{"id":123436,"date":"2008-03-01T12:00:00","date_gmt":"2008-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2008\/03\/laeser-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:42:14","modified_gmt":"2023-08-23T21:42:14","slug":"laeser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2008\/03\/laeser\/","title":{"rendered":"Die Grundz\u00fcge der Revision des Aktienrechts"},"content":{"rendered":"<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200803_19_Laeser_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"224\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Ausbau der Aktion\u00e4rsrechte<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat beabsichtigt eine St\u00e4rkung der Stellung der Aktion\u00e4re. Vorab wird ein Ausbau der Auskunfts- und Einsichtsrechte vorgeschlagen: Neben dem bisherigen Auskunftsrecht an der Generalversammlung (Art. 697 Abs. 1 OR) sollen Aktion\u00e4re nichtkotier-ter Gesellschaften neu vom Verwaltungsrat jederzeit schriftlich Auskunft \u00fcber die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen k\u00f6nnen. Der Verwaltungsrat muss innert 90 Tagen schriftlich Auskunft erteilen. Die Antworten sind an der n\u00e4chsten Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen oder umgehend elektronisch zu publizieren (Art. 697 Abs. 2 E OR Entwurf zur \u00c4nderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht), <a href=\"http:\/\/www.ejpd.admin.ch\">www.ejpd.admin.ch<\/a> , Rubriken \u00abThemen\u00bb, \u00abWirtschaft\u00bb, \u00abRevision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts\u00bb (Stand: 21.12.2007).). Ausserdem wird den Aktion\u00e4ren einer Konzernobergesellschaft ausdr\u00fccklich ein Einsichtsrecht in die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und Korrespondenz der Konzernuntergesellschaft gew\u00e4hrt (Art. 697bis Abs. 3 E OR). In der Botschaft wird die Auffassung ge\u00e4ussert, dieses Einsichtsrecht entspreche demjenigen, welches das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich anerkannt hat (BGE 132 III 71 E. 1.2). Vgl. Botschaft, S. 20. Realistischerweise ist aufgrund des Wortlauts der Bestimmung aber wohl davon auszugehen, dass das Einsichtsrecht im Vergleich zu dem vom Bundesgericht anerkannten ausgeweitet wird auf Unterlagen, die der Konzernobergesellschaft nicht vorliegen. Die Einsicht ist zu gew\u00e4hren, wenn sie erforderlich ist f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Aktion\u00e4rsrechte; sie darf keine Gef\u00e4hrdung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen oder anderer Gesellschaftsinteressen bedeuten (Art. 697bis Abs. 2 E OR). Eine weitere St\u00e4rkung erf\u00e4hrt die Position der Aktion\u00e4re durch die Senkung der Schwellenwerte f\u00fcr die Aus\u00fcbung wichtiger Aktion\u00e4rsrechte, wobei k\u00fcnftig zwischen Publikums- und Privatgesellschaften unterschieden wird. Eine Sonderuntersuchung &#8211; die an die Stelle der Sonderpr\u00fcfung tritt Neben den tieferen Schwellenwerten unterscheidet sich die Sonderuntersuchung von der Sonderpr\u00fcfung dadurch, dass nicht mehr ein bereits eingetretener Schaden glaubhaft gemacht werden muss; fortan gen\u00fcgt eine abstrakte Gef\u00e4hrdung. Weiter wird klargestellt, dass sich das Gesuch auf alle Fragen erstrecken darf, die Gegenstand eines Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder in der Diskussion des Antrags auf Sonderuntersuchung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Aktion\u00e4rsrechte erforderlich ist (Botschaft, S. 86, Art. 697b Abs. 2 und 3 E OR). &#8211; kann in b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften von Aktion\u00e4ren verlangt werden, die zusammen \u00fcber mindestens 0,5% des Aktienkapitals oder der Stimmen bzw. \u00fcber Aktien im Nennwert von 1 Mio. Franken verf\u00fcgen. In Privatgesellschaften sind 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen bzw. Aktien im Nennwert von 250000 Franken erforderlich (Art. 697b Abs. 1 E OR). Nach derzeitiger Rechtslage berechtigen 10% des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Mio. Franken dazu, das Gericht um die Einsetzung eines Sonderpr\u00fcfers zu ersuchen. Ebenfalls gesenkt werden die Schwellenwerte f\u00fcr die Einberufung einer GV (Art. 699 Abs. 3 E OR), die Traktandierung von Verhandlungsgegenst\u00e4nden (Art. 699a E OR) und die Erhebung der Aufl\u00f6sungsklage (Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 E OR).