{"id":124483,"date":"2006-11-01T12:00:00","date_gmt":"2006-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/11\/mayer-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:46:04","modified_gmt":"2023-08-23T21:46:04","slug":"mayer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/11\/mayer\/","title":{"rendered":"Trustrecht &#8211; Ratifizierung des Haager Trust-\u00dcbereinkommens"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem geltenden schweizerischen Recht werden ausl\u00e4ndische Trusts weit gehend anerkannt. Allerdings ist die Rechtslage mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Die interessierten Kreise w\u00fcnschen sich daher, dass die rechtliche Behandlung ausl\u00e4ndischer Trusts auf eine solidere Basis gestellt und die Rechtssicherheit von Trusts verbessert wird. Dieser Wunsch wird von den involvierten Beh\u00f6rden &#8211; wie etwa der Kontrollstelle gegen Geldw\u00e4scherei &#8211; mitgetragen. Der Bundesrat hat daher dem Parlament einen Entwurf f\u00fcr einen Bundesbeschluss unterbreitet, der die Ratifizierung des Haager Trust-\u00fcbereinkommens sowie flankierende Anpassungen in den Bundesgesetzen \u00fcber das Internationale Privatrecht und \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs vorsieht. Der St\u00e4nderat hat die Vorlage bereits verabschiedet. Im Nationalrat wird sie voraussichtlich in der Dezembersession 2006 beraten. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat einstimmig beantragt, dass dem St\u00e4nderat zu folgen sei.&#13;<\/p>\n<h2>Was ist ein Trust?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim Trust handelt es sich um ein Rechtsinstitut der Common-Law-Staaten, dem man jedoch auch auf dem Finanzplatz Schweiz immer h\u00e4ufiger begegnet. Ein Trust ist ein rechtlich verselbstst\u00e4ndigtes Verm\u00f6gen, welches &#8211; \u00e4hnlich wie ein Stiftungsverm\u00f6gen &#8211; bestimmten Personen oder einem allgemeinen Zweck gewidmet ist. \u00a0Verwaltet und seinem Zweck zugef\u00fchrt wird dieses Zweckverm\u00f6gen durch sog. Trustees, welche als Organe des Trusts betrachtet werden k\u00f6nnen. Im Gegensatz zur Stiftung sind diese Organe gleichzeitig die formellen Eigent\u00fcmer des Zweckverm\u00f6gens, da der Trust keine Rechtspers\u00f6nlichkeit hat und damit nicht selber Eigent\u00fcmer sein kann. Das Eigentum der Trustees ist aber rein treuh\u00e4nderischer Natur. Sie d\u00fcrfen das Verm\u00f6gen nur im Rahmen des Trustzwecks verwenden und das Trustgut bildet innerhalb ihres Verm\u00f6gens ein Sonderverm\u00f6gen.&#13;<\/p>\n<h2>Wirtschaftliches Interesse an Rechtssicherheit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Schweiz liegen zahlreiche zu Trusts geh\u00f6rende bzw. im Namen von Trusts verwaltete Verm\u00f6genswerte. Immer mehr Banken haben eigene Trust-Abteilungen. Daneben spezialisieren sich immer mehr in der Schweiz niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Auch Treuhandgesellschaften und Anw\u00e4lte sind zunehmend im Bereich der Trust-Planung und -Administration t\u00e4tig. \u00a0Die wirtschaftliche Bedeutung des Trusts f\u00fcr den Finanzplatz nimmt best\u00e4ndig zu. Die Schweizerische Bankiervereinigung war daher mit dem Wunsch an die Bundesverwaltung herangetreten, die Ratifikation des Haager Trust-\u00dcbereinkommens, welches das auf Trusts anwendbare Recht und damit auch die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Trusts regelt, an die Hand zu nehmen. Die vom Parlament in ein Postulat beider R\u00e4te umgewandelte Motion Suter\/Pelli hatte diesem Wunsch Nachdruck verliehen. \u00a0Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Beh\u00f6rden sind daran interessiert, dass sich m\u00f6glichst sicher bestimmen l\u00e4sst, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht vor allem ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen f\u00fcr die Einrichtung und Verwaltung von Trusts schafft und damit die Attraktivit\u00e4t des Standorts Schweiz steigert.