlichen Bestimmungen. So bestehen etwa Probleme bez\u00fcglich der Unabh\u00e4ngigkeit, der Gr\u00f6sse und Milizorganisation der Weko sowie der Kompetenzzuordnung zwischen Weko (Entscheidbeh\u00f6rde) und Sekretariat (Untersuchungsbeh\u00f6rde). Die heutige Weko ist nach Ansicht der Evaluationsgruppe zu gross, und die Milizorganisation wird der zunehmenden Fallkomplexit\u00e4t zu wenig gerecht. Die Unabh\u00e4ngigkeit wird u.a. durch den Einsitz von Interessenvertretern in der Kommission in Frage gestellt. Es ist international un\u00fcblich, dass Vertreter von Wirtschafts-, Bauern- und Konsumentenverb\u00e4nden \u00fcber hohe Sanktionen entscheiden. Die Evaluationsgruppe Kartellgesetz empfiehlt deshalb: \u00a0&#8211; die Wettbewerbsbeh\u00f6rden umfassend unabh\u00e4ngig auszugestalten (d.h. ohne Einsitz von Interessenvertretern und ohne Verwaltungsratsmandate);\u00a0&#8211; das Entscheidgremium zu professionalisieren (z.B. Ausbalancierung von juristischen und \u00f6konomischen Experten) und auf drei bis f\u00fcnf Mitglieder zu verkleinern; \u00a0&#8211; die Kompetenzzuordnung innerhalb der Wettbewerbsbeh\u00f6rden klarer zu gestalten, sei es durch die Vereinigung der beiden Beh\u00f6rden (einstufige Beh\u00f6rde) oder durch eine klare Trennung (zweistufige Beh\u00f6rde), wobei die einstufige Beh\u00f6rde im Vordergrund steht.\u00a0Bis zur Verabschiedung gesetzlicher \u00c4nderungen &#8211; und teilweise unabh\u00e4ngig davon &#8211; k\u00f6nnen bereits innerhalb des geltenden Systems mit kurzbis mittelfristigen Massnahmen hinsichtlich der Kommissionsorganisation und der Behandlung der Gesch\u00e4fte wesentliche Verbesserungen erzielt werden, wie beispielsweise Verbesserung der F\u00fchrung und Entscheidprozesse der Weko, der Koordination zwischen Kommission und Sekretariat und der Prozessorientierung im Sekretariat. Diese wurden von den Beh\u00f6rden zwischenzeitlich auch bereits in einem extern begleiteten Projekt in die Wege geleitet.&#13;<\/p>\n<h3>Internationale Zusammenarbeit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Zusammenarbeit der schweizerischen mit ausl\u00e4ndischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden begrenzt sich derzeit auf einen informellen Informationsaustausch. Mit der zunehmenden weltweiten wirtschaftlichen Verflechtung haben aber grenz\u00fcberschreitende Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zugenommen. Ihre Bek\u00e4mpfung wird beeintr\u00e4chtigt, wenn die Wettbewerbsbeh\u00f6rden in konkreten F\u00e4llen nicht durch den Austausch auch vertraulicher Informationen kooperieren d\u00fcrfen. Ein international getrenntes Vorgehen erh\u00f6ht zudem den administrativen Aufwand bei den Beh\u00f6rden und den Unternehmen unn\u00f6tig. Die Rechnung daf\u00fcr, dass die Schweizer Wettbewerbsbeh\u00f6rde als einzige in Westeuropa nicht \u00fcber internationale Ermittlungen informiert ist, bezahlen nicht zuletzt die Schweizer Konsumenten. Deshalb sollen nach Ansicht der Evaluationsgruppe Kartellgesetz mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz baldm\u00f6glichst Kooperationsabkommen abgeschlossen werden, um den formellen Austausch vertraulicher Informationen zu erm\u00f6glichen (Empfehlung 3). Damit dieser Austausch auch mit den (Wettbewerbs-)Beh\u00f6rden derjenigen L\u00e4nder, mit welchen keine solchen Abkommen bestehen, stattfinden kann, ist in Erg\u00e4nzung dazu im KG eine formell-gesetzliche Grundlage einzuf\u00fchren, welche die Wettbewerbsbeh\u00f6rden unter gewissen Voraussetzungen zur Bekanntgabe von Daten erm\u00e4chtigt.