{"id":124448,"date":"2006-11-01T12:00:00","date_gmt":"2006-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/11\/daeppen-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:46:18","modified_gmt":"2023-08-23T21:46:18","slug":"daeppen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/11\/daeppen\/","title":{"rendered":"Das neue Bundesgesetz \u00fcber kollektive Kapitalanlagen"},"content":{"rendered":"<p>Das Parlament hat am 23. Juni 2006 das neue Bundesgesetz \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) verabschiedet. Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. September 2005, BBl 2005, S. 6395 ff. Internet: <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2005\/6395\">www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2005\/6395<\/a> .pdf. Es soll das bisherige Anlagefondsgesetz (AFG) abl\u00f6sen und 2007 in Kraft treten. Das neue KAG verfolgt drei Hauptziele: Eine umfassende Gesetzgebung \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen zu schaffen, die Europakompatibilit\u00e4t des schweizerischen Fondsrechts wieder herzustellen sowie die Attraktivit\u00e4t und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Fondsplatzes Schweiz zu steigern.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200611_07_Daeppen_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"249\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Weshalb eine Revision des Anlagefondsgesetzes?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSeit l\u00e4ngerer Zeit sind in der Schweiz Auslagerungstendenzen in der Fondsproduktion und ein Re-Import von Fondsprodukten &#8211; v.a. aus Luxemburg &#8211; zu beobachten. Lediglich etwa ein Drittel der hierzulande \u00f6ffentlich vertriebenen Fonds wird auch in der Schweiz produziert. F\u00fcr die mangelnde Attraktivit\u00e4t des Fondsplatzes Schweiz gibt es eine Reihe von Gr\u00fcnden, die im Folgenden kurz dargestellt werden.&#13;<\/p>\n<h3>Zu enger Geltungsbereich des AFG<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDem AFG sind nur Sonderverm\u00f6gen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrags fremdverwaltet werden. Die in gesellschaftsrechtlicher Form verwalteten Verm\u00f6gen unterstehen nicht dem AFG. Diese Beschr\u00e4nkung des Geltungsbereichs bringt einen Standortnachteil f\u00fcr den Fondsplatz Schweiz mit sich. Negativ wirkt sich insbesondere aus, dass die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form der kollektiven Kapitalanlagen, die so genannte Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Soci\u00e9t\u00e9 d&#8217;investissement \u00e0 capitale variable, Sicav), in der Schweiz nicht gegr\u00fcndet werden kann.\u00a0Ein anderer Nachteil wird darin gesehen, dass die in der Schweiz seit Jahrzehnten bekannten fonds\u00e4hnlichen Investmentgesellschaften mit festem Kapital (Soci\u00e9te d&#8217;investissement \u00e0 capital fixe, Sicaf) in der Rechtsform von Aktiengesellschaften nicht dem AFG und damit auch nicht der Aufsicht der Eidg. Bankenkommission (EBK) unterstehen. Das widerspricht dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz \u00absame business, same risks, same rules\u00bb.&#13;<\/p>\n<h3>Keine geeigneten Rechtformen f\u00fcr Investitionen in Risikokapital<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie in der Schweiz zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsformen f\u00fcr Investitionen in Risikokapital haben sich als zu wenig attraktiv erwiesen, um erfolgreich mit der angels\u00e4chsischen \u00abLimited Partnership\u00bb konkurrieren zu k\u00f6nnen. Die der Limited Partnership entsprechende schweizerische Kommanditgesellschaft weist \u00fcberdies Besonderheiten auf, welche sie als Vehikel f\u00fcr Investitionen in Risikokapital ungeeignet machen. Deshalb werden Anlagen in Risikokapital heute zu einem grossen Teil \u00fcber Limited-Partnership-Konstruktionen in Offshore-Zentren abgewickelt.