{"id":122876,"date":"2008-11-01T12:00:00","date_gmt":"2008-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2008\/11\/meier-6\/"},"modified":"2023-08-23T23:39:45","modified_gmt":"2023-08-23T21:39:45","slug":"meier-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2008\/11\/meier-5\/","title":{"rendered":"Das Abkommen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;&#13;<\/p>\n<h2>Warum ist dieses bilaterale Abkommen notwendig?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr ein Land wie die Schweiz mit einem vergleichsweise kleinen Heimmarkt ist ein m\u00f6glichst ungehinderter Zugang zu ausl\u00e4ndischen M\u00e4rkten und insbesondere zu denen der Europ\u00e4ischen Union (EU) als wichtigstem Handelspartner der Schweiz von zentraler Bedeutung. Nach einem weitgehenden Abbau der Z\u00f6lle geh\u00f6ren ungleiche nationale Produktvorschriften, deren unterschiedliche Anwendung sowie die Nichtanerkennung ausl\u00e4ndischer Konformit\u00e4tsbewertungen Eine Konformit\u00e4tsbewertung ist eine systematische Pr\u00fcfung, um festzustellen, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung bestimmten, vorgegebenen Anforderungen gen\u00fcgen. Der Begriff wird im MRA in einem weitgefassten Sinne verwendet und schliesst insbesondere auch staatliche Zulassungen mit ein. (Pr\u00fcfungen, Zertifizierungen, Inspektionen und Zulassungen) zu den wichtigsten technischen Handelshemmnissen im grenz\u00fcberschreitenden Warenverkehr. \u00a0Aufgrund der Ablehnung des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) im Dezember 1992 beteiligte sich die Schweiz vorerst nicht am Prozess der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse durch die Ausdehnung des EU-Binnenmarktes auf die Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (EFTA). In der Folge verabschiedete der Bundesrat im Januar 1993 auf nationaler Ebene erste Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung. Dabei erteilte er unter anderem den Auftrag, die bestehenden Produktvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf ihre Kompatibilit\u00e4t mit dem EU-Recht zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit dem Bundesgesetz \u00fcber technische Handelshemmnisse (THG) SR 946.51., welches am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, wird gew\u00e4hrleistet, dass in der Schweiz erarbeitete technische Vorschriften systematisch an jene der EU angeglichen werden, ausser wenn Ausnahmen namentlich aus Gr\u00fcnden der Wahrung \u00f6ffentlicher Interessen &#8211; beispielsweise dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten &#8211; erforderlich sind. \u00a0Weil die EU im Gegensatz zur Schweiz im Ausland durchgef\u00fchrte Konformit\u00e4tsbewertungen (KB) nur anerkennt, wenn mit dem betroffenen Land ein Staatsvertrag besteht, konnte die gegenseitige Anerkennung dieser KB mit der EU nur im Rahmen eines bilateralen Abkommens verwirklicht werden. Dieses Abkommen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) SR 0.946.526.81. im Rahmen der Bilateralen I ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft.&#13;<\/p>\n<h2>Bedeutung des MRA f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUm die wirtschaftlichen Auswirkungen des MRA auf die Schweizer Wirtschaft zu evaluieren, hat das Seco eine Umfrage bei Schweizer Wirtschaftsverb\u00e4nden, Konformit\u00e4tsbewertungsstellen sowie der Schweizerischen Akkreditierungsstelle durchgef\u00fchrt und nach den Vor- und Nachteilen des Abkommens gefragt. Die quantitativen Auswirkungen des MRA auf den Aussenhandel wurden im Rahmen einer Masterarbeit der Universit\u00e4t Genf ausgewertet. Die Ergebnisse der Umfrage und der akademischen Analyse sind in den nachfolgenden Darlegungen mit eingeflossen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGest\u00fctzt auf die Zollstatistik kann der Umfang der Schweizer Exporte in die EU, die vom MRA betroffen sind, auf