{"id":124313,"date":"2007-01-01T12:00:00","date_gmt":"2007-01-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2007\/01\/fischer-10\/"},"modified":"2023-08-23T23:45:31","modified_gmt":"2023-08-23T21:45:31","slug":"fischer-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2007\/01\/fischer-9\/","title":{"rendered":"Endspurt beim neuen Finanzausgleich"},"content":{"rendered":"<p>Am 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat die dritte Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) verabschiedet. Sie ist das letzte Element der vom Bund und den Kantonen gemeinsam erarbeiteten NFA. Die Vorlage enth\u00e4lt die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Dotation der neuen Ausgleichsgef\u00e4sse und die Qualit\u00e4tssicherung des neuen Finanzausgleichs. Ausserdem regelt sie den \u00dcbergang zur NFA bei den kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie NFA wird in drei Etappen realisiert. In einem ersten Schritt wurden die notwendigen Verfassungs\u00e4nderungen vorgenommen und das neue Finanz- und Lastenausgleichsgesetz (FiLaG) verabschiedet. Die neuen Verfassungsnormen wurden an der Volksabstimmung vom 28. November 2004 mit einer Mehrheit von 64,4% der Stimmen und von 20\u00bd St\u00e4nden angenommen. In einem zweiten Schritt haben die eidg. R\u00e4te in der Herbstsession 2006 die Ausf\u00fchrungsgesetzgebung zur neuen Aufgabenteilung verabschiedet. Als dritter und letzter Schritt folgt nun die Dotierung der neuen Ausgleichsgef\u00e4sse f\u00fcr die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten der NFA sowie Regelungen zur Sicherstellung des haushaltsneutralen \u00dcbergangs zur NFA, zur Datenqualit\u00e4t und zum \u00dcbergang bei den kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Die f\u00fcr die Dotierungen notwendigen Gesetzes\u00e4nderungen und Bundesbeschl\u00fcsse wurden im Rahmen der dritten NFA-Botschaft am 8. Dezember 2006 vom Bundesrat zuhanden der eidg. R\u00e4te verabschiedet.&#13;<\/p>\n<h2>Festlegung der Grundbetr\u00e4ge f\u00fcr 4 Jahre<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss FiLaG legt die Bundesversammlung alle vier Jahre, gest\u00fctzt auf einen Wirksamkeitsbericht, je einen Grundbeitrag f\u00fcr den vertikalen und den horizontalen Ressourcenausgleich sowie f\u00fcr den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich (GLA und SLA) fest (siehe Kasten 1 Mit der NFA entfallen die Finanzkraftzuschl\u00e4ge sowie die Finanzkraftabstufung der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen und am Nationalbankgewinn. Neu soll der Finanzausgleich nur noch aus zweckfreien Mitteln bestehen, wobei zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finanziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag f\u00fcr Sonderlasten) unterschieden wird. Grundlage f\u00fcr den Ressourcenausgleich ist der neue Ressourcenindex. Er widerspiegelt das Ressourcenpotenzial der Kantone, d.h. die fiskalisch aussch\u00f6pfbare Wertsch\u00f6pfung (vgl. Kasten 2 Mit dem Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Basis abgebildet werden, die einem Kanton f\u00fcr die Bereitstellung staatlicher G\u00fcter und Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung steht. Es geht darum, die in einem Kanton vorhandene finanzielle Substanz zu messen, aus der Steuern und Abgaben bezahlt werden. Das Ressourcenpotenzial gibt somit indirekt Aufschluss \u00fcber die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons.Die Grundidee des Ressourcenpotenzials liegt darin, dass letztendlich alle Steuerertr\u00e4ge aus der in einem Kanton anfallenden Wertsch\u00f6pfung (Volkseinkommen \/ BIP) stammen. Anders als in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung soll bewusst nicht die gesamte, sondern nur der steuerlich aussch\u00f6pfbare Anteil der Wertsch\u00f6pfung ber\u00fccksichtigt werden. Als grundlegende Bestandteile des Ressourcenpotenzials wurden das steuerbare Einkommen, die Wertsteigerung des Verm\u00f6gens sowie die Gewinne der Unternehmen definiert. Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons im interkantonalen Vergleich wird das Ressourcenpotenzial durch seine mittlere Wohnbev\u00f6lkerung dividiert. Das Ressourcenpotenzial pro Einwohner dient sodann als Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Ressourcenindexes und der entsprechenden Ausgleichszahlungen. Kantone mit einem im Vergleich zum Schweizer Mittel \u00fcberdurchschnittlich hohen Ressourcenpotenzial pro Einwohner werden als ressourcenstarke Kantone bezeichnet. