{"id":123616,"date":"2007-12-01T12:00:00","date_gmt":"2007-12-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2007\/12\/muller-14\/"},"modified":"2023-08-23T23:42:46","modified_gmt":"2023-08-23T21:42:46","slug":"muller-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2007\/12\/muller-13\/","title":{"rendered":"Schweizerisches Dispositiv zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen"},"content":{"rendered":"<p>Die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei ist f\u00fcr die kleinen Finanzintermedi\u00e4re mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. Dennoch erachten diese die bestehenden Massnahmen mehrheitlich als n\u00fctzlich und gerechtfertigt. Die neuen Vorschriften, die im Rahmen der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Gafi Groupe d&#8217;action financi\u00e8re sur la lutte contre le blanchiment de capitaux. zur Geldw\u00e4scherei vorgeschlagen werden, d\u00fcrften daran kaum etwas \u00e4ndern. Einige Aspekte der Vorlage f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus und von B\u00f6rsendelikten wecken jedoch Bef\u00fcrchtungen, dass sich daraus ein unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Verwaltungsaufwand ergeben k\u00f6nnte.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200712_12_Muller_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"245\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn den letzten Jahren befassten sich mehrere Studien mit dem administrativen Aufwand, der aus dem schweizerischen Dispositiv zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei resultiert. Die meisten dieser Studien haben sich auf die Auswirkungen der entsprechenden Vorschriften f\u00fcr die Banken konzentriert. Die Autoren der Studien gelangten jeweils zur Schlussfolgerung, dass der administrative Aufwand auch f\u00fcr die kleinen Finanzintermedi\u00e4re recht gross sein muss. Es wurde jedoch keine Studie durchgef\u00fchrt, die sich spezifisch mit den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auseinandersetzte. Aus diesem Grund ersuchte das KMU-Forum sein vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) gef\u00fchrtes Sekretariat, in diesem Bereich einen KMU-Vertr\u00e4glichkeitstest durchzuf\u00fchren. Der KMU-Test wurde parallel zur Vorlage f\u00fcr die Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen realisiert.&#13;<\/p>\n<h2>Organisation des Tests<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Test wurde im April 2007 durchgef\u00fchrt. Ausgew\u00e4hlt wurde der Bereich der unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalter, dies aus zwei Gr\u00fcnden: Erstens untersteht er vollst\u00e4ndig den Vorschriften des Geldw\u00e4schereigesetzes (GwG), und zweitens sind viele KMU in diesem Sektor der Finanzindustrie t\u00e4tig. In der Schweiz operieren gegenw\u00e4rtig \u00fcber 2600 unabh\u00e4ngige Verm\u00f6gensverwalter. Sie besch\u00e4ftigen rund 10000 Mitarbeitende und verwalten Kundengelder in der H\u00f6he von sch\u00e4tzungsweise 700 Mrd. Franken.\u00a0Im Rahmen des KMU-Tests wurden 34 in der Verm\u00f6gensverwaltung t\u00e4tige Unternehmen schriftlich kontaktiert. Dem erl\u00e4uternden Schreiben lag ein Fragebogen zum gegenw\u00e4rtigen Dispositiv zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei bei, welcher ausserdem Informationen und Fragen zu den neuen Vorschriften im Zusammenhang mit der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen enthielt. Anschliessend wurden die Unternehmen telefonisch kontaktiert, um ein Treffen zu vereinbaren. Insgesamt konnten 16 Befragungen in sechs Kantonen durchgef\u00fchrt werden (GE, BE, BS, ZH, AG und TI).