{"id":124188,"date":"2007-04-01T12:00:00","date_gmt":"2007-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2007\/04\/koelliker-4\/"},"modified":"2023-08-23T23:45:25","modified_gmt":"2023-08-23T21:45:25","slug":"koelliker-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2007\/04\/koelliker-3\/","title":{"rendered":"Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen ASA-Richtlinie"},"content":{"rendered":"<p>Die j\u00fcngst abgeschlossene Revision der EKAS-Richtlinie \u00fcber den betrieblichen Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit wurde von einer vertieften Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA) begleitet. Schwerpunkt der Untersuchung waren Ver\u00e4nderungen bei den administrativen Kosten der Unternehmen sowie bei den volkswirtschaftlichen Kosten von Arbeitsunf\u00e4llen. Gem\u00e4ss den Ergebnissen der dabei verwendeten Modellrechnungen d\u00fcrfte die Revision zu deutlichen administrativen Entlastungen von j\u00e4hrlich \u00fcber 45 Mio. Franken f\u00fchren, von denen haupts\u00e4chlich die Klein- und Kleinstbetriebe profitieren. Eine sp\u00fcrbare Senkung der volkswirtschaftlich bedeutsamen Unfallkosten k\u00f6nnte sich als indirekte Folge der neuen Richtlinie durch m\u00f6gliche Verbesserungen bei der Umsetzung in den Betrieben ergeben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Herbst 2005 leitete die Eidgen\u00f6ssische Koordinationskommission f\u00fcr Arbeitssicherheit (EKAS) eine Revision ihrer zehn Jahre zuvor auf Basis der Verordnung \u00fcber die Unfallverh\u00fctung (VUV) verabschiedeten Richtlinie \u00fcber den betrieblichen Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (\u00abASA-Richtlinie\u00bb) ein. Vgl. Art. 11b Abs. 1 VUV. Zur Verbesserung der Transparenz bez\u00fcglich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurde die Revision von einer RFA begleitet, welche vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (SECO) in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe f\u00fcr die Revision der Richtlinie umgesetzt wurde.&#13;<\/p>\n<h2>Untersuchungsmethode und Wirkungsmodell<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Instrument der RFA wird in der Schweiz seit dem Jahr 2000 angewandt, um die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes zu pr\u00fcfen und in einem eigenst\u00e4ndigen Kapitel der Botschaften ans Parlament darzustellen. Im Jahr 2006 wurde der Anwendungsbereich der RFA \u00fcber Gesetze, Verordnungen und volkswirtschaftlich bedeutsame rechtsanwendende Erlasse hinaus auf Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen der Verwaltung ausgedehnt. Weiterf\u00fchrende Informationen zur RFA im Bund finden sich auf der RFA-Webpage des SECO: <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">www.seco.admin.ch<\/a> , Rubriken \u00abThemen\u00bb, \u00abStrukturanalysen und Wirtschaftswachstum\u00bb, \u00abRegulierungsfolgenabsch\u00e4tzung\u00bb. \u00a0Die RFA zur Revision der ASA-Richtlinie vereinigte bestimmte Elemente der traditionellen Kosten-Nutzen-Analyse sowie des in j\u00fcngerer Zeit zur Messung der administrativen Kosten in Europa immer \u00f6fter angewandten Standard-Kosten-Modells. F\u00fcr die Schweiz ist sie vermutlich der erste Versuch, wichtige Kosten- und Nutzenkomponenten der Arbeitssicherheit im Rahmen einer einheitlichen Modellrechnung fassbar zu machen. Die RFA konzentrierte sich auf zwei im Zusammenhang mit der Revision besonders wichtige Auswirkungen: Auf Basis von Modellrechnungen wurden die administrativen Kosten der Unternehmen sowie der Nutzen aufgrund verringerter Unfallzahlen abgesch\u00e4tzt. Auf der Nutzenseite wurde zwischen einer volkswirtschaftlichen und einer betriebswirtschaftlichen Perspektive unterschieden, wobei sich \u00abbetriebswirtschaftlich\u00bb hier nicht auf einzelne Betriebe bezog, sondern auf die Gesamtheit der Betriebe innerhalb der jeweils untersuchten Betriebskategorie. Einzelbetriebe haben dank der Unfallversicherung Anreize, h\u00f6here Risiken einzugehen, da allf\u00e4llige Unfallkosten von allen Betrieben getragen werden (Problematik des moral hazard). Zu den volkswirtschaftlichen Kosten von Arbeitsunf\u00e4llen vgl. Suva 2004, S. 37-43. \u00a0Die RFA erfasste somit nicht die kompletten volkswirtschaftlichen Gesamtwirkungen. Wichtige Faktoren wurden ausgeklammert. Dazu geh\u00f6ren etwa die im Zusammenhang mit der Revision weniger umstrittenen betrieblichen Sachinvestitionen in die Arbeitssicherheit (Kostenseite) oder die Reduktion von Berufskrankheiten, anderen arbeitsassoziierten Gesundheitssch\u00e4digungen und menschlichem Leid (Nutzenseite). Ebenfalls ausgeklammert wurden die im vorliegenden Fall weniger gewichtigen dynamischen Auswirkungen auf den Preis von Arbeit und Produkten, auf die Wettbewerbsf\u00e4higkeit und anderes mehr. Da die Auswirkungen der Richtlinie oft nicht sauber von jenen des \u00fcbergeordneten Rechts unterschieden werden k\u00f6nnen und die Richtlinie nur eine begrenzte Rechtswirkung entfaltet, bleibt die Folgenabsch\u00e4tzung ein delikates Unterfangen. Die Anwendung der Richtlinie ist rechtlich nicht zwingend, begr\u00fcndet aber die juristische Vermutung, dass der Arbeitgeber den Verpflichtungen des \u00fcbergeordneten Rechts nachgekommen ist (vgl. Art. 11b Abs. 2 VUV). \u00a0Das verwendete Wirkungsmodell geht aus der Grafik 1 hervor. Im Wirkungsmodell wird unterschieden zwischen f\u00fcnf Betriebsgr\u00f6ssenklassen und jeweils vier Risikokategorien, welche sich aus dem Vorhandensein besonderer Gefahren im Betrieb (mit\/ohne besondere Gefahren) und aus der H\u00f6he des Netto-Pr\u00e4miensatzes in der Berufsunfallversicherung (&lt;0,5%\/&gt;0,5% der betrieblichen Lohnsumme) ergeben. Besondere Gef\u00e4hrdungen bestehen in Betrieben mit besonderen Arbeitsplatzverh\u00e4ltnissen, mit Brandoder Explosionsgef\u00e4hrdungen oder mit bestimmten chemischen, biologischen oder physikalischen Einwirkungen (vgl. Anhang 1 der revidierten Richtlinie). Die Begriffe besondere Gefahr und besondere Gef\u00e4hrdung sind in der alten bzw. der neuen Richtlinie gleichbedeutend und werden in diesem Beitrag synonym verwendet. Daraus resultieren 20 Betriebskategorien, welche separat analysiert werden mussten, bevor die Ergebnisse nach Betriebsgr\u00f6ssenklassen bzw. nach Risikokategorien zusammengefasst werden konnten. Aus Platzgr\u00fcnden werden die differenzierten Resultate zu den 20 Betriebskategorien in Tabelle 1 nicht wiedergegeben. Aus den differenzierten Resultaten sind zwar keine direkten, wohl aber indirekt ableitbare Aussagen zu einzelnen Sektoren und Branchen m\u00f6glich. Abgesch\u00e4tzt wurden die j\u00e4hrlichen monet\u00e4ren Kosten sowie der j\u00e4hrliche monet\u00e4re Nutzen der bisherigen und der revidierten Richtlinie, wobei die Betonung auf die Differenz zwischen vorher und nachher gelegt wurde. Ein allf\u00e4lliger h\u00f6herer administrativer Aufwand im ersten Jahr wurde gegebenenfalls