{"id":122951,"date":"2008-10-01T12:00:00","date_gmt":"2008-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2008\/10\/hertig-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:39:51","modified_gmt":"2023-08-23T21:39:51","slug":"hertig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2008\/10\/hertig\/","title":{"rendered":"Autonome Harmonisierung des schweizerischen Produktrechts mit dem Gemeinschaftsrecht"},"content":{"rendered":"<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200810_05_Hertig_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Vom EWR-Nein zur Strategie der autonomen Harmonisierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nTechnische Handelshemmnisse werden prim\u00e4r durch Unterschiede in den nationalen Vorschriften f\u00fcr das Inverkehrbringen von Produkten hervorgerufen, \u00dcber dieses Abkommen wird in der n\u00e4chsten Ausgabe des Magazins \u00abDie Volkswirtschaft\u00bb umfassend berichtet. \u00a0Die Strategie der autonomen Harmonisierung wurde im THG, das am 1. Juli 1996 in Kraft trat, ausdr\u00fccklich verankert. Artikel 4 Absatz 2 THG schreibt vor, dass technische Vorschriften so auszugestalten sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Weiter wird im THG festgehalten, dass die technischen Vorschriften zu diesem Zweck auf jene der wichtigsten Handelspartner abzustimmen sind. Von diesem Grundsatz sind gem\u00e4ss Artikel 4 Abs\u00e4tze 3 und 4 Abweichungen nur zul\u00e4ssig, soweit dies zum Schutz \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Interessen erforderlich ist. Die \u00f6ffentlichen Interessen &#8211; etwa der Schutz der Umwelt oder der Gesundheit &#8211; sind im THG abschliessend aufgef\u00fchrt; sie entsprechen denjenigen, die auch international im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) sowie in der EG als Vorbehalte gegen\u00fcber dem Grundsatz des freien Warenverkehrs allgemein anerkannt sind. Artikel 4 THG stellt somit sicher, dass Unterschiede im schweizerischen Produktrecht zum in der EG geltenden Recht gering gehalten und nur nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung und Interessenabw\u00e4gung beschlossen werden.\u00a0Da Produktvorschriften periodisch an den technischen Fortschritt angepasst werden m\u00fcssen, ist der Prozess der autonomen Harmonisierung nie abgeschlossen. So wurden beispielsweise die Anforderungen betreffend die Sicherheit von Spielzeug 1995 an die massgebliche EG-Richtlinie angepasst. Im Jahre 2002 wurden in der Spielzeugverordnung dieselben Konformit\u00e4tsbewertungsverfahren wie in der EG vorgeschrieben, was dazu f\u00fchrte, dass die EG 2005 die Schweizer Vorschriften als gleichwertig anerkannte. Als Reaktion auf die geh\u00e4uften Meldungen \u00fcber nicht-konforme Spielzeuge und verschiedene R\u00fcckrufe im vergangenen Jahr sehen sich die EG und die Schweiz nun aber gezwungen, ihre Vorschriften wiederum zu erg\u00e4nzen.&#13;<\/p>\n<h2>THG-Revision: Harmonisierung und Ausnahmen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Arbeiten im Rahmen der THG-Revision zur Einf\u00fchrung des Cassis-de-Dijon-Prinzips haben gezeigt, dass eine konsequente Harmonisierung der Schweizer Vorschriften mit dem EG-Recht zielf\u00fchrend f\u00fcr eine Beseitigung technischer Handelshemmnisse ist. In denjenigen Bereichen, in denen es innerhalb der EG keine oder nur eine teilweise Harmonisierung der technischen Vorschriften gibt, ist die autonome Harmonisierung durch Anpassung der schweizerischen Vorschriften jedoch nicht m\u00f6glich. Deshalb soll hier das Cassis-de-Dijon-Prinzip erg\u00e4nzend zur Anwendung kommen. \u00a0Der Harmonisierung der schweizerischen Produktvorschriften mit denjenigen der EG kommt aber weiterhin eine grosse Bedeutung zu. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Revision des THG wurde daher eine umfassende \u00dcberpr\u00fcfung der schweizerischen Produktvorschriften vorgenommen. Die bestehenden Abweichungen vom in der EG geltenden Recht wurden zusammen mit dem Entwurf zur THG-Revision im Rahmen der Vernehmlassung den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet. Am 31.Oktober 2007 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht, der die Ergebnisse dieser \u00dcberpr\u00fcfung sowie die diesbez\u00fcglichen Entscheide enth\u00e4lt. Der vollst\u00e4ndige Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: www.news-service.admin.ch\/NSBSubscriber\/message\/attachments\/9990.pdf&#13;<\/p>\n<h2>Methode und Aufbau des Berichts<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Abweichungen