{"id":124488,"date":"2006-11-01T12:00:00","date_gmt":"2006-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/11\/ruedlinger-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:46:15","modified_gmt":"2023-08-23T21:46:15","slug":"ruedlinger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/11\/ruedlinger\/","title":{"rendered":"Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts"},"content":{"rendered":"<p>Am 2. Dezember 2005 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einer Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht in Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist ist am 31. Mai 2006 zu Ende gegangen. Es sind \u00fcber 100 &#8211; zum Teil \u00e4usserst umfangreiche &#8211; Stellungnahmen eingegangen. Der Vorentwurf kann zusammen mit dem Begleitbericht und den Vernehmlassungsstellungnahmen auf der Website des Bundesamtes f\u00fcr Justiz, <a href=\"http:\/\/www.bj.admin.ch\">www.bj.admin.ch<\/a> , eingesehen werden. Zurzeit ist das Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) daran, die Vernehmlassungsergebnisse auszuwerten. Gem\u00e4ss den laufenden Legislaturzielen des Bundesrats soll eine Botschaft bis Ende 2007 vorliegen.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200611_11_Ruedlinger_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"236\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Gesteigerter Revisionsrhythmus<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Aktienrecht von 1936 blieb w\u00e4hrend 55 Jahren praktisch unver\u00e4ndert bestehen. Eine tief greifende Erneuerung erfolgte erst 1991. Seither haben sich die Intervalle zwischen den einzelnen Revisionen massiv verk\u00fcrzt, und das Aktienrecht befindet sich in einem permanenten Umbruch. Zu den letzten Revisionen geh\u00f6rt das Fusionsgesetz von 2004, gefolgt von der so genannten Transparenzvorlage, die sich mit der Offenle-gung von Managementsentsch\u00e4digungen bei Publikumsgesellschaften befasst. Die obligationenrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung von Managementverg\u00fctungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Etwa zur gleichen Zeit wurden die Vorschriften zur Revisionsstelle umfassend \u00fcberarbeitet. Zus\u00e4tzliche Anpassungen erfolgten \u00fcberdies im Rahmen der Totalrevision des GmbH-Rechts. Das neue GmbH-Recht sowie die Vorlage zur Revisionsstelle und Revisionsaufsicht werden voraussichtlich in der zweiten H\u00e4lfte 2007 in Kraft gesetzt werden. Nach diesen \u00abkleineren\u00bb Revisionen soll das Aktienrecht nun umfassend \u00fcberarbeitet werden. \u00a0Der Vorentwurf gliedert sich in die vier Teilbereiche Corporate Governance, Kapitalstrukturen, Modernisierung der Generalversammlung (GV) und Rechnungslegung. Im Folgenden werden die Revisionspunkte und die Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmer zu den einzelnen Teilbereichen vorgestellt.&#13;<\/p>\n<h2>Corporate Governance<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nCorporate-Governance-Regeln sollen &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; eine \u00abgute Unternehmensf\u00fchrung\u00bb gew\u00e4hrleisten. Prim\u00e4r geht es dabei um den Schutz der Aktion\u00e4re, um eine ausreichende Transparenz bez\u00fcglich gesellschaftsrelevanter Informationen sowie um das Verh\u00e4ltnis zwischen den verschiedenen Gesellschaftsorganen.&#13;<\/p>\n<h3>St\u00e4rkung der Aktion\u00e4rsrechte<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Vorlage zielt insbesondere darauf ab, die Aktion\u00e4rsrechte zu st\u00e4rken. Die Aktienrechtsrevision von 1991 brachte bereits zahlreiche Neuerungen in diesem Bereich mit sich. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die rechtlichen H\u00fcrden f\u00fcr die Geltendmachung dieser Rechte oftmals zu hoch angesetzt sind. Deshalb wird die Senkung der gesetzlichen Schwellenwerte bei der Einsetzung einer Sonderpr\u00fcfung, beim Einberufungs- und beim Traktandierungsrecht sowie bei der Klage auf Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zur Diskussion gestellt. Dar\u00fcber hinaus sieht der Vorentwurf weitere alternative Schwellenwerte vor: \u00a0&#8211; Im Hinblick auf Publikumsgesellschaften wird vorgeschlagen, als neuen Parameter den B\u00f6rsenwert einzuf\u00fchren. Vorgesehen ist ein B\u00f6rsenwert von 2 Mio. Franken bzw. beim Einberufungsrecht von 5 Mio. Franken. Die Untergrenze liegt somit h\u00f6her als der im Expertenbericht \u00abCorporate Governance\u00bb vorgeschlagene Schwellenwert von 1 Mio. Franken (vgl. dazu B\u00f6ckli, Huguenin, Dessemontet, Expertenbericht der Arbeitsgruppe \u00abCorporate Governance\u00bb zur Teilrevision des Aktienrechts, Z\u00fcrich 2004, S. 191f. 197, 214). \u00a0&#8211; Bei Gesellschaften mit Stimmrechtsaktien soll auch auf die Anzahl der Stimmen abgestellt werden.\u00a0\u00a0In der Vernehmlassung fallen die Reaktionen sowohl bei der Herabsetzung der Schwellenwerte als auch bei der Einf\u00fchrung des B\u00f6rsenwerts \u00e4usserst kontrovers aus. W\u00e4hrend zahlreiche Stellungnahmen sich positiv zu den Vorschl\u00e4gen \u00e4ussern, bef\u00fcrchten Kritiker u.a., dass namentlich Publikumsgesellschaften vermehrt gezwungen sein k\u00f6nnten, eine Sonderpr\u00fcfung oder eine GV durchzuf\u00fchren. Dies w\u00fcrde f\u00fcr Grossgesellschaften erhebliche Kosten nach sich ziehen.\u00a0Des Weiteren sieht der Vorentwurf Erleichterungen f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs auf R\u00fcckerstattung ungerechtfertigter Leistungen vor, was in der Vernehmlassung auf heftige Kritik st\u00f6sst. Der Anwendungsbereich der Klage w\u00fcrde \u00fcberm\u00e4ssig ausgedehnt. Die Einf\u00fchrung eines ganzj\u00e4hrigen schriftlichen Auskunftsrechts des Aktion\u00e4rs wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird bef\u00fcrchtet, dass der Ausbau des Anspruchs auf Auskunft zu einer erheblichen administrativen Mehrbelastung f\u00fcr die Unternehmen f\u00fchren w\u00fcrde.&#13;<\/p>\n<h3>Verbesserung der Transparenz<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Vorlage sieht verschiedene Neuerungen zur Verbesserung der Transparenz vor, so namentlich im Bereich der Handelsregisterpublizit\u00e4t. In Bezug auf die Entsch\u00e4digungen an die oberste Unternehmensf\u00fchrung schl\u00e4gt der Vorentwurf u.a. vor, dass die Statuten Bestimmungen \u00fcber die Verg\u00fctungspolitik der Gesellschaft enthalten k\u00f6nnen. Die Reaktionen auf diese Regelung fallen gemischt aus. Gewissen Vernehmlassungsteilnehmern gehen die Vorschl\u00e4ge zu wenig weit. So sollen der GV zwingend die Kompetenz zur Festsetzung von Richtlinien betr. die Verg\u00fctungen zugewiesen werden. Andere Teilnehmer erachten demgegen\u00fcber die GV als nicht geeignet zur Festlegung der Entsch\u00e4digungspolitik oder zur Bewilligung der Verg\u00fctungen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Entsch\u00e4digungen an die Gesch\u00e4ftsleitung.&#13;<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis zwischen den Gesellschaftsorganen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nEin weiteres wichtiges Element einer \u00abguten\u00bb Corporate Governance stellt ein ausgewogenes System von Checks and Balances dar: Es geht dabei um die Machtverteilung und die Kontrolle zwischen den verschiedenen Gesellschaftsorganen. Die Vorlage wahrt den bisherigen Spielraum der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer inneren Organisation. Die \u00c4nderungen in diesem Bereich sind lediglich punktueller Natur: Der Vorentwurf sieht vor, dass sich die Mitglieder des Verwaltungsrates neu j\u00e4hrlich einzeln zur Wahl durch die GV stellen m\u00fcssen. Die Wiederwahl bleibt m\u00f6glich. W\u00e4hrend die zwingende Einzelwahl mehrheitlich gutgeheissen wird, lehnen zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer eine j\u00e4hrliche Wiederwahl ab. Ihres Erachtens beeintr\u00e4chtigt eine solche Vorschrift die Kontinuit\u00e4t der Arbeit des Verwaltungsrats. Kritische Verwaltungsratsmitglieder w\u00fcrden \u00fcberdies vermehrt unter Druck geraten, da sie jedes Jahr dem Risiko ausgesetzt w\u00e4ren, von der Gesch\u00e4ftsleitung nicht mehr zur Wahl aufgestellt zu werden.