auf f\u00fcnf Jahre verteilt einbezogen. \u00a0Das Wirkungsmodell wurde sodann in einem einfachen rechnerischen Modell konkretisiert. In dessen Rahmen konnten die gesch\u00e4tzten Werte (von Zahlen aus Volloder Stichprobenerhebungen \u00fcber interpolierte oder extrapolierte Werte bis hin zu Vergleichs- und Erfahrungswerten) eingesetzt und die Kosten und Nutzen berechnet werden. Dies geschah in Zusammenarbeit mit Arbeitssicherheits-Experten der Suva und der Eidgen\u00f6ssischen Arbeitsinspektion sowie unter Einbezug bestehender Studien, insbesondere zur administrativen Belastung. Vgl. M\u00fcller 1998, SECO 2006, Schlange 2006.&#13;<\/p>\n<h2>Anforderungen der Richtlinie und Absch\u00e4tzungen f\u00fcr die Modellrechnung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie ASA-Richtlinie konkretisiert Bestimmungen der Verordnung \u00fcber die Unfallverh\u00fctung. Letztere gilt f\u00fcr alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende besch\u00e4ftigen. Art. 1 Abs. 1 VUV. Ausnahmen vom Geltungsbereich (z.B. Privathaushalte) werden in Art. 2 VUV bestimmt. Ausgangspunkt f\u00fcr die Folgenabsch\u00e4tzung war die systematische Erfassung der bisherigen bzw. neuen Anforderungen der Richtlinie f\u00fcr 20 unterschiedliche Betriebskategorien. Ber\u00fccksichtigt wurden dabei die zentralen Anforderungsbereiche sowie die jeweils f\u00fcr diese Bereiche geltenden Dokumentationsvorschriften. Die entsprechenden Ver\u00e4nderungen und die Anzahl der jeweils betroffenen Betriebe werden in Kasten 1 &#8211; Zu den bisher ca. 105000 zum ASA-Beizug verpflichteten Betrieben mit rund 1,7 Mio. Besch\u00e4ftigten kommen neu sch\u00e4tzungsweise 13000 Kleinstbetriebe mit besonderen Gefahren und ca. 20-25000 Besch\u00e4ftigten hinzu (f\u00fcr alle Betriebsgr\u00f6ssenklassen wurden die \u00fcblichen Definitionen aufgrund der Anzahl Vollbesch\u00e4ftigter verwendet). Grund: Ende der expliziten Ausnahme f\u00fcr Betriebe mit &amp;lt;5 Besch\u00e4ftigten und Nettopr\u00e4miensatz &lt; 0,5%.- ASA-Beizug formell nicht mehr n\u00f6tig, wenn erforderliches Fachwissen zur Gew\u00e4hrleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb vorhanden. Aber: Vorhandensein von Fachwissen so definiert, dass dies im Wesentlichen dem ASA-Beizug in der bisher praktizierten Form entspricht (Besch\u00e4ftigung oder Beauftragung von ASA-Spezialisten, Anschluss an eine \u00fcberbetriebliche L\u00f6sung). Einzige aber wichtige reale Neuerung: Fachwissen kann durch (von ASA-Spezialisten ausgearbeitete) Unterlagen und Checklisten ausserhalb herk\u00f6mmlicher \u00fcberbetrieblicher L\u00f6sungen erworben werden.- Tr\u00e4gerschaften m\u00fcssen \u00fcberbetriebliche L\u00f6sungen kontinuierlich verbessern und auch f\u00fcr Kleinstbetriebe umsetzbar machen. erl\u00e4utert.\u00a0Nebst der Anzahl der betroffenen Betriebe in den einzelnen Kategorien mussten f\u00fcr die Modellrechnung eine Reihe weiterer Faktoren abgesch\u00e4tzt werden. Dazu geh\u00f6rten der Stundenaufwand f\u00fcr die Betriebe und ein entsprechender Stundenansatz, die Kosten f\u00fcr \u00fcberbetriebliche L\u00f6sungen zur Umsetzung der Richtlinie, die Unfallreduktionsrate aufgrund der Anwendung der Richt-linie, die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsunfalls aus versicherungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Perspektive sowie die Umsetzungsrate in den einzelnen Betriebskategorien. Bei den Absch\u00e4tzungen musste in unterschiedlichem Mass zwischen der alten und der neuen Richtlinie sowie zwischen unterschiedlichen Betriebskategorien unterschieden werden. In Grafik 1 werden die abgesch\u00e4tzten Werte in vereinfachter Form wiedergegeben.