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Einwohner unter dem Schweizer Mittel liegt, gelten als ressourcenschwach.Als Datenbasis f\u00fcr das Ressourcenpotenzial dient die so genannte aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG), welche auf einer erweiterten Statistik der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuerbemessungsgrundlagen basiert. Die ASG beinhaltet folgende Elemente:- steuerbare Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen;- Bruttol\u00f6hne der an der Quelle besteuerten Personen;- Reinverm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen;- Gewinne der juristischen Personen;- Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.Die erfassten Steuerbemessungsgrundlagen werden teilweise angepasst, um dem Kriterium der steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit Rechung zu tragen. So wird z.B. beim steuerbaren Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen ein Freibetrag abgezogen, um der beschr\u00e4nkten steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit der tiefen Einkommen Rechnung zu tragen. Ferner wird mit verschiedenen Faktoren die Vergleichbarkeit der Steuerbemessungsgrundlagen sichergestellt, damit sie zum Ressourcenpotenzial kombiniert werden k\u00f6nnen.). Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenausgleich wird vollst\u00e4ndig vom Bund getragen. W\u00e4hrend der geografisch-topografische Lastenausgleich die durch eine d\u00fcnne Besiedlung und topografische Verh\u00e4ltnisse bedingten Sonderlasten der peripheren Kantone abgilt, kommt der soziodemografische Lastenausgleich haupts\u00e4chlich den urbanen Kantonen zugute. Er entsch\u00e4digt diese f\u00fcr Sonderlasten, welche aufgrund der Bev\u00f6lkerungsstruktur oder der Zentrumsfunktion der Kernst\u00e4dte entstehen (vgl. Kasten 3 Als Sonderlasten werden jene Ausgaben (\u00abLasten\u00bb) pro Einwohner bezeichnet, welche einzelne Kantone aufgrund von spezifischen strukturellen Gegebenheiten finanziell \u00fcberm\u00e4ssig stark betreffen. Dabei sind Sonderlasten nicht generell mit \u00fcberdurchschnittlich hohen Lasten pro Einwohner gleichzusetzen. So k\u00f6nnen z.B. h\u00f6here Ausgaben im Gesundheitswesen sowohl Sonderlasten als auch unterschiedliche Pr\u00e4ferenzen der Kantone (Wahlbedarf) reflektieren.Sowohl der geografisch-topografische als auch der soziodemografische Lastenausgleich basieren auf neuen Indikatoren, welche strukturelle Ursachen von Sonderlasten abbilden. \u00c4hnlich wie im Ressourcenindex auf die Ber\u00fccksichtigung von effektiven Steuereinnahmen verzichtet wird, werden auch im Lastenausgleich keine effektiven Ausgaben als Kriterium f\u00fcr den Ausgleich herangezogen, wodurch Fehlanreize vermieden werden sollen. Es werden folgende Indikatoren verwendet:- Geografisch-topografische Lasten: Anteil der Wohnbev\u00f6lkerung \u00fcber 800 m \u00fc.M., H\u00f6henmedian der produktiven Fl\u00e4che, Bev\u00f6lkerungsdichte, Anteil der Wohnbev\u00f6lkerung ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete;- soziodemografische Lasten der Bev\u00f6lkerungsstruktur: Anteil Einwohner mit Sozialhilfe, mit einem Alter von 80 Jahren und mehr sowie mit Herkunft aus Staaten ausserhalb der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten;- soziodemografische Lasten der Kernst\u00e4dte: Anzahl Einwohner, Verh\u00e4ltnis zwischen Besch\u00e4ftigten und Einwohner, Einwohner und Besch\u00e4ftigte im Verh\u00e4ltnis zur Fl\u00e4che. Die Indikatorwerte stehen stellvertretend f\u00fcr die entsprechenden Lasten. Die unterschiedlichen Indikatorwerte stellen somit die Lastenunterschiede zwischen den Kantonen dar. Als Sonderlasten kann derjenige Teil der Lasten bezeichnet werden, der \u00fcber einem bestimmten Schwellenwert liegt. Dabei ist zu beachten, dass Sonderlasten nicht objektiv feststellbar sind. So fallen die Sonderlasten unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob z.B. der Mittelwert, ein gewichteter Mittelwert oder ein Quartil des betreffenden Indikators als Schwellenwert definiert wird. Bei den Indikatoren des geografisch-topografischen Lastenausgleichs wird jeweils der Schweizer Durchschnitt (bev\u00f6lkerungsgewichteter Mittelwert), bei den Indikatoren des soziodemografischen Lastenausgleichs jeweils der Mittelwert der Kantone als Schwellenwerte ber\u00fccksichtigt.). Der Lastenausgleich basiert auf strukturellen, von den effektiven Ausgaben der Kantone unabh\u00e4ngigen Indikatoren.Der H\u00e4rteausgleich garantiert in der \u00dcbergangszeit, dass kein ressourcenschwacher Kanton als Folge der NFA netto belastet wird und so nach dem \u00dcbergang zur NFA weniger finanzielle Mittel zur Verf\u00fcgung hat als heute. Der H\u00e4rteausgleich ist befristet und somit kein eigentlicher Bestandteil des neuen Ausgleichssystems. Der Gesamtbetrag bleibt w\u00e4hrend acht Jahren konstant und reduziert sich anschliessend j\u00e4hrlich um 5% des Anfangsbetrags, so dass er sp\u00e4testens nach 28 Jahren ausl\u00e4uft. Die Bundesversammlung hat jedoch die Kompetenz, den H\u00e4rteausgleich schon fr\u00fcher ganz oder teilweise aufzuheben, sofern er sich aufgrund der Wirkungsanalyse zum neuen Finanzausgleich als nicht mehr notwendig erweist. Die Verteilung der Mittel erfolgt proportional zum Ressourcenindex und gem\u00e4ss der Nettobe- bzw. -entlastung der Kantone durch die NFA.). Im ersten Jahr