\u00a0Die Revisionsvorlage greift auch die kontrovers diskutierte Thematik der Bez\u00fcge von Gesch\u00e4ftsleitung und Verwaltungsrat auf. Neu soll im Gesetz ausdr\u00fccklich vorgesehen werden, dass die Statuten die Zust\u00e4ndigkeit zur Festlegung der Bez\u00fcge der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihnen nahe stehender Personen der Generalversammlung \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dieselbe M\u00f6glichkeit besteht betreffend die Ausrichtung von Aktien und Optionen an Mitarbeitende (Art. 627 Ziff. 4 E OR). Der Entwurf verbessert die Transparenz in nicht kotierten Gesellschaften, indem er ein spezifisches Auskunftsrecht f\u00fcr die Aktion\u00e4re betreffend die an Verwaltungsrat und Gesch\u00e4ftsleitung ausgerichteten Verg\u00fctungen statuiert (Art. 697quinquies E OR). Der Begriff der Verg\u00fctung ist dabei gleich zu verstehen wie bei den Publikumsgesellschaften. \u00dcberdies wird die Klage auf R\u00fcckerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen ausgebaut; insk\u00fcnftig sind auch die Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung zur R\u00fcckerstattung verpflichtet, und zwar unabh\u00e4ngig vom guten oder b\u00f6sen Glauben des Empf\u00e4ngers (Art. 678 E OR).&#13;<\/p>\n<h2>Organisation des Verwaltungsrates<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Mitglieder des Verwaltungsrats sollen sich j\u00e4hrlich und einzeln der Wahl stellen m\u00fcssen (Art. 710 Abs. 1 E OR). Den Aktion\u00e4ren wird damit eine j\u00e4hrliche individuelle Bewertung der T\u00e4tigkeit des Verwaltungsrats erm\u00f6glicht Vgl. Botschaft, S. 96.. Sodann wird im neuen Art. 717a E OR das Vorgehen bei Interessenkonflikten im Verwaltungsrat und in der obersten Gesch\u00e4ftsleitung geregelt: Zun\u00e4chst ist der Verwaltungsratspr\u00e4sident unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig \u00fcber allf\u00e4llige Interessenkonflikte zu informieren. Der Verwaltungsrat hat die n\u00f6tigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu ergreifen. Bei der Beschlussfassung dar\u00fcber, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen zu treffen sind, darf der betroffene Verwaltungsrat nicht teilnehmen (Art. 717a Abs. 3 E OR). Wird bestimmt, dass Letzterer in den Ausstand zu treten hat, kann dies nur die Abstimmung oder &#8211; in gravierenderen F\u00e4llen &#8211; sowohl die Beratung des Gesch\u00e4fts als auch die Beschlussfassung umfassen. Vgl. Botschaft, S. 99. Eine weitere Neuerung stellt das Verbot der gegenseitigen Einflussnahme auf die Festsetzung der Verg\u00fctungen von VR- oder Gesch\u00e4ftsleitungsmitgliedern, die in verschiedenen Publikumsgesellschaften Einsitz haben, dar. Die Missachtung dieser Vorschrift zieht die Nichtigkeit der Verg\u00fctungsbeschl\u00fcsse nach sich (Art. 717b E OR).&#13;<\/p>\n<h2>Haftung der Revisionsstelle<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Entwurf beabsichtigt im Bereich der Verantwortlichkeit die Verbesserung des Gleichgewichts zwischen den Organen. Vgl. Botschaft, S. 107. Vorgeschlagen wird eine Spezifizierung der differenzierten Solidarit\u00e4t (Art. 759 Abs. 1bis E OR): \u00abPersonen, die der Revisionshaftung unterstehen und die einen Schaden lediglich fahrl\u00e4ssig mitverursacht haben, haften bis zu dem Betrag, f\u00fcr den sie zufolge R\u00fcckgriffs aufkommen m\u00fcssten.\u00bb Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Bei einem Schaden von 300000 Franken und einer vom Richter unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde festgelegten internen Aufteilung im Verh\u00e4ltnis von 1:2 zugunsten der Revisionsstelle (Art. 759 Abs. 3 OR) haftet diese auch extern f\u00fcr maximal 100000 Franken. Der bisherige Art. 759 Abs. 1 OR gilt unver\u00e4ndert f\u00fcr die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung. Vgl. Botschaft, S. 107.