\u00a0Der Auswahl der Unternehmen und der kontaktierten Personen ist bei KMU-Tests besondere Aufmerksamkeit zu schenken, h\u00e4ngt doch die Qualit\u00e4t der Ergebnisse wesentlich von den Kenntnissen und der Erfahrung der befragten Personen ab. Ein anderes wichtiges Element ist das Verst\u00e4ndnis der Herausforderungen, die mit den untersuchten Gesetzesvorlagen verbunden sind. Beim vorliegenden Test wurden die Befragungen mit den Eigent\u00fcmern (Direktoren, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Partner) oder mit den f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei zust\u00e4ndigen Mitarbeitenden (\u00abCompliance Officers\u00bb) durchgef\u00fchrt. Mit Hilfe des vorg\u00e4ngig zugesandten Fragebogens bereiteten sich die kontaktierten Personen auf die Befragung vor (Zeitaufwand von durchschnittlich 90 Minuten). Bei jeder Befragung wurden zus\u00e4tzliche Informationen zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen abgegeben.&#13;<\/p>\n<h2>Beurteilung des bestehenden Dispositivs zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim ersten Teil des KMU-Tests ging es um den administrativen Aufwand, der aus den gegenw\u00e4rtigen Bestimmungen des GwG resultiert. Mit diesem Gesetz, das 1998 in Kraft trat, wurden f\u00fcr alle Finanzintermedi\u00e4re spezielle Sorgfaltspflichten sowie Vorschriften \u00fcber organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldw\u00e4scherei eingef\u00fchrt. Die Finanzintermedi\u00e4re sind verpflichtet, sich bei einem allf\u00e4lligen Verdacht auf Geldw\u00e4scherei an die Meldestelle des Bundesamts f\u00fcr Polizei (Fedpol) zu wenden. Ausserdem m\u00fcssen sie sich (in der Regel j\u00e4hrlich) einer Kontrolle unterziehen, in deren Rahmen gepr\u00fcft wird, ob der betreffende Finanzintermedi\u00e4r alle gesetzlichen Verpflichtungen erf\u00fcllt. Die im GwG festgehaltenen Sorgfaltspflichten umfassen die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t der Kunden, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie verschiedene Dokumentations- und Abkl\u00e4rungspflichten (wirtschaftlicher Hintergrund, Zweck von Transaktionen und Gesch\u00e4ftsbeziehungen usw.).&#13;<\/p>\n<h3>Teilweise kleiner Verwaltungsaufwand<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Kundenidentit\u00e4t haben die befragten Verm\u00f6gensverwalter in ihrer beruflichen Praxis keine Probleme. Sie unterhalten mit ihren Kunden direkte und regelm\u00e4ssige Kontakte und waren noch nie mit rechtlichen Konstrukten konfrontiert, die eine Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verunm\u00f6glichten. Die Abkl\u00e4rungspflichten stellen die Finanzintermedi\u00e4re nur selten vor Probleme. Die Kunden werden so ausgesucht, dass die Risiken und der administrative Aufwand m\u00f6glichst gering sind. Die meisten Verm\u00f6gensverwalter konzentrieren sich aus diesem Grund auf eine ausschliesslich schweizerische oder europ\u00e4ische Kundschaft und lehnen politisch oder wirtschaftlich exponierte Personen (PEP) als Kunden ab. Auch der Ermessensspielraum, der mit den Verm\u00f6gensverwaltungsmandaten der Kunden verbunden ist, tr\u00e4gt dazu bei, den Verwaltungsaufwand klein zu halten: Die Anlageentscheide werden an den Verm\u00f6gensverwalter delegiert, und der Kunde erteilt diesem grunds\u00e4tzlich keine Anweisungen. Da die verwalteten Gelder nur selten zur\u00fcckgezogen werden und nur wenige \u00dcberweisungen erfolgen, halten sich die \u00dcberwachungsaufgaben im Rahmen.