der Vierjahresperiode entsprechen die Ausgleichssummen den jeweiligen Grundbeitr\u00e4gen. In den drei Folgejahren werden die Beitr\u00e4ge jeweils auf der Basis von gesetzlich definierten Kriterien fortgeschrieben. Beim vertikalen Ressourcenausgleich richtet sich die Anpassung nach der Ver\u00e4nderung des gesamten Ressourcenpotenzials aller Kantone. Steigt zum Beispiel das Ressourcenpotenzial der Kantone um 2%, so erh\u00f6ht sich die Summe f\u00fcr den vertikalen Ressourcenausgleich um den gleichen Prozentsatz. Die j\u00e4hrlichen Anpassungen der Summe f\u00fcr den horizontalen Ressourcenausgleich erfolgen analog, allerdings auf der Basis der Entwicklung des Ressourcenpotenzials nur der ressourcenstarken Kantone. Die f\u00fcr den Lastenausgleich bereitgestellten Mittel werden lediglich der Teuerung angepasst.&#13;<\/p>\n<h2>Ziel der Haushaltsneutralit\u00e4t<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat beabsichtigt, die Grundbeitr\u00e4ge des vertikalen Ressourcenausgleichs und des Lastenausgleichs f\u00fcr die erste Vierjahresperiode so festzulegen, dass die Ausgleichszahlungen im Jahr 2008 dem Grundsatz der Haushaltsneutralit\u00e4t der NFA entsprechen. Das bedeutet, dass die Nettobelastung der Kantone, die durch die Aufgabenentflechtung und den Wegfall des heute geltenden Finanzausgleichs entsteht, durch die neuen Ausgleichsinstrumente kompensiert werden soll. \u00a0Die Haushaltsneutralit\u00e4t bewirkt, dass sich die finanziellen Belastungen und Entlastungen, die durch den Systemwechsel entstehen, f\u00fcr den Bund und die Kantone insgesamt ausgleichen. Durch den Wegfall des bisherigen Transfersystems werden die Kantone mit 2,481 Mrd. Franken belastet, der Bund entsprechend entlastet. Diese Summe fliesst vollst\u00e4ndig in den vertikalen Ressourcen- und den Lastenausgleich. Der horizontale Ressourcenausgleich bewegt sich ausserhalb der Haushaltsneutralit\u00e4t, da er lediglich Mittel zwischen den Kantonen verschiebt. Ebenfalls ausserhalb der Haushaltsneutralit\u00e4t bewegt sich der H\u00e4rteausgleich. Er f\u00fchrt in den ersten acht Jahren nach dem \u00dcbergang zur NFA beim Bund zu einer j\u00e4hrlichen Mehrbelastung in der H\u00f6he von 287 Mio. Franken. Die Kantone steuern 143 Mio. Franken an den H\u00e4rteausgleich bei.&#13;<\/p>\n<h2>Einschr\u00e4nkungen der politischen Steuerbarkeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie periodische Festlegung der Dotationen f\u00fcr die neuen Ausgleichsinstrumente durch die eidg. R\u00e4te ist das Element der politischen Steuerbarkeit im neuen Finanzausgleich. Das Parlament ist jedoch bei seinen Entscheiden nicht vollst\u00e4ndig frei. Zum einen sind die gesetzlich verankerten qualitativen Ziele des neuen Finanzausgleichs zu beachten, insbesondere der Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Kantone. Zum anderen gibt das FiLaG quantitative Vorgaben f\u00fcr den Ressourcenausgleich. So wird angestrebt, dass zusammen mit dem Ressourcenausgleich jeder Kanton \u00fcber eigene Mittel in der H\u00f6he von 85% des Schweizer Durchschnitts verf\u00fcgt. Dieser Prozentsatz ist allerdings lediglich als Zielgr\u00f6sse und nicht etwa als garantierte Mindestausstattung zu verstehen. Das bedeutet, dass der Wert von 85% in einzelnen Jahren unterschritten werden kann. \u00a0Des Weiteren schreibt das FiLaG gest\u00fctzt auf die Bundesverfassung vor, dass der horizontale Ressourcenausgleich mindestens zwei Drittel und h\u00f6chstens 80% des vertikalen Ressourcenausgleichs betragen darf. Zusammen mit dem Ziel, international konkurrenzf\u00e4hige Steuers\u00e4tze in den Kantonen zu erhalten, ist diese Bedingung ein Schutz der ressourcenstarken Kantone vor immer h\u00f6heren Belastungen durch den Ressourcenausgleich. Zwar bewirkt diese Bandbreite keine absolute Obergrenze f\u00fcr die Beitr\u00e4ge der ressourcenstarken Kantone. Der Bund kann jedoch den Beitrag der ressourcenstarken Kantone nicht beliebig erh\u00f6hen, ohne nicht gleichzeitig seinen eigenen Beitrag erh\u00f6hen zu m\u00fcssen.&#13;<\/p>\n<h2>Aufteilung der Mittel<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Gegensatz zum Ressourcenausgleich gibt das FiLaG f\u00fcr den Lastenausgleich weder Zielgr\u00f6ssen f\u00fcr die Abgeltung von Sonderlasten noch Kriterien f\u00fcr die Aufteilung des f\u00fcr den Lastenausgleich zur Verf\u00fcgung stehenden Betrags auf den GLA und den SLA vor. Im Einklang mit der Mehrheit der Kantone beantragt der Bundesrat im Rahmen seiner dritten NFA-Botschaft folgende Aufteilung der zur Verf\u00fcgung stehenden 2,481 Mrd. Franken:\u00a0&#8211; Vertikaler Ressourcenausgleich: 72,5% (1,799 Mrd. Franken);\u00a0&#8211; Geografisch-topografischer Lastenausgleich: 13,75% (341 Mio. Franken);\u00a0&#8211; Soziodemografischer Lastenausgleich: 13,75% (341 Mio. Franken).