{"id":124493,"date":"2006-11-01T12:00:00","date_gmt":"2006-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/11\/sanwald-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:46:30","modified_gmt":"2023-08-23T21:46:30","slug":"sanwald","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/11\/sanwald\/","title":{"rendered":"Zulassung und Aufsicht von Revisoren"},"content":{"rendered":"<p>Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te haben Ende 2005 die Neuordnung des Revisionsrechts verabschiedet. Gesetz und Ausf\u00fchrungsbestimmungen werden nach dem aktuellen Stand der Planung in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2007 in Kraft treten. Mit der Vorlage vollzieht die Schweiz einerseits die internationalen Entwicklungen im Bereich der Revision nach und stellt die Anerkennung der Schweizer Revisionsdienstleistungen im Ausland sicher; anderseits werden binnenmarktbezogene Anliegen verwirklicht. Als wesentliche Neuerung bringt die Vorlage die Schaffung einer Zulassung mit den drei Kategorien Revisoren, Revisionsexperten und staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen. Zur Kontrolle der Letzteren wird die Eidg. Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde eingesetzt.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200611_09_Sanwald_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"248\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Drei Zielsetzungen des Gesetzgebers<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit dem neuen Revisionsrecht will der Gesetzgeber vorab drei Ziele erreichen: \u00a0Zum Ersten soll die Revisionspflicht f\u00fcr alle Rechtsformen des Privatrechts harmonisiert werden. Neu ist nicht mehr die Rechtsform f\u00fcr die Frage der Revision der Jahresrechnung ausschlaggebend, sondern die Gr\u00f6sse des Unternehmens. Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen unterliegen k\u00fcnftig der ordentlichen Revision und kleinere Gesellschaften grunds\u00e4tzlich der weniger aufwendigen eingeschr\u00e4nkten Revision. Als wirtschaftlich bedeutend gilt dabei, wer zwei von drei Gr\u00f6ssenkriterien (10 Mio. Franken Bilanzsumme, 20 Mio. Franken Umsatzerl\u00f6se und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinander folgenden Gesch\u00e4ftsjahren \u00fcberschreitet.\u00a0Zum Zweiten soll eine Entlastung der kleinen und mitteren Unternehmen (KMU) erreicht werden. Zu nennen sind in dieser Hinsicht die bereits erw\u00e4hnte eingeschr\u00e4nkte Revision sowie die M\u00f6glichkeit, auch auf diese eingeschr\u00e4nkte Revision zu verzichten, wenn ein Unternehmen nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und s\u00e4mtliche Gesellschafter zustimmen (Opting-out). Das Opting-out kommt somit haupts\u00e4chlich f\u00fcr Kleinunternehmen in Frage, die im gegenseitigen Einvernehmen gef\u00fchrt werden und die nicht von Fremdkapital abh\u00e4ngig sind. Es ist wenig wahrscheinlich, dass eine Bank einen Kredit ohne eine eingeschr\u00e4nkte Revision gew\u00e4hrt.\u00a0Zum Dritten soll die Glaubw\u00fcrdigkeit der Revision wiederhergestellt werden, die seit den bekannten Unternehmensskandalen teilweise angeschlagen ist. Der US-amerikanische Sarbanes-Oxley-Act hat einen entsprechenden Entwicklungsschub ausgel\u00f6st, dem sich auch die Schweiz nicht verschliessen kann. Da die Schweizer Wirtschaft stark mit den anderen grossen Kapitalm\u00e4rkten vernetzt ist, kann sie es sich nicht leisten, die erh\u00f6hten Anforderungen an die Revisoren nicht mitzutragen. Mit dem neuen Revisionsrecht soll daher sichergestellt werden, dass schweizerische Revisionsdienstleistungen international anerkannt werden. \u00a0Die Neuerungen f\u00fcr den Schweizer Finanzmarkt fallen vor allem unter diese dritte Zielsetzung. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Bundesgesetz \u00fcber die Zulassung und Beaufsichtigung von Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) enthalten. Die folgenden Ausf\u00fchrungen geben einen knappen \u00dcberblick.&#13;<\/p>\n<h2>Zulassung zur Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAlle nat\u00fcrliche Personen und Revisionsunternehmen, die gesetzlich vorgesehene Revisionsdienstleistungen erbringen, bed\u00fcrfen neu einer von drei m\u00f6glichen Zulassungen und der entsprechenden Eintragung ins Revisorenregister:\u00a0&#8211; Als zugelassene Revisoren gelten Personen und Unternehmen, die berechtigt sind, eine eingeschr\u00e4nkte Revision vorzunehmen. \u00a0&#8211; Als zugelassene Revisionsexperten gelten Personen und Unternehmen, die berechtigt sind, ordentlich zu revidieren. Die Revisionsexperten zeichnen sich gegen\u00fcber den vorstehenden Revisoren durch den Nachweis einer l\u00e4ngeren Fachpraxis aus. Sie entsprechen im Wesentlichen den besonders bef\u00e4higten Revisoren des geltenden Rechts.