rund 47 Mrd. Franken gesch\u00e4tzt werden. Zahlen 2006. In diesem Betrag sind folgende Produktkategorien enthalten: Haushaltsapparate, Maschinen, Fahrzeuge (ausser Zweiradfahrzeuge), Pr\u00e4zisions- und Messinstrumente, Spielzeuge, Medizinprodukte und Telekommunikationsinstallationen. Die entsprechenden Importe aus der EU belaufen sich ebenfalls auf rund 47 Mrd. Franken. Die \u00dcbereinstimmung des Export- und Importbetrags ist rein zuf\u00e4llig; die jeweiligen Werte innerhalb der Produktkategorien weichen zum Teil deutlich voneinander ab. Eine Studie Loridan, M., Les Approches bilat\u00e9rales de r\u00e9duction des OTC entre la Suisse et la CE, Universit\u00e9 de Gen\u00e8ve, D\u00e9partement d&#8217;Economie politique, Oktober 2008. zeigt, dass seit 2002 der Handel von G\u00fctern, die in den Geltungsbereich des MRA fallen, ein st\u00e4rkeres Wachstum zu verzeichnen hatte als derjenige anderer G\u00fcter. Der Autor f\u00fchrt dies auf die Senkung der handelsbezogenen Kosten sowie auf Spezialisierungs- und Skaleneffekte zur\u00fcck. Die gesamtwirtschaftchen Wirkungen der Reduktion von Handelsbarrieren sind aufgrund der kostensenkenden und wettbewerbsteigernden Effekte des MRA eindeutig positiv.&#13;<\/p>\n<h3>Auswirkungen auf Exporteure und Importeure<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas MRA stellt sicher, dass f\u00fcr die schweizerischen Hersteller in den vom Abkommen abgedeckten Produktebereichen auf dem europ\u00e4ischen Markt praktisch dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie f\u00fcr ihre Konkurrenten aus der EU. Dementsprechend k\u00f6nnen sich Schweizer Exporteure f\u00fcr die KB der im MRA eingeschlossenen Produkte an eine einzige wahlweise schweizerische oder europ\u00e4ische Konformit\u00e4tsbewertungsstelle (KBS) wenden, um ihre Erzeugnisse sowohl in der EU als in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Seit am 1. Februar 2007 die urspr\u00fcngliche Beschr\u00e4nkung des Abkommens auf Waren aus den Vertragsparteien weggefallen ist, k\u00f6nnen Schweizer Exporteure auch in nichteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern hergestellte Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Vermarktung im EU-Raum von schweizerischen KBS pr\u00fcfen und zertifizieren lassen und bei positiver Bewertung die CE-Kennzeichnung anbringen. Damit wird einerseits der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft Rechnung getragen. Andererseits ist es f\u00fcr die Exporteure weiterhin m\u00f6glich, sich an die \u00f6rtlich n\u00e4chstgelegene, sprachlich vertraute und ihren Bed\u00fcrfnissen am besten entsprechende KBS zu wenden. \u00a0Der vereinfachte Vermarktungsprozess und der verringerte administrative Aufwand bringen einen Zeitgewinn beim Erschliessen der jeweiligen Auslandm\u00e4rkte und erhebliche finanzielle Einsparungen. Ein f\u00fchrendes Schweizer Pharmaunternehmen best\u00e4tigt, dass ohne MRA die Komplexit\u00e4t der Abl\u00e4ufe und die Herstellungskosten erh\u00f6ht werden k\u00f6nnten und mittelbis langfristig der Produktionsstandort Schweiz gef\u00e4hrdet w\u00e4re \u00a0Die Mehrkosten aufgrund zus\u00e4tzlicher Konformit\u00e4tsbewertungen im Importland betragen im Durchschnitt ungef\u00e4hr 0,5% bis 1% des Produktwerts. Somit kann die Exportindustrie dank dem Abkommen insgesamt j\u00e4hrlich rund 250-500 Mio. Franken einsparen. \u00a0Das Abkommen ist insbesondere f\u00fcr die Schweizer Exportindustrie mit hohem High-Tech-Anteil &#8211; wie beispielsweise die Pharmabranche, die Maschinenindustrie, Hersteller von medizinischen Apparaten sowie von Telecom-Ausr\u00fcstungen &#8211; von gr\u00f6sster Bedeutung. Denn je komplexer die Erzeugnisse sind, desto aufw\u00e4ndiger sind die Konformit\u00e4tsbewertungsverfahren. \u00a0Seit dem Inkrafttreten der Bilateralen I wurden zudem die Exporte in die durch die EU-Erweiterung in das MRA automatisch eingeschlossenen aufstrebenden mittel- und osteurop\u00e4ischen Staaten wesentlich vereinfacht. Insgesamt hat sich die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der schweizerischen Exportindustrie auf dem EU-Binnenmarkt aufgrund all dieser Vorteile erheblich verbessert.