{"id":123451,"date":"2008-03-01T12:00:00","date_gmt":"2008-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2008\/03\/pletscher-12\/"},"modified":"2023-08-23T23:42:10","modified_gmt":"2023-08-23T21:42:10","slug":"pletscher-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2008\/03\/pletscher-11\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsrevision und Corporate Governance"},"content":{"rendered":"<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200803_21_Pletscher_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"244\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn der Schweiz sind seit 2002 zwei Selbstregulierungswerke in Kraft: Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Der Swiss Code sowie der Anhang I sind abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.economiesuisse.ch\">www.economiesuisse.ch<\/a> . von Economiesuisse und die von der Schweizer B\u00f6rse erlassene SWX-Richtlinie Mit Inkrafttreten der Transparenzvorlage werden wesentliche Punkte dieser Richtlinie im OR geregelt. . W\u00e4hrend Letztere von den kotierten Unternehmen Informationen \u00fcber bestimmte Aspekte der Corporate Governance zwingend verlangt, wendet sich der Swiss Code im Sinne von Empfehlungen an schweizerische Publikumsgesellschaften. Viele seiner Grunds\u00e4tze haben inhaltlich auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Aktiengesellschaften als Anregung praktische Bedeutung. Tr\u00e4ger des Swiss Code ist Economiesuisse als Verband der Schweizer Unternehmen aller Gr\u00f6ssenordnungen und Branchen. Weitere Organisationen unterst\u00fctzen den Swiss Code sowie auch den mittlerweile verabschiedeten Anhang I zu den Entsch\u00e4digungen. Diese Selbstregulierung hat nach internationalen Urteilen zu einem Quantensprung in der Corporate Governance in der Schweiz gef\u00fchrt. Vgl. Heidrick &amp; Struggles International, Corporate Governance in Europe: What&#8217;s the Outlook? Chicago 2005, S. 34.&#13;<\/p>\n<h2>Die selbstregulierende Wirkung der Kapitalm\u00e4rkte<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss einer an der Universit\u00e4t St. Gallen im Jahr 2004 durchgef\u00fchrten Untersuchung hemmt mangelhafte Corporate Governance die Investitionsbereitschaft. Integrationsseminar der Universit\u00e4t St. Gallen zur Corporate Governance in der Schweiz, organisiert vom Center for Financial Communication, Prof. Viktor Porak, 2004. 77% der Privatinvestoren w\u00fcrden nicht (mehr) in ein Unternehmen mit mangelhafter Corporate Governance investieren. Der Kapitalmarkt hat somit eine selbstregulierende Wirkung auf die Corporate Governance. Mit der Umsetzung von Basel II steigen auch f\u00fcr die nicht kotierten Unternehmen die Anforderungen an die internen Strukturen und Prozesse. Auch dies f\u00fchrt dazu, dass Unternehmen von sich aus ein Interesse an der Schaffung einer wirkungsvollen und transparenten Corporate Governance haben.&#13;<\/p>\n<h2>Weiteres Umfeld der Corporate Governance<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn den vergangenen Jahren haben weltweit spektakul\u00e4re Firmenzusammenbr\u00fcche die \u00f6ffentliche Diskussion gepr\u00e4gt, welche zum Teil das Ergebnis von kriminellen Handlungen &#8211; wie Bilanzmanipulationen &#8211; waren. In der Folge ist die Sensibilit\u00e4t f\u00fcr die Notwendigkeit von griffigen Kontrollsystemen gestiegen. Viele Unternehmen haben ihre Kontrollsysteme systematisch verfeinert und entsprechende Anpassungen bei ihrer Organisation vorgenommen. Als weitere im Kontext der Corporate Governance relevante Vorschriften sind etwa die Regeln \u00fcber die Ad-hoc-Publizit\u00e4t oder das Verbot des Ausn\u00fctzens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und der Kursmanipulation zu nennen. So bestehen heute diverse Sondervorschriften f\u00fcr die Corporate Governance in den verschiedenen Branchen, wie beispielsweise f\u00fcr Versicherungen oder Banken. Zum weiteren Umfeld der Corporate Governance in der Schweiz geh\u00f6ren auch die Anforderungen aus dem Ausland, insbesondere aus den USA (\u00abSarbanes-Oxley Act\u00bb).