&#13;<\/p>\n<h2>Ergebnisse der Modellrechnung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Tabelle 1 gibt einen nach Betriebsgr\u00f6ssenklassen bzw. nach Risikokategorien aufgegliederten \u00dcberblick \u00fcber die gesch\u00e4tzten monet\u00e4ren Auswirkungen der ASA-Richtlinie durch administrative Belastungen bzw. sowie durch den R\u00fcckgang der Arbeitsunf\u00e4lle, dies aus volkswirtschaftlicher Perspektive und jeweils aufsummiert f\u00fcr die gesamte entsprechende jeweilige Betriebskategorie. Auf die Darstellung der betriebswirtschaftlichen Perspektive wurde aus Platzgr\u00fcnden verzichtet. Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive f\u00e4llt der Nutzen durch die Reduktion der Arbeitsunf\u00e4lle um einen Drittel weniger hoch aus als bei der volkswirtschaftlichen. Aufgrund geringerer Externalit\u00e4ten konnte bei den administrativen Kosten auf eine Unterscheidung zwischen der volkswirtschaftlichen und der betriebswirtschaftlichen Perspektive verzichtet werden. Der dabei in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des \u00abNettonutzens\u00bb bezieht sich dabei strikt auf diese beiden Komponenten und nicht auf den kompletten volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen. \u00a0Gem\u00e4ss den Berechnungen d\u00fcrfte die Revision zu einer Reduktion der j\u00e4hrlichen administrativen Kosten um mehr als 45 Mio. Franken f\u00fchren &#8211; von gegen 200 Mio. Franken auf weniger als 150 Mio. Franken. Der gr\u00f6sste Teil dieser Einsparungen um etwa 25% geht auf geringere Dokumentationserfordernisse zur\u00fcck. Zwei Drittel davon (also etwa 30 Mio. Franken) fallen bei den Kleinstbetrieben an, etwa ein Viertel (gut 10 Mio. Franken) bei den Kleinbetrieben. Der Rest der Einsparungen (in der Gr\u00f6ssenordnung von 5 Mio. Franken) verteilt sich auf Mittel- und Grossbetriebe. \u00a0Der volkswirtschaftliche Nutzen durch die Reduktion der Unfallkosten im Zusammenhang mit der Anwendung der ASA-Richtlinie bleibt gem\u00e4ss den Modellrechnungen praktisch unver\u00e4ndert bei etwas mehr als 1 Mrd. Franken j\u00e4hrlich (aus betriebswirtschaftlicher Perspektive ca. 700 Mio. Franken). \u00dcber Rundungsdifferenzen hinausgehende substanzielle Ver\u00e4nderungen ergeben sich einzig bei Kleinstbetrieben. Hier werden volkswirtschaftliche Gewinne von j\u00e4hrlich rund 15 Mio. Franken erwartet, was einer Steigerung um mehr als einen Viertel entspricht. Diese Gewinne ergeben sich im Wesentlichen dadurch, dass auch die zuvor von der Richtlinie explizit ausgenommenen 260000 Betriebe mit weniger als f\u00fcnf Besch\u00e4ftigten und einem Pr\u00e4miensatz von h\u00f6chstens 0,5% an ihre Verpflichtungen im \u00fcbergeordneten Recht erinnert werden, w\u00e4hrend 13000 dieser Betriebe &#8211; n\u00e4mlich jene mit besonderen Gefahren &#8211; neu zum ASA-Beizug verpflichtet sind. \u00a0Dass bei den Kleinstbetrieben trotz wesentlicher administrativer Entlastung die Unfallkosten unter der neuen Richtlinie leicht reduziert werden k\u00f6nnen, mutet zun\u00e4chst etwas optimistisch an. Grundlage daf\u00fcr ist jedoch die Einsch\u00e4tzung, dass die nun reduzierten Dokumentationsanforderungen als solche &#8211; im Gegensatz zu den unver\u00e4nderten substanziellen Anforderungen &#8211; die Arbeitssicherheit nicht direkt beeinflussen. \u00dcberdies wurden bei der Einsch\u00e4tzung des Stundenaufwands die neuen effizienzsteigernden Hilfsmittel f\u00fcr KMU einbezogen, welche von der EKAS parallel zur Revision ausgearbeitet wurden. \u00a0Die Stossrichtung der Ergebnisse erwies sich als robust, wenn etwa der Stundenaufwand oder die Unfallreduktionsrate global um einen Drittel h\u00f6her oder niedriger angesetzt wurde. Deutliche volkswirtschaftliche Nettoverluste in der Gr\u00f6ssenordnung von 130 Mio. Franken ergab jedoch ein Szenario, bei dem f\u00fcr die neue Richtlinie aufgrund der administrativen Erleichterungen eine gegen\u00fcber der alten Richtlinie um einen F\u00fcnftel geringere Wirksamkeit bei der Unfallreduktion angenommen wurde. Und schliesslich: Wenn zeitgleich mit der Einf\u00fchrung der neuen Richtlinie zus\u00e4tzlich auch nur jeder f\u00fcnfte bisher noch s\u00e4umige Betrieb die Richtlinie umsetzen w\u00fcrde, d\u00fcrften die administrativen Kosten der Schweizer Wirtschaft mit der Revision zwar statt um 45 Mio. nur um 10 Mio. Franken sinken. Im Gegenzug k\u00f6nnten jedoch schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht etwa 130 Mio. Franken an Unfallkosten gespart werden und aus volkswirtschaftlicher Perspektive gar 200 Mio. Franken. \u00a0Von den Ergebnissen kann im \u00dcbrigen abgeleitet werden, dass die betrieblichen Sachinvestitionen in die Arbeitssicherheit in der Schweiz j\u00e4hrlich 900 Mio. Franken erreichen d\u00fcrften, ehe sie zusammen mit den administrativen Kosten den Nutzen aus der Unfallreduktion \u00fcbertr\u00e4fen. Ein Einbezug der arbeitsassoziierten Gesundheitssch\u00e4den (insgesamt als noch kostspieliger als Arbeitsunf\u00e4lle eingesch\u00e4tzt) und des menschlichen Leides w\u00fcrde diese Zahl noch entsprechend erh\u00f6hen.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAus Sicht der Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung kann eine positive Bilanz der Revision der ASA-Richtlinie gezogen werden. Die insbesondere von Klein- und Kleinstbetrieben sowie von Betrieben ohne besondere Gefahren geforderte und mit der Revision erreichte Milderung der Dokumentationserfordernisse d\u00fcrfte zu j\u00e4hrlichen administrativen Einsparungen von \u00fcber 45 Mio. Franken (oder 25%) f\u00fchren. Der volkswirtschaftliche Nutzen durch Unfallreduktion wird bei gleichbleibender Umsetzungsrate als praktisch stabil bei gut 1 Mrd. Franken eingesch\u00e4tzt. Dies bei verbleibenden volkswirtschaftlichen Gesamtkosten der Arbeitsunf\u00e4lle von rund 4,5 Mrd. Franken oder 1% des Bruttoinlandproduktes. \u00a0Nach dem Abwurf von Ballast im Bereich der Dokumentation und dank begleitender Kommunikationsanstrengungen der EKAS scheinen Verbesserungen bei der bisher l\u00fcckenhaften Umsetzung insbesondere in Klein- und Kleinstbetrieben m\u00f6glich. Damit k\u00f6nnte ein Teil des verbleibenden Potenzials f\u00fcr die Einsparung volkswirtschaftlicher Unfallkosten realisiert werden, das bei fl\u00e4chendeckender Beachtung der ASA-Richtlinie im verwendeten Modell auf zus\u00e4tzliche rund 800 Mio. Franken eingesch\u00e4tzt wird. \u00a0Mit ihrer systematischen und transparenten Absch\u00e4tzung der wirtschaftlichen Auswirkungen konnte die RFA zu verbesserten und breiter akzeptierten Entscheidgrundlagen f\u00fcr die Revision der ASA-Richtlinie beitragen. Damit beg\u00fcnstigte sie den Erfolg der Revision und erleichtert die Umsetzung der