{"id":122861,"date":"2008-11-01T12:00:00","date_gmt":"2008-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2008\/11\/haldimann-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:39:36","modified_gmt":"2023-08-23T21:39:36","slug":"haldimann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2008\/11\/haldimann\/","title":{"rendered":"Wirkungsanalyse des bilateralen Abkommens \u00fcber den Luftverkehr"},"content":{"rendered":"<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200811_09_Haldimann_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDank des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (LVA), das in diesem Prozess eine wichtige, unterst\u00fctzende Wirkung entfalten konnte, ist es der schweizerischen Luftfahrtindustrie gelungen, ihren Platz im europ\u00e4ischen Umfeld zu behaupten. Dies betrifft &#8211; neben den Luftfahrtunternehmen &#8211; insbesondere die Flugh\u00e4fen, die Unterhalts- und Herstellerbetriebe sowie die Flugsicherung. Profitiert haben nicht zuletzt auch die Flugpassagiere, indem das LVA einen Beitrag zur Angebotsdiversifikation und zur Flexibilisierung der Tarifstrukturen im Luftverkehr zwischen der Schweiz und der EU geleistet haben d\u00fcrfte.\u00a0Im Gegensatz zu den \u00fcbrigen bilateralen Abkommen handelt es sich beim LVA um ein partielles Integrationsabkommen. Das Ziel des Abkommens ist die weitgehende Harmonisierung der Rahmenbedingungen im europ\u00e4ischen Luftraum. Mit diesem Abkommen findet das gesamte europ\u00e4ische Luftrecht (Acquis communautaire) auf die Schweiz Anwendung. Diese vollst\u00e4ndige Integration der Schweiz, mit welcher sich der europ\u00e4ische Himmel gewissermassen \u00fcber die Schweiz erstreckt, ist eine logische Konsequenz aus der hochgradigen internationalen Vernetzung des Luftverkehrs und eine Voraussetzung f\u00fcr eine bestm\u00f6gliche Anbindung der Schweiz an die wichtigsten Zentren Europas.\u00a0Das Abkommen regelt die schrittweise und gegenseitige \u00d6ffnung der Luftverkehrsm\u00e4rkte. Schweizer Luftverkehrsunternehmen werden ihrer europ\u00e4ischen Konkurrenz weitgehend gleichgestellt und erhalten die gleichen Verkehrsrechte (so genannte Freiheiten; siehe Kasten 1 Das LVA regelt die schrittweise und gegenseitige \u00d6ffnung der Luftverkehrsm\u00e4rkte. Schweizer Luftverkehrsunternehmen werden ihrer europ\u00e4ischen Konkurrenz weitgehend gleichgestellt und erhalten die gleichen Verkehrsrechte (so genannte Freiheiten). Dies sind u. a. die Freiheit, jeglichen Flughafen in der EU aus der Schweiz anzufliegen oder das Recht, Flugverbindungen zwischen zwei EU-Staaten (Madrid-London) anzubieten. Das Abkommen sieht vor, auch \u00fcber die Freiheit des Angebots von Inlandfl\u00fcgen innerhalb eines EU-Staats (Paris-Lyon) zu verhandeln. Zudem sind die Flugunternehmen frei in der Wahl der Tarife und der Flugzeugtypen. Die Schweiz beteiligt sich auf der Grundlage des Abkommens zudem an der Europ\u00e4ischen Agentur f\u00fcr Flugsicherheit (Easa), welche u.a. f\u00fcr die Zulassung und Aufsicht im technischen Bereich zust\u00e4ndig ist. \u00dcber die Einhaltung der Wettbewerbsregeln wachen die Europ\u00e4ische Kommission und der Europ\u00e4ische Gerichtshof.).