&#13;<\/p>\n<h2>Vorschl\u00e4ge des Entwurfs zur Corporate Governance<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der aktuellen Aktienrechtsrevision kommt der Verbesserung der Corporate Governance entsprechend einen hohen Stellenwert zu. In seiner Botschaft vom 21. Dezember 2007 schl\u00e4gt der Bundesrat insbesondere Folgendes vor: Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vom 21. Dezember 2007: <a href=\"http:\/\/www.ejpd.admin.ch\">www.ejpd.admin.ch<\/a> , Rubriken \u00abThemen\u00bb, \u00abWirtschaft\u00bb, \u00abGesetzgebung\u00bb, \u00abAktien und Rechnungslegung\u00bb. \u00a0 &#8211; St\u00e4rkung des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Aktion\u00e4re sowie der Information \u00fcber die Bez\u00fcge des Verwaltungsrats bei privaten Aktiengesellschaften; \u00a0 &#8211; Senkung der Schwellenwerte f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf eine Sonderuntersuchung (heute: Sonderpr\u00fcfung), f\u00fcr die Einberufung der Generalversammlung sowie f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Traktandierungsrechts; \u00a0 &#8211; j\u00e4hrliche Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; \u00a0 &#8211; Aufhebung des Depotstimmrechts und der Organvertretung; \u00a0 &#8211; Regelung von Interessenkonflikten im Verwaltungsrat und in der Gesch\u00e4ftsleitung; \u00a0 &#8211; Verbot der gegenseitigen Einflussnahme auf die Festsetzung der Honorare durch die Mitglieder des Verwaltungsrats bei Publikumsgesellschaften. \u00a0 \u00a0 Auch unter den \u00fcbrigen Zielsetzungen werden diverse Massnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance vorgeschlagen. So wird zum Beispiel auch mit der Erh\u00f6hung der Transparenz durch die Revision des Rechnungslegungsrechts oder durch die vorgesehene Modernisierung der Regeln \u00fcber die Generalversammlung weiteren Corporate-Governance-Anliegen Rechnung getragen.&#13;<\/p>\n<h2>Swiss Code als Richtschnur f\u00fcr die Beurteilung der Vorschl\u00e4ge<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer hohe Grad der Umsetzung der Empfehlungen des Swiss Code best\u00e4tigt, dass eine gute Corporate Governance am besten in der flexiblen Form der Selbstregulierung zu verankern ist. Somit dr\u00e4ngt sich aus liberaler Sicht eine Zur\u00fcckhaltung bei der weiteren Regulierung auf. Andernfalls w\u00fcrde die Attraktivit\u00e4t unseres Aktienrechts leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die folgenden Punkte der Revision als problematisch:&#13;<\/p>\n<h3>Nachteiliger Zwang zur einj\u00e4hrigen Amtszeit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Entwurf wird mit Art. 710 E-OR die Einf\u00fchrung eines Zwangs von einj\u00e4hrigen Amtsperioden von Verwaltungsr\u00e4ten verlangt. Das geltende Recht sieht eine dispositive dreij\u00e4hrige Amtszeit vor und erm\u00f6glicht eine k\u00fcrzere (z.B. einj\u00e4hrige) oder l\u00e4ngere Amtszeit. Dieses System, das den Unternehmen einen Spielraum bel\u00e4sst, hat sich in der Praxis bew\u00e4hrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit einer zwingenden einj\u00e4hrigen Amtszeit die Corporate Governance verbessert werden k\u00f6nnte. Vielmehr verlangen deren Grunds\u00e4tze eine gewisse Kontinuit\u00e4t. So ist gem\u00e4ss Ziffer 13 des Swiss Code eine angemessene Staffelung der Amtszeiten anzustreben. Mit der von zahlreichen Unternehmen ge\u00fcbten Praxis der Staffelung mehrj\u00e4hriger Amtszei-ten kann Kontinuit\u00e4t und Koh\u00e4renz erzielt werden. Zudem verlangen die Grunds\u00e4tze einer guten Corporate Governance, dass sich der Verwaltungsrat in Aussch\u00fcssen mit definierten Aufgaben organisiert. Dies bringt einen gr\u00f6sseren Organisations- und Zeitaufwand mit sich. \u00a0 Im Zentrum der geltenden Grunds\u00e4tze zur Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats steht das lnteresse an der Sicherstellung eines nachhaltigen Unternehmenserfolgs. Dies erm\u00f6glicht langfristig hohe Dividenden. Entsprechend hat sich die Corporate Governance an denjenigen Eigent\u00fcmern eines Unternehmens auszurichten, welche an einer nachhaltigen Bestellung des Ackers interessiert sind. Mit der Einf\u00fchrung des Zwangs zur einj\u00e4hrigen Amtsdauer w\u00fcrde aber ein bew\u00e4hrtes Instrument zur nachhaltigen Unternehmensgestaltung abgeschafft.