neuen Richtlinie in den Betrieben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abWirkungsmodell und Absch\u00e4tzung der Einflussfaktoren (vereinfachte Darstellung)\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1 \u00abAdministrativer Aufwand und Unfallreduktion: Volkswirtschaftliche Kosten und Nutzen der ASA-Richtlinie\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Ver\u00e4nderte Anforderungen und Anzahl betroffene Betriebe Gef\u00e4hrdungsermittlung und zu treffende Massnahmen&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Neu: Erinnerung aller Betriebe an ihre Verpflichtungen aus dem \u00fcbergeordneten Recht bez\u00fcglich Gef\u00e4hrdungsermittlung und zu treffenden Massnahmen (Art. 3\u201310 VUV und Art. 3\u20139 ArGV3). Betrifft insbesondere die bisher explizit von der Richtlinie ausgenommenen 260000 Betriebe mit &lt; 5 Besch\u00e4ftigten und einem BUV-Nettopr\u00e4miensatz \u22640,5%. Aus juristischer Gesamtperspektive: keine Ver-\u00e4nderung. \u2013 Anspruchsvollerer Begriff \u00abRisikoanalyse\u00bb kommt nicht mehr vor. Erleichterung betrifft die ca. 105000 bereits der bisherigen Richtlinie unterstellten Betriebe mit besonderen Gef\u00e4hrdungen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nASA-Beizug&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Zu den bisher ca. 105000 zum ASA-Beizug verpflichteten Betrieben mit rund 1,7 Mio. Besch\u00e4ftigten kommen neu sch\u00e4tzungsweise 13000 Kleinstbetriebe mit besonderen Gefahren und ca. 20\u201325000 Besch\u00e4ftigten hinzu (f\u00fcr alle Betriebsgr\u00f6ssenklassen wurden die \u00fcblichen Definitionen aufgrund der Anzahl Vollbesch\u00e4ftigter verwendet). Grund: Ende der expliziten Ausnahme f\u00fcr Betriebe mit &lt;5 Besch\u00e4ftigten und Nettopr\u00e4miensatz &lt;0,5%.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 ASA-Beizug formell nicht mehr n\u00f6tig, wenn erforderliches Fachwissen zur Gew\u00e4hrleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb vorhanden. Aber: Vorhandensein von Fachwissen so definiert, dass dies im Wesentlichen dem ASA-Beizug in der bisher praktizierten Form entspricht (Besch\u00e4ftigung oder Beauftragung von ASA-Spezialisten, Anschluss an eine \u00fcberbetriebliche L\u00f6sung). Einzige aber wichtige reale Neuerung: Fachwissen kann durch (von ASA-Spezialisten ausgearbeitete) Unterlagen und Checklisten ausserhalb herk\u00f6mmlicher \u00fcberbetrieblicher L\u00f6sungen erworben werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Tr\u00e4gerschaften m\u00fcssen \u00fcberbetriebliche L\u00f6sungen kontinuierlich verbessern und auch f\u00fcr Kleinstbetriebe umsetzbar machen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nOrganisation&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Neu: Formelle Organisation der Arbeitssicherheit wird von Kleinbetrieben ohne besondere Gefahren sowie von Kleinstbetrieben nicht mehr verlangt. Unter Ber\u00fccksichtigung der bisher bestehenden generellen Ausnahme f\u00fcr 260000 Kleinstbetriebe betrifft diese Erleichterung per saldo etwa 130000 Betriebe mit ca. 1 Mio. Besch\u00e4ftigten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Unver\u00e4ndert: Formelle Organisation notwendig bei Kleinbetrieben mit besonderen Gefahren sowie bei allen Mittel- und Grossbetrieben (insgesamt ca. 25000 Betriebe mit knapp 2 Mio. Besch\u00e4ftigten).