&#13;<\/p>\n<h2>Weiterentwicklung des LVA seit dem Inkrafttreten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nW\u00e4hrend bei der Aushandlung und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LVA wettbewerbsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung von Verkehrsrechten zwischen der Schweiz und der EU im Vordergrund standen, hat sich die Bedeutung des Abkommens parallel zur Rechtsetzungst\u00e4tigkeit auf Stufe EG weiterentwickelt. So stellt das Abkommen heute die rechtliche Grundlage f\u00fcr eine umfassende Einbindung der Schweiz in die europ\u00e4ischen Harmonisierungsbestrebungen auf allen Ebenen der Zivilluftfahrt dar.&#13;<\/p>\n<h3>Europ\u00e4ische Agentur f\u00fcr Flugsicherheit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nKurz nach Inkrafttreten des LVA verabschiedete die EG die Grundlagen zum Aufbau einer Einrichtung, die unter anderem mit den erforderlichen Mitteln und Kompetenzen ausgestattet wurde, um eine harmonisierte Durchsetzung der Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit sicherzustellen. Diese Einrichtung, die Europ\u00e4ische Agentur f\u00fcr Flugsicherheit (Easa), war in einer ersten Phase nur f\u00fcr Fragen der Entwicklung, der Herstellung sowie des Unterhalts von Luftfahrzeugen zust\u00e4ndig. Zuk\u00fcnftig werden die Kompetenzen der Easa auch auf die Bereiche Flugoperationen, Flugpersonal, Sicherheit im Bereich Air Traffic Management sowie Sicherheit auf Flugpl\u00e4tzen ausgedehnt. Die Easa wird k\u00fcnftig somit mit Kompetenzen in s\u00e4mtlichen Bereichen der Sicherheit (\u00abSafety\u00bb) in der Zivilluftfahrt ausgestattet sein. Die Schweiz nimmt im Rahmen des LVA integral an der Easa teil.&#13;<\/p>\n<h3>Einheitlicher europ\u00e4ischer Luftraum<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie vorwiegend nationale Organisation der Flugsicherung in Europa f\u00fchrt zu zahlreichen Nahtstellen, die einer leistungsf\u00e4higen Nutzung des Luftraums entgegenstehen. Die EG lancierte daher im Jahr 2004 die Initiative f\u00fcr einen einheitlichen europ\u00e4ischen Luftraum (Single European Sky, SES). Diese sieht die Umgestaltung des europ\u00e4ischen Luftraumes entsprechend den tats\u00e4chlichen Verkehrsfl\u00fcssen &#8211; und nicht wie bis anhin entlang der Landesgrenzen &#8211; vor und soll zu einer Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit des europ\u00e4ischen Flugsicherungssystems f\u00fchren. Ebenfalls soll im Rahmen des SES ein \u00abLevel Playing Field\u00bb geschaffen werden, das erm\u00f6glicht, dass Fluglotsen einfacher als bis anhin grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig sein d\u00fcrfen und Flugsicherungsunternehmen vermehrt auch \u00fcber die Landesgrenzen hinweg ihre Dienstleistungen anbieten k\u00f6nnen. Mittels \u00dcbernahme der einschl\u00e4gigen Rechtserlasse im Rahmen des LVA ist die Schweiz vollumf\u00e4nglich in die SES-Initiative integriert.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf die wichtigsten Anspruchsgruppen<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Luftverkehrsunternehmen: Gleich lange Spiesse<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr die Luftfahrtunternehmen eines Landes mit kleinem Staatsgebiet ist ein m\u00f6glichst engmaschiges Streckennetz von essenzieller Bedeutung, weil sich auf der Grundlage des reinen Binnenverkehrs kein wirtschaftlich rentabler Betrieb aufbauen liesse. Dieser Tatsache trugen bereits vor dem Abschluss des LVA eine Vielzahl bilateraler Luftverkehrsabkommen Rechnung, welche mit praktisch allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestanden. Zahlreiche dieser Abkommen waren allerdings