&#13;<\/p>\n<h3>Unternehmenszusammenschl\u00fcsse<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie geltende schweizerische Zusammenschlusskontrolle von Unternehmen erlaubt nach Ansicht der Evaluationsgruppe Kartellgesetz im internationalen Vergleich kaum ein wirkungsvolles Handeln der Beh\u00f6rden zugunsten des Wettbewerbs und ist mit Leerl\u00e4ufen verbunden. Zusammenschl\u00fcsse k\u00f6nnen in der Schweiz nur dann untersagt werden, wenn eine marktbeherrschende Stellung begr\u00fcndet oder verst\u00e4rkt wird, durch die gleichzeitig wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Dies f\u00fchrt zu einer sehr permissiven (\u00abfusionsfreundlichen\u00bb) Fusionskontrolle. Es besteht das Risiko, dass die Wettbewerbsbeh\u00f6rden Fusionen zulassen m\u00fcssen, selbst wenn sie zu erheblichen und volkswirtschaftlich sch\u00e4dlichen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen f\u00fchren. Eine Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle mit einem zeitgem\u00e4ssen Instrumentarium ist notwendig. Vgl. dazu den Beitrag von D. Halbheer (S. 25 ff) in dieser Ausgabe. Eine Harmonisierung der schweizerischen Zusammenschlusskontrolle mit jener der EU w\u00fcrde die Probleme verringern Damit einher gingen gem\u00e4ss der Evaluationsgruppe Kartellgesetz die Einf\u00fchrung eines zeitgem\u00e4ssen Instrumentariums (SIEC-Test, Effizienzeinrede und dynamischer Konsumentenwohlfahrt-Standard) sowie die \u00dcberpr\u00fcfung der Aufgreifkriterien (z.B. Senkung der Schwellenwerte) von Zusammenschl\u00fcssen. und &#8211; dank der Angleichung &#8211; den administrativen Aufwand f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Fusionen senken (Empfehlung 4).&#13;<\/p>\n<h3>Vertikale Abreden<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nZu Diskussionen Anlass gibt immer wieder die Behandlung vertikaler Abreden, also von Vereinbarungen zwischen Marktteilnehmenden verschiedener Marktstufen (z.B. Produzenten und Detailh\u00e4ndler). Der schweizerische Gesetzgeber hat eine andere Richtung eingeschlagen, als sie international zu beobachten ist: In Art. 5 Abs. 4 KG wird n\u00e4mlich die Vermutung aufgestellt, dass gewisse vertikale Abreden den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Vor dem Hintergrund der \u00f6konomischen Lehre und Empirie ist diese Vermutung nicht haltbar. Die Weko versch\u00e4rfte die vom Parlament gew\u00e4hlte L\u00f6sung mit ihrer Vertikalbekanntmachung zus\u00e4tzlich. Damit besteht die Gefahr, dass beispielsweise Hersteller beim Aufbau des Vertriebs unn\u00f6tig eingeschr\u00e4nkt werden. Effiziente vertikale Vereinbarungen k\u00f6nnten verhindert werden. Anpassungen im Gesetz und in der Weko-Bekanntmachung sind deshalb aus Sicht der Evaluationsgruppe Kartelgesetz notwendig, sodass vertikale Abreden im Einzelfall auf ihre wettbewerblichen Auswirkungen (inkl. Effizienzgr\u00fcnde) gepr\u00fcft werden (Empfehlung 5 und 11). Bei dieser Beurteilung muss auch der heute vernachl\u00e4ssigte Wettbewerb zwischen Marken (Interbrand-Wettbewerb) Ber\u00fccksichtigung finden. Diesen Anliegen ist zudem bei der anstehenden \u00dcberpr\u00fcfung der Weko-Bekanntmachung zum Kraftfahrzeughandel entsprechend Rechnung zu tragen.&#13;<\/p>\n<h3>Weitere Entwicklungsfelder<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Bedeutung des zivilrechtlichen Kartellverfahrens, in welchem die kantonalen Zivilgerichte das Kartellrecht auf Begehren eines klagenden Unternehmens anwenden, ist in der Schweiz gering. Kartellzivilverfahren sind nach Meinung der Evaluationsgruppe Kartellgesetz mit einer Reihe von Massnahmen aufzuwerten, sodass in Zukunft beeintr\u00e4chtigte Marktteilnehmer Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vermehrt selber geltend machen k\u00f6nnen. Zentrale Massnahmen bilden Verbesserungen im Zusammenhang mit der Beweisf\u00fchrung, der Aktivlegitimation und dem Schadenersatz. Der privatrechtliche Weg steht dabei nicht in Konkurrenz zum Verwaltungsverfahren, sondern sollte als weiteres Instrument zur Durchsetzung des Kartellrechts hinzutreten (Empfehlung 6).