\u00a0&#8211; Als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen gelten Unternehmen, die zur Durchf\u00fchrung einer ordentlichen Revision bei Publikumsgesellschaften befugt sind. Von der Qualifikation her handelt es sich um Revisionsexperten, die aber weiter gehende gesetzliche Pflichten erf\u00fcllen m\u00fcssen und die der Aufsicht durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde unterstehen. \u00a0\u00a0Personen und Unternehmen, die sich nicht ins Revisorenregister eintragen lassen, gelten als nicht zugelassene Revisoren (\u00abLaienrevisoren\u00bb). Diese k\u00f6nnen Revisionsdienstleistungen erbringen, die das Gesetz nicht zwingend vorschreibt. Zu denken ist insbesondere an die Pr\u00fcfung von Jahresrechnungen von Gesellschaften, die sich f\u00fcr ein Opting-out entschieden haben, aber dennoch aus unternehmensinternen Gr\u00fcnden eine \u00abinoffizielle\u00bb Revision w\u00fcnschen.\u00a0Bedeutsam ist f\u00fcr den Finanzmarkt, dass die Zulassungen nach dem RAG als minimale Eintrittsschwelle in das Schweizer Pr\u00fcfwesen zu verstehen sind. Die Voraussetzungen des RAG d\u00fcrfen daher nicht spezialgesetzlich unterschritten werden. In den spezialgesetzlichen Bereichen der Pr\u00fcfung (z.B. Banken, Versicherungen) sollen folglich nur Personen und Unternehmen zugelassen werden, die \u00fcber eine solche \u00abGrundzulassung\u00bb nach dem RAG verf\u00fcgen. F\u00fcr die jeweiligen spezialgesetzlichen Pr\u00fcfbereiche besteht die Wahl unter den drei erw\u00e4hnten Zulassungen, was die Festlegung einer angemessenen Zulassungsschwelle erm\u00f6glicht. Der Entwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) beispielsweise stellt bereits ausdr\u00fccklich auf die Zulassungen nach RAG ab und enth\u00e4lt lediglich die Kompetenz, allenfalls dar\u00fcber hinausgehende Voraussetzungen festzulegen.&#13;<\/p>\n<h2>Aufsicht \u00fcber die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Geltungsbereich der Aufsicht<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nRevisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen f\u00fcr Publikumsgesellschaften erbringen, bed\u00fcrfen wie erw\u00e4hnt einer besonderen Zulassung und unterstehen staatlicher Aufsicht. Als Publikumsgesellschaft gilt dabei jede Gesellschaft, die an der Schweizer B\u00f6rse kotierte Beteiligungspapiere aufweist, die in der Schweiz &#8211; kotierte oder nicht kotierte &#8211; Anleihensobligationen ausstehend hat oder die mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach den beiden vorstehenden Kategorien beitr\u00e4gt.\u00a0Der Schweizer Aufsicht unterstehen nicht nur die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Da die Qualit\u00e4t der Revision f\u00fcr den ganzen Schweizer Kapitalmarkt gew\u00e4hrleistet werden muss, umfasst die vorstehende Definition grunds\u00e4tzlich auch Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Zur Vermeidung von Mehrfachaufsichten \u00fcber Revisionsunternehmen entf\u00e4llt die Schweizer Aufsicht allerdings, wenn ein ausl\u00e4ndisches Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rde untersteht.&#13;<\/p>\n<h3>Aufsichtsmittel und Sanktionen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Eidg. Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde steht zur Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen bei den ihr unterstellten Revisionsunternehmen eine Reihe von Aufsichtsmitteln zur Verf\u00fcgung. Sie kann insbesondere Ausk\u00fcnfte sowie Unterlagen verlangen und hat Zutritt zu den jeweiligen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten. Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen m\u00fcssen ihre Zulassungsunterlagen allj\u00e4hrlich aktualisieren und die Aufsichtsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich schriftlich \u00fcber Vorkommnisse unterrichten, die f\u00fcr die Aufsicht relevant sind.\u00a0Die Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde ist verpflichtet, die beaufsichtigten Revisionsunternehmen alle drei Jahre einer eingehenden \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen (Inspektion) und dabei insbesondere zu pr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Werden Verst\u00f6sse festgestellt, so erteilt die Aufsichtsbeh\u00f6rde fristgebundene Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgem\u00e4ssen Zustands. Daneben kann sie einer Person oder einem Unternehmen befristet oder unbefristet die Zulassung entziehen, einer Person innerhalb des Unternehmens die Aus\u00fcbung einer bestimmten T\u00e4tigkeit verbieten (beispielsweise mit dem Entzug eines Revisionsmandates) oder strafrechtliche Sanktionen verh\u00e4ngen, sofern es sich um \u00dcbertretungstatbest\u00e4nde handelt. Stellt die Aufsichtsbeh\u00f6rde einen Vergehenstatbestand fest, \u00fcberweist sie den Fall an den zust\u00e4ndigen kantonalen Strafrichter.