\u00a0\u00a0Der Grundbeitrag des horizontalen Ressourcenausgleichs soll 70% des vertikalen Ressourcenausgleichs betragen und betr\u00e4gt somit 1,259 Mrd. Franken. Diese Aufteilung entspricht sowohl den Modellrechnungen der ersten als auch der zweiten NFA-Botschaft und entspricht den Eckwerten, die Volk und St\u00e4nden am 28. November 2004 bei der Abstimmung vorlagen. \u00a0In der dritten NFA-Botschaft werden zwar die Gesamtbetr\u00e4ge f\u00fcr die einzelnen Ausgleichsgef\u00e4sse festgelegt, nicht jedoch die Ausgleichszahlungen der einzelnen Kantone. Sie werden in der Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) geregelt, deren Verabschiedung durch den Bundesrat f\u00fcr den Herbst 2007 vorgesehen ist. Die einzelnen Betr\u00e4ge werden aber bereits im Sommer 2007 vorliegen, sodass sie in den Voranschl\u00e4gen der Kantone f\u00fcr das Jahr 2008 ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Ausgleichsbetr\u00e4ge &#8211; und somit auch die FiLaV &#8211; werden j\u00e4hrlich auf der Basis der neuesten Daten angepasst. Die FiLaV enth\u00e4lt neben den einzelnen Ausgleichsbetr\u00e4gen die detaillierten Bestimmungen zur Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs, einschliesslich der daf\u00fcr notwendigen mathematischen Formeln. Des Weiteren sind in der FilaV die Qualit\u00e4tssicherung des neuen Finanzausgleichs sowie die Erarbeitung des alle vier Jahre durch den Bundesrat vorzulegenden Wirksamkeitsberichts geregelt.&#13;<\/p>\n<h2>Einw\u00e4nde einzelner Kantone<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZwar verlangten im Rahmen der Vernehmlassung zur dritten NFA-Botschaft die ressourcenstarken Kantone, dass die Summe f\u00fcr den horizontalen Ressourcenausgleich am unteren Rand der Bandbreite &#8211; also bei zwei Drittel anstelle von 70% des vertikalen Ressourcenausgleichs &#8211; festgelegt wird. Der Bundesrat h\u00e4lt jedoch an der urspr\u00fcnglichen Aufteilung fest. So weist die vorgeschlagene Dotierung eine hohe politische Akzeptanz bei der Mehrheit der Kantone auf. Des Weiteren kann gem\u00e4ss Sch\u00e4tzungen die angestrebte Mindestausstattung nur knapp erreicht werden; die Zielgr\u00f6sse wird f\u00fcr den ressourcenschw\u00e4chsten Kanton mit einem Indexwert von 84,5 Punkten sogar leicht unterschritten. Ausserdem werden durch den \u00dcbergang zur NFA die Positionen der Kantone im Steuerwettbewerb kurzfristig nur leicht ver\u00e4ndert, sodass der Erhalt von konkurrenzf\u00e4higen Steuers\u00e4tzen in den Kantonen nicht gef\u00e4hrdet ist. Im Gegenteil: Simulationsrechnungen gehen davon aus, dass sich mittelbis langfristig die Position der ressourcenschwachen Kantone im Steuerwettbewerb verbessern d\u00fcrfte, ohne dabei die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der ressourcenstarken Kantone stark zu beintr\u00e4chtigen. Dieser Effekt ist zum einen durch den mit der NFA einhergehenden Ersatz von zweckgebundenen durch zweckfreie Subventionen bedingt, von dem auch die ressourcenstarken Kantone profitieren. Zum anderen wird mit der NFA ein allgemein tieferes Steuerniveau erwartet, was allen Kantonen gleichermassen zugute kommt.\u00a0Beim Lastenausgleich fordern einige Kantone eine st\u00e4rkere Gewichtung des soziodemografischen Lastenausgleichs, da diese Sonderlasten gem\u00e4ss einem externen Gutachten deutlich h\u00f6her ausfallen als die geografisch-topografischen Sonderlasten. F\u00fcr den Bundesrat sprechen insbesondere folgende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine vorerst gleich hohe Dotierung: Die f\u00fcr die neuen Ausgleichsinstrumente zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel sind beschr\u00e4nkt. Da mit dem Ressourcenausgleich die gesetzlich angestrebte Mindestausstattung nur knapp erreicht wird, m\u00fcsste eine st\u00e4rkere Dotierung des soziodemografischen Lastenausgleichs auf Kosten des geografisch-topografischen Lastenausgleichs erfolgen. Dies w\u00fcrde jedoch in der NFA-Globalbilanz das Nettoergebnis der \u00fcberdurchschnittlich stark von geografisch-topografischen Sonderlasten betroffenen Bergkantone zus\u00e4tzlich beeintr\u00e4chtigen, was in einzelnen Kantonen vollumf\u00e4nglich durch h\u00f6here Zahlungen aus dem H\u00e4rteausgleich kompensiert werden m\u00fcsste. Zudem wird die beantragte Aufteilung der Mittel von einer Mehrheit der Kantone unterst\u00fctzt.