&#13;<\/p>\n<h3>Teilweise grosser Verwaltungsaufwand<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nVerm\u00f6gensverwalter mit einer eher heterogenen Kundschaft dagegen haben teilweise einen betr\u00e4chtlichen administrativen Aufwand zu bew\u00e4ltigen. Die Abkl\u00e4rungen \u00fcber die Herkunft der Gelder sind oft sehr kompliziert (Sprachprobleme, Probleme mit dem Nachweis und der Dokumentation usw.). F\u00fchren die Kunden h\u00e4ufige Transaktionen durch (z.B. \u00dcberweisungen ins Ausland, h\u00e4ufige R\u00fcckz\u00fcge usw.), sind die Verm\u00f6gensverwalter ausserdem gezwungen, kostspielige Computersysteme zu beschaffen und arbeitsintensive interne Verfahren einzuf\u00fchren.\u00a0Computersysteme und Kontrollverfahren bestehen ebenfalls in den Banken, bei denen die verwalteten Gelder \u00abphysisch\u00bb hinterlegt sind. Die Verm\u00f6genswerte eines Investors durchlaufen somit nicht nur beim Verm\u00f6gensverwalter eine Kontrolle gem\u00e4ss GwG, sondern auch bei der Bank, da f\u00fcr beide die gleiche gesetzliche Verpflichtung besteht. Dieses Problem der Doppelspurigkeiten wurde von allen befragten Verm\u00f6gensverwaltern kritisiert. Auf Grund der gesch\u00e4ftlichen \u00abDreiecksbeziehung\u00bb zwischen Kunde, Bank und Verm\u00f6gensverwalter ist indes keine L\u00f6sung f\u00fcr dieses Problem in Sicht. Ein Verm\u00f6gensverwalter muss \u00fcber detaillierte Informationen seiner Kunden verf\u00fcgen &#8211; nicht nur auf Grund seiner Verpflichtungen im Rahmen des GwG, sondern weil er in der Lage sein muss, seinen Kunden individuell ausgestaltete Dienstleistungen anzubieten. Er muss die Beziehungen zu seinen Kunden pflegen und hat ein Interesse daran, dass sich diese in erster Linie an ihn wenden. Die Bank wiederum ist die Depotstelle f\u00fcr die verwalteten Gelder. Sie f\u00fchrt die eingehenden Auftr\u00e4ge durch (der Verm\u00f6gensverwalter hat in der Regel keine Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die hinterlegten Verm\u00f6genswerte). Die Bank verf\u00fcgt somit automatisch \u00fcber detaillierte Informationen bez\u00fcglich der Transaktionen. Um jeglichen Fall von Geldw\u00e4scherei zu verhindern, muss sie die Identit\u00e4t ihrer Kunden und die Herkunft der hinterlegten Gelder \u00fcberpr\u00fcfen. Zu diesem Zweck kann sie die ben\u00f6tigten Informationen selbst beschaffen oder diese Aufgabe an die Verm\u00f6gensverwalter bzw. an Dritte delegieren. Mit dem gegenw\u00e4rtigen System wird somit das Problem der Doppelspurigkeiten eingeschr\u00e4nkt. Aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden scheint es jedoch keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr weitergehende Massnahmen zu geben.&#13;<\/p>\n<h3>Organisatorische Massnahmen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nUm ihre Sorgfaltspflichten zu erf\u00fcllen, m\u00fcssen die Finanzintermedi\u00e4re geeignete organisatorische Massnahmen treffen. Sie haben insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass ihre Mitarbeitenden ausreichend geschult und dass entsprechende Kontrollen durchgef\u00fchrt werden. Konkret geht es darum, im Unternehmen Kriterien festzulegen, dank denen bestehende oder neu auftretende Risiken erkannt werden k\u00f6nnen. Ausserdem m\u00fcssen die Verm\u00f6gensverwalter u.a. interne Richtlinien erlassen und einen internen Dienst f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei einrichten. Die meisten der befragten kleinen Verm\u00f6gensverwalter (10-49 Mitarbeitende) beurteilen die vom GwG vorgeschriebenen organisatorischen Massnahmen als zweckdienlich. Jene Verm\u00f6gensverwalter, bei denen gewisse Kunden ein Risiko darstellen k\u00f6nnten, sind der Auffassung, dass sie beim Auftreten eines Falls von Geldw\u00e4scherei mit entsprechenden Belegen \u00fcberzeugend nachweisen k\u00f6nnten, dass sie alle ihre Sorgfaltspflichten erf\u00fcllt haben. In den Mikrounternehmen (1-9 Mitarbeitende) hingegen wird die Einf\u00fchrung einer speziellen Organisation als \u00fcberfl\u00fcssig betrachtet. Da die Dossiers in sehr kleinen Strukturen und nur von einer begrenzten Zahl an Mitarbeitenden bearbeitet werden, weiss jeder genau, was der andere tut. Unternehmen mit weniger als f\u00fcnf Mitarbeitenden sind im gegenw\u00e4rtigen System denn auch von der Verpflichtung befreit, interne Richtlinien zu erlassen. \u00a0Mehrere der befragten Unternehmen mussten Computersysteme einrichten. Diese wurden jedoch in erster Linie f\u00fcr die Kundenverwaltung eingesetzt und waren daher unabh\u00e4ngig vom GwG n\u00f6tig. In einigen F\u00e4llen wurden bestimmte Module zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung entwickelt: So kann beispielsweise automatisch \u00fcberpr\u00fcft werden, ob Kunden oder Empf\u00e4nger von \u00dcberweisungen auf amtlichen Listen aufgef\u00fchrt sind. Die Mehrheit der befragten Verm\u00f6gensverwalter hat jedoch keine solchen Systeme entwickelt. Bei Bedarf und nach M\u00f6glichkeit verwenden sie die Infrastruktur der Banken, bei denen die Gelder ihrer Kunden deponiert sind. \u00a0Im Rahmen des Tests wurden auch die Kosten gesch\u00e4tzt, die sich aus dem GwG-Dispositiv f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwalter ergeben. Gem\u00e4ss den vorgelegten Informationen belaufen sich diese Kosten f\u00fcr die Mikrounternehmen auf rund 10000 Franken. Bei Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden k\u00f6nnen sie ohne Weiteres auf \u00fcber 100000 Franken ansteigen. Die Vertreter der Mikrounternehmen beklagten sich \u00fcber die hohen Kosten. Dies gilt insbesondere f\u00fcr jene Finanzintermedi\u00e4re, die nur verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleine Verm\u00f6gen verwalten oder deren Leistungen nur in bescheidenem Umfang abgegolten werden (beispielsweise Anlageberatung f\u00fcr Kleinkunden). Die \u00fcbrigen Verm\u00f6gensverwalter, die teilweise Verm\u00f6gen von mehreren Mrd. Franken verwalten, haben in Bezug auf die Kosten keine oder nur geringe Probleme. Das Kostenniveau wird allerdings auch von diesen Unternehmen als hoch eingesch\u00e4tzt.&#13;<\/p>\n<h2>Beurteilung der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Gafi ist die bedeutendste Institution im Bereich der internationalen Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung. Ihre 49 Empfehlungen werden auf internationaler Ebene als Standards anerkannt. Die Schweiz beteiligte sich von Beginn an aktiv und trug auch zur Erarbeitung der Empfehlungen bei. Im Jahr 2003 passte die Gafi ihre Empfehlungen an neue Formen von Kriminalit\u00e4t im Bereich der Geldw\u00e4scherei an und erweiterte sie um die Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung. Die Schweiz genehmigte diese revidierten Empfehlungen anl\u00e4sslich der Plenarversammlung der Gafi im Juni 2003. Unsere Rechtsvorschriften entsprechen bereits weit gehend den neuen Standards, weichen jedoch in bestimmten Bereichen davon ab. Aus diesem Grund wurde die Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen erarbeitet. Die verschiedenen geplanten Massnahmen wurden im Rahmen des KMU-Tests zur Diskussion gestellt. Einige sich auf B\u00f6rsendelikte und die Terrorismusbek\u00e4mpfung beziehende Massnahmen weckten Bef\u00fcrchtungen hinsichtlich des zus\u00e4tzlichen administrativen Aufwands.