{"id":124503,"date":"2006-11-01T12:00:00","date_gmt":"2006-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/11\/schnyder-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:46:36","modified_gmt":"2023-08-23T21:46:36","slug":"schnyder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/11\/schnyder\/","title":{"rendered":"Verst\u00e4rkung der Aufsicht in der Zweiten S\u00e4ule"},"content":{"rendered":"<p>Als Folge der schwierigen Finanzmarktlage hat der Bundesrat am 29. Januar 2003 eine Agenda zur Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge (BV) verabschiedet, nachdem er zuvor bereits eine Senkung des Mindestzinssatzes in der BV beschlossen hatte. Das Projekt hatte zum Ziel, den Inhalt und die Aufsichtsstruktur der Zweiten S\u00e4ule zu optimieren. Es wurde unter Mitarbeit von zwei aufeinander folgenden Expertenkommissionen erarbeitet und sieht unter anderem vor, den Vorsorgeinstitutionen mehr Autonomie, aber auch mehr Verantwortung zu \u00fcbertragen. Zudem soll die direkte Aufsicht auf Kantonsoder Regionsebene dezentralisiert und von der Oberaufsicht getrennt werden, welche ihrerseits nicht mehr vom Bundesrat abh\u00e4ngen soll.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200611_10_Schnyder_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"253\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm August 2003 hat das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern (EDI) die Expertenkommission \u00abOptimierung\u00bb eingesetzt. Ihr Auftrag war es, die Aufsicht in der BV inhaltlich und strukturell zu optimieren. Die Kommissionsarbeiten wurden im April 2004 mit Empfehlungen an den Bundesrat abgeschlossen. Aus diesen Empfehlungen geht hervor, dass Verbesserungen der Aufsicht in der BV insbesondere im Hinblick auf k\u00fcnftige Systemrisiken angezeigt sind. Daraufhin erteilte der Bundesrat im August 2004 einer neuen Expertenkommission \u00abStrukturreform\u00bb (sog. Kommission Schmutz) den Auftrag, auf der Basis der Empfehlungen der Vorg\u00e4ngerkommission bis Ende 2005 eine Vernehmlassungsvorlage f\u00fcr eine inhaltlich und strukturell optimierte Aufsicht in der beruflichen Vorsorge zu erarbeiten. Die Kommission hat L\u00f6sungsans\u00e4tze zur Verst\u00e4rkung und Verbesserung der Strukturen in der beruflichen Vorsorge vorgelegt, die sich insbesondere auf die direkte Aufsicht \u00fcber die Pensionskassen und die Oberaufsicht durch den Bundesrat bezogen.&#13;<\/p>\n<h2>Bericht der Expertenkommission<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDreh- und Angelpunkt f\u00fcr die Kommission Schmutz bildet die \u00abEntpolitisierung\u00bb. Es ging darum, das Aufsichtskonzept nach dem Grundsatz der \u00ab\u00fcberwachten Selbstregulierung\u00bb zu gestalten. Damit die verschiedenen Akteure &#8211; Stiftungsr\u00e4te, Experten, Kontrollorgane &#8211; in der Gesamtf\u00fchrung der Vorsorgeeinrichtungen autonomer sind und mehr Verantwortung tragen k\u00f6nnen, m\u00fcssen deren Rechte und Pflichten klar definiert sein. Auch m\u00fcssen die diesbez\u00fcglichen Regeln und Anforderungen verst\u00e4rkt werden &#8211; nicht zuletzt, um deren Professionalit\u00e4t zu garantieren. Erg\u00e4nzend schl\u00e4gt die Kommission ein System der direkten Aufsicht auf Kantonsoder Regionsebene vor, deren Aufsichtsregionen auf Konkordatsbasis mehrere Kantone umfassen und klar formulierte Qualit\u00e4tsanforderungen erf\u00fcllen. Gleichzeitig sollen die Aufsichtsinstrumente verst\u00e4rkt und soll die Haftung der Aufsichtsbeh\u00f6rden im Falle von Sch\u00e4den im Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verankert werden. Mit der im Bericht vorgeschlagenen Revision sollen Direkt- und Oberaufsicht entflochten werden \u00a0Die direkte Aufsicht der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen durch den Bund &#8211; ausge\u00fcbt vom Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV) &#8211; entf\u00e4llt; diese Einrichtungen werden den jeweiligen Kantonsbeh\u00f6rden unterstellt. Eine Ausnahme bilden die Auffangeinrichtung und der Sicherheitsfonds, die als Sondereinrichtungen unter die Oberaufsicht fallen. \u00a0Die Oberaufsicht soll nicht mehr durch den Bund, sondern durch