wenig liberal ausgestaltet und setzten enge Grenzen &#8211; etwa bez\u00fcglich Flug-strecken, Kapazit\u00e4ten oder Frequenzen. Gegen\u00fcber ihren Konkurrenten aus der EU befanden sich die schweizerischen Unternehmen damit in einem wesentlichen Nachteil &#8211; insbesondere was die Flugplangestaltung, die Festlegung der Tarife und die optimale Auslastung des Flugger\u00e4ts anbelangte. Ein wichtiges Ziel des LVA bestand somit darin, die schweizerischen Luftverkehrsunternehmen rechtlich gleichzustellen wie ihre europ\u00e4ischen Konkurrenten und die einzelnen na-tionalen M\u00e4rkte zu \u00f6ffnen.\u00a0Mit dem LVA wurde dieses Ziel erreicht. Heute k\u00f6nnen sich die schweizerischen Verkehrsteilnehmer auf ann\u00e4hernd die gleichen Rechte st\u00fctzen wie ihre Konkurrenten aus der EU. Einzig die Kabotagerechte &#8211; also der Verkehr zwischen zwei im gleichen Land gelegenen Flugh\u00e4fen (z.B. Genf-Z\u00fcrich oder Paris-Nizza) &#8211; sind heute noch nicht frei. Derzeit laufen Verhandlungen zur Ausdehnung des LVA auf diese Rechte, wie dies im Abkommenstext selbst vorgesehen ist. Trotz dieses letzten, noch nicht verwirklichten Liberalisierungsschrittes sind die Spiesse heute gleich lang, und allf\u00e4llige Ungleichbehandlungen werden im Rahmen des gemischten Luftverkehrsausschusses Schweiz-EG besprochen und behoben. Durch die \u00d6ffnung des Marktes erhalten auch europ\u00e4ische Fluggesellschaften freien Zugang zu allen Strecken zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU. Damit kann sich das Angebot ohne verkehrsrechtliche Schranken der Nachfrage anpassen. Dies hat bei einzelnen Strecken zu einer Versch\u00e4rfung der Wettbewerbssituation und zu entsprechend reduzierten Flugtarifen beitragen.\u00a0Durch die mit dem LVA gesicherte eigentumsrechtliche Gleichstellung von schweizerischen und europ\u00e4ischen Staatsangeh\u00f6rigen k\u00f6nnen sich schweizerische nat\u00fcrliche und juristische Personen unbeschr\u00e4nkt an europ\u00e4ischen Fluggesellschaften beteiligen (und umgekehrt). Das LVA hat somit nicht nur zu einer zus\u00e4tzlichen \u00d6ffnung des europ\u00e4ischen Luftverkehrsmarktes gef\u00fchrt, sondern parallel dazu auch den Zugang der schweizerischen Unternehmen zum europ\u00e4ischen Kapitalmarkt vereinfacht und in der Folge die M\u00f6glichkeiten zur Refinanzierung deutlich verbessert.&#13;<\/p>\n<h3>Flugh\u00e4fen: Bessere internationale Anbindung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas LVA sieht eine v\u00f6llig freie Wahl der Flugrouten f\u00fcr europ\u00e4ische Fluggesellschaften vor. Dadurch fallen die schweizerischen Flugh\u00e4fen auch f\u00fcr nicht schweizerische Fluggesellschaften aus der EU als Hubs in Betracht. Das verbessert die Anbindung der Schweiz an das europ\u00e4ische Flugstreckennetz, indem das Angebot an Flugverbindungen breiter wird. Zudem erh\u00f6ht dies die Attraktivit\u00e4t der schweizerischen Flugh\u00e4fen insgesamt. Da Hubs wichtige Drehkreuze f\u00fcr den Interkontinentalverkehr darstellen, kann nicht zuletzt auch die Anbindung der Schweiz an wichtige Wirtschafts- und Tourismusdestinationen weltweit auf eine solidere Grundlage gelegt werden. Davon profitieren nebst den Landesflugh\u00e4fen auch die Regionalflugh\u00e4fen, wobei Letztere im internationalen Flugverkehr in erster Linie Nischenprodukte anbieten und als Erbringer von Dienstleistungen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsluftfahrt fungieren.