{"id":124268,"date":"2007-03-01T12:00:00","date_gmt":"2007-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2007\/03\/stephen-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:45:17","modified_gmt":"2023-08-23T21:45:17","slug":"stephen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2007\/03\/stephen\/","title":{"rendered":"Liberalisierung juristischer Dienstleistungen: Erfahrungen aus England&#038;Wales, Schottland und Irland"},"content":{"rendered":"<p>L\u00e4ndern mit einer angels\u00e4chsischen Rechtstradition wird oft nachgesagt, sie seien marktorientierter als L\u00e4nder, deren Rechtssystem auf dem r\u00f6mischen Recht beruht. Diese Einsch\u00e4tzung hat im Bereich der juristischen Dienstleistungen ihre Berechtigung. In den europ\u00e4ischen Rechtsordnungen ist die Erbringung derartiger Dienstleistungen in unterschiedlichem Ausmass reguliert. Im Vereinigten K\u00f6nigreich und in Irland setzte die Liberalisierung dieses Marktes schon fr\u00fch ein. Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf Marktzugang, Werbung und Festsetzung der Honorare wurden gelockert. Zurzeit befasst sich das Parlament des Vereinigten K\u00f6nigreichs mit der Liberalisierung der Organisationsstrukturen, die f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte zul\u00e4ssig sind. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200703_07_Stephen_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"225\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Gemeinsame Herkunft, unterschiedliche Entwicklung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas hier vorgestellte Projekt wurde vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (SECO) als Fallstudie \u00fcber die Regulierung von juristischen Dienstleistungen in L\u00e4ndern mit einer wettbewerbsfreundlichen Reglementierung in Auftrag gegeben. In dieser Studie werden die Erfahrungen betrachtet, die in den letzten drei Jahrzehnten in den drei angels\u00e4chsischen Rechtsordnungen England&amp;Wales, Schottland und Irland mit der Liberalisierung der M\u00e4rkte f\u00fcr juristische Dienstleistungen gemacht wurden. Diese drei Jurisdiktionen wurden f\u00fcr die Studie ausgew\u00e4hlt, weil ihre juristischen Berufe zwar \u00e4hnliche Urspr\u00fcnge haben, sich aber angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten sowie Wettbewerbsordnungen verschieden entwickelt haben. \u00a0Die drei Rechtsordnungen weisen ein gemeinsames Merkmal auf: Die Regulierung der M\u00e4rkte f\u00fcr juristische Dienstleistungen erfolgt dadurch, dass bestimmte Formen dieser Dienstleistungen nur durch die Mitglieder dazu vorgesehener Berufsverb\u00e4nde erbracht werden d\u00fcrfen, die den Zugang zum Beruf reglementieren und Standesregeln festlegen (Selbstregulierung). Der Staat reglementiert das Verhalten der Berufsangeh\u00f6rigen somit nicht direkt. Im Verlauf der letzten rund 30 Jahre haben die Berufsverb\u00e4nde jedoch ihre Standesregeln auf Druck der Regierung und der Wettbewerbsbeh\u00f6rden gelockert.