\u00a0Analog zu den Exporten in die EU wird f\u00fcr die im MRA eingeschlossenen Produkte auch der Marktzugang der aus der EU eingef\u00fchrten Produkte erleichtert. Da die Schweiz im Interesse eines funktionsf\u00e4higen Wettbewerbs gem\u00e4ss Artikel 18 Absatz 2 des THG vorher schon KB von ausl\u00e4ndischen Stellen mit einer den schweizerischen Anforderungen gleichwertigen Qualifikation anerkannte, sind die aus dem Abkommen entstandenen Importerleichterungen von geringerer Bedeutung als jene f\u00fcr die schweizerische Exportwirtschaft. Mit dem MRA ist die Rechtssicherheit f\u00fcr die Importeure gew\u00e4hrleistet, da diese Anerkennung nun staatsvertraglich geregelt ist.&#13;<\/p>\n<h3>Auswirkungen auf die Konformit\u00e4tsbewertungsstellen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anzahl der KB am gesamten Zertifizierungsvolumen, welche die KBS unter dem MRA ausstellen, hat seit dem Inkrafttreten gem\u00e4ss der Umfrage bei den KBS aufgrund gr\u00f6sserer internationaler und nationaler Anerkennung und Akzeptanz der Schweizer KBS mehrheitlich zugenommen. Ohne das Abkommen w\u00e4ren nach Einsch\u00e4tzung der KBS zahlreiche Kunden zu ausl\u00e4ndischen Zertifizierern abgewandert, da die Unternehmen in der Regel nur mit einer Zertifizierungsstelle zusammenarbeiten wollen. Dadurch w\u00e4ren gewisse Schweizer KBS in Konkurs gegangen. Ausserdem k\u00f6nnen die schweizerischen KBS aufgrund des MRA auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Hersteller Pr\u00fcfberichte anfertigen und Bescheinigungen ausstellen. Einzelne KBS gaben an, dass sie sich aufgrund ihres schnellen und effizienten Verfahrens trotz gr\u00f6sserer Distanzen insbesondere auch bei Kundschaft aus dem angrenzenden Ausland durchsetzen konnten. Seit dem Wegfall der Ursprungsklausel k\u00f6nnen die schweizerischen KBS im Hinblick auf die Vermarktung im EU-Markt auch in nichteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern hergestellte Produkte zertifizieren. Da der Anteil der Kunden aus Drittstaaten nach Angaben der befragten KBS heute weniger als 10% betr\u00e4gt, besteht hier noch ein grosses Potenzial.\u00a0F\u00fcr die KBS brachte das MRA sowohl administrative wie finanzielle und zeitliche Entlastungen mit sich. Da dank dem MRA f\u00fcr die EU bestimmte Schweizer Exportprodukte in der Schweiz zertifiziert werden k\u00f6nnen, ist die komplexe Zusammenarbeit als Subcontractor mit KBS aus der EU nicht mehr n\u00f6tig. Weiter ist es aufgrund der Sprache und der kurzen Distanzen einfacher, Produkte im Produktionsland zu zertifizieren und Firmen zu inspizieren. Ausserdem werden alle bezeichneten Stellen in einer Datenbank der EU, dem so genannten \u00abNando-System\u00bb, aufgelistet. Doppelspurigkeiten bei der Beurteilung der Fachkompetenz der KBS werden vermieden, da dank dem MRA eine Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) f\u00fcr eine Bezeichnung im MRA hinreichend ist. Aus finanzieller Sicht konnten die KBS nach anf\u00e4nglich notwendigen Investitionen (Akkreditierungsverfahren, Bezeichnung, Kenntnis der europ\u00e4ischen Vorschriften) ebenfalls profitieren, weil sie einerseits Neukunden dazugewinnen und der Abwanderung von Schweizer Kunden vorbeugen konnten. Andererseits reduzieren die einheitlichen Verfahren den finanziellen Aufwand f\u00fcr die KB. Die Umfrage ergab weiter, dass der zeitliche Aufwand f\u00fcr die Verfahren teilweise reduziert werden konnte &#8211; dies obwohl der Zeitaufwand aufgrund der immer komplexeren und sich schnell \u00e4ndernden Normen tendenziell eher zunimmt. \u00a0Ein weiterer wesentlicher Aspekt f\u00fcr unsere Wirtschaft ist die Existenz einer kompetenten Infrastruktur. KBS beurteilen nicht nur die Qualit\u00e4t und Sicherheit von Produkten gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen Anforderungen, sondern unterst\u00fctzen die Wirtschaft auch bei der Entwicklung neuer Produkte. Sie sind daher wichtige Know-how-Tr\u00e4ger und ein entscheidender Faktor f\u00fcr die Innovation.