\u00a0F\u00fcr das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren ist ein neues separates Kartellverfahrensgesetz nicht notwendig, auch nicht zur L\u00f6sung von Problemen im Zusammenhang mit der EMRK. Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Hingegen sind punktuelle Anpassungen im geltenden Recht angebracht (Empfehlung 7). Damit lassen sich bestehende Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten beseitigen und das Instrumentarium zur Aufdeckung von unzul\u00e4ssigen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen verbessern (z.B. Beweislastverschiebung, Verzugszinspflicht und sofortige Vollstreckbarkeit). Anpassungen k\u00f6nnten sich auch aufgrund der zuk\u00fcnftigen Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesgericht aufdr\u00e4ngen.\u00a0In j\u00fcngerer Zeit gewinnt international die Ansicht an Boden, dass wirksamer Wettbewerbsschutz &#8211; neben der Sanktionierung von Unternehmen &#8211; auch die Sanktionierung von verantwortlichen nat\u00fcrlichen Personen, also von an Kartellabsprachen beteiligten Managern, voraussetzt. Denn letztlich sind es diese, welche die Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen verursachen. Die Einf\u00fchrung von Verwaltungssanktionen (Geldbussen) gegen nat\u00fcrliche Personen ist deshalb zu pr\u00fcfen (Empfehlung 10). Auch hier gilt, dass die Sanktionierung nat\u00fcrlicher Personen nicht in Konkurrenz zur Sanktionierung der Unternehmen steht, sondern als weiteres Instrument zur Durchsetzung des Kartellrechts hinzutreten w\u00fcrde.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie eingehenden Analysen und Ergebnisse sowie der internationale Vergleich der Evaluationsgruppe Kartellgesetz zeigen auf, dass sich das Konzept des Schweizer KG grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Die neuen Instrumente des revidierten KG erweisen sich insgesamt gesehen als n\u00fctzlich und tragen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und damit zur F\u00f6rderung des Wettbewerbs bei. Ein modernes Kartellrecht und eine aktive und unabh\u00e4ngige Wettbewerbsbeh\u00f6rde bringen der Schweiz hohen volkswirtschaftlichen Nutzen. Die Evaluation hat aber auch aufgezeigt, dass Handlungsbedarf und Entwicklungspotenzial bestehen: Im Vordergrund stehen dabei die Organisation der Wettbewerbsbeh\u00f6rden als unabh\u00e4ngige, professionalisierte, einstufige Institution, die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle, die angemessene Behandlung vertikaler Vereinbarungen und der formelle Austausch vertraulicher Informationen mit ausl\u00e4ndischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Drei Pfeiler des Wettbewerbsrechts <b>Verhinderung sch\u00e4dlicher Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas KG soll verhindern, dass Unternehmen durch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen den Wettbewerb beseitigen oder ohne Rechtfertigungsgr\u00fcnde erheblich beschr\u00e4nken, indem sie sich \u2013 zum Schaden von Konsumentinnen und Konsumenten\u2013 \u00fcber Preise, Mengen oder Gebiete absprechen (\u00abKartelle\u00bb).