&#13;<\/p>\n<h3>Fehlende Erleichterungen f\u00fcr verm\u00f6gende Privatkunden<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nSchliesslich sieht das AFG f\u00fcr verm\u00f6gende Privatkunden nicht die gleichen Erleichterungsm\u00f6glichkeiten bez\u00fcglich der Anlegerschutzbestimmungen wie f\u00fcr institutionelle Anleger vor. Bei Anlagefonds f\u00fcr institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie k\u00f6nnen die Aufsichtsbeh\u00f6rden gewisse Schutzbestimmungen f\u00fcr nicht anwendbar erkl\u00e4ren, weil davon auszugehen ist, dass die betreffenden Investoren in der Lage sind, die Risiken zu erkennen.&#13;<\/p>\n<h2>Wichtigste Neuerungen des KAG<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Erweiterung des Geltungsbereichs<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie wesentlichste Neuerung des KAG besteht in der Erweiterung des Geltungsbereichs auf s\u00e4mtliche Formen der kollektiven Kapitalanlage. Neu sind alle kollektiven Kapitalanlagen unabh\u00e4ngig von der Rechtsform dem Gesetz unterstellt.\u00a0Die Einf\u00fchrung der im Ausland bekannten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital gilt als eigentlicher Paradigmawechsel des KAG. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der Sicav an der luxemburgischen Gesetzgebung orientiert und sie in Art. 36 Abs. 1 KAG wie folgt umschrieben: \u00a0Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ist eine Gesellschaft:\u00a0&#8211; deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt ist;\u00a0&#8211; deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist;\u00a0&#8211; f\u00fcr deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsverm\u00f6gen haftet;\u00a0&#8211; deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.\u00a0\u00a0Der Zweck der Sicav ist ausschliesslich auf die Verwaltung des eigenen Verm\u00f6gens beschr\u00e4nkt. Damit ist die Sicav immer nur ein einzelnes Fondsprodukt in Gesellschaftsform. Demgegen\u00fcber ist die Fondsleitung eines vertraglichen Anlagefonds ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das nicht nur eigene und Drittfonds verwalten, sondern dar\u00fcber hinaus auch noch zus\u00e4tzliche Dienstleistungen erbringen darf. Solche Nebengesch\u00e4fte sind der Sicav verwehrt.\u00a0Weil Investmentgesellschaften mit festem Kapital faktisch die gleiche oder eine \u00e4hnliche Anlagepolitik wie Fonds verfolgen, hat die Frage, ob sie dem AFG zu unterstellen sind, den Gesetzgeber und die Aufsichtsbeh\u00f6rden bereits seit l\u00e4ngerer Zeit besch\u00e4ftigt. In den letzten Jahren gab es verschiedene parlamentarische Vorst\u00f6sse betreffend die Unterstellung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital unter die Anlagefondsgesetzgebung. Der regulatorische Druck entstand angesichts gewisser negativer Begleiterscheinungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Entsch\u00e4digungsmodelle, hoher Kursabschl\u00e4ge zum inneren Wert des Beteiligungsportefeuilles (Discount) sowie einer zum Teil d\u00fcrftigen Transparenz. W\u00e4hrend der Bundesrat die Investmentgesellschaften generell dem KAG unterstellen wollte, beabsichtigte der Nationalrat, sie vom Geltungsbereich auszuschliessen. Durchgesetzt hat sich schliesslich eine differenzierte L\u00f6sung, wonach lediglich diejenigen Sicaf dem KAG nicht unterstehen sollen, welche an einer Schweizer B\u00f6rse kotiert sind oder deren Beteiligungen nur von qualifizierten Anlegern erworben werden k\u00f6nnen.