{"id":124453,"date":"2006-11-01T12:00:00","date_gmt":"2006-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/11\/franchetti-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:45:55","modified_gmt":"2023-08-23T21:45:55","slug":"franchetti","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/11\/franchetti\/","title":{"rendered":"Revision der internationalen Amtshilfebestimmungen im B\u00f6rsenbereich"},"content":{"rendered":"<p>Aufgrund der zunehmenden Globalisierung der Finanzm\u00e4rkte ist eine effektive Amtshilfe zwischen den Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden der verschiedenen L\u00e4nder unerl\u00e4sslich. Die Eidg. Bankenkommission (EBK) muss diese Amtshilfe so leisten k\u00f6nnen, wie es die internationalen Standards vorsehen; ansonsten drohen den Schweizer Finanzintermedi\u00e4ren auf den ausl\u00e4ndischen M\u00e4rkten Restriktionen. Der neue Art. 38 des B\u00f6rsengesetzes gibt der EBK nunmehr die M\u00f6glichkeit, Amtshilfe gem\u00e4ss den internationalen Standards zu leisten. Das Kundenverfahren gibt jedoch weiterhin Anlass zur Kritik. Die revidierten Bestimmungen sind per 1. Februar 2006 in Kraft getreten.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200611_12_Franchetti_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Internationale Amtshilfe ist notwendig<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Finanzm\u00e4rkte kennen keine Landesgrenzen. Sie sind global verkn\u00fcpft, und ihre Teilnehmer agieren gleichzeitig in verschiedenen L\u00e4ndern. So ist es einem franz\u00f6sischen Anleger ohne Weiteres m\u00f6glich, Kunde einer Schweizer Bank zu werden und \u00fcber diese Aktien in Deutschland, den USA oder anderswo zu kaufen.\u00a0Demgegen\u00fcber sind Regulierung und Aufsicht der Finanzm\u00e4rkte noch immer national verankert. Der Anleger muss die Regeln des jeweiligen Finanzplatzes einhalten, an dem er sich bet\u00e4tigt. Mit seiner Entscheidung, im Ausland aktiv zu werden, stimmt er auch den dort geltenden Regeln und deren \u00dcberwachung durch die dortige Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde zu. Er akzeptiert damit auch, dass die ans\u00e4ssige Finanzmarktaufsicht die notwendigen Informationen \u00fcber seine Finanztransaktion und seine Identit\u00e4t einholt. Aufgrund des Territorialit\u00e4tsprinzips ist diese jedoch nur auf ihrem Territorium weisungsbefugt. Vermutet beispielsweise die deutsche Aufsichtsbeh\u00f6rde ein Insiderdelikt eines Schweizer Finanzinstituts an der Frankfurter B\u00f6rse, so muss sie ein entsprechendes Gesuch um Amtshilfe an die EBK richten, die dann die notwendigen Informationen einholt. Erst danach kann die Beh\u00f6rde in Deutschland ihre Untersuchung weiterverfolgen.\u00a0Ohne diesen internationalen Informationsaustausch via Amtshilfe k\u00f6nnten die Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden in den heutigen internationalen Finanzm\u00e4rkten die Regeln nicht mehr durchsetzen und insbesondere Finanzmarktdelikte nicht mehr verfolgen. Es w\u00fcrde gen\u00fcgen, \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Bank zu operieren, um jegliche Sanktionen zu umgehen. Aus diesen Gr\u00fcnden steht das Thema der Zusammenarbeit an erster Stelle der internationalen Instanzen im Bereich Finanz- und B\u00f6rsentransaktionen.\u00a0Die Qualit\u00e4t der ausgetauschten Informationen variiert allerdings betr\u00e4chtlich. Einige ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden greifen schnell zu alternativen Massnahmen, wenn die Zusammenarbeit ungen\u00fcgend funktioniert. Beispielsweise blockieren sie die Konten der beteiligten Finanzintermedi\u00e4re, oder sie kn\u00fcpfen die Bewilligung zur Marktteilnahme an die Bedingung, auf Anfrage alle gew\u00fcnschten Informationen zu liefern. Die Massnahmen gehen bis zum Ausschluss aller Finanzintermedi\u00e4re eines Landes, das schlecht kooperiert. Diesen Tatsachen sollte die Schweiz Rechnung tragen. Als notwendigerweise international ausgerichteter Finanzplatz m\u00fcssen wir eine angemessene Zusammenarbeit anbieten, um zu verhindern, ins Visier anderer L\u00e4nder zu geraten.&#13;<\/p>\n<h2>Multilaterales Iosco-Abkommen und neuer Art. 38 B\u00f6rsengesetz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUm die Amtshilfe sicherzustellen, erarbeitete die International Organization of Securities Commissions (Iosco) das Multilateral Memorandum of Understanding Concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (MoU). Vgl. <a href=\"http:\/\/www.iosco.org\">www.iosco.org<\/a> , Rubriken \u00abLibrary\u00bb, \u00abIosco MoU\u00bb, \u00abIosco Multilateral MoU, Iosco Report\u00bb. Diese Vereinbarung, an der alle der weltweit bedeutendsten Finanzpl\u00e4tze beteiligt waren, wurde von einer Vielzahl von L\u00e4ndern unterzeichnet Vgl. <a href=\"http:\/\/www.iosco.org\">www.iosco.org<\/a> , Rubriken \u00abLibrary\u00bb, \u00abIosco MoU\u00bb, \u00abCurrent List of Signatories\u00bb. und gilt deshalb als internationaler Standard.\u00a0Die Amtshilfe durch die Schweiz war bis zur Revision von Art. 38 des Bundesgesetzes \u00fcber die B\u00f6rsen und den Effektenhandel (BEHG) nur unter Einhaltung strenger Auflagen m\u00f6glich, welche teilweise \u00fcber diejenigen des MoU hinausgingen. Einzelnen wichtigen ausl\u00e4ndischen Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden, so der amerikanischen SEC und der italienischen Consob, konnte die EBK gar keine Amtshilfe gew\u00e4hren. Dies erweckte im Ausland grossen Unmut und verhinderte, dass die EBK das MoU als vollwertiges Mitglied unterzeichnen konnte.