&#13;<\/p>\n<h2>Dispoaktien<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim b\u00f6rsenm\u00e4ssigen Verkauf kotierter Namenaktien hat die Ver\u00e4ussererbank den Namen des Ver\u00e4usserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverz\u00fcglich der Gesellschaft zu melden (Art. 685e OR). Diese streicht daraufhin den entsprechenden Eintrag im Aktienbuch. Gibt sich der neue Inhaber der Titel gegen\u00fcber der Gesellschaft nicht zu erkennen, bleibt die betreffende Stelle im Aktienbuch leer &#8211; es entstehen so genannte Dispoaktien. Diese berechtigen zwar zum Dividendenbezug, nicht aber zur Beteiligung an der Willensbildung der Gesellschaft. Sind in den Statuten hohe Pr\u00e4senzquoren vorgesehen, kann ein hoher Anteil an Dispoaktien zur Folge haben, dass Mehrheitserfordernisse nicht erreicht werden. Dar\u00fcber hinaus erh\u00f6hen grosse Dispoaktienbest\u00e4nde die Gefahr feindlicher \u00dcbernahmen. Die Zahl der Dispoaktien hat in den letzten Jahren massiv zugenommen, sodass zahlreiche Stimmen in der Vernehmlassung eine gesetzliche L\u00f6sung des Problems gefordert haben. Der Bundesrat verzichtet aber auf eine gesetzliche Regelung, da sich s\u00e4mtliche gepr\u00fcften L\u00f6sungen \u00absachlich als nicht unproblematisch erwiesen\u00bb h\u00e4tten. Vgl. Botschaft, S. 32.&#13;<\/p>\n<h2>Flexibilisierung der Kapitalstrukturen<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Nennwert<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Jahr 2001 wurde der Mindestnennwert auf einen Rappen gesenkt. K\u00fcnftig m\u00fcssen Aktien lediglich einen Nennwert von mehr als null Rappen aufweisen (Art. 622 Abs. 4 E OR), was weitere Aktiensplittings und Nennwertreduktionen erlaubt.&#13;<\/p>\n<h3>Partizipationskapital<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nBei Publikumsgesellschaften soll die Begrenzung des Partizipationskapitals auf das Doppelte des Aktienkapitals entfallen (Art. 656b Abs. 1 E OR).&#13;<\/p>\n<h3>Kapitalband<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat strebt eine flexiblere Ausgestaltung der Verfahren zur Erh\u00f6hung und Herabsetzung des Aktienkapitals an und schl\u00e4gt daher die Einf\u00fchrung eines so genannten Kapitalbandes vor (Art. 653s E OR). Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat in den Statuten erm\u00e4chtigen, w\u00e4hrend einer Dauer von maximal drei Jahren das Aktienkapital in einer bestimmten Bandbreite herabzusetzen und zu erh\u00f6hen. Die Frist beginnt mit der Beschlussfassung der Generalversammlung. Als Obergrenze ist ein Maximalkapital festzulegen, welches das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um h\u00f6chstens die H\u00e4lfte \u00fcberschreiten darf. Die Basiskapital genannte Untergrenze darf das eingetragene Aktienkapital um maximal die H\u00e4lfte unterschreiten. Stets einzuhalten ist das gesetzliche Mindestkapital von 100000 Franken (Art. 621 OR). Die Generalversammlung kann den Spielraum des Verwaltungsrats beschr\u00e4nken, indem sie Auflagen oder Bedingungen diktiert. In Betracht kommen namentlich Beschr\u00e4nkungen in dem Sinn, dass das Kapital nur erh\u00f6ht oder herabgesetzt werden darf (Art. 653s Abs. 3 E OR). Ist dem Verwaltungsrat nur die Erh\u00f6hung gestattet, entspricht das Kapitalband weitgehend der heutigen genehmigten Kapitalerh\u00f6hung. Diese wird folgerichtig abgeschafft. Im umgekehrten Fall kann im Ergebnis eine nach geltendem Recht unzul\u00e4ssige genehmigte Kapitalherabsetzung realisiert werden. Innerhalb des Kapitalbandes kann das Aktienkapital auch mittels einer bedingten Kapitalerh\u00f6hung heraufgesetzt werden, wobei kumulativ die Bestimmungen des Kapitalbandes sowie diejenigen der bedingten Kapitalerh\u00f6hung zur Anwendung gelangen. Den Beschluss \u00fcber die Schaffung eines bedingten Kapitals hat die Generalversammlung zu treffen; eine Delegation an den Verwaltungsrat kommt diesbez\u00fcglich nicht in Betracht. Zum ganzen Absatz: vgl. Botschaft, S. 65. W\u00e4hrend der Dauer der Erm\u00e4chtigung des Verwaltungsrats kann die Generalversammlung das Aktienkapital mittels einer ordentlichen Kapitalerh\u00f6hung oder -herabsetzung ver\u00e4ndern. Dies hat zwingend das