&#13;<\/p>\n<h3>Flugsicherungsunternehmen: Gleichberechtigte Mitwirkung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Luftraum \u00fcber der Schweiz liegt im Herzen Europas. Wichtige Verkehrsstr\u00f6me f\u00fchren direkt \u00fcber schweizerisches Hoheitsgebiet. Aufgrund ihrer zentralen Lage im europ\u00e4ischen Flugstrassennetz ist es unabdingbar, dass sich die Schweiz im Rahmen der SES-Initiative der EU beteiligen und strategisch positionieren kann. Dadurch kann sie bei der Ausgestaltung der k\u00fcnftigen Luftraumstruktur unmittelbar und gleichberechtigt mitwirken und so ihre Interessen optimal wahren. Dies dient nicht zuletzt dem Ziel, die schweizerische Flugsicherung im europ\u00e4-ischen Umfeld optimal zu integrieren und die gegenw\u00e4rtige Situation in Bezug auf die Erbringung von (grenz\u00fcberschreitenden) Flugsicherungsdiensten im Einzugsgebiet der schweizerischen Landesflugh\u00e4fen zu entsch\u00e4rfen.&#13;<\/p>\n<h3>Technische Betriebe<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n&#8211; Entwicklungs- und Herstellerbetriebe: In der Schweiz ist insbesondere der Flugzeugentwickler und -Hersteller Pilatus unmittelbar von der auf dem LVA basierenden Teilnahme der Schweiz an der Easa betroffen. So generierte Pilatus im Jahr 2007 rund 30% des Umsatzes im europ\u00e4-ischen Markt. Insgesamt wurden bis dato 14 schweizerische Entwicklungsbetriebe und 12 Herstellerbetriebe gem\u00e4ss den im Easa-Kontext vorgegebenen Anforderungen zertifiziert. Diese Zertifikate werden in der gesamten EU anerkannt. Entwicklungs- und Herstellerbetriebe verf\u00fcgen in der Schweiz \u00fcber rund 6000 Vollzeitstellen und erwirtschaften eine Wertsch\u00f6pfung von rund 800 Mio. Franken.\u00a0&#8211; Unterhaltsbetriebe: Ebenfalls von der Teilnahme an der Easa sind heute die Unterhaltsbetriebe betroffen. Eine im Easa-Kontext ausgestellte Bewilligung f\u00fcr Unterhaltsbetriebe oder -personal wird EU-weit anerkannt. In der Schweiz sind mehrere grosse, weltweit t\u00e4tige Betriebe im Bereich des Flugzeugunterhalts domiziliert, so z. B. die Jet Aviation AG und die SR Technics Ltd. Unterhaltsbetriebe in der Schweiz besch\u00e4ftigen rund 10&nbsp;000 Personen (in Vollzeitstellen) und erwirtschaften eine Wertsch\u00f6pfung von ca. 1,5 Mrd. Franken.&#13;<\/p>\n<h3>Kunden: Breiteres Angebot und flexiblere Tarifstrukturen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie schweizerischen Flugpassagiere sind als weitere Hauptakteure direkt von den Auswirkungen des LVA betroffen. Sowohl im Freizeitwie auch im Berufsverkehr wird die Luftfahrt zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU h\u00e4ufig benutzt. Rund 65% s\u00e4mtlicher Flugreisen der schweizerischen Bev\u00f6lkerung haben als Endziel Destinationen in Europa. Diesen Passagieren kommt die durch das LVA gef\u00f6rderte Qualit\u00e4t der Anbindung der Schweiz an Europa und die mit dem LVA unterst\u00fctzte Zunahme des Wettbewerbs zwischen schweizerischen und europ\u00e4ischen Luftfahrtunternehmen stark zugute. Sie profitieren dabei von einem breiteren Angebot an internationalen Flugverbindungen, aber auch von einer Flexibilisierung der Tarifstruktur auf innereurop\u00e4-ischen Strecken, die mitunter auch durch das LVA beg\u00fcnstigt worden sein d\u00fcrfte. Die durch das LVA unterst\u00fctzte optimale Anbindung an das europ\u00e4ische Flugstreckennetz kommt dabei sowohl