\u00a0Art. 110 KAG umschreibt die Sicaf wie folgt: Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (Art. 620 ff. OR):\u00a0&#8211; deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist;\u00a0&#8211; deren Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4re nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein m\u00fcssen; \u00a0&#8211; die nicht an einer Schweizer B\u00f6rse kotiert ist.\u00a0\u00a0Im Gegensatz zur Sicav verf\u00fcgt die Sicaf \u00fcber ein festes Grundkapital. Die Investmentgesellschaft ist damit prinzipiell nichts anderes als eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. OR.&#13;<\/p>\n<h3>Freiwillige Unterstellungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Verm\u00f6gensverwalter ausl\u00e4ndischer kollektiver Kapitalanlagen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nZahlreiche Schweizer Banken und Verm\u00f6gensverwaltungsunternehmen haben ihre Anlagefonds im EU-Raum &#8211; v. a. in Luxemburg &#8211; aufgelegt, um von den mit dem EU-Pass verbundenen Vertriebsvorteilen profitieren zu k\u00f6nnen. Die Fondsleitungen vor Ort delegieren dann oft die eigentliche Verm\u00f6gensverwaltung wieder an das Schweizer Institut zur\u00fcck, das in der Regel als Depotbank auftritt. Auf diese Weise bleiben Know-how und Arbeitspl\u00e4tze in der Schweiz. Gem\u00e4ss der EU-Management-Richtlinie Richtlinie 2001\/107\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur \u00c4nderung der Richtlinie 85\/611\/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Ogaw) zwecks Festlegung von Bestimmungen f\u00fcr Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte. d\u00fcrfen Fonds, die unter die EU-Regulierung fallen &#8211; so genannte \u00abOrganismen f\u00fcr Anlagen in Wertpapieren\u00bb (Ogaw) &#8211; die Verwaltung ihres Verm\u00f6gens sp\u00e4testens ab Februar 2007 nur noch an staatlich beaufsichtigte Finanzintermedi\u00e4re delegieren. Neben den Bankinstituten k\u00f6nnen die Ogaw in der EU hierzu auf regulierte Verm\u00f6gensverwalter zur\u00fcckgreifen. \u00a0Diese neue EU-Bestimmung hat f\u00fcr das Asset Management in der Schweiz erhebliche Konsequenzen. Anders als Banken oder Effektenh\u00e4ndler werden die schweizerischen unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalter nicht prudentiell \u00fcberwacht. Deshalb wird ihnen die Verwaltung eines europ\u00e4ischen Anlagefonds verwehrt sein. Die Schweizer Institute w\u00e4ren somit ab Februar 2007 gezwungen, nicht nur die formelle Fondsleitung, sondern auch die Hauptt\u00e4tigkeit des Asset Managements an eine in der EU ans\u00e4ssige Tochtergesellschaft zu delegieren. Damit w\u00e4re in der Schweiz im Bereich des Asset Managements der Verlust von Marktanteilen und Arbeitspl\u00e4tzen verbunden.\u00a0Die schweizerischen Verm\u00f6gensverwalter von ausl\u00e4ndischen kollektiven Kapitalanlagen k\u00f6nnen sich gem\u00e4ss dem KAG freiwillig der Aufsicht durch die EBK unterstellen. Diese M\u00f6glichkeit ist aber auf jene F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, bei welchen die ausl\u00e4ndische Gesetzgebung eine Aufsicht verlangt und die ausl\u00e4ndische kollektive Kapitalanlage einer Aufsicht unterliegt, die der schweizerischen gleichwertig ist. Somit steht den unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwaltern, die ausl\u00e4ndische kollektive Kapitalanlagen verwalten, neu die M\u00f6glichkeit offen, ein \u00abG\u00fctesiegel\u00bb zu erlangen. Diese M\u00f6glichkeit ist eine wichtige Massnahme zur Verbesserung der Rahmenbedingungen f\u00fcr schweizerische Verm\u00f6gensverwalter.