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSicherheitskonzept&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Bisherige explizite Vorgabe eines Sicherheitskonzepts im Rahmen des ASA-Beizugs (f\u00fcr die 105000 der bisherigen Richtlinie unterstellten Betriebe mit besonderen Gefahren) entf\u00e4llt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDokumentation&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Bisher musste die Erf\u00fcllung aller oben beschriebenen Anforderungen \u00abschriftlich festgehalten&nbsp;\u00bb (bei unterstellten 105000 Betrieben mit besonderen Gefahren) oder \u00abdokumentiert&nbsp;\u00bb sein (bei unterstellten 50000 Betrieben ohne besondere Gefahren). Neu: Teilweise deutliche Reduktion dieser Dokumentationsanforderungen (vgl. Ziffer 4 und Erl\u00e4uterungen zu \u00abNachweis\u00bb im Anhang 4 der neuen Richtlinie).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Nachweis der getroffenen Massnahmen \u00abmit einfachen Mitteln\u00bb (z.B. ausgef\u00fcllte Checklisten, Belege, m\u00fcndliche Aussagen) f\u00fcr die knapp 100000 der neuen Richtlinie unterstellten Kleinstbetriebe mit besonderen Gefahren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 \u00dcbrige ca. 22000 Betriebe mit besonderen Gefahren: \u00abNachweis\u00bb der Massnahmen (beinhaltet keine m\u00fcndlichen Aussagen und d\u00fcrfte etwa dem bisherigen Begriff der \u00abDokumentation&nbsp;\u00bb entsprechen).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 F\u00fcr die etwa 3700 Mittel- und Grossbetriebe ohne besondere Gefahren: Neu lediglich \u00abNachweis\u00bb der Organisation der Arbeitssicherheit (statt \u00abDokumentation\u00bb s\u00e4mtlicher Vorkehrungen).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 F\u00fcr ca. 290000 Klein- und Kleinstbetriebe ohne besondere Gefahren: Keinerlei Dokumentationsverpflichtungen (ca. 47000 davon mussten zuvor ihre Vorkehrungen \u00abdokumentieren&nbsp;\u00bb).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2013 Aber: Nachweis der getroffenen Massnahmen \u00abmit einfachen Mitteln\u00bb f\u00fcr die 13000 neu der Richtlinie und dem ASA-Beizug unterstellte Kleinstbetriebe mit besonderen Gefahren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Literatur &#8211; EKAS-Richtlinie Nr. 6508 \u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, Ausgabe Januar 1996.- EKAS-Richtlinie Nr. 6508 \u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, Ausgabe Februar 2007.- M\u00fcller Christoph, Administrative Belastung von KMU im internationalen und kantonalen Vergleich, Studienreihe Strukturberichterstattung, Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit, 1998.- Schlange, Lutz, Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmungen im Kanton Graub\u00fcnden, Chur: Hochschule f\u00fcr Technik und Wirtschaft, 2005.- SECO, Simplifier la vie des entreprises, Bericht \u00fcber die Meinungen der KMU zur administrativen Belastung in der Schweiz, 12. Oktober 2006.- SUVA, Unfallstatistik UVG 1998-2002, Luzern, 2004.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die j\u00fcngst abgeschlossene Revision der EKAS-Richtlinie \u00fcber den betrieblichen Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit wurde von einer vertieften Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA) begleitet. Schwerpunkt der Untersuchung waren Ver\u00e4nderungen bei den administrativen Kosten der Unternehmen sowie bei den volkswirtschaftlichen Kosten von Arbeitsunf\u00e4llen. 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