&#13;<\/p>\n<h3>Nationale und internationale Zusammenarbeit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr den Finanzmarkt sind vor allem die Koordination mit anderen inl\u00e4ndischen Aufsichtst\u00e4tigkeiten sowie die Leistung von internationaler Amts- und Rechtshilfe bedeutsam. Im Inland ist vor allem das Verh\u00e4ltnis zu den spezialgesetzlichen Aufsichtsbeh\u00f6rden wichtig (EBK, BPV oder auch die k\u00fcnftige Finma). Ber\u00fchrungspunkte ergeben sich aber auch mit der Schweizer B\u00f6rse und mit anderen Bundes\u00e4mtern, die Vorgaben f\u00fcr die Zulassung von Revisoren machen. Gem\u00e4ss Revisionsaufsichtsgesetz unterliegen alle diese Beh\u00f6rden einer Koordinationspflicht, um Doppelspurigkeiten bei Zulassung und Aufsicht zu vermeiden. \u00a0Im Ausland ist bereits eine ganze Reihe von Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rden aktiv. Aufgrund der internationalen T\u00e4tigkeit der Publikumsgesellschaften und ihrer Revisionsstellen kommt der Zusammenarbeit mit den ausl\u00e4ndischen Partnerbeh\u00f6rden eine grosse Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Mehrfachaufsichten entf\u00e4llt wie erw\u00e4hnt die schweizerische Aufsicht, wenn ein ausl\u00e4ndisches Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rde untersteht. Ein \u00e4hnlicher Ansatz besteht auch in der EU. Es ist daher zu hoffen, dass sich Schritt f\u00fcr Schritt ein internationales Aufsichtssystem entwickelt, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert. Entscheidend wird hierf\u00fcr vor allem auch sein, ob und bis zu welchem Grad sich die USA in dieses System einbinden lassen.\u00a0Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt weiter die \u00dcbermittlung von nicht \u00f6ffentlichen Informationen aus der Schweiz und enth\u00e4lt Vorgaben f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Aufsichtshandlungen. Die Grunds\u00e4tze der Schweizer Amts- und Rechtshilfe bleiben dabei vorbehalten.&#13;<\/p>\n<h3>Organisation und Finanzierung der Eidg. Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Eidg. Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde wird k\u00fcnftig f\u00fcr die Zulassung von Revisoren, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und f\u00fcr die internationale Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht zust\u00e4ndig sein. Sie ist eine \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit. Sie ist organisatorisch und betrieblich selbstst\u00e4ndig und somit nicht Teil der zentralen Bundesverwaltung. Als Organe sind der f\u00fcnfk\u00f6pfige Verwaltungsrat, der Direktor und die Revisionsstelle (Eidg. Finanzkontrolle) vorgesehen. \u00a0Die Aufsichtsbeh\u00f6rde erhebt f\u00fcr ihre Verf\u00fcgungen, \u00dcberpr\u00fcfungen und Dienstleistungen Geb\u00fchren von den zugelassenen und beaufsichtigten Personen und Unternehmen. Da diese Geb\u00fchren den gesamten Finanzbedarf der Aufsichtsbeh\u00f6rde vermutlich nicht abdecken werden, wird von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zus\u00e4tzlich eine j\u00e4hrliche Aufsichtsabgabe erhoben.&#13;<\/p>\n<h2>Weiteres Vorgehen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat hat am 1. M\u00e4rz 2006 erste Entscheide f\u00fcr den Aufbau der Eidg. Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde getroffen. Insbesondere hat er festgelegt, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rde ihre T\u00e4tigkeit in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2007 aufnehmen soll. F\u00fcr den Aufbau ist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zust\u00e4ndig. Am 18. Oktober 2006 hat der Bundesrat den f\u00fcnfk\u00f6pfigen Verwaltungsrat gew\u00e4hlt. Pr\u00e4sidiert wird der Verwaltungsrat von alt Bundesrichter Hans Peter Walter. Mit dieser Wahl geht die operative Verantwortung f\u00fcr die weiteren Aufbauarbeiten vom EJPD auf den Verwaltungsrat \u00fcber.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te haben Ende 2005 die Neuordnung des Revisionsrechts verabschiedet. Gesetz und Ausf\u00fchrungsbestimmungen werden nach dem aktuellen Stand der Planung in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2007 in Kraft treten. Mit der Vorlage vollzieht die Schweiz einerseits die internationalen Entwicklungen im Bereich der Revision nach und stellt die Anerkennung der Schweizer Revisionsdienstleistungen im Ausland sicher; anderseits [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":2897,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[96],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":2897,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"F\u00fcrsprecher, stellvertretender Chef Sektion Rechtsetzung Gesellschaftsrecht, Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ), Bern","seco_author_post_occupation_fr":"Avocat, chef suppl\u00e9ant de la section Droit des soci\u00e9t\u00e9s, Office f\u00e9d\u00e9ral de la justice (OFJ), Berne","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":124496,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"9397","post_abstract":"","magazine_issue":null,"seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55d6f0252f914"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124493"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2897"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=124493"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124493\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":128354,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124493\/revisions\/128354"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2897"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=124493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=124493"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=124493"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=124493"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=124493"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=124493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}