{"id":124218,"date":"2007-04-01T12:00:00","date_gmt":"2007-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2007\/04\/tudisco-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:45:40","modified_gmt":"2023-08-23T21:45:40","slug":"tudisco","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2007\/04\/tudisco\/","title":{"rendered":"Warum die Revision der Richtlinie \u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit?"},"content":{"rendered":"<p>Risikovermeidung, Bek\u00e4mpfung der Risikoursachen, Evaluation des Vermeidbaren, Gefahrminimierung &#8211; das sind die allgemeinen Pr\u00e4ventionsgrunds\u00e4tze des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Diese bilden f\u00fcr alle Beteiligten des Betriebes den Rahmen, die Risikopr\u00e4vention anzugehen. Um den Betrieben zu helfen, sich in Richtung einer systematischen Sicherheitskontrolle zu entwickeln, erliess die Eidg. Koordinationskommission f\u00fcr Arbeitssicherheit (EKAS) am 1. Januar 1996 die Richtlinie \u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie). Rund zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der ASA-Richtlinie, l\u00e4sst sich eine \u00fcberwiegend positive Bilanz ziehen. Musste diese somit revidiert werden? Die EKAS hat diese Frage bejaht, da sich die Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit seit dem Inkrafttreten der Richtlinie weiterentwickelt haben. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200704_08_Tudisco_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"248\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie ASA-Richtlinie konkretisiert nach wie vor die Verpflichtung der Betriebe, durch den Beizug von Arbeitssicherheitsspezialisten Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeits\u00e4rzte, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachleute und Arbeitshygieniker, welche die entsprechende Ausbildung absolviert haben und \u00fcber die notwendigen Kenntnisse verf\u00fcgen. f\u00fcr die Pr\u00e4vention von Gesundheits- und Unfallrisiken am Arbeitsplatz zu sorgen. Bevor die Richtlinie selbst angegangen werden konnte, musste den g\u00e4ngigen haupts\u00e4chlichen Problemen Rechnung getragen sowie die verschiedenen Anwendungsm\u00f6glichkeiten unter Evaluation ihrer praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen gepr\u00fcft werden. Besonders h\u00e4ufig war der Wunsch nach einer Reduktion des administrativen Aufwandes f\u00fcr Kleinbetriebe ohne besondere Gefahren. Diese Betriebe, die 88% aller Schweizer Betriebe ausmachen und 26,3% der Arbeitspl\u00e4tze auf sich vereinigen, bekundeten in der Vergangenheit viele Probleme bei der Erarbeitung eines bedarfsgerechten Sicherheitssystems. Dies hatte namentlich viel Papier und wenig Konkretes zur Folge. Ziel der Revision musste es also sein, die Umsetzung der ASA-Richtlinie f\u00fcr alle einfacher und ohne zu grossen administrativen Aufwand zu gestalten.&#13;<\/p>\n<h2>\u00c4nderungen im \u00dcberblick<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNeu ist der Pr\u00e4miensatz der Berufsunfallversicherung nicht mehr das Hauptkriterium bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb Arbeitssicherheitsspezialisten hinzuziehen muss oder nicht. Dies insbesondere aus folgenden zwei Gr\u00fcnden: \u00a0&#8211; Die Privatversicherer arbeiten nicht mehr mit Pr\u00e4miens\u00e4tzen;\u00a0&#8211; der Pr\u00e4miensatz gibt eher Aufschluss \u00fcber die Risiken als \u00fcber die den Risiken zugrunde liegenden Gefahren. \u00a0\u00a0Aus pragmatischen Gr\u00fcnden wird der Pr\u00e4miensatz als Richtwert beibehalten. Viel wichtiger ist jedoch, welche Gefahren in einem Betrieb vorhanden sind und mit welchen Kenntnissen sowie Mitteln diesen begegnet wird. Es gibt neu nur noch zwei Gefahrenkategorien: Betriebe mit besonderen Gefahren und Betriebe ohne besondere Gefahren. Die Kategorie \u00abBetriebe mit besonderen Gefahren in geringem Umfang\u00bb wurde aus Gr\u00fcnden der Klarheit und Einfachheit fallen gelassen. \u00a0In Betrieben ohne besondere Gefahren gen\u00fcgt es, wenn sich die Organisation der Pr\u00e4vention beispielsweise auf standardisierte Checklisten st\u00fctzt. In KMU, in denen der Informationsfluss vornehmlich auf m\u00fcndlichem Wege stattfindet, k\u00f6nnen bei Kontrollen ausserdem spezifische Schwerpunkte gesetzt werden, so z.B. \u00dcberpr\u00fcfung der Art und Weise, wie der Betriebsleiter mit dem Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz umgeht, Kontrolle der effektiven Arbeitsbedingungen oder Weitergabe von Ratschl\u00e4gen durch die Inspektoren direkt am Platz. \u00a0Im Gegensatz zu diesem formal eher lockeren Vorgehen m\u00fcssen Betriebe mit besonderen Gefahren eine Risikobeurteilung vornehmen und ein \u00abrichtiges\u00bb Sicherheitssystem auf die Beine stellen. Um sicherzustellen, dass das System nicht nur auf dem Papier existiert, sondern effektiv umgesetzt wird, m\u00fcssen sich die Betriebe nachweislich das Fachwissen aneignen, das erforderlich ist, um ein annehmbares Mass an Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Die Anforderungen variieren je nach Gef\u00e4hrdungsgrad und Anzahl der Mitarbeitenden. Gleiches gilt f\u00fcr Branchen- und Betriebsgruppenl\u00f6sungen: Es darf sich nicht um Alibil\u00f6sungen handeln, sondern der Nachweis muss erbracht werden, dass die notwendige Pr\u00e4ventionsarbeit geleistet wird und die L\u00f6sungen auch wirklich zur Anwendung gelangen.&#13;<\/p>\n<h2>Wegleitung f\u00fcr Kleinbetriebe<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr den Betrieb sind nicht etwa die administrativen Aufgaben, sondern die eigentlichen Pr\u00e4ventionsarbeiten am zeit- und kostenintensivsten. Abgesehen von einer allzu formellen Sichtweise, die unn\u00f6tige Bef\u00fcrchtungen ausl\u00f6sen kann, m\u00fcssen folglich die Kosten der Umsetzung der ASA-Richtlinie als Investitions- und nicht als Allgemeinkosten betrachtet werden. Gerade Kleinbetriebe mit geringer Finanzkraft sind f\u00fcr diese Art Investition aber oft nur schwer zu begeistern, da der daraus resultierende finanzielle Nutzen kurzfristig nicht greifbar ist. Deshalb m\u00fcssen Kleinbetriebe f\u00fcr Pr\u00e4ventionsanliegen besonders sensibilisiert werden. Dies ist das Ziel von \u00abASA-Inside\u00bb und \u00abASA-Tool\u00bb, einer Art Wegleitung speziell f\u00fcr diese Kleinbetriebe. Bei der Unterteilung der Betriebsgr\u00f6ssen st\u00fctzte man sich bei der Revision der ASA-Richtlinie auf die europ\u00e4ischen Normen, welche eine Unterscheidung zwischen Grossbetrieben (mehr als 250 Mitarbeitende), Mittelbetrieben (50 bis 249 Mitarbeitende), Kleinbetrieben (10 bis 49 Mitarbeitende) und Kleinstbetrieben (weniger als 10 Mitarbeitende) vornehmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Hintergrundinformationen zu ASA Mit dem Einf\u00fcgen eines neuen Kapitels \u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (kurz \u00abASA-Beizug\u00bb) in die Verordnung \u00fcber die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und Berufskrankheiten (VUV) wurde 1993 eine Schwerpunktverlagerung bei den Anstrengungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in der Schweiz eingel\u00e4utet. Mit dem ASA-Beizug r\u00fcckte die F\u00f6rderung und Kontrolle betriebsinterner Arbeitssicherheits-Systeme gegen\u00fcber der Kontrolle einzelner Schutzanforderungen in den Vordergrund der Aktivit\u00e4ten der Durchf\u00fchrungsorgane. In Umsetzung von Artikel 11b VUV erarbeitete die Eidgen\u00f6ssische Koordinationskommission f\u00fcr Arbeitssicherheit (EKAS) im Jahr 1995 eine Richtlinie zur Konkretisierung der Beizugspflicht des Arbeitgebers. Die \u00abASA-Richtlinie\u00bb der EKAS wurde im Januar 1996 ver\u00f6ffentlicht und beinhaltete eine \u00dcbergangsfrist von vier Jahren. Die Befolgung der Richtlinie ist rechtlich nicht bindend, f\u00fchrt aber zur juristischen Vermutung, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ASA-Beizug nachkommt. Andernfalls muss der Arbeitgeber auf andere Weise die Gew\u00e4hrleistung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit nachweisen k\u00f6nnen. In der Praxis erfolgte der ASA-Beizug oft indirekt, da die Richtlinie \u00fcberbetriebliche L\u00f6sungen (beispielsweise Branchenl\u00f6sungen) erlaubt, zu deren Ausarbeitung Arbeits\u00e4rzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beigezogen werden. Die Fachleute sind \u00fcberwiegend der Meinung, dass die systemorientierte Arbeitssicherheit im Rahmen der ASA-Richtlinie und die starke Verbreitung entsprechender Branchenl\u00f6sungen in den vergangenen Jahren einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zur Eind\u00e4mmung der Kosten geleistet haben. Mit dem Ende der \u00dcbergangszeit im Jahr 2000 mehrten sich jedoch auch die Klagen von Klein- und Kleinstunternehmen sowie von Betrieben ohne besondere Gef\u00e4hrdungen. Aus deren Perspektive f\u00fchrten besonders die Dokumentationserfordernisse der ASA-Richtlinie zu unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigem administrativem Aufwand. Entsprechend ihrer schon fr\u00fcher gefassten Absicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der ASA-Richtlinie nach 10-j\u00e4hrigem Bestehen, aber auch unter dem Eindruck von Kritik und l\u00fcckenhafter Umsetzung besonders in Kleinbetrieben leitete die EKAS im Herbst 2005 eine Revision der Richtlinie ein. Zur Verbesserung der Transparenz bez\u00fcglich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurde die Revision von einer Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung begleitet. Diese wurde vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (SECO) in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe ausgearbeitet, die von der EKAS mit der \u00dcberarbeitung der ASA-Richtlinie betraut worden war.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Risikovermeidung, Bek\u00e4mpfung der Risikoursachen, Evaluation des Vermeidbaren, Gefahrminimierung &#8211; das sind die allgemeinen Pr\u00e4ventionsgrunds\u00e4tze des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). 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