\u00a0Des Weiteren regelt der Vorentwurf die Handhabung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftleitung. Ferner soll die kreuzweise Einsitznahme von Verwaltungsratsmitgliedern in verschiedene Verg\u00fctungsaussch\u00fcsse b\u00f6rsenkotierter Unternehmen untersagt werden. In der Vernehmlassung werden diese beiden Vorschl\u00e4ge \u00fcberwiegend positiv aufgenommen.\u00a0Eine umfassende Neugestaltung erf\u00e4hrt die institutionelle Stimmrechtsvertretung. Die Depot- und die Organvertretung bei Publikumsgesellschaften soll nach dem Vorentwurf abgeschafft werden. Beibehalten wird dagegen der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter. Erh\u00e4lt dieser keine Weisungen, so hat er sich der Stimme zu enthalten. Der Vorschlag zielt darauf ab, dem wirklichen Willen der Aktion\u00e4re besser zum Durchbruch zu verhelfen. Die Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmer fallen kontrovers aus. Kritiker bef\u00fcrchten, dass die Neuerungen dazu dienen k\u00f6nnten, den Einfluss aktivistischer Aktion\u00e4rsgruppen zu Lasten der passiven zufriedenen Gesellschafter \u00fcber Geb\u00fchr zu vergr\u00f6ssern.\u00a0Am heutigen Konzept der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane wird grunds\u00e4tzlich festgehalten. Neu soll jedoch die Haftung der Revisionsstelle bei leichtem Verschulden summenm\u00e4ssig begrenzt werden. Die \u00fcberwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die Haftungserleichterung als ungerechtfertigte Privilegierung der Revisionsstelle ab.&#13;<\/p>\n<h2>Kapitalstrukturen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Vorentwurf gestaltet die Verfahren zur Erh\u00f6hung und zur Herabsetzung des Aktienkapitals neu. Die Unternehmen sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Kapitalstrukturen besser an die Gegebenheiten des Markts anzupassen. Als wichtigste Neuerung sieht die Vorlage die Einf\u00fchrung eines sogenannten Kapitalbands vor: Vgl. den Expertenbericht von Prof. Hans Caspar von der Crone, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Nennwertlose Aktien, Reprax 1\/02 S. 16 ff. Die GV kann den Verwaltungsrat erm\u00e4chtigen, innert einer bestimmten Bandbreite das Aktienkapital herauf- und herabzusetzen. Die Erm\u00e4chtigung ist auf maximal 5 Jahre befristet. Der Vorentwurf stellt alternativ die Einf\u00fchrung der genehmigten Kapitalherabsetzung zur Diskussion. Vgl. Gaudenz Zindel, Aktienr\u00fcckk\u00e4ufe und Kapitalherabsetzungen in: Neue Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift f\u00fcr Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Z\u00fcrich 2003, S. 571 ff. In der Vernehmlassung spricht sich eine deutliche Mehrheit f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Kapitalbands als dem flexibleren Instrument aus.\u00a0Die Inhaberaktie ist auf internationaler Ebene immer mehr als m\u00f6gliches Vehikel zur Geldw\u00e4scherei ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Der Bundesrat schl\u00e4gt deshalb die Abschaffung der Inhaberaktie vor, was in der Vernehmlassung auf starken Widerstand st\u00f6sst. Es st\u00e4nden weniger weit reichende Massnahmen zur Verf\u00fcgung, um dem Problem der mangelnden Identifikation von Inhaberaktion\u00e4ren zu begegnen.