Dahinfallen des Beschlusses \u00fcber das Kapitalband zur Folge (Art. 653v E OR). \u00a0Die Generalversammlung darf das Basiskapital nur tiefer festsetzen als das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital, wenn die Gl\u00e4ubiger bereits vor dem Beschluss zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind und ein zugelassener Revisionsexperte festgestellt hat, dass das Aktienkapi-tal nach der Herabsetzung des Basiskapitals noch gedeckt ist (Art. 653w Abs. 1 E OR). Eine Herabsetzung des Kapitals durch den Verwaltungsrat innerhalb des Bandes kann ohne Aufforderung an die Gl\u00e4ubiger und Pr\u00fcfungsbest\u00e4tigung erfolgen (Art. 653w Abs. 3 E OR). Immerhin darf eine derartige Herabsetzung nur vorgenommen werden, sofern die Forderungen der Gl\u00e4ubiger dadurch nicht gef\u00e4hrdet werden (Art. 653w Abs. 4 E OR).&#13;<\/p>\n<h2>Generalversammlung<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Beschlussquorum<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm geltenden Recht fasst die Generalversammlung ihre Beschl\u00fcsse und vollzieht ihre Wahlen &#8211; soweit es das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen &#8211; mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen (Art. 703 OR). Stimmenthaltungen wirken demzufolge im Ergebnis wie Nein-Stimmen. In Zukunft sollen hingegen die abgegebenen Stimmen massgebend sein (Art. 703 Abs. 1 E OR). Nach dem zwingenden Absatz zwei der neuen Bestimmung gelten Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. Auch bei wichtigen Beschl\u00fcssen im Sinne von Art. 704 OR wird k\u00fcnftig nicht mehr auf die vertretenen, sondern auf die abgegebenen Stimmen abgestellt, wobei hier nach wie vor auch die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich ist.&#13;<\/p>\n<h3>Stimmrechtsvertretung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nEine Beschr\u00e4nkung der Vertretungsbefugnis auf andere Aktion\u00e4re kann fortan nur noch in Privatgesellschaften vorgesehen werden (Art. 689d Abs. 1 E OR). Wird von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, muss die Gesellschaft auf Verlangen eines Aktion\u00e4rs einen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen. Generell abgeschafft werden sollen die Depot- und Organvertretung; Publikumsgesellschaften m\u00fcssen vor jeder Generalversammlung einen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter einsetzen (Art. 689c E OR), der sich im Fall fehlender Weisungen des Aktion\u00e4rs der Stimme zu enthalten hat und bei nicht angek\u00fcndigten Antr\u00e4gen mangels Weisungen gem\u00e4ss den Empfehlungen des Verwaltungsrats stimmt.\u00a0Die Effektenleihe (Securities Lending) und \u00e4hnliche Gesch\u00e4fte bergen die Gefahr ihrer missbr\u00e4uchlichen Verwendung zur Einflussnahme auf Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung. Art. 685d Abs. 2 E OR erm\u00f6glicht b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften die Verweigerung der Zulassung eines Erwerbers von Namenaktien zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts, wenn er auf ihr Verlangen nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass keine Vereinbarung \u00fcber die R\u00fccknahme oder die R\u00fcckgabe gleicher Aktien besteht. Gesch\u00e4fte der erw\u00e4hnten Art k\u00f6nnen auch von der Gesellschaft selbst zur verdeckten Einflussnahme auf die Generalversammlung genutzt werden. Um dies zu unterbinden, soll das Stimmrecht aus eigenen Aktien der Gesellschaft auch ruhen, wenn eigene Aktien ver\u00e4ussert werden und die R\u00fcckgabe oder R\u00fccknahme entsprechender Aktien vereinbart wird (Art. 659a Abs. 2 E OR).&#13;<\/p>\n<h3>Tagungsort<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Generalversammlung soll an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, sofern die Voten der Teilnehmenden unmittelbar in Bild und Ton an s\u00e4mtliche Tagungsorte \u00fcbertragen werden. Der Verwaltungsrat bestimmt den Haupttagungsort, der massgebend ist f\u00fcr die Leitung der Generalversammlung durch den Vorsitzenden, die \u00f6ffentliche Beurkundung von Beschl\u00fcssen und die Anwesenheit des Revisors (Art. 701a E OR). Ferner kann Die Generalversammlung auch im Ausland abgehalten werden, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist oder die Eigent\u00fcmer oder Vertreter s\u00e4mtlicher Aktien damit einverstanden sind (Art. 701b E OR).