&#13;<\/p>\n<h2>Qualit\u00e4tssicherung und Kontrolle<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Verantwortung f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Datenerhebungen und der Berechnungen f\u00fcr den Ressourcen- und Lastenausgleich liegt grunds\u00e4tzlich bei den f\u00fcr diese Aufgaben zust\u00e4ndigen Bundesstellen. Dabei handelt es sich zum einen um die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesamt f\u00fcr Statistik (BFS), welche die Erhebung, Plausibilisierung und gegebenenfalls Korrektur der Daten f\u00fcr das Ressourcenpotenzial bzw. die Lastenindizes vornehmen. Die Berechnung der Ressourcen- und Lastenindizes wird durch die Eidg. Finanzverwaltung vorgenommen. In ihre Verantwortung f\u00e4llt ausserdem die Sch\u00e4tzung des Ressourcenpotenzials f\u00fcr den Fall, dass in einem Kanton f\u00fcr ein bestimmtes Jahr keine weiterverwertbaren Daten vorliegen. \u00a0Die zust\u00e4ndigen Bundesstellen werden durch eine parit\u00e4tisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Arbeitsgruppe begleitet. Vervollst\u00e4ndigt wird der Qualit\u00e4tssicherungsprozess durch eine unabh\u00e4ngige Kontrollinstanz, welche unter anderem auch befugt ist, die Datenerfassung in den Kantonen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Als Kontrollinstanz ist die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) vorgesehen. Zu diesem Zweck wird im Rahmen der dritten NFA-Botschaft das Finanzkontrollgesetz angepasst.&#13;<\/p>\n<h2>Nachsch\u00fcssige Beitr\u00e4ge &#8211; ein \u00dcbergangsproblem<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen werden in zahlreichen Aufgabenbereichen die Verantwortlichkeiten neu geregelt. Ausserdem entfallen bei den weiterhin gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben die Finanzkraftzuschl\u00e4ge; die aufwandorientierten Subventionen werden durch Programmvereinbarungen und Pauschalbeitr\u00e4ge ersetzt. Einzelne Aufgabenbereiche, aus welchen sich der Bund zur\u00fcckzieht oder bei denen der Finanzierungsbeitrag des Bundes reduziert wird, werden heute ganz oder teilweise durch so genannte nachsch\u00fcssige Beitr\u00e4ge finanziert. Das bedeutet, dass die Beitr\u00e4ge f\u00fcr erbrachte Leistungen, f\u00fcr welche ein rechtlicher Anspruch auf Finanzhilfen und Abgeltungen besteht, erst in den Jahren nach der Leistungserbringung ausbezahlt werden. Aus diesem Grund fallen dem Bund und den Kantonen in den ersten Jahren nach dem \u00dcbergang zur NFA noch Ausgaben f\u00fcr Leistungen an, welche nach dem bisherigen System erbracht wurden. \u00a0Nachsch\u00fcssige Beitr\u00e4ge bestehen heute auch bei den kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Dabei geht es um Bau- und Betriebsbeitr\u00e4ge an Heime und Sonderschulen, die mit der NFA neu in die Verantwortung der Kantone fallen. Im Gegensatz dazu werden die Kantone aus der Mitfinanzierung der IV entlassen. Das nachsch\u00fcssige Beitragssystem f\u00fchrt dazu, dass in den Jahren 2008-2011 noch Verpflichtungen gegen\u00fcber den Institutionen von rund 2 Mrd. Franken f\u00fcr Leistungen bestehen, die noch vor dem \u00dcbergang zur NFA erbracht wurden. Diese Beitr\u00e4ge werden noch nach dem heute geltenden Finanzierungsschl\u00fcssel zu tragen sein. Das bedeutet, dass 3\/8 vom Bund, 1\/8 von den Kantonen und der Rest von der IV selbst bezahlt werden m\u00fcssen. Im Interesse der Planungssicherheit und um eine endg\u00fcltige Abwicklung der Zahlungen im ersten Jahr nach der NFA zu erm\u00f6glichen, werden die Beitr\u00e4ge im Rahmen der dritten NFA-Botschaft in einer \u00dcbergangsbestimmung zum IV-Gesetz abschliessend festgelegt.\u00a0Beim Bund f\u00fchren die nachsch\u00fcssigen Beitr\u00e4ge im Jahr 2008 zu einem ausserordentlichen Zahlungsbedarf in der H\u00f6he von insgesamt 1,4 Mrd. Franken; davon gehen 736 Mio. Franken an die IV. Die Kantone werden aufgrund ihrer Mitfinanzierungspflicht der nachsch\u00fcssigen Beitr\u00e4ge der IV mit zus\u00e4tzlich 245 Mio. Franken belastet. Bei der IV f\u00fchren die Verpflichtungen zu einer zus\u00e4tzlichen Verschuldung beim AHV-Ausgleichsfonds in der H\u00f6he von 981 Mio. Franken. Angesichts der schwierigen Finanzlage der IV wurde mit den Kantonen vereinbart, dass die mit dieser Schuld verbundene j\u00e4hrliche Zinsbelastung von 24,5 Mio. Franken von den Kantonen \u00fcbernommen wird. Die Verrechnung dieses Zinses erfolgt in der Globalbilanz \u00fcber einen dauerhaft h\u00f6heren Bundesbeitrag an die IV und eine entsprechende Reduktion des Bundesbeitrags an die neuen Ausgleichsinstrumente. Die Belastung der Kantone l\u00e4sst sich dadurch rechfertigen, dass die nach dem \u00dcbergang zur NFA von der IV noch bezahlten kollektiven Leistungen zu einem Liquidit\u00e4tstransfer an die Heime und Institutionen f\u00fchrt, von welchem letztendlich die f\u00fcr diese Institutionen neu verantwortlichen Kantone profitieren.&#13;<\/p>\n<h2>Ausblick<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie parlamentarischen Beratungen werden bereits Anfang 2007 in Angriff genommen. Ziel ist es, dass der Erstrat das Gesch\u00e4ft in der Fr\u00fchlingssession verabschieden kann. Der Zweitrat sollte aus heutiger Sicht die Vorlage in der Sommersession 2007 verabschieden. Damit sollte es m\u00f6glich sein, den Fahrplan einzuhalten und die NFA integral auf den 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abNFA: Ausgleichszahlungen pro Einwohner, 2008\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Ressourcen-, Lasten- und H\u00e4rteausgleich Mit der NFA entfallen die Finanzkraftzuschl\u00e4ge sowie die Finanzkraftabstufung der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen und am