&#13;<\/p>\n<h2>Bessere Kontrollm\u00f6glichkeiten bei Missbr\u00e4uchen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDem Trust wird oft auch mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel zur Verdunkelung der tats\u00e4chlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse und als Instrument zu Verst\u00f6ssen wie Steuerhinterziehung, Geldw\u00e4sche oder Verletzung von Pflichtteilen gesehen. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Ziel des geplanten Bundesbeschlusses ist nicht die rechtliche Einf\u00fchrung des Trusts in die Schweiz, sondern die Schaffung soliderer Grundlagen f\u00fcr seine rechtliche Behandlung in der Schweiz. Damit kann auch allf\u00e4lligen Missbr\u00e4uchen besser begegnet werden. Die Schweizerische Kontrollstelle zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei wie auch Vertreter des Fiskus haben sich daher positiv zu einer Ratifikation des \u00dcbereinkommens ge\u00e4ussert. Im Vernehmlassungsverfahren ist die geplante Ratifikation des Haager Trust-\u00dcbereinkommens in s\u00e4mtlichen Stellungnahmen begr\u00fcsst worden.\u00a0Trusts werden in der Schweiz bereits heute von der Antigeldw\u00e4scherei-Gesetzgebung und dem Steuerrecht erfasst. An dieser Tatsache wird sich mit einer Ratifikation nichts \u00e4ndern. Bereiche wie das Pflichtteilsrecht werden durch das \u00dcbereinkommen nicht ber\u00fchrt. Nicht unmittelbar zum Trustrecht geh\u00f6rende Sachgebiete &#8211; wie das Erb- und Sachenrecht oder das Zwangsvollstreckungsrecht &#8211; bleiben im \u00dcbereinkommen vorbehalten. Vgl. Art. 4 und 15 des \u00dcbereinkommens.&#13;<\/p>\n<h2>Bundesbeschluss &#8211; Beschr\u00e4nkung auf das Wesentliche<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesbeschluss \u00fcber die Genehmigung und Umsetzung des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber das auf Trusts anzuwendende Recht und \u00fcber ihre Anerkennung enth\u00e4lt die Genehmigung und Erm\u00e4chtigung zur Ratifizierung des in seinem Titel genannten Haager \u00dcbereinkommens von 1985. Daneben sieht er gewisse Anspassungen des innerstaatlichen Rechts vor. Im Interesse einer m\u00f6glichst baldigen Ratifikation war man dabei bem\u00fcht, sich auf das unerl\u00e4ssliche Minimum zu beschr\u00e4nken, um die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr eine praktische Umsetzung des \u00dcbereinkommens in der Schweiz zu schaffen. Deshalb wurde u.a. auf Anpassungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch oder eine Kodifikation des schweizerischen Treuhandrechts verzichtet, wie sie in einem fr\u00fcheren Expertenentwurf von Prof. Dr. Luc Th\u00e9venoz (Universit\u00e4t Genf) vorgesehen waren. \u00a0Abgesehen wurde auch von aufsichtsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen. Gewisse Trustees, wie beispielsweise Banken, unterstehen bereits einem Aufsichtsregime. F\u00fcr unabh\u00e4ngige Verm\u00f6gensverwalter hat man bis jetzt ganz generell auf die Einf\u00fchrung von Aufsichtsbestimmungen verzichtet. Bez\u00fcglich der fiskalischen Behandlung von Trusts strebt die Schweizerische Steuerkonferenz die Harmonisierung der kantonalen Praxis an.