&#13;<\/p>\n<h3>Zu tiefe Schwellenwerte<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr die Einberufung einer Generalversammlung und Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands sowie f\u00fcr die Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung sollen laut Entwurf die heute geltenden Schwellenwerte massiv gesenkt werden (siehe Kasten 1 F\u00fcr die Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung braucht es heute mindestens 10% des Aktienkapitals oder Aktien von mindestens 2 Mio. Franken Nennwert. Diese Schwelle soll neu wie folgt gesenkt werden (vgl. Art. 697b Abs. 1 E-OR): &#8211; f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 0,5% des Aktienkapitals oder der Stimmen oder Aktien im Nennwert von 1 Mio. Franken;- f\u00fcr nicht b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen oder Aktien im Nennwert von 250000 Franken. Um eine Generalversammlung einzuberufen, ben\u00f6tigt ein Aktion\u00e4r oder eine Aktion\u00e4rsgruppe heute mindestens 10% des Aktienkapitals. Diese Schwelle soll wie folgt ge\u00e4ndert werden (vgl. Art. 699 Abs. 3 E-OR):- f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 2,5% des Aktienkapitals oder der Stimmen;- f\u00fcr nicht b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen oder Aktien im Nennwert von 1 Mio. Franken.Zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands ben\u00f6tigt ein Aktion\u00e4r oder eine Aktion\u00e4rsgruppe heute Aktien im Nennwert von mindestens 1 Mio. Franken. Diese Schwelle soll wie folgt ge\u00e4ndert werden (vgl. Art. 699a Abs. 1 E-OR):- f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 0,25% des Aktienkapitals oder der Stimmen oder Aktien im Nennwert von 1 Mio. Franken;- f\u00fcr nicht b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 2,5% des Aktienkapitals oder der Stimmen oder Aktien im Nennwert von 250000 Franken. ). \u00a0 Die Einberufung einer Generalversammlung oder die Durchf\u00fchrung einer Sonderuntersuchung ist f\u00fcr eine gr\u00f6ssere Publikumsgesellschaft jeweils mit einem sehr hohen Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden. Eine zu weit gehende Vergr\u00f6sserung des Kreises derjenigen Personen, welche eine Generalversammlung oder eine Sonderuntersuchung verlangen k\u00f6nnen, ist deshalb problematisch. In der Praxis ist zu beobachten, dass zahlreiche Gesellschaften die Schwellenwerte aufgrund der Empfehlungen von Ziffer 2 des Swiss Code und der Thematisierung durch institutionelle Anlieger bereits gesenkt haben. Vgl. dazu die ethos-Studie \u00abCorporate Governance der Schweizer Unternehmen\u00bb, Genf, November 2005, S. 36 f. Das zeigt, dass die Selbstregulierung durch den Swiss Code und den Kapitalmarkt auch hier funktioniert.&#13;<\/p>\n<h3>Verfehlte Abschaffung der Organ- und Depotvertretung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Entwurf wird die Abschaffung der Depot- und der Organvertretung vorgeschlagen. Die Organvertretung ist heute von grosser praktischer Bedeutung. Bereits nach geltender Regelung muss eine Gesellschaft, die den Aktion\u00e4ren einen Organvertreter vorschl\u00e4gt, auch einen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen. Art. 689c OR. In der Praxis ziehen Aktion\u00e4re h\u00e4ufig von sich aus einen Organvertreter vor (siehe Grafik 1 ). Vgl. Hans Caspar von der Crone, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts, Teil 