&#13;<\/p>\n<h2>Modernisierung der Generalversammlung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat strebt eine Modernisierung der Bestimmungen \u00fcber die Vorbereitung und die Durchf\u00fchrung der GV an. Die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Zusendung der Unterlagen f\u00fcr die GV wird ausdr\u00fccklich zugelassen. Eine elektronische Vollmachterteilung zur Stimmrechtsvertretung in der GV soll m\u00f6glich sein. Geregelt wird auch die Teilnahme an der GV aus Distanz (z.B. via Internet). Der Verzicht auf einen r\u00e4umlichen Tagungsort (elektronische GV) soll zuk\u00fcnftig mit Zustimmung aller Gesellschafter m\u00f6glich sein. In der Vernehmlassung stiessen die Vorschl\u00e4ge grunds\u00e4tzlich auf breite Zustimmung.&#13;<\/p>\n<h2>Rechnungslegung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEin wichtiger Teilbereich des Vorentwurfs befasst sich mit der Modernisierung des Rechnungslegungsrechts. Es geht um eine umfassende Neuregelung der obligationenrechtlichen Vorschriften zur Buchhaltung und Rechnungslegung. Die neuen Rechnungslegungsvorschriften beruhen gr\u00f6sstenteils auf Vorschl\u00e4gen von Prof. Giorgio Behr (St.Gallen \/ Schaffhauen). Das Rechnungslegungsrecht wird rechtsformneutral ausgestaltet: Die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle privatrechtlichen Rechtstr\u00e4ger (auch f\u00fcr Vereine und Stiftungen); Spezialbestimmungen &#8211; z.B. f\u00fcr Banken &#8211; bleiben aber vorbehalten.\u00a0Der Vorentwurf sieht allgemeine Vorschriften vor, die f\u00fcr alle Rechtstr\u00e4ger gelten, sofern sie der Buchhaltungspflicht unterliegen. F\u00fcr Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen sowie f\u00fcr Konzerne kommen weitere Bestimmungen hinzu. In der Vernehmlassung wird teilweise gefordert, die Kriterien zur Bestimmung von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen anzupassen. Die entsprechenden Schwellenwerte seien zu erh\u00f6hen.\u00a0Publikumsgesellschaften, Grossgenossenschaften sowie grosse Vereine und Stiftungen sind verpflichtet, neben einem Abschluss nach OR einen Abschluss nach Regelwerk zu erstellen. Bei Gesellschaften, die keinen Abschluss nach Regelwerk vorlegen m\u00fcssen, k\u00f6nnen Aktion\u00e4re, die 10% des Aktienkapitals vertreten, einen solchen Abschluss verlangen. Dadurch soll die Stellung von Gesellschaftern mit Minderheitsbeteiligungen gest\u00e4rkt werden. Mehrere Teilnehmer \u00e4ussern sich positiv zur Einf\u00fchrung eines solchen Minderheitenrechts. Andere lehnen demgegen\u00fcber den Vorschlag mit der Begr\u00fcndung ab, der Abschluss nach Regelwerk sei mit erheblichen Kosten f\u00fcr die Unternehmen verbunden und \u00fcberfordere zudem die F\u00fchrungsorgane der KMU. \u00a0Die Vorlage sieht das Prinzip der umgekehrten Massgeblichkeit vor: Der Abschluss nach OR dient zwar weiterhin als Grundlage f\u00fcr die Steuerbemessung. Von den Steuerbeh\u00f6rden nicht anerkannte Abschreibungen, Wertberichtigungen und R\u00fcckstellungen m\u00fcssen jedoch erfolgwirksam aufgel\u00f6st werden. Der Vorschlag st\u00f6sst in der Vernehmlassung auf Kritik. Es wird u.a. eingewendet, dass aufgrund einer solchen Regelung letztlich das Steuerrecht f\u00fcr Bilanz und Erfolgsrechnung ausschlaggebend sei.\u00a0Der Vorentwurf dehnt die Konsolidierungspflicht auf alle Konzerne &#8211; unbeachtlich ihrer Gr\u00f6sse &#8211; aus, was von den Vernehmlassungsteilnehmern unterschiedlich beurteil wird. Teilweise wird vorgeschlagen, namentlich Kleinkonzerne von der Konsolidierungspflicht auszunehmen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 2. Dezember 2005 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einer Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht in Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist ist am 31. Mai 2006 zu Ende gegangen. Es sind \u00fcber 100 &#8211; zum Teil \u00e4usserst umfangreiche &#8211; Stellungnahmen eingegangen. 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