&#13;<\/p>\n<h3>Neue Rechtsform f\u00fcr die Bereitstellung von Risikokapital<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nUm auch in der Schweiz \u00fcber eine geeignete Rechtsform f\u00fcr die Bereitstellung von Risikokapital zu verf\u00fcgen, wird mit dem KAG neu die Kommanditgesellschaft f\u00fcr kollektive Kapitalanlagen eingef\u00fchrt. Diese Rechtsform, die sich an der angels\u00e4chsischen Limited Partnership orientiert, soll es erm\u00f6glichen, ohne grosse rechtliche H\u00fcrden in Risikokapital zu investieren, wie dies in Luxemburg bereits der Fall ist. Der Finanzplatz Luxemburg stellt mit dem Gesetz vom 15. Juni 2004 \u00fcber Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital hierf\u00fcr die Soci\u00e9t\u00e9 d&#8217;investissment en capital \u00e0 risque (Sicar) zur Verf\u00fcgung. Die Sicar richtet sich sowohl an institutionelle wie auch an qualifizierte Privatanleger. Mit diesem Gesetz stellt Luxemburg flexible und wettbewerbsf\u00e4hige Rahmendbedingungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung von Risikokapitalgesellschaften nach luxemburgischem Recht zur Verf\u00fcgung, die im Venture Capital- und Private-Equity-Bereich t\u00e4tig werden sollen. F\u00fcr die Sicar gibt es keine zwingenden Bestimmungen betreffend die Risikostreuung und sie geniesst erhebliche steuerliche Vorteile.\u00a0Als Instrument f\u00fcr Risikokapitalanlagen ist diese neue Gesellschaftsform ausschliesslich qualifizierten Anlegern vorbehalten. Der Komplement\u00e4r muss eine Aktiengesellschaft sein, dies im Gegensatz zu den obligationenrechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Kommanditgesellschaft, wonach der unbeschr\u00e4nkt haftende Gesellschafter zwingend eine nat\u00fcrliche Person sein muss. Der Komplement\u00e4r ist f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zust\u00e4ndig, die Kommandit\u00e4re sind davon ausgeschlossen. Sie k\u00f6nnen weder Entscheidungen zu bestimmten Anlagen treffen noch Anlageentscheide blockieren.&#13;<\/p>\n<h3>Nach Anlegerkategorien abgestufter Anlegerschutz<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nBereits das Anlegerschutzverst\u00e4ndnis des AFG geht vom \u00abm\u00fcndigen Anleger\u00bb aus. Es verfolgt dabei die Philosophie, dass die verschiedenen Anlegerkategorien jeweils massgeschneidert &#8211; d.h. nach Massgabe des konkreten Schutzbed\u00fcrfnissen &#8211; zu sch\u00fctzen sind. Im Vergleich zum AFG wird dieses Konzept im KAG konkreter gefasst, indem institutionelle Anleger und neu auch verm\u00f6gende Privatpersonen Investitionsm\u00f6glichkeiten w\u00e4hlen d\u00fcrfen, die von gewissen Schutzvorschriften ausgenommen sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese im Bedarfsfall qualifizierte Berater beiziehen k\u00f6nnen. Damit folgt das KAG der internationalen Entwicklung, die dem unterschiedlichen Schutzbed\u00fcrfnis verschiedener Anlegergruppen Rechnung tr\u00e4gt.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit dem KAG werden die wesentlichen Revisionsanliegen umgesetzt und die regulatorischen Rahmenbedingungen f\u00fcr den Fondsplatz Schweiz auf Gesetzesstufe verbessert. Ob die Schweiz als Standort f\u00fcr die Auflegung von Fonds sp\u00fcrbar an Attraktivit\u00e4t gewinnen wird, h\u00e4ngt in hohem Masse davon ab, wie die Bestimmungen in der Ausf\u00fchrungsverordnung zum KAG ausfallen werden. Mit dem KAG wird jedoch ein erster wesentlicher Schritt in die richtige Richtung getan.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Parlament hat am 23. Juni 2006 das neue Bundesgesetz \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) verabschiedet. Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. September 2005, BBl 2005, S. 6395 ff. Internet: www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2005\/6395 .pdf. Es soll das bisherige Anlagefondsgesetz (AFG) abl\u00f6sen und 2007 in Kraft treten. 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