Nationalbankgewinn. Neu soll der Finanzausgleich nur noch aus zweckfreien Mitteln bestehen, wobei zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finanziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag f\u00fcr Sonderlasten) unterschieden wird. Grundlage f\u00fcr den Ressourcenausgleich ist der neue Ressourcenindex. Er widerspiegelt das Ressourcenpotenzial der Kantone, d.h. die fiskalisch aussch\u00f6pfbare Wertsch\u00f6pfung (vgl. Kasten 2 Mit dem Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Basis abgebildet werden, die einem Kanton f\u00fcr die Bereitstellung staatlicher G\u00fcter und Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung steht. Es geht darum, die in einem Kanton vorhandene finanzielle Substanz zu messen, aus der Steuern und Abgaben bezahlt werden. Das Ressourcenpotenzial gibt somit indirekt Aufschluss \u00fcber die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons.Die Grundidee des Ressourcenpotenzials liegt darin, dass letztendlich alle Steuerertr\u00e4ge aus der in einem Kanton anfallenden Wertsch\u00f6pfung (Volkseinkommen \/ BIP) stammen. Anders als in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung soll bewusst nicht die gesamte, sondern nur der steuerlich aussch\u00f6pfbare Anteil der Wertsch\u00f6pfung ber\u00fccksichtigt werden. Als grundlegende Bestandteile des Ressourcenpotenzials wurden das steuerbare Einkommen, die Wertsteigerung des Verm\u00f6gens sowie die Gewinne der Unternehmen definiert.Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons im interkantonalen Vergleich wird das Ressourcenpotenzial durch seine mittlere Wohnbev\u00f6lkerung dividiert. Das Ressourcenpotenzial pro Einwohner dient sodann als Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Ressourcenindexes und der entsprechenden Ausgleichszahlungen. Kantone mit einem im Vergleich zum Schweizer Mittel \u00fcberdurchschnittlich hohen Ressourcenpotenzial pro Einwohner werden als ressourcenstarke Kantone bezeichnet. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Einwohner unter dem Schweizer Mittel liegt, gelten als ressourcenschwach.Als Datenbasis f\u00fcr das Ressourcenpotenzial dient die so genannte aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG), welche auf einer erweiterten Statistik der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuerbemessungsgrundlagen basiert. Die ASG beinhaltet folgende Elemente:- steuerbare Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen;- Bruttol\u00f6hne der an der Quelle besteuerten Personen;- Reinverm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen;- Gewinne der juristischen Personen;- Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.Die erfassten Steuerbemessungsgrundlagen werden teilweise angepasst, um dem Kriterium der steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit Rechung zu tragen. So wird z.B. beim steuerbaren Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen ein Freibetrag abgezogen, um der beschr\u00e4nkten steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit der tiefen Einkommen Rechnung zu tragen. Ferner wird mit verschiedenen Faktoren die Vergleichbarkeit der Steuerbemessungsgrundlagen sichergestellt, damit sie zum Ressourcenpotenzial kombiniert werden k\u00f6nnen.). Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenausgleich wird vollst\u00e4ndig vom Bund getragen. W\u00e4hrend der geografisch-topografische Lastenausgleich die durch eine d\u00fcnne Besiedlung und topografische Verh\u00e4ltnisse bedingten Sonderlasten der peripheren Kantone abgilt, kommt der soziodemografische Lastenausgleich haupts\u00e4chlich den urbanen Kantonen zugute. Er entsch\u00e4digt diese f\u00fcr Sonderlasten, welche aufgrund der Bev\u00f6lkerungsstruktur oder der Zentrumsfunktion der Kernst\u00e4dte entstehen (vgl. Kasten 3 Als Sonderlasten werden jene Ausgaben (\u00abLasten\u00bb) pro Einwohner bezeichnet, wel-che einzelne Kantone aufgrund von spezifischen strukturellen Gegebenheiten finanziell \u00fcberm\u00e4ssig stark betreffen. Dabei sind Sonderlasten nicht generell mit \u00fcberdurchschnittlich hohen Lasten pro Einwohner gleichzusetzen. So k\u00f6nnen z.B. h\u00f6here Ausgaben im Gesundheitswesen sowohl Sonderlasten als auch unterschiedliche Pr\u00e4ferenzen der Kantone (Wahlbedarf) reflektieren.Sowohl der geografisch-topografische als auch der soziodemografische Lastenausgleich basieren auf neuen Indikatoren, welche strukturelle Ursachen von Sonderlasten abbilden. \u00c4hnlich wie im Ressourcenindex auf die Ber\u00fccksichtigung von effektiven Steuereinnahmen verzichtet wird, werden auch im Lastenausgleich keine effektiven Ausgaben als Kriterium f\u00fcr den Ausgleich herangezogen, wodurch Fehlanreize vermieden werden sollen. Es werden folgende Indikatoren verwendet:- Geografisch-topografische Lasten: Anteil der Wohnbev\u00f6lkerung \u00fcber 800 m \u00fc.M., H\u00f6henmedian der produktiven Fl\u00e4che, Bev\u00f6lkerungsdichte, Anteil der