&#13;<\/p>\n<h3>Einsatz elektronischer Mittel<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Einberufung der Generalversammlung und die Zustellung der Unterlagen d\u00fcrfen elektronisch erfolgen, sofern der Aktion\u00e4r dieser Vorgehensweise zustimmt (Art. 700 Abs. 1 E OR). Der Verwaltungsrat entscheidet dar\u00fcber, ob er elektronische Vollmachten mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift entgegennehmen will (Art. 689a Abs. 1bis E OR). Die Aktion\u00e4re k\u00f6nnen ihre Rechte an der Generalversammlung elektronisch aus\u00fcben, sofern dies statutarisch vorgesehen ist und die Generalversammlung sowie die Voten der Aktion\u00e4re durch elektronische Mittel \u00fcbertragen werden (Art. 701c E OR). Sofern sich alle Aktion\u00e4re einverstanden erkl\u00e4ren und die Beschl\u00fcsse der Generalversammlung keiner \u00f6ffentlichen Beurkundung bed\u00fcrfen, kann die Generalversammlung ausschliesslich mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgef\u00fchrt werden. Die Voten der Teilnehmenden m\u00fcssen auf elektronischem Weg an den jeweiligen Aufenthaltsort aller Teilnehmenden \u00fcbertragen werden (Art. 701d E OR). Kann die Generalversammlung wegen technischer Probleme nicht nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten durchgef\u00fchrt werden, muss sie wiederholt werden (Art. 701f E OR).&#13;<\/p>\n<h2>Buchf\u00fchrungs- und Rechnungslegungsrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Revisionsvorlage bringt im Buchf\u00fchrungs- und Rechnungslegungsrecht eine einheitliche, rechtsformneutrale Ordnung f\u00fcr alle privatrechtlichen Unternehmensformen (Art. 957 E OR). Die Anforderungen an die Rechnungslegung werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens differenziert, wobei als Abgrenzungskriterium die Pflicht zu einer ordentlichen Revision herangezogen wird (Art. 961 E OR). Publikumsgesellschaften, Konzerne, grosse Genossenschaften und Stiftungen, die von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, m\u00fcssen unabh\u00e4ngig von der Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen. In Gesellschaften, die nicht von Gesetzes wegen zu einem Abschluss nach einem anerkannten Standard verpflichtet sind, k\u00f6nnen auch Gesellschafter mit namhafter Beteiligung einen solchen verlangen (Art. 962 Abs. 3 und 4 E OR, Art. 963b E OR). Wer zu einem Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verpflichtet ist, kann auf eine Jahresrechnung nach Obligationenrecht verzichten (Art. 962 Abs. 1 E OR). Neu geregelt werden sodann die Bestimmungen zur Rechnungslegung von Konzernen (Art. 963 ff. E OR). Kleinkonzerne sind von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit (Art. 963a E OR).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#13; Ausbau der Aktion\u00e4rsrechte &#13; Der Bundesrat beabsichtigt eine St\u00e4rkung der Stellung der Aktion\u00e4re. Vorab wird ein Ausbau der Auskunfts- und Einsichtsrechte vorgeschlagen: Neben dem bisherigen Auskunftsrecht an der Generalversammlung (Art. 697 Abs. 1 OR) sollen Aktion\u00e4re nichtkotier-ter Gesellschaften neu vom Verwaltungsrat jederzeit schriftlich Auskunft \u00fcber die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen k\u00f6nnen. 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Dezember 2007 hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts verabschiedet. Botschaft zur \u00c4nderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht), www.ejpd.admin.ch , Rubriken \u00abThemen\u00bb, \u00abWirtschaft\u00bb, \u00abRevision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts\u00bb (Stand: 21.12.2007).Im Vordergrund stehen dabei Verbesserungen der Corporate Governance, die Erweiterung des Spielraums der Gesellschaften in der Gestaltung ihrer Kapitalstrukturen und ein neues Rechnungslegungsrecht. Dar\u00fcber hinaus soll die Generalversammlung modernisiert werden. 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