\u00a0Um die Funktionst\u00fcchtigkeit der Finanzm\u00e4rkte sicherzustellen, den guten Ruf des Finanzplatzes Schweiz nicht zu gef\u00e4hrden und allf\u00e4llige Retorsionsmassnahmen ausl\u00e4ndischer Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden zu verhindern, wurden in der Folge die in Art. 38 BEHG enthaltenen Anforderungen an die Amtshilfe gelockert. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1. Februar 2006 in Kraft. Die von der EBK \u00fcbermittelten Informationen d\u00fcrfen von der ausl\u00e4ndischen Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde weiterhin ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen \u00fcber B\u00f6rsen, Effektenhandel und Effektenh\u00e4ndler verwendet werden (sog. Spezialit\u00e4tsprinzip). Zu diesem Zweck darf diese sie neu aber auch an andere Beh\u00f6rden, Gerichte oder Organe weiterleiten, soweit jene denselben Zweck verfolgen. Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG. Diese Weiterleitung unterliegt damit nicht mehr dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Sec. 7(c) IOSCO MoU. Sobald die Informationen jedoch f\u00fcr die Verfolgung anderer Zwecke verwendet werden sollen, ist weiterhin die Zustimmung der EBK &#8211; in Abstimmung mit dem Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) &#8211; n\u00f6tig.\u00a0Die Weiterleitung von Informationen erfolgt \u00fcberdies nur unter Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips, unter Vorbehalt der Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit von Verfahren. Art. 38 Abs. 2 Bst. b BEHG.&#13;<\/p>\n<h2>Beibehaltung des Kundenverfahrens<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der parlamentarischen Beratung wurden gegen die Revision des Art. 38 BEHG verschiedene Einw\u00e4nde in Sachen Datenschutz vorgebracht. Gewisse ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden, so wurde argumentiert, w\u00fcrden diesbez\u00fcglich nur ungen\u00fcgende Garantien anbieten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich hier ein Paradox \u00f6ffnet: Auf der einen Seite wollen die Anleger im Ausland operieren , sich aber auf der anderen Seite nicht den dortigen Regeln beugen und in der Schweiz gar gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden die Anonymit\u00e4t wahren. Wer gegen\u00fcber einer ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde nicht Rechenschaft schuldig sein will, sollte sich schlicht von diesem Markt fernhalten. Die f\u00fcr das gute Funktionieren eines Finanzmarktes zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat das Recht, die Akteure auf diesem Markt zu kennen und &#8211; im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Regeln &#8211; nach eigenem Ermessen Verfahren durchzuf\u00fchren.\u00a0Dessen ungeachtet verf\u00fcgt der Klient eines schweizerischen Finanzinstituts auch nach der Revision des Art. 38 BEHG \u00fcber einen vergleichsweise weitgehenden Schutz. Bevor n\u00e4mlich die EBK einer ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rde Informationen zu einzelnen Kunden \u00fcbermitteln darf, haben diese Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r und k\u00f6nnen einen formellen Entscheid verlangen, der vor Bundesgericht &#8211; ab dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht &#8211; anfechtbar ist. Dieses Kundenverfahren verz\u00f6gert die Amtshilfe. Aus diesem Grund schreiben die neuen Bestimmungen vor, dass Amtshilfeverfahren z\u00fcgig durchzuf\u00fchren sind. Zudem wird f\u00fcr den Kunden die Frist zur Anfechtung der Verf\u00fcgung auf 10 Tage reduziert. Art. 38 Abs. 5 BEHG. \u00a0Durch das Verfahren erf\u00e4hrt der Kunde im \u00dcbrigen, dass gegen ihn eine Untersuchung im Ausland l\u00e4uft, was die Untersuchung erschweren und Kollusionsgefahr verursachen kann. Aus diesen Gr\u00fcnden steht das schweizerische Kundenverfahren im Ausland weiterhin in der Kritik, insbesondere vonseiten europ\u00e4ischer Staaten. Die Abschaffung des Kundenverfahrens, wie sie w\u00e4hrend der Revisionsarbeiten auch diskutiert worden war, wurde aufgrund starker Widerst\u00e4nde allerdings fallen gelassen. Das Parlament hatte sich zu dieser Frage nicht mehr zu \u00e4ussern. Eine \u00c4nderung ist somit bis auf Weiteres ausgeschlossen. \u00a0Die EBK ist sich bewusst, dass das Kundenverfahren bei Ermittlungen Nachteile zur Folge haben kann. Sie verteidigt aber gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden das Verfahren und deren Kompatibilit\u00e4t mit internationalen Standards. Auf der Basis der neuen rechtlichen Bestimmungen sollte die EBK insk\u00fcnftig eine den ausl\u00e4ndischen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgende Amtshilfe leisten k\u00f6nnen. Dies liegt nicht zuletzt im Eigeninteresse des Finanzplatzes Schweiz.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der zunehmenden Globalisierung der Finanzm\u00e4rkte ist eine effektive Amtshilfe zwischen den Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden der verschiedenen L\u00e4nder unerl\u00e4sslich. Die Eidg. Bankenkommission (EBK) muss diese Amtshilfe so leisten k\u00f6nnen, wie es die internationalen Standards vorsehen; ansonsten drohen den Schweizer Finanzintermedi\u00e4ren auf den ausl\u00e4ndischen M\u00e4rkten Restriktionen. 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