&#13;<\/p>\n<h2>Zweiteilung des Anwaltsstands<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn allen drei Rechtsordnungen besteht eine traditionelle Zweiteilung der juristischen Berufe in beratende Anw\u00e4lte (\u00absolicitors\u00bb) und Prozessanw\u00e4lte (\u00abbarristers\u00bb &#8211; in Schottland \u00abadvocates\u00bb genannt). Die Unterschiede zwischen diesen beiden Berufsst\u00e4nden werden im Kasten 1 England&amp;Wales (53 Mio. Einwohner) sowie Schottland (5 Mio. Einwohner) sind Teil des Vereinigten K\u00f6nigreichs, weisen jedoch ihre eigenen Rechtsordnungen auf. Dies ist in der Unionsakte von 1707 festgeschrieben, die eine Zusammenlegung des Parlaments, aber die Erhaltung eines gesonderten Rechtssystems f\u00fcr Schottland vorsieht. Der schottische Anwaltsberuf unterscheidet sich in Bezug auf die Organisation und die Reglementierung noch heute von jenem in England&amp;Wales. Das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik sind jedoch Sache des Parlaments des Vereinigten K\u00f6nigreichs. Daher sind die gleichen Wettbewerbsbeh\u00f6rden f\u00fcr Schottland wie auch f\u00fcr England&amp;Wales zust\u00e4ndig. Die Rechtsordnung von Irland (4,2 Mio. Einwohner) weist viele \u00c4hnlichkeiten mit jener von England&amp;Wales auf. Vor allem der Anwaltsberuf ist sehr \u00e4hnlich organisiert. Ein gemeinsames Merkmal aller drei Rechtsordnungen ist die historische Zweiteilung des Anwaltsstands: W\u00e4hrend der Prozessanwalt spezifische Kompetenzen in der Anwaltst\u00e4tigkeit vor Gericht aufweist, sind die Kompetenzen des beratenden Anwalts auf die Rechtsberatung von Mandanten und die Prozessf\u00fchrung ausgerichtet. Die genaue Abgrenzung der T\u00e4tigkeitsbereiche und die Organisationsform dieser beiden Berufsgruppen sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich. Das Recht, vor h\u00f6heren Gerichten aufzutreten, stand traditionell und in der Praxis nur den Prozessanw\u00e4lten zu. In Schottland wurden jedoch die beratenden Anw\u00e4lte zu h\u00f6heren Gerichtsinstanzen fr\u00fcher zugelassen als in den anderen beiden Rechtsordnungen. Daher unterscheidet sich das zahlenm\u00e4ssige Verh\u00e4ltnis zwischen beratenden Anw\u00e4lten und Prozessanw\u00e4lten in Schottland von jenem in den anderen beiden Rechtssystemen: In Schottland sind weniger als 5% aller Anw\u00e4lte Prozessanw\u00e4lte. In England&amp;Wales liegt ihr Anteil bei rund 11%, in Irland bei etwa 18%. genauer erl\u00e4utert. Beratende Anw\u00e4lte k\u00f6nnen nach den Regeln ihrer Berufsverb\u00e4nde als Personengesellschaften oder in einer anderen Form von gemeinsamem Firmen t\u00e4tig sein. Prozessanw\u00e4lte hingegen m\u00fcssen unabh\u00e4ngig und selbstst\u00e4ndig bleiben. Sie k\u00f6nnen jedoch in B\u00fcrogemeinschaften mit anderen Prozessanw\u00e4lten zusammenarbeiten. Die Regeln ihres Berufsverbandes untersagen Prozessanw\u00e4lten direkte Kontakte zu Mandanten; solche sind nur den beratenden Anw\u00e4lten gestattet. Oft wird der Beruf des Prozessanwalts deshalb als \u00ab\u00dcberweisungsberuf\u00bb bezeichnet.\u00a0Diese Zweiteilung des Anwaltsstands war in allen drei Rechtsordnungen ein Thema der Liberalisierungsdiskussion und geriet entsprechend ins Visier der Wettbewerbsbeh\u00f6rden. Sie wurde als Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung erachtet, die unter anderem deshalb nicht im Interesse der Konsumenten sei, weil der Mandant f\u00fcr Verfahren vor h\u00f6heren Gerichten sowohl einen beratenden Anwalt als auch einen Prozessanwalt ben\u00f6tige. Die Vertreter der Prozessanw\u00e4lte machten allerdings geltend, die Zweiteilung sei im \u00f6ffentlichen Interesse, da die damit verbundene st\u00e4rkere Spezialisierung eine h\u00f6here Qualit\u00e4t der Anwaltst\u00e4tigkeit bewirke. Die Zweiteilung hatte konkrete Auswirkungen auf Ausgestaltung der Liberalisierung weiterer Praktiken des Berufsstands.