4: Stimmrechtsvertretung\/Dispoaktien, S.6 f. \u00a0 Nach dem Vorschlag des Entwurfs k\u00f6nnten Publikumsgesellschaften nur noch einen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter bestellen. Dieser h\u00e4tte sich bei fehlender konkreter Weisung der Stimme zu enthalten. Art. 689 Abs. 3 E-OR. Das absolute Mehr soll im Regelfall D.h. soweit es das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, vgl. Art. 703 Abs. 1 E-OR. neu nach den abgegebenen Stimmen bemessen werden und Enthaltungen w\u00fcrden als nicht abgegebene Stimmen gelten. Art. 703 Abs. 2 E-OR. Weil die generelle Bevollm\u00e4chtigung des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreters nicht m\u00f6glich, die Organ- und die Depotvertretung abgeschafft und Dispoaktien ohnehin nicht stimmberechtigt sind, w\u00e4ren bei Publikumsgesellschaften die grosse Mehrheit der passiv-zufriedenen Aktion\u00e4re inklusive die Mehrheit der Kleinaktion\u00e4re massiv untervertreten, aktivistisch-oppositionelle und institutionelle Aktion\u00e4re sowie Grossaktion\u00e4re hingegen massiv \u00fcbervertreten. Dies w\u00e4re einer repr\u00e4sentativen Willensbildung an Generalversammlungen kaum f\u00f6rderlich.&#13;<\/p>\n<h3>L\u00f6sung f\u00fcr das Dispoaktienproblem dringend<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nViele kotierte Gesellschaften verf\u00fcgen \u00fcber hohe Dispoaktienbest\u00e4nde. Das ist f\u00fcr die Gesellschaften problematisch: Sie kennen einen wesentlichen Teil ihres Aktionariats nicht und haben demzufolge auch keine M\u00f6glichkeit, mit diesem direkt zu kommunizieren. Dispoaktion\u00e4ren k\u00f6nnen damit keine GV-Einladungen und Informationen zugestellt werden. Bem\u00fchungen der Gesellschaften, m\u00f6glichst viele Aktion\u00e4re zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte zu bewegen, sind damit bez\u00fcglich eines grossen Teils der Aktion\u00e4re zum Scheitern verurteilt. Von Seiten der Gesellschaften ist deswegen seit langem eine L\u00f6sung des Dispoaktienproblems gefordert worden. Der breit abgest\u00fctzte Vorschlag der Wirtschaft, das Dispo-Aktienproblem mit einem Nominee-Modell zu l\u00f6sen, wurde vom Bundesrat verworfen. Dieser argumentiert in der Botschaft, dass es wenig koh\u00e4rent w\u00e4re, neben der Abschaffung des Depotstimmrechts gleichzeitig mit dem Nominee-Modell wieder ein \u00abModell der treuh\u00e4nderischen Aus\u00fcbung der Mitwirkungsrechte durch Banken\u00bb zu schaffen. \u00a0 Die Einschr\u00e4nkung der institutionellen Stimmrechtsvertretung und die Nichtl\u00f6sung des Problems der Dispoaktien stehen letztlich im Widerspruch zu den Empfehlungen der OECD Vgl. OECD-Grunds\u00e4tze der Corporate Governance. Neufassung, Paris 2004. , wonach die Aus\u00fcbung der Aktion\u00e4rsrechte erleichtert werden soll. Die fehlende L\u00f6sung zur Dispoaktienproblematik erstaunt umso mehr, als eine der zentralen Zielsetzungen der Revision die St\u00e4rkung der Aktion\u00e4rsrechte ist. Sowohl das Organ- und Depotstimmrecht sowie das von der Wirtschaft vorgeschlagene Nominee-Modell f\u00fcr Dispoaktien sind einfache und g\u00fcnstige Instrumentarien, die im Interesse des Aktion\u00e4rs liegen und einem praktischen Bed\u00fcrfnis entsprechen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: Bedeutung der institutionellen Stimmrechtsvertretung bei Schweizer Unternehmen&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Heutige und vorgesehene Schwellenwerte F\u00fcr die Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung braucht es heute mindestens 10% des Aktienkapitals oder Aktien von mindestens 2 Mio. Franken Nennwert. Diese Schwelle soll neu wie folgt gesenkt werden (vgl. Art. 697b Abs. 1 E-OR): &#8211; f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Gesellschaften auf 0,5% des Aktienkapitals oder der Stimmen oder Aktien im Nennwert von 1 Mio. 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