Wohnbev\u00f6lkerung ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete;- soziodemografische Lasten der Bev\u00f6lkerungsstruktur: Anteil Einwohner mit Sozialhilfe, mit einem Alter von 80 Jahren und mehr sowie mit Herkunft aus Staaten ausserhalb der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten;- soziodemografische Lasten der Kernst\u00e4dte: Anzahl Einwohner, Verh\u00e4ltnis zwischen Besch\u00e4ftigten und Einwohner, Einwohner und Besch\u00e4ftigte im Verh\u00e4ltnis zur Fl\u00e4che.Die Indikatorwerte stehen stellvertretend f\u00fcr die entsprechenden Lasten. Die unterschiedlichen Indikatorwerte stellen somit die Lastenunterschiede zwischen den Kantonen dar. Als Sonderlasten kann derjenige Teil der Lasten bezeichnet werden, der \u00fcber einem bestimmten Schwellenwert liegt. Dabei ist zu beachten, dass Sonderlasten nicht objektiv feststellbar sind. So fallen die Sonderlasten unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob z.B. der Mittelwert, ein gewichteter Mittelwert oder ein Quartil des betreffenden Indikators als Schwellenwert definiert wird. Bei den Indikatoren des geografisch-topografischen Lastenausgleichs wird jeweils der Schweizer Durchschnitt (bev\u00f6lkerungsgewichteter Mittelwert), bei den Indikatoren des soziodemografischen Lastenausgleichs jeweils der Mittelwert der Kantone als Schwellenwerte ber\u00fccksichtigt.). Der Lastenausgleich basiert auf strukturellen, von den effektiven Ausgaben der Kantone unabh\u00e4ngigen Indikatoren.Der H\u00e4rteausgleich garantiert in der \u00dcbergangszeit, dass kein ressourcenschwacher Kanton als Folge der NFA netto belastet wird und so nach dem \u00dcbergang zur NFA weniger finanzielle Mittel zur Verf\u00fcgung hat als heute. Der H\u00e4rteausgleich ist befristet und somit kein eigentlicher Bestandteil des neuen Ausgleichssystems. Der Gesamtbetrag bleibt w\u00e4hrend acht Jahren konstant und reduziert sich anschliessend j\u00e4hrlich um 5% des Anfangsbetrags, so dass er sp\u00e4testens nach 28 Jahren ausl\u00e4uft. Die Bundesversammlung hat jedoch die Kompetenz, den H\u00e4rteausgleich schon fr\u00fcher ganz oder teilweise aufzuheben, sofern er sich aufgrund der Wirkungsanalyse zum neuen Finanzausgleich als nicht mehr notwendig erweist. Die Verteilung der Mittel erfolgt proportional zum Ressourcenindex und gem\u00e4ss der Nettobebzw. -entlastung der Kantone durch die NFA.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Ressourcenpotenzial Mit dem Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Basis abgebildet werden, die einem Kanton f\u00fcr die Bereitstellung staatlicher G\u00fcter und Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung steht. Es geht darum, die in einem Kanton vorhandene finanzielle Substanz zu messen, aus der Steuern und Abgaben bezahlt werden. Das Ressourcenpotenzial gibt somit indirekt Aufschluss \u00fcber die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons.Die Grundidee des Ressourcenpotenzials liegt darin, dass letztendlich alle Steuerertr\u00e4ge aus der in einem Kanton anfallenden Wertsch\u00f6pfung (Volkseinkommen \/ BIP) stammen. Anders als in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung soll bewusst nicht die gesamte, sondern nur der steuerlich aussch\u00f6pfbare Anteil der Wertsch\u00f6pfung ber\u00fccksichtigt werden. Als grundlegende Bestandteile des Ressourcenpotenzials wurden das steuerbare Einkommen, die Wertsteigerung des Verm\u00f6gens sowie die Gewinne der Unternehmen definiert.Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons im interkantonalen Vergleich wird das Ressourcenpotenzial durch seine mittlere Wohnbev\u00f6lkerung dividiert. Das Ressourcenpotenzial pro Einwohner dient sodann als Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Ressourcenindexes und der entsprechenden Ausgleichszahlungen. Kantone mit einem im Vergleich zum Schweizer Mittel \u00fcberdurchschnittlich hohen Ressourcenpotenzial pro Einwohner werden als ressourcenstarke Kantone bezeichnet. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Einwohner unter dem Schweizer Mittel liegt, gelten als ressourcenschwach.Als Datenbasis f\u00fcr das Ressourcenpotenzial dient die so genannte aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG), welche auf einer erweiterten Statistik der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuerbemessungsgrundlagen basiert. Die ASG beinhaltet folgende Elemente:- steuerbare Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen;- Bruttol\u00f6hne der an der Quelle besteuerten Personen;- Reinverm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen;- Gewinne der juristischen Personen;- Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.Die erfassten Steuerbemessungsgrundlagen werden teilweise angepasst, um dem Kriterium der steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit Rechung zu tragen. So wird z.B. beim steuerbaren Einkommen der nat\u00fcrlichen Personen ein Freibetrag abgezogen, um