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Verhinderung missbr\u00e4uchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Kartellrecht bek\u00e4mpft nicht die starke Stellung eines Unternehmens an sich, entscheidend ist vielmehr dessen Verhalten am Markt. Marktbeherrschende Unternehmen sind daran zu hindern, ihre Marktmacht zu missbrauchen, indem sie ohne sachliche Rechtfertigung Konkurrenten behindern oder Konsumenten benachteiligen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Verhinderung sch\u00e4dlicher Zusammenschl\u00fcsse von Unternehmen<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Zusammenschlusskontrolle soll pr\u00e4ventiv verhindert werden, dass durch exogenes Wachstum (z.B. Fusionen oder Kontrollerwerb) marktbeherrschende Unternehmen, welche den Wettbewerb beseitigen k\u00f6nnen, \u00fcberhaupt entstehen bzw. ihre Stellung verst\u00e4rken k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Neue Instrumente des revidierten Kartellgesetzes &#8211; Direkte Sanktionen: Ein Unternehmen, das an besonders sch\u00e4dlichen Wettbewerbsabreden beteiligt ist oder sich als marktbeherrschendes Unternehmen unzul\u00e4ssig verh\u00e4lt, wird mit einem Betrag bis zu 10% des in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. &#8211; Die Bonusregelung besagt, dass auf eine Geldbusse ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung mitwirkt. &#8211; Hausdurchsuchungen: Liegen ausreichende Hinweise f\u00fcr das Vorliegen eines Wettbewerbsverstosses vor, so ist es den Wettbewerbsbeh\u00f6rden m\u00f6glich, bei den betreffenden Unternehmen Hausdurchsuchungen vorzunehmen und Beweisgegenst\u00e4nde sicherzustellen. &#8211; Widerspruchsverfahren: Die direkte Sanktionierbarkeit entf\u00e4llt, wenn ein Unternehmen eine geplante Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung den Wettbewerbsbeh\u00f6rden vorab meldet und diese nicht innerhalb einer Frist von f\u00fcnf Monaten eine Vorabkl\u00e4rung oder Untersuchung er\u00f6ffnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Empfehlungen der Evaluationsgruppe Kartellgesetz Die zentrale Aussage der Evaluation bildet Empfehlung 1:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n1. Am 1995 eingef\u00fchrten und 2003 revidierten Konzept des Kartellgesetzes ist festzuhalten. Die 2003 neu eingef\u00fchrten Instrumente direkte Sanktionen, Bonusregelung und Hausdurchsuchungen bed\u00fcrfen keiner grundlegenden \u00dcberarbeitung.Die in den Empfehlungen 2 bis 5 angesprochenen Verbesserungsm\u00f6glichkeiten sind priorit\u00e4r und rechtfertigen eine Revision des Kartellgesetzes:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n2. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind von Politik und Wirtschaft unabh\u00e4ngig zu strukturieren und die Entscheidtr\u00e4ger zu professionalisieren. Kommission und Sekretariat sind in eine einstufige Beh\u00f6rde zu \u00fcberf\u00fchren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n3. F\u00fcr den formellen Austausch vertraulicher Informationen zwischen den schweizerischen und ausl\u00e4ndischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind mit den wichtigsten Handelspartnern Kooperationsabkommen abzuschliessen. Zum selben Zweck ist in Erg\u00e4nzung dazu im Schweizer Recht eine formell-gesetzliche Grundlage einzuf\u00fchren, welche die Wettbewerbsbeh\u00f6rden unter gewissen Voraussetzungen zur Bekanntgabe von Daten erm\u00e4chtigt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n4. Die schweizerische Zusammenschlusskontrolle ist mit jener der EU zu harmonisieren: Einf\u00fchrung des SIEC-Tests und der Effizienzeinrede mit einem auf die Schweiz angepassten Wohlfahrtsstandard (dynamischer Konsumentenwohlfahrt-Standard). Zugleich sind die Aufgreifkriterien anzupassen (insbesondere Senkung der Grenzbetr\u00e4ge).