in den schweizerischen Produktvorschriften vom in der EG geltenden Recht wurden auf der Grundlage einer bei den zust\u00e4ndigen Bundes\u00e4mtern durchgef\u00fchrten Umfrage ermittelt. Im Bericht wurde zwischen harmonisiertem und nicht-harmonisiertem Bereich unterschieden: \u00a0&#8211; In den Bereichen, in denen die technischen Vorschriften EG-weit harmonisiert sind, aber in der Schweiz und in der EG unterschiedliche Vorschriften gelten, wurden alle Abweichungen erfasst. \u00a0&#8211; In den Bereichen, in denen die Vorschriften in der EG nicht vollst\u00e4ndig harmonisiert sind, wurden im Bericht nur die F\u00e4lle aufgef\u00fchrt, in denen die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips umstritten war. \u00a0\u00a0Im Bericht wurden die heute bestehenden Abweichungen vom in der EG geltenden Recht identifiziert. Zudem wurde gekl\u00e4rt, welchen Mehrwert diese Abweichungen gegen\u00fcber dem EG-Schutzniveau schaffen und welche Handelshemmnisse damit verbunden sind.&#13;<\/p>\n<h3>Vier unterschiedliche Listen von Abweichungen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie untersuchten F\u00e4lle wurden in vier unterschiedliche Listen (A, I, Z und V) unterteilt. Diese Gliederung steht in direktem Zusammenhang mit der Revision des THG zur Einf\u00fchrung des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Gem\u00e4ss dem Revisionsentwurf k\u00f6nnen erstens gesetzliche Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip festgelegt werden. Zweitens findet das Cassis-de-Dijon-Prinzip f\u00fcr alle zulassungspflichtigen Produkte keine Anwendung. Drittens sind Produkte, die einer vorg\u00e4ngigen Importbewilligung bed\u00fcrfen oder Importverboten unterliegen, von der Markt\u00f6ffnung nicht betroffen. \u00a0Um dieser Unterscheidung Rechnung zu tragen, enth\u00e4lt Liste A nur die vollst\u00e4ndig oder teilweise best\u00e4tigten Abweichungen vom in der EG geltenden Recht, f\u00fcr die eine generelle Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip gelten soll (siehe Zu den in Liste Z aufgef\u00fchrten F\u00e4llen vgl. Artikel von Bucher und Enderle auf Seite 15ff.\u00a0Schliesslich wurden jene Abweichungen vom in der EG geltenden Recht, auf die verzichtet werden soll, in Liste V zusammengefasst. Diese umfasst \u00fcber dreissig F\u00e4lle. Gr\u00f6ssenteils erfolgt die Beseitigung der bestehenden Handelshemmnisse durch eine Anpassung des Schweizer Rechts an die technischen Vorschriften der EG. So werden beispielsweise die Kennzeichnungsvorschriften f\u00fcr Chemikalien, die nicht als gef\u00e4hrlich eingestuft sind, an jene der EG angeglichen. Der Bundesrat hat die diesbez\u00fcglich erforderlichen Auftr\u00e4ge an die Departemente erteilt. In f\u00fcnf dieser F\u00e4lle handelt es sich um Auftr\u00e4ge zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage im Hinblick auf die Revision des Lebensmittelgesetzes oder einer Anh\u00f6rung zur Revision der Chemikalienverordnung. Teilweise werden die Vorschriften beibehalten, aber die bestehenden Handelshemmnisse beseitigt, indem mit dem Inkrafttreten des revidierten THG das Cassis-de-Dijon-Prinzip zur Anwendung gelangen soll. Dies betrifft beispielsweise Joghurt. \u00a0Wie bereits erw\u00e4hnt, wurden im Bericht nur jene Cassis-de-Dijon-Anwendungsf\u00e4lle behandelt, die im Vorfeld umstritten waren. Liste V ist daher &#8211; im Gegensatz zu den anderen drei Listen &#8211; nicht abschliessend.&#13;<\/p>\n<h2>Kriterien f\u00fcr die Beurteilung der Abweichungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBereits anl\u00e4sslich der Er\u00f6ffnung der Vernehmlassung zur THG-Revision im November 2006 hat der Bundesrat dargelegt, dass abweichende schweizerische Bestimmungen, welche zu technischen Handelshemmnissen f\u00fchren, in Zukunft noch restriktiver festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund waren auch fr\u00fcher erlassene und zum Teil erst k\u00fcrzlich best\u00e4tigte schweizerische Sondervorschriften neu zu beurteilen. \u00a0F\u00fcr die Beurteilung, ob die Abweichungen fallengelassen oder beibehalten werden sollen, waren die Kriterien gem\u00e4ss Artikel 4 des THG massgebend. Dieser Artikel muss auch im Licht der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz &#8211; namentlich des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber technische Handelshemmnisse und des Freihandelsabkommens von 1972 zwischen der Schweiz und der EG &#8211; angewendet werden. Die Vereinbarkeit einer Abweichung mit dem nationalen und internationalen Recht ist demzufolge dann als gegeben zu erachten, wenn die konkrete Abweichung den folgenden Kriterien gen\u00fcgt:\u00a0&#8211; Die Abweichung dient einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse. Diese umfassen den Schutz der \u00f6ffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; der nat\u00fcrlichen Umwelt; der Sicherheit am Arbeitsplatz; der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs; des nationalen Kulturgutes und des Eigentums.