eine unabh\u00e4ngige Oberaufsichtskommission wahrgenommen werden. Dieser sollen unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige angeh\u00f6ren, die anhand ihrer Fachkompetenzen ausgew\u00e4hlt werden. Der Kommission unterstellt ist ein unabh\u00e4ngiges, nur administrativ dem BSV zugeordnetes Sekretariat. Die Oberaufsichtsbeh\u00f6rde soll eine aktivere und st\u00e4rker regulierende Rolle als bisher spielen, indem sie den Revisionsstellen und BV-Experten Weisungen allgemeiner Art erteilen kann. Die Kommission ist gegen\u00fcber dem Bundesrat nicht weisungsgebunden und daher in fachlicher und inhaltlicher Hinsicht unabh\u00e4ngig. Die finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit wird durch die Finanzierung mittels Geb\u00fchren erreicht, die bei den kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden erhoben werden, welche sie auf die Vorsorgeeinrichtungen \u00fcberw\u00e4lzen. Der Bundesrat \u00fcbt hingegen die Dienstaufsicht \u00fcber die Oberaufsichtskommission aus, und diese ist dem Bundesrat gegen\u00fcber rechenschaftspflichtig.&#13;<\/p>\n<h3>Aufgaben der Oberaufsichtskommission<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Kommission hat die Aufgabe, die Systemstabilit\u00e4t sicherzustellen, die Aufsicht zu koordinieren und f\u00fcr Rechtssicherheit zu sorgen. Im Sinne der Qualit\u00e4tssicherung und der optimalen F\u00fchrung von Vorsorgeeinrichtungen sollen die BV-Experten und Revisionsstellen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit in der beruflichen Vorsorge k\u00fcnftig zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch die Oberaufsichtskommission anhand objektiver, von den Kandidaten zu erf\u00fcllender Kriterien. Die Oberaufsichtskommission soll auch f\u00fcr eine einheitliche Praxis der kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden sorgen und damit mehr Rechtssicherheit schaffen sowie die \u00abUnit\u00e9 de doctrine\u00bb verst\u00e4rken. Zu diesem Zweck erh\u00e4lt sie die Befugnis, f\u00fcr die Ausfichtsbeh\u00f6rden Weisungen allgemeiner Art und Standards zu erlassen. \u00a0Die Kommission war der Meinung, dass gewisse Vorsorgekomponenten dem Einflussbereich des Bundesrates oder des Parlaments entzogen werden m\u00fcssen, um eine objektive Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sicherzustellen. Dazu schl\u00e4gt sie vor, die Vorsorgeparameter &#8211; d.h. den technischen Zinssatz und den Zinssatz auf den Altersguthaben &#8211; zu entpolitisieren und deren Festsetzung den obersten Organen der Vorsorgeeinrichtung zu \u00fcberlassen, die ausschliesslich nach wirtschaftlichen Kriterien entscheiden. Gleiches gilt f\u00fcr die Anlagenormen, deren Beschr\u00e4nkungen wegfallen sollen. Die Festsetzung des Umwandlungssatzes geh\u00f6rt nach Ansicht der Kommission in den Kompetenzbereich des Bundesrates und nicht des Parlaments, wobei alle f\u00fcnf Jahre zwingend eine Pr\u00fcfung vorzunehmen sei.&#13;<\/p>\n<h2>Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nHinsichtlich der Parameter und der Struktur der Oberaufsicht ist der Bundesrat den Empfehlungen der Expertenkommission nicht voll und ganz gefolgt. \u00a0Der Bundesrat hat eine L\u00f6sung gew\u00e4hlt, bei der Massnahmen im Vordergrund stehen, die auf eine Verst\u00e4rkung der direkten Aufsicht und ein effizientes Oberaufsichtssystem zielen. In Bezug auf die Parameter erachtete er es weder als sinnvoll noch notwendig, diese ins gleiche Paket aufzunehmen. Dagegen spricht auch, dass sie Gegenstand laufender Pr\u00fcfungen oder Verfahren bilden. So findet derzeit eine Vernehmlassung zum Umwandlungssatz statt. Ziel ist es, den Umwandlungssatz rascher und st\u00e4rker k\u00fcrzen zu k\u00f6nnen, als dies im Rahmen der 1. BVG-Revision m\u00f6glich ist, um der tats\u00e4chlichen Situation der Vorsorgeeinrichtungen Rechnung zu tragen. Dies impliziert eine spezifische Pr\u00fcfung der Komponenten des Umwandlungssatzes, zu denen der technische Zinssatz geh\u00f6rt. Eine zus\u00e4tzliche Vernehmlassung w\u00fcrde f\u00fcr weitere Verwirrung sorgen und die laufenden Arbeiten nur verz\u00f6gern. Der Bundesrat ist aber offen f\u00fcr eine \u00dcbertragung der Kompetenz zur