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n5. Bei vertikalen Restriktionen ist auf die im Gesetz verankerte Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu verzichten. An der direkten Sanktionierbarkeit von unzul\u00e4ssigen Mindest- und Festpreisen sowie Gebietsbeschr\u00e4nkungen ist hingegen festzuhalten.Im Zuge einer Revision sind ausserdem die Empfehlungen 6 bis 10 umzusetzen:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n6. Das Instrumentarium der zivilrechtlichen Durchsetzung des Kartellrechtes ist zu verst\u00e4rken. So sollen von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen betroffene Unternehmen, Konsumenten und Verb\u00e4nde bessere M\u00f6glichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte erhalten (insbesondere hinsichtlich Beweisf\u00fchrung, Aktivlegitimation und Schadenersatz).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n7. Das Instrumentarium der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung des Kartellrechts (Verfahrensrecht) ist zu verbessern (z.B. hinsichtlich Vollstreckbarkeit, Beweislastverschiebung, Massenverfahren). Abzulehnen sind dagegen namentlich ein Legal Privilege f\u00fcr Unternehmensjuristen und die Sanktionsbefreiung bei Compliance-Programmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n8. In Art. 49a Abs. 1 KG (direkte Sanktionsm\u00f6glichkeit) ist ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen, dass besonders sch\u00e4dliche unzul\u00e4ssige Wettbewerbsabreden (harte Kartelle) sanktionierbar sind, unabh\u00e4ngig von der Widerlegung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n9. Die direkte Sanktionsm\u00f6glichkeit im Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG hat nicht bei Er\u00f6ffnung einer Vorabkl\u00e4rung, sondern nur bei Er\u00f6ffnung einer Untersuchung wiederaufzuleben. Die gesetzliche Frist von f\u00fcnf Monaten ist zu k\u00fcrzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n10. F\u00fcr die Einf\u00fchrung von Verwaltungssanktionen gegen nat\u00fcrliche Personen ist ein Vorschlag auszuarbeiten. Im Rahmen des Vollzugs sind ohne Gesetzes\u00e4nderungen die Empfehlungen 11 bis 14 zu realisieren:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n11. Ziff. 10 und 12 der Vertikalbekanntmachung sind anzupassen. Zum einen muss der Nachweis von Wettbewerb zwischen Anbietern verschiedener Marken (Interbrand-Wettbewerb) f\u00fcr die Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Zum anderen ist von der \u00abPer-se-Erheblichkeit\u00bb von vertikalen Restriktionen abzusehen. Dem ist zudem bei der anstehenden \u00dcberpr\u00fcfung der Bekanntmachung zum Kraftfahrzeughandel Rechnung zu tragen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n12. Die in der Funktionsanalyse erarbeiteten kurzbis mittelfristigen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise in den Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind in einem extern begleiteten Projekt weiter umzusetzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n13. Das Pr\u00e4sidium der Weko ist mit einem unabh\u00e4ngigen \u00d6konomen oder einer \u00d6konomin als zweite\/n Vizepr\u00e4sidenten\/in zu erg\u00e4nzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n14. Zur effektiveren Durchsetzung des Kartellrechts ist die finanzielle und personelle Ausstattung des Sekretariates der Weko zu verbessern.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kartellgesetz (KG) will sch\u00e4dliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen verhindern und den wirksamen Wettbewerb f\u00f6rdern. Die Evaluationsgruppe Kartellgesetz zieht als Fazit, dass sich das Konzept des KG insgesamt bew\u00e4hrt hat. 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