&#13;<\/p>\n<h3>Auswirkungen auf die Schweizer Nachfrager<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAus der Umfrage geht hervor, dass die Schweizer Nachfrager (Konsumenten und Verwender von Vorprodukten) vom MRA profitieren, indem die aus der EU importierten Zwischen- und Endprodukte g\u00fcnstiger werden, wenn sie nur einer einzigen KB unterzogen werden m\u00fcssen. Im Rahmen der Beantwortung des Postulats David zur Preisinsel Schweiz hat das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) f\u00fcr 50 Produkte unter anderem untersucht, wie gross die Preiswirkungen von Konformit\u00e4tsbewertungen und Zulassungsverfahren sind. Seco (2008): Preisinsel Schweiz: Berichte in Erf\u00fcllung des Postulates David (05.3816). Handelshemmnisse waren gem\u00e4ss der Untersuchung f\u00fcr \u00fcber 20% der Preisdifferenzen gegen\u00fcber den drei Nachbarl\u00e4ndern Deutschland, Frankreich und Italien verantwortlich. Das MRA tr\u00e4gt dazu bei, dass die Anzahl solcher Handelshemmnisse f\u00fcr die abgedeckten Produkte reduziert wird, und wirkt so preissenkend f\u00fcr die Nachfrager. Auch auf in der Schweiz erzeugte und verkaufte Produkte hat das MRA eine preisd\u00e4mpfende Wirkung, da die Produkte bei einer der zahlreichen KBS in der Schweiz gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Preisliche Vorteile f\u00fcr die Nachfrager entstehen zus\u00e4tzlich durch den erh\u00f6hten Inlandwettbewerb, der durch die Vereinfachung des Marktzugangs f\u00fcr Importe gef\u00f6rdert wird. Der vereinfachte Warenimport aus der EU d\u00fcrfte zudem die Auswahl im Produktangebot in den betroffenen Produktbereichen ausweiten.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nInsgesamt erh\u00f6ht das Abkommen den \u00d6ffnungsgrad der schweizerischen Volkswirtschaft gegen\u00fcber dem europ\u00e4ischen Markt und st\u00e4rken die internationale Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen ebenso wie die Wettbewerbsintensit\u00e4t im schweizerischen Binnenmarkt. Damit werden die Preise in der Schweiz ged\u00e4mpft und die mittel- und l\u00e4ngerfristigen Voraussetzungen f\u00fcr das Wachstum sowie f\u00fcr eine nachhaltige Sicherung der Besch\u00e4ftigung verbessert. \u00a0Das vorliegende Abkommen ist ein Kernelement der schweizerischen Handelsbeziehungen mit der EU. Die Pflege sowie der Ausbau der bestehenden Abkommen ist vom Bundesrat als europapolitische Priorit\u00e4t Europabericht 2006 vom 28. Juni 2006, BBl, 2006, 6815. festgelegt worden. Wie der k\u00fcrzlich erfolgte Einschluss des Bauproduktekapitels zeigt, hat die EU ebenfalls ein Interesse am MRA. Somit besteht in Zukunft noch ein bedeutendes Entwicklungspotenzial f\u00fcr den Einschluss weiterer Produktebereiche.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1 \u00abEingeschlossene Produktsektoren\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1: Inhalt des Abkommens<\/b>&#13;<br \/>\nDas Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen (KB) in mittlerweile 16 Produktsektoren, f\u00fcr welche die EG harmonisierte, f\u00fcr den Binnenmarkt g\u00fcltige Vorschriften erlassen hat und eine KB vorschreibt. Zu diesem Zweck anerkennen die Vertragsparteien eine Anzahl zumeist privater Konformit\u00e4tsbewertungsstellen (KBS) und verpflichten sich, von diesen im Exportstaat nach Vorschriften der importierenden Partei durchgef\u00fchrte KB zu akzeptieren. Diese gegenseitige Anerkennung erfolgt auf zwei Ebenen: &#8211; Soweit die schweizerischen Produktvorschriften mit jenen der EG \u00fcbereinstimmen, muss f\u00fcr den Export in die EU keine erneute KB durchgef\u00fchrt werden (Art. 1 Abs. 2). Mit diesem so genannten \u00abMRA plus\u00bb gen\u00fcgt somit eine einzige auf der Basis des schweizerischen oder des EG-Rechts durchgef\u00fchrte KB, um die Erzeugnisse in der Schweiz und in der EU in Verkehr zu bringen. &#8211; Sofern sich die schweizerische Gesetzgebung von jener der EG unterscheidet, m\u00fcssen die schweizerischen und europ\u00e4ischen Produkte, um auf beiden M\u00e4rkten kommerzialisiert zu werden, nach wie vor hinsichtlich ihrer \u00dcbereinstimmung mit beiden Vorschriften \u00fcberpr\u00fcft werden (Art. 1 Abs. 2). Diese Pr\u00fcfung kann allerdings durch dieselbe KBS erfolgen. Das Abkommen erm\u00e4chtigt die Hersteller zudem, auf der Grundlage einer Konformit\u00e4tsbescheinigung einer im Rahmen des MRA anerkannten schweizerischen oder europ\u00e4ischen KBS auf ihren Erzeugnissen die f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt erforderliche CE-Kennzeichnung anzubringen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 2: Fallbeispiel: Zahnimplantate<\/b>&#13;<br \/>\nEin Zahnimplantatehersteller m\u00f6chte seine Produkte in der Schweiz und im EU-Raum verkaufen. Gem\u00e4ss der schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV) vom 17. Oktober 2001 (AS 2001 3487) und der Richtlinie des Europ\u00e4ischen Rates vom 14. Juni 1993 \u00fcber Medizinprodukte (93\/42\/EWG) m\u00fcssten Zahnimplantate vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in beiden M\u00e4rkten durch eine nationale KBS auf die \u00dcbereinstimmung mit der jeweiligen geltenden Gesetzgebung \u00fcberpr\u00fcft werden. Dank dem Einschluss der Medizinprodukte ins MRA und der Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen und europ\u00e4ischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in diesem Produktsektor reicht jedoch eine einzige KB aus. Dies bedeutet, dass der Hersteller die Zahnimplantate entweder von einer durch das MRA anerkannten europ\u00e4ischen KBS oder von einem durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditierten und durch die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde Swissmedic unter dem MRA bezeichneten Schweizer KBS in der N\u00e4he seiner Produktionsst\u00e4tte zertifizieren lassen kann. Daf\u00fcr stellt er der KBS alle f\u00fcr die KB erforderlichen Angaben &#8211; wie Name und Adresse des Herstellers, Beschreibung des Herstellungsverfahrens und Gebrauchsanleitung &#8211; zur Verf\u00fcgung. Die KB wird nach einem produktspezifischen Verfahren durchgef\u00fchrt. Dadurch wird die Konformit\u00e4t mit den vorgeschriebenen Qualit\u00e4ts- und Sicherheitsanforderungen an das Produkt gew\u00e4hrleistet. Die positive Begutachtung erlaubt dem Hersteller schliesslich, die Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung f\u00fcr seine Zahnimplantate auszustellen und das MD- oder CE-Konformit\u00e4tskennzeichen mit der Kennnummer der verantwortlichen KBS anzubringen. Das CE-Kennzeichen weist &#8211; wie auch die Pr\u00fcfberichte sowie Konformit\u00e4tsbescheinigungen und -erkl\u00e4rungen &#8211; auf die \u00dcbereinstimmung mit dem entsprechenden EG-Recht hin. Der Hersteller ist gem\u00e4ss MRA verpflichtet, die technische Dokumentation zusammen mit der Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens f\u00fcnf Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Beh\u00f6rden bereitzuhalten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp;&#13; Warum ist dieses bilaterale Abkommen notwendig? &#13; F\u00fcr ein Land wie die Schweiz mit einem vergleichsweise kleinen Heimmarkt ist ein m\u00f6glichst ungehinderter Zugang zu ausl\u00e4ndischen M\u00e4rkten und insbesondere zu denen der Europ\u00e4ischen Union (EU) als wichtigstem Handelspartner der Schweiz von zentraler Bedeutung. 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