Passagieren aus der Schweiz zugute wie auch Passagieren, die \u00fcber EU-Mitgliedstaaten in die Schweiz einreisen und die Schweiz als Gesch\u00e4fts- und Tourismusland besuchen wollen. Aufgrund der im LVA vorgesehenen Liberalisierungsschritte d\u00fcrfte ausserdem die Diversifikation des Angebotes seitens schweizerischer und europ\u00e4ischer Luftfahrtunternehmen nach dem Grounding der Swissair unterst\u00fctzt worden sein. Die erw\u00e4hnten positiven Auswirkungen auf die Flugpassagiere gelten in analoger Weise auch f\u00fcr den Frachtverkehr zwischen der Schweiz und der EU.\u00a0Obschon die j\u00fcngsten in der Schweiz auf der Grundlage des LVA \u00fcbernommenen EU-Vorschriften im Bereich Flugsicherheit (\u00abSecurity\u00bb) f\u00fcr die Passagiere zu einigen Unannehmlichkeiten gef\u00fchrt haben, wird durch die Aufnahme der schweizerischen Flugh\u00e4fen in das europ\u00e4ische Sicherheitssystem gew\u00e4hrleistet, dass aus der Schweiz kommende Passagiere in den EU-Mitgliedstaaten keinen zus\u00e4tzlichen Sicherheitskontrollen unterworfen werden. Unangenehme und zeitraubende Doppelkontrollen fallen dadurch weg.\u00a0Ebenfalls erw\u00e4hnenswert ist, dass auf der Grundlage des LVA auch die europ\u00e4ischen Passagierrechtsbestimmungen in schweizerisches Recht \u00fcbernommen werden. Dadurch entspricht der Schutz der Passagiere vor unlauteren Praktiken einzelner Luftfahrtunternehmen in der Schweiz den europ\u00e4ischen Standards.&#13;<\/p>\n<h3>Anwohner von Flugh\u00e4fen: Europ\u00e4ische Schutznormen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nMit den europ\u00e4ischen Regeln \u00fcber L\u00e4rm- und Emissionsbegrenzung kommen auch die schweizerischen Anwohner von Flugh\u00e4fen in den Genuss der europ\u00e4ischen Schutznormen. Die diesbez\u00fcglichen Bestimmungen, die derzeit Anwendung finden, gehen zwar im Ergebnis nicht \u00fcber die bereits zuvor von der Schweiz gest\u00fctzt auf nationales Recht eingef\u00fchrten Vorschriften hinaus. Die Einbettung in den europ\u00e4ischen Gesamtrahmen sorgt jedoch insofern f\u00fcr eine gr\u00f6ssere Best\u00e4ndigkeit dieser Schutznormen, als sie dank ihres europ\u00e4ischen Charakters von andern Staaten kaum in Frage gestellt werden k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZusammenfassend kann festgestellt werden, dass es \u00e4usserst schwierig ist, die Effekte des LVA auf den Luftverkehr zwischen der Schweiz und der EG eindeutig zu identifizieren und zu bemessen. Es darf jedoch angenommen werden, dass das LVA den Regenerierungs- und Wachstumsprozess nach der Luftfahrtkrise 2001\/2002 positiv beeinflusst hat und sowohl f\u00fcr schweizerische wie auch f\u00fcr europ\u00e4ische Luftverkehrsunternehmen eine gute Ausgangslage geschaffen hat, um den schweizerisch-europ\u00e4ischen Markt in einem liberalen und durch Wettbewerb gepr\u00e4gten Umfeld bearbeiten zu k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Luftfahrtsabkommen im \u00dcberblick Das LVA regelt die schrittweise und gegenseitige \u00d6ffnung der Luftverkehrsm\u00e4rkte. Schweizer Luftverkehrsunternehmen werden ihrer europ\u00e4ischen Konkurrenz weitgehend gleichgestellt und erhalten die gleichen Verkehrsrechte (so genannte Freiheiten). Dies sind u. a. die Freiheit, jeglichen Flughafen in der EU aus der Schweiz anzufliegen oder das Recht, Flugverbindungen zwischen zwei EU-Staaten (Madrid-London) anzubieten. Das Abkommen sieht vor, auch \u00fcber die Freiheit des Angebots von Inlandfl\u00fcgen innerhalb eines EU-Staats (Paris-Lyon) zu verhandeln. Zudem sind die Flugunternehmen frei in der Wahl der Tarife und der Flugzeugtypen. Die Schweiz beteiligt sich auf der Grundlage des Abkommens zudem an der Europ\u00e4ischen Agentur f\u00fcr Flugsicherheit (Easa), welche u.a. f\u00fcr die Zulassung und Aufsicht im technischen Bereich zust\u00e4ndig ist. \u00dcber die Einhaltung der Wettbewerbsregeln wachen die Europ\u00e4ische Kommission und der Europ\u00e4ische Gerichtshof.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Ausblick Der europ\u00e4ische Luftverkehr steht in mehrfacher Hinsicht im Umbruch. Im Bereich der Fluggesellschaften d\u00fcrfte eine Marktbereinigung bevorstehen. Fluggesellschaften, die ein umfassendes Streckennetz abdecken, m\u00fcssen im Rahmen von Allianzen t\u00e4tig werden oder ihre Aktivit\u00e4ten auf Nischenm\u00e4rkte verlegen. Das LVA schafft die Voraussetzungen, damit sich schweizerische Fluggesellschaften nahtlos in derartige Verb\u00e4nde eingliedern k\u00f6nnen. Es gew\u00e4hrt aber auch denjenigen Unternehmen, die sich in Nischenm\u00e4rkten behaupten wollen, die M\u00f6glichkeit, ihr Streckennetz relativ frei den Marktbed\u00fcrfnissen anzupassen und Regionalflugh\u00e4fen in ganz Europa in ihr Streckennetz aufzunehmen. Gleichzeitig d\u00fcrfte das LVA auch zuk\u00fcnftig einen wichtigen Beitrag dazu leisten, um den Wettbewerb zwischen schweizerischen und europ\u00e4ischen Luftfahrtunternehmen aufrechtzuerhalten, mit den entsprechenden positiven Auswirkungen auf die Diversifikation des Angebots und die Tarifgestaltung im Luftverkehr Schweiz-EU.In \u00e4hnlichem Ausmass d\u00fcrften sich auch die M\u00e4rkte sowie das rechtlich-institutionelle Umfeld im Bereich der Flugsicherung und im Flugzeug-unterhalt ver\u00e4ndern. Es wird entscheidend sein, dass sich schweizerische Unternehmen auf gleicher Ebene wie ihre europ\u00e4ischen Konkurrenten bewegen k\u00f6nnen. Dies ist mit dem LVA und seinen regelm\u00e4ssigen Anpassungen im Rahmen des gemischten Luftverkehrsausschusses Schweiz-EG gew\u00e4hrleistet. Insbesondere die Teilnahme der Schweiz an der sich weiterentwickelnden Easa sowie die Integration in den SES m\u00fcssen vor diesem Hintergrund als Schl\u00fcsselfaktoren angesehen werden.Der europ\u00e4ische und der schweizerische Luftverkehrsmarkt lassen sich nicht trennen, und die vollst\u00e4ndige Integration der Schweiz in das europ\u00e4ische Luftfahrtsystem ist die logische Konsequenz aus dieser Erkenntnis. Das LVA bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass sich die schweizerische Luftfahrtindustrie auf dem europ\u00e4ischen Markt mit gleich langen Spiessen behaupten kann, mit den entsprechenden positiven Auswirkungen auf die in der Luftfahrt t\u00e4tige Arbeitnehmerschaft und die Wertsch\u00f6pfung in den luftfahrtverwandten Bereichen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#13; &#13; Dank des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (LVA), das in diesem Prozess eine wichtige, unterst\u00fctzende Wirkung entfalten konnte, ist es der schweizerischen Luftfahrtindustrie gelungen, ihren Platz im europ\u00e4ischen Umfeld zu behaupten. Dies betrifft &#8211; neben den Luftfahrtunternehmen &#8211; insbesondere die Flugh\u00e4fen, die Unterhalts- und Herstellerbetriebe sowie die Flugsicherung. 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