der beschr\u00e4nkten steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit der tiefen Einkommen Rechnung zu tragen. Ferner wird mit verschiedenen Faktoren die Vergleichbarkeit der Steuerbemessungsgrundlagen sichergestellt, damit sie zum Ressourcenpotenzial kombiniert werden k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Sonderlasten Als Sonderlasten werden jene Ausgaben (\u00abLasten\u00bb) pro Einwohner bezeichnet, wel-che einzelne Kantone aufgrund von spezifischen strukturellen Gegebenheiten finanziell \u00fcberm\u00e4ssig stark betreffen. Dabei sind Sonderlasten nicht generell mit \u00fcberdurchschnittlich hohen Lasten pro Einwohner gleichzusetzen. So k\u00f6nnen z.B. h\u00f6here Ausgaben im Gesundheitswesen sowohl Sonderlasten als auch unterschiedliche Pr\u00e4ferenzen der Kantone (Wahlbedarf) reflektieren.Sowohl der geografisch-topografische als auch der soziodemografische Lastenausgleich basieren auf neuen Indikatoren, welche strukturelle Ursachen von Sonderlasten abbilden. \u00c4hnlich wie im Ressourcenindex auf die Ber\u00fccksichtigung von effektiven Steuereinnahmen verzichtet wird, werden auch im Lastenausgleich keine effektiven Ausgaben als Kriterium f\u00fcr den Ausgleich herangezogen, wodurch Fehlanreize vermieden werden sollen. Es werden folgende Indikatoren verwendet:- Geografisch-topografische Lasten: Anteil der Wohnbev\u00f6lkerung \u00fcber 800 m \u00fc.M., H\u00f6henmedian der produktiven Fl\u00e4che, Bev\u00f6lkerungsdichte, Anteil der Wohnbev\u00f6lkerung ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete;- soziodemografische Lasten der Bev\u00f6lkerungsstruktur: Anteil Einwohner mit Sozialhilfe, mit einem Alter von 80 Jahren und mehr sowie mit Herkunft aus Staaten ausserhalb der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten;- soziodemografische Lasten der Kernst\u00e4dte: Anzahl Einwohner, Verh\u00e4ltnis zwischen Besch\u00e4ftigten und Einwohner, Einwohner und Besch\u00e4ftigte im Verh\u00e4ltnis zur Fl\u00e4che.Die Indikatorwerte stehen stellvertretend f\u00fcr die entsprechenden Lasten. Die unterschiedlichen Indikatorwerte stellen somit die Lastenunterschiede zwischen den Kantonen dar. Als Sonderlasten kann derjenige Teil der Lasten bezeichnet werden, der \u00fcber einem bestimmten Schwellenwert liegt. Dabei ist zu beachten, dass Sonderlasten nicht objektiv feststellbar sind. So fallen die Sonderlasten unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob z.B. der Mittelwert, ein gewichteter Mittelwert oder ein Quartil des betreffenden Indikators als Schwellenwert definiert wird. Bei den Indikatoren des geografisch-topografischen Lastenausgleichs wird jeweils der Schweizer Durchschnitt (bev\u00f6lkerungsgewichteter Mittelwert), bei den Indikatoren des soziodemografischen Lastenausgleichs jeweils der Mittelwert der Kantone als Schwellenwerte ber\u00fccksichtigt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat die dritte Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) verabschiedet. Sie ist das letzte Element der vom Bund und den Kantonen gemeinsam erarbeiteten NFA. Die Vorlage enth\u00e4lt die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Dotation der neuen Ausgleichsgef\u00e4sse und die Qualit\u00e4tssicherung des neuen Finanzausgleichs. [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":2919,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[228],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":2919,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Dr. rer. pol., Dozent im Bereich \u00d6ffentliche Finanzen, Institut f\u00fcr Betriebs- und Regional\u00f6konomie der Hochschule Luzern \u2013 Wirtschaft","seco_author_post_occupation_fr":"Charg\u00e9 de cours en finances publiques, Institut pour l\u2019\u00e9conomie d\u2019entreprise et r\u00e9gionale de la Haute \u00c9cole de Lucerne \u2013 \u00c9conomie","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":124316,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"9439","post_abstract":"","magazine_issue":null,"seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55d49e7c4094c"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124313"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2919"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=124313"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124313\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":128319,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124313\/revisions\/128319"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2919"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=124313"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=124313"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=124313"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=124313"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=124313"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=124313"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}