&#13;<\/p>\n<h3>Anpassungen, gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und Anerkennung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDer aktuelle Vorentwurf sieht Anpassungen im Bundesgesetz \u00fcber das Internationale Privatrecht (IPRG) und im Bundesgesetz \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Anpassungen im IPRG, erm\u00f6glichen zum einen das Zusammenspiel zwischen dem besagten Gesetz und dem \u00dcbereinkommen. Zum anderen werden Bestimmungen \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und Anerkennung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen eingef\u00fcgt, die im \u00dcbereinkommen fehlen. Das IPRG, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust kennt, erh\u00e4lt zu diesem Zweck ein neues Kapitel \u00abTrusts\u00bb. In diesem ist auch eine Bestimmung vorgesehen, welche die Anmerkung von Trustverh\u00e4ltnissen im Grundbuch, im Schiffsregister, im Luftfahrzeugbuch sowie in den verschiedenen Registern f\u00fcr geistiges Eigentum erm\u00f6glicht.\u00a0Die vorgesehen Zust\u00e4ndigkeits- und Anerkennungsregeln lehnen sich gr\u00f6sstenteils an bestehende Bestimmungen des IPRG an, welche teils im Gesellschaftsrecht und teils im Vertragsrecht zu finden sind. Aus dem Vertragsrecht \u00fcbernommen wurde die M\u00f6glichkeit einer Gerichtsstandswahl. Die Regelungen decken sich \u00fcber weite Strecken mit dem f\u00fcr Trusts vorgesehenen Regime im \u00dcbereinkommen \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-\u00dcbereinkommen).&#13;<\/p>\n<h3>Anwendbares Recht<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas anwendbare Recht wird vom \u00dcbereinkommen bestimmt, welches prim\u00e4r auf das vom Begr\u00fcnder gew\u00e4hlte Recht und subsidi\u00e4r auf die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung zum betroffenen Trust abstellt. Das neue IPRG-Kapitel gibt diesem anwendbaren Recht jedoch einen weiteren Anwendungsbereich als das \u00dcbereinkommen selber. So gilt es auch f\u00fcr Trusts, f\u00fcr die kein schriftlicher Nachweis vorhanden ist. Vgl. Art. 3 des \u00dcbereinkommens. Das nach den Regeln des \u00dcbereinkommens bezeichnete anwendbare Recht ist zudem unabh\u00e4ngig davon massgebend, ob die betreffende Rechtsordnung das Institut des Trusts kennt. Vgl. Art. 5 des \u00dcbereinkommens. Von der in Art. 13 des \u00dcbereinkommens enthaltenen Erm\u00e4chtigung an die Vertragsstaaten, einem Trust in gewissen F\u00e4llen die Anwendung zu versagen, macht die Schweiz keinen Gebrauch. Damit ist eine formg\u00fcltige Rechtswahl stets zu beachten, auch wenn ein enger Bezug zu einer anderen Rechtsordnung besteht, welche den Trust nicht kennt.\u00a0Mit einem zwei Artikel umfassenden neuen Titel im SchKG soll der im Trustrecht vorgesehenen Trennung zwischen dem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen des Trustees und dem Trustverm\u00f6gen im Rahmen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahrens Rechnung getragen werden. Der erste der beiden Artikel regelt Betreibungen gegen das Trustverm\u00f6gen. Dabei ist vorgesehen, dass sich die Betreibung gegen den Trustee als Stellvertreter des Trusts zu richten hat. Der Trust hat aber seinen eigenen Betreibungsort und wird stets auf Konkurs betrieben. Der zweite Artikel sieht die Absonderung des Trustverm\u00f6gens im Konkurs des Trustees vor.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem geltenden schweizerischen Recht werden ausl\u00e4ndische Trusts weit gehend anerkannt. Allerdings ist die Rechtslage mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Die interessierten Kreise w\u00fcnschen sich daher, dass die rechtliche Behandlung ausl\u00e4ndischer Trusts auf eine solidere Basis gestellt und die Rechtssicherheit von Trusts verbessert wird. 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