&#13;<\/p>\n<h2>Liberalisierung der M\u00e4rkte f\u00fcr juristische Dienstleistungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Liberalisierung zielte in zwei Richtungen: \u00a0&#8211; die Erh\u00f6hung der Anzahl Verb\u00e4nde, deren Mitglieder zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind;\u00a0&#8211; die Lockerung der Regeln, die das Verhalten der einzelnen Berufsangeh\u00f6rigen reglementieren, insbesondere die Festsetzung der Honorare und die Werbung. \u00a0\u00a0Im Vergleich zur Schweiz interessieren erstens die Lockerung der Standesregeln und zweitens der Wettbewerb bei denjenigen Dienstleistungen, die in der Schweiz den Notaren vorbehalten sind. \u00a0In allen drei Rechtsordnungen erfolgt der Zugang zu den einzelnen Berufen durch eine Kombination aus Universit\u00e4tsstudium, Vollzeit-Berufsausbildung und Praktikum. In den letzten 30 Jahren wurde die Kapazit\u00e4t der Universit\u00e4tsausbildung in allen drei Rechtssystemen ausgebaut. Das Haupthindernis f\u00fcr das Wachstum war zwar die Verf\u00fcgbarkeit von Praktikumspl\u00e4tzen. Nichtsdestotrotz hat die Gesamtzahl der Anw\u00e4lte deutlich zugenommen (vgl. Grafik 1). Die st\u00e4rkste Zunahme von einem Jahrzehnt zum n\u00e4chsten war in allen drei Rechtssystemen im Zeitraum 1973-1983 zu verzeichnen, der dem Beginn des Liberalisierungsprozesses voranging. Dies ist m\u00f6glicherweise auf den Ausbau der Universit\u00e4tsausbildung in den Siebzigerjahren zur\u00fcckzuf\u00fchren. Theoretisch k\u00f6nnte die Nachfrage nach Anw\u00e4lten sogar noch st\u00e4rker zugenommen haben. Die Daten weisen jedoch nicht darauf hin, dass die Zahl der Personen, die zu den einzelnen Berufen zugelassen wurden, von den Berufsverb\u00e4nden sehr streng beschr\u00e4nkt wurde.\u00a0Gegenw\u00e4rtig liegt dem Parlament von England&amp;Wales ein Gesetzesentwurf zu den juristischen Dienstleistungen vor, der radikale Ver\u00e4nderungen bringen k\u00f6nnte. Er w\u00fcrde nicht nur multidisziplin\u00e4re Partnerschaften zwischen Anw\u00e4lten und Mitgliedern anderer Berufe erm\u00f6glichen, sondern auch zulassen, dass Rechtsanw\u00e4lte \u00fcber Gesch\u00e4ftsstrukturen, die im Eigentum von Nichtanw\u00e4lten stehen, juristische Dienstleistungen erbringen. Eine solche \u00d6ffnung w\u00e4re auch f\u00fcr die Schweiz neu.&#13;<\/p>\n<h2>Zugang zu den M\u00e4rkten f\u00fcr juristische Dienstleistungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn allen drei Rechtsordnungen d\u00fcrfen einige juristische Dienstleistungen nur von Mitgliedern der dazu vorgesehenen juristischen Berufe erbracht werden. Zu diesen Dienstleistungen geh\u00f6ren das Auftreten vor Gericht, die Prozessf\u00fchrung, die \u00dcbertragung von Grundeigentum und Verurkundungen. Die Beschr\u00e4nkung des Zugangs zu den M\u00e4rkten f\u00fcr juristische Dienstleistungen auf die Mitglieder bestimmter Berufsverb\u00e4nde blieb im untersuchten Zeitraum bestehen. Hingegen hat die Zahl der Berufsverb\u00e4nde zugenommen, deren Mitglieder berechtigt sind, gewisse Dienstleistungen zu erbringen.