\u00a0Die revidierten Gafi-Empfehlungen erg\u00e4nzten den Katalog der bisherigen strafbaren Handlungen im Bereich der Geldw\u00e4scherei um Insidergesch\u00e4fte und Kursmanipulationen. In der Vorlage f\u00fcr die Umsetzung wurde deshalb vorgesehen, diese Delikte im Strafgesetzbuch als Verbrechen zu qualifizieren, damit sie zu den geldw\u00e4schereitauglichen Vortaten z\u00e4hlen. Der Punkt wurde zwischenzeitlich aus der Vorlage gestrichen. Er wird nun im Rahmen einer vertieften Revision der Bestimmungen zu den B\u00f6rsendelikten und Marktmissbr\u00e4uchen behandelt. Die w\u00e4hrend des Tests befragten Verm\u00f6gensverwalter wiesen darauf hin, dass sie durch die Kriminalisierung von B\u00f6rsendelikten vor grosse Probleme gestellt werden k\u00f6nnten, wenn nicht gleichzeitig ihre Sorgfaltspflichten begrenzt werden. Im gegenteiligen Fall k\u00f6nnte jede Gesch\u00e4ftsbeziehung mit einem Kunden, der Verwaltungsratsmitglied eines b\u00f6rsennotierten Unternehmens ist, mit erheblichen Risiken verbunden sein. Die Verm\u00f6gensverwalter m\u00fcssten systematisch die Art der von diesen Kunden durchgef\u00fchrten Transaktionen \u00fcberpr\u00fcfen. Ausserdem w\u00e4ren sie gezwungen, eine Art \u00abB\u00f6rsenaufsicht\u00bb auszu\u00fcben. Dazu fehlen ihnen jedoch nach eigener Einsch\u00e4tzung die erforderlichen Kompetenzen.\u00a0Der Revisionsentwurf sieht vor, die Sorgfaltspflichten auf die Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung zu erweitern. Die Bestimmungen im GwG zu den Sorgfaltspflichten gelten auch f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung (z.B. Abkl\u00e4rungspflicht, Meldepflicht, Anzeigepflicht). In der Praxis f\u00fchren die befragten Verm\u00f6gensverwalter die erforderlichen \u00dcberpr\u00fcfungen zur Identifizierung der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Personen bereits heute durch. In Bezug auf die \u00dcberpr\u00fcfung der Empf\u00e4nger von \u00dcberweisungen vertreten die meisten Verm\u00f6gensverwalter die Auffassung, dass diese Verpflichtungen nur f\u00fcr die Banken gelten sollten, bei denen die Gelder deponiert sind. Die Banken verf\u00fcgen \u00fcber die erforderlichen Computersysteme, mit denen automatisch \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die Empf\u00e4nger von Kunden\u00fcberweisungen auf amtlichen Terroristenlisten aufgef\u00fchrt sind. Andernfalls w\u00e4ren die Verm\u00f6gensverwalter verpflichtet, kostspielige Computersysteme zu beschaffen. Dies w\u00fcrde zu Doppelspurigkeiten f\u00fchren und eine erhebliche Verschwendung bedeuten.&#13;<\/p>\n<h2>Gesamtbeurteilung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nTrotz des betr\u00e4chtlichen administrativen Aufwands beurteilen die befragten Verm\u00f6gensverwalter das gegenw\u00e4rtige Dispositiv zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei als zweckdienlich und angemessen. Die neuen Vorschriften, die im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen werden, d\u00fcrften daran kaum etwas \u00e4ndern. Im \u00dcbrigen werden diese Vorschriften von den schweizerischen Finanzintermedi\u00e4ren teilweise bereits angewandt.\u00a0Die problematischen Aspekte der Vorlage im Zusammenhang mit den B\u00f6rsendelikten und der Terrorismusbek\u00e4mpfung k\u00f6nnen auf befriedigende Weise auf der Ebene der Vollzugsverordnungen geregelt werden. Zu diesem Zweck liess das KMU-Forum der Eidgen\u00f6ssischen Finanzverwaltung (EFV) die Antr\u00e4ge und konkreten Verbesserungsvorschl\u00e4ge der befragten Verm\u00f6gensverwalter zukommen. \u00a0Die Ergebnisse des KMU-Tests bilden somit eine Art Informationspool, dank dem die Anwendung der Vorschriften verbessert werden kann. Auf diese Weise l\u00e4sst sich der administrative Aufwand f\u00fcr die betroffenen Unternehmen in vern\u00fcnftigen und akzeptablen Grenzen halten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei ist f\u00fcr die kleinen Finanzintermedi\u00e4re mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. Dennoch erachten diese die bestehenden Massnahmen mehrheitlich als n\u00fctzlich und gerechtfertigt. 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