\u00a0&#8211; Die Abweichung ist weder ein Mittel zur willk\u00fcrlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des internationalen Handels. Sofern die vom in der EG geltenden Recht abweichenden Vorschriften gleichermassen auf einheimische wie auch importierte Produkte angewendet werden und auch unter den importier-ten Produkten keine Ungleichbehand-lung ausl\u00f6sen, liegt kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Unter verschleierter Beschr\u00e4nkung des Handels sind insbesondere protektionistische Vorschriften zu verstehen, d.h. solche, die vordergr\u00fcndig dem genannten \u00f6ffentlichen Interesse dienen, aber in Tat und Wahrheit inl\u00e4ndische Produzenten vor ausl\u00e4ndischer Konkurrenz sch\u00fctzen sollen.\u00a0&#8211; Die Abweichung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Im Rahmen der Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit sind folgende drei Kriterien heranzuziehen: die Eignung, die Erforderlichkeit einschliesslich der Bedingung der geringstm\u00f6glichen Beeintr\u00e4chtigung des Handelsverkehrs und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit im engeren Sinn (Eingriffszweck im Verh\u00e4ltnis zur Eingriffswirkung). Im Rahmen der Beurteilung der Eignung ist zu pr\u00fcfen, inwiefern die Abweichung zur Erreichung der \u00f6ffentlichen Interessen geeignet ist. Zudem ist auch eine Beurteilung allf\u00e4lliger negativer Auswirkungen der Abweichung auf andere \u00f6ffentliche Interessen vorzunehmen. Das Kriterium der Erforderlichkeit stellt die Frage nach alternativen Massnahmen, mit welchen das Ziel ebenfalls erreicht werden k\u00f6nnte. Stehen einem Staat mehrere denkbare Mittel zur Verf\u00fcgung, ist dasjenige zu w\u00e4hlen, welches die mildeste Massnahme darstellt. Das Wirtschaftsv\u00f6lkerrecht Art. XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Art. 2.2 des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber die technischen Handelshemmnisse, Art. 5.6 des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sowie die Spruchpraxis der Streitschlichtungsorgane der WTO. pr\u00e4zisiert diesen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass nur dasjenige Mittel zul\u00e4ssig ist, welches den Warenverkehr am wenigsten beeintr\u00e4chtigt. In dieselbe Richtung weist das Kriterium der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit im engeren Sinn: Der Nutzen der Massnahme muss die wirtschaftlichen Kosten \u00fcberwiegen.&#13;<\/p>\n<h2>K\u00fcnftige Abweichungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDa die Verabschiedung technischer Vorschriften ein dynamischer Prozess ist, wird es auch in Zukunft zu Diskussionen \u00fcber Abweichungen vom EG-Recht kommen. So wurde beispielsweise im Fr\u00fchjahr 2008 beschlossen, dass &#8211; abweichend vom EG-Recht &#8211; die Haushaltlampen mit den schw\u00e4chsten Energieeffizenzklassen in der Schweiz nicht mehr verkauft werden d\u00fcrfen. Diese neue Abweichung musste vor ihrer Verabschiedung ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert und gerechtfer-tigt werden. In gleicher Weise sollen k\u00fcnftig auch alle weiteren Antr\u00e4ge f\u00fcr Schweizer Sondervorschriften einer ausf\u00fchrlichen Interessenabw\u00e4gung unterzogen werden. Abweichungen sind nur noch vorzusehen, wenn sonst wesentliche \u00f6ffentliche Interessen erheblich gef\u00e4hrdet w\u00e4ren. Dieser vom Bundesrat im Rahmen der THG-Revision statuierte Grundsatz wird den Massstab f\u00fcr k\u00fcnftige Entscheide bilden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1: Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip: \u00dcbersicht<\/b>&#13;<br \/>\nVon den urspr\u00fcnglich 128 Abweichungen im schweizerischen Produktrecht vom in der EG geltenden Recht, die von den zust\u00e4ndigen \u00c4mtern gemeldet worden waren, wurden nach einer ersten internen Bereinigung insgesamt 69 im Rahmen der Vernehmlassung zur Teilrevision des THG zur Diskussion gestellt. Der Bundesrat hat schliesslich beschlossen, dass in 18 F\u00e4llen das k\u00fcnftige Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht oder nicht vollst\u00e4ndig zur Anwendung kommen soll. In den folgenden f\u00fcnf F\u00e4llen hat er die bestehenden vom EG-Recht abweichenden Vorschriften voll best\u00e4tigt und eine entsprechende Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip beschlossen: &#8211; Verbot von Blei in Anstrichfarben und Lacken;- sicherheitsrelevante Produktvorschriften f\u00fcr Eisenbahnen;- Angabe des Alkoholgehalts alkoholischer S\u00fcssgetr\u00e4nke;- Kontrollzeichen auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken;- Angabe der Firmenbezeichnung, des Kleinhandelspreises und kombinierter Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen.In 13 F\u00e4llen soll die Ausnahme eingeschr\u00e4nkt werden oder nur vorl\u00e4ufig gelten:- Feuerungen f\u00fcr \u00d6l, Gas, Holz und Kohle: lufthygienische Anforderungen;- Angabe einer Schweizer Firma als f\u00fcr das Inverkehrbringen verantwortliche Person auf der Etikette bestimmter chemischer Stoffe und Zubereitungen und im Sicherheitsdatenblatt;- in der Luft stabile (klimaaktive) Stoffe: Einschr\u00e4nkungen, Vorschriften zur Verhinderung von Emissionen und Kennzeichnungsvorschriften;- Verbot von kurzkettigen Chlorparaffinen in Anstrichfarben, Lacken, Dichtungsmassen, Textilien, Kunststoffen und Gummi;- Anforderungen an mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Holzwerkstoffe;- Verbot von Phosphat und Beschr\u00e4nkung der Komplexbildner in Wasch- und Reinigungsmitteln;- Feingehalt, Kennzeichnung und Pr\u00fcfung von Edelmetallwaren;- Deklaration nicht zugelassener K\u00e4fighaltung von H\u00fchnern;- Deklarationspflicht f\u00fcr unbeabsichtigte Vermischungen mit allergenen Substanzen bei Lebensmitteln;- Anforderungen bez\u00fcglich Brennbarkeit textiler Materialien (Kleidungsst\u00fccke, Vorh\u00e4nge, Gardinen);- Anforderungen an den W\u00e4rmeverlust von Wassererw\u00e4rmern, Warmwasser- und W\u00e4rmespeichern;- Angabe des Produktionslandes bei Lebensmitteln;- Angabe des Produktionslandes von Rohstoffen bei Lebensmitteln.Diese Auflistung entspricht dem Stand der Gesetzgebung vom 31. Juli 2007. Einzig die Abweichungen im schweizerischen Chemikalienrecht von der am 1. Juni 2007 in der EG in Kraft getretenen REACH-Verordnung wurden nicht vollst\u00e4ndig dargestellt, da sie bereits Gegenstand einer separaten Publikation des Bundesamtes f\u00fcr Umwelt (Bafu) waren (A. Boller, M. Hug und T. Stadler , Regulierungsfolgeabsch\u00e4tzung zur m\u00f6glichen \u00dcbernahme der REACH-Verordnung der EG, Bafu, 2007.)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#13; Vom EWR-Nein zur Strategie der autonomen Harmonisierung &#13; Technische Handelshemmnisse werden prim\u00e4r durch Unterschiede in den nationalen Vorschriften f\u00fcr das Inverkehrbringen von Produkten hervorgerufen, \u00dcber dieses Abkommen wird in der n\u00e4chsten Ausgabe des Magazins \u00abDie Volkswirtschaft\u00bb umfassend berichtet. \u00a0Die Strategie der autonomen Harmonisierung wurde im THG, das am 1. 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Technische Handelshemmnisse werden vermieden, indem die Schweiz ihre Produktvorschriften auf jene der wichtigsten Handelspartner - im Normalfall jene der EG - abstimmt. Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes \u00fcber die technischen Handelshemmnisse (THG) wurden die noch bestehenden Schweizer Sondervorschriften umfassend \u00fcberpr\u00fcft und erheblich reduziert.","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":122954,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"8901","post_abstract":"","magazine_issue":null,"seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55b1e175a83e2"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/122951"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3212"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=122951"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/122951\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":128049,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/122951\/revisions\/128049"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3213"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3212"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=122951"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=122951"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=122951"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=122951"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=122951"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=122951"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}