&#13;<\/p>\n<h3>Rechtsvertretung vor Gericht<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nEin Laie kann sich zwar unter gewissen Umst\u00e4nden mit Unterst\u00fctzung eines \u00abFreundes\u00bb vor Gericht selbst vertreten; doch eine entgeltliche Vertretung darf nur von Mitgliedern der dazu vorgesehenen Berufe vorgenommen werden. In England&amp;Wales wie auch in Schottland wurde das Recht zum Auftreten vor h\u00f6heren Gerichten auf beratende Anw\u00e4lte ausgedehnt. In Irland haben beratende Anw\u00e4lte seit 1971 das Recht, vor allen Gerichten aufzutreten.\u00a0Somit sind die Mitglieder von zwei Berufsgruppen berechtigt, vor allen Gerichten des Landes aufzutreten. Dies f\u00fchrt in beschr\u00e4nktem Ausmass zu Wettbewerb in Bezug auf die Anwaltst\u00e4tigkeit zwischen den beiden Berufen. In England&amp;Wales wurde auch f\u00fcr die Mitglieder des Institute of Legal Executives (die in Unternehmen von beratenden Anw\u00e4lten arbeiten) ein sehr stark eingeschr\u00e4nktes Recht eingef\u00fchrt, vor Gericht aufzutreten.&#13;<\/p>\n<h3>\u00dcbertragung von Grundeigentum<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Beurkundung von Eigentums\u00fcbertragungen war in allen drei Rechtssystemen ein Monopol der beratenden Anw\u00e4lte und machte einen erheblichen Teil des Einkommens vieler kleiner und mittelgrosser Kanzleien aus. In den sp\u00e4ten Achtzigerjahren wurde dieses Monopol in England&amp;Wales durch die Einf\u00fchrung eines juristischen Hilfsberufs &#8211; des zugelassenen Notars f\u00fcr Eigentums\u00fcbertragungen (\u00ablicensed conveyancer\u00bb) &#8211; aufgehoben. \u00c4hnliche Rechtsvorschriften wurden f\u00fcr Schottland erlassen, jedoch nicht umgesetzt. \u00a0Der drohende Markteintritt dieses neuen Berufs scheint eine Senkung der Geb\u00fchren f\u00fcr Eigentums\u00fcbertragungen von beratenden Anw\u00e4lten bewirkt zu haben.Sp\u00e4ter verringerten sich die Honorarunterschiede in vielen M\u00e4rkten. Im Vergleich zur Zahl der beratenden Anw\u00e4lte gibt es nur sehr wenige zugelassene Notare f\u00fcr Eigentums\u00fcbertragungen. Einige sind bei beratenden Anw\u00e4lten angestellt, andere bei Immobilienmakler-Gesellschaften, die einen routinem\u00e4ssigen Eigentums\u00fcbertragungsdienst anbieten. Die Konkurrenz wird somit weiterhin als beschr\u00e4nkt betrachtet. Daher wurde der Ruf nach einer weiteren Liberalisierung laut, die auch Banken und weitere Finanzdienstleister berechtigt, im Bereich der Eigentums\u00fcbertragung t\u00e4tig werden zu k\u00f6nnen.\u00a0In keiner der untersuchten Rechtsordnungen hat der Liberalisierungsprozess zu einer vollst\u00e4ndigen Beseitigung der Beschr\u00e4nkungen gegen\u00fcber den Personen gef\u00fchrt, die juristische Dienstleistungen erbringen d\u00fcrfen. Hingegen wurde bei gewissen Dienstleistungen die Zahl der dazu berechtigten Berufe erweitert. Dies kann als Einf\u00fchrung einer Art regulatorischen Wettbewerbs in diesen Bereichen betrachtet werden.&#13;<\/p>\n<h2>Lockerung der Standesregeln<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn allen drei Rechtssystemen erfolgte auch eine Liberalisierung der Regeln, nach denen Anw\u00e4lte miteinander um Gesch\u00e4fte konkurrenzieren d\u00fcrfen. Dazu lockerten die Berufsverb\u00e4nde die Standesregeln, die f\u00fcr ihre Mitglieder gelten. In den meisten F\u00e4llen erfolgte dieser Schritt, weil eine Klage der Wettbewerbsbeh\u00f6rden drohte. Als Wettbewerbshindernisse wurden insbesondere obligatorische Honorarordnungen oder -empfehlungen sowie Werbeverbote beurteilt. \u00a0Obligatorische Honorarordnungen f\u00fcr Anw\u00e4lte wurden in England&amp;Wales 1973 abgeschafft, in Schottland 1984 und in Irland 1991. In England&amp;Wales wurden jedoch noch bis 1984 und in Schottland bis 2005 Honorarempfehlungen ver\u00f6ffentlicht. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden stellten sich auf den Standpunkt, Honorarempfehlungen k\u00e4men einer obligatorischen Honorarordnung gleich. Aus Studien zu Irland und Schottland geht jedoch hervor, dass die tats\u00e4chlichen Honorare selbst bei Vorliegen derartiger Empfehlungen eine erhebliche Bandbreite aufweisen k\u00f6nnen.\u00a0Seit Mitte der Achtzigerjahre d\u00fcrfen beratende Anw\u00e4lte in Schottland sowie in England&amp;Wales Werbung betreiben. Die Werberegeln f\u00fcr Prozessanw\u00e4lte wurden in diesen beiden Rechtssystemen hingegen erst viel sp\u00e4ter gelockert. In Irland bestand bis 1988 ein Werbeverbot f\u00fcr beratende Anw\u00e4lte; seit 1994 d\u00fcrfen sie mit Honorarangaben werben. Im Zusammenhang mit Verfahren wegen K\u00f6rperverletzung bestehen in Irland Werbebeschr\u00e4nkungen. Nach Ansicht einiger wurden diese eingef\u00fchrt, weil sich die Regierung mit zahlreichen Klagen von ehemaligen Mitgliedern der irischen Armee wegen K\u00f6rperverletzung konfrontiert sah.\u00a0Studien zeigen, dass rund 60% der Unternehmen von beratenden Anw\u00e4lten in Schottland sowie England&amp;Wales f\u00fcr ihre Dienstleistungen werben, w\u00e4hrend es in Irland gut 50% sind. Je nach Region ist die Werbeintensit\u00e4t unterschiedlich. Die Werbung mit Honorarangaben ist nicht sehr verbreitet und wird von weniger als 4% genutzt. Es wurde festgestellt, dass die Tarife f\u00fcr eine juristische Routine-Dienstleistung &#8211; wie die Beurkundung von Eigentums\u00fcbertragungen &#8211; umso niedriger sind, je mehr in einem lokalen Markt geworben wird. Im Fall von Schottland f\u00fchrte eine Verdoppelung des Anteils von werbetreibenden Firmen in einem Markt zu um 7% tieferen Honoraren. \u00c4hnliche Gr\u00f6ssenordnungen wurden auch in England&amp;Wales festgestellt.\u00a0Die Erfahrungen aus den drei hier untersuchten Rechtsordnungen zeigen, dass die Liberalisierung der Werberegeln tats\u00e4chlich zu unterschiedlichen Honoraren f\u00fchrt, sofern diese nicht vorgeschrieben werden. Die Einf\u00fchrung von regulatorischem Wettbewerb in England&amp;Wales hatte im Bereich der Beurkundung von Eigentums\u00fcbertragungen Auswirkungen. Diese waren jedoch in finanzieller Hinsicht geringer, als die politischen Entscheidungstr\u00e4ger erwartet hatten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abAnzahl Einwohner pro Anwalt, 1973-2003\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Juristische Berufe in England&amp;Wales, Schottland und Irland England&amp;Wales (53 Mio. Einwohner) sowie Schottland (5 Mio. Einwohner) sind Teil des Vereinigten K\u00f6nigreichs, weisen jedoch ihre eigenen Rechtsordnungen auf. Dies ist in der Unionsakte von 1707 festgeschrieben, die eine Zusammenlegung des Parlaments, aber die Erhaltung eines gesonderten Rechtssystems f\u00fcr Schottland vorsieht. Der schottische Anwaltsberuf unterscheidet sich in Bezug auf die Organisation und die Reglementierung noch heute von jenem in England&amp;Wales. Das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik sind jedoch Sache des Parlaments des Vereinigten K\u00f6nigreichs. Daher sind die gleichen Wettbewerbsbeh\u00f6rden f\u00fcr Schottland wie auch f\u00fcr England&amp;Wales zust\u00e4ndig. Die Rechtsordnung von Irland (4,2 Mio. Einwohner) weist viele \u00c4hnlichkeiten mit jener von England&amp;Wales auf. Vor allem der Anwaltsberuf ist sehr \u00e4hnlich organisiert. Ein gemeinsames Merkmal aller drei Rechtsordnungen ist die historische Zweiteilung des Anwaltsstands: W\u00e4hrend der Prozessanwalt spezifische Kompetenzen in der Anwaltst\u00e4tigkeit vor Gericht aufweist, sind die Kompetenzen des beratenden Anwalts auf die Rechtsberatung von Mandanten und die Prozessf\u00fchrung ausgerichtet. Die genaue Abgrenzung der T\u00e4tigkeitsbereiche und die Organisationsform dieser beiden Berufsgruppen sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich. Das Recht, vor h\u00f6heren Gerichten aufzutreten, stand traditionell und in der Praxis nur den Prozessanw\u00e4lten zu. In Schottland wurden jedoch die beratenden Anw\u00e4lte zu h\u00f6heren Gerichtsinstanzen fr\u00fcher zugelassen als in den anderen beiden Rechtsordnungen. Daher unterscheidet sich das zahlenm\u00e4ssige Verh\u00e4ltnis zwischen beratenden Anw\u00e4lten und Prozessanw\u00e4lten in Schottland von jenem in den anderen beiden Rechtssystemen: In Schottland sind weniger als 5% aller Anw\u00e4lte Prozessanw\u00e4lte. In England&amp;Wales liegt ihr Anteil bei rund 11%, in Irland bei etwa 18%.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Bibliografie &#8211; RWG (2006): Report of the Research Working Group on the Legal Services Market in Scotland, Edinburgh: Scottish Executive.- Shinnick, E., Bruinsma, F. und Parker, C. (2003): Aspects of regulatory reform in the legal profession: Australia, Ireland and the Netherlands, in: International Journal of the Legal Profession, Bd. 10, Nr. 3.- Stephen, F. H. (2006): The Market Failure Justification for the Regulation of Professional Service Markets and the Characteristics of Consumers, in: C.-D. Ehlermann und I. Atanasiu (Hrsg.): European Competition Law Annual 2004: The Relationship between Competition Law and (Liberal) Professions, Hart Publishing, Oxford and Portland, Oregon. &#8211; Stephen, F. H. und Love, J. H. (2000): Regulation of Legal Profession, in: B. Bouckaerts und G. De Geest (Hrsg): Encyclopaedia of Law and Economics, Bd. III, Regulation of Contracts, S. 987-1017, Aldershot: Edward Elgar.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u00e4ndern mit einer angels\u00e4chsischen Rechtstradition wird oft nachgesagt, sie seien marktorientierter als L\u00e4nder, deren Rechtssystem auf dem r\u00f6mischen Recht beruht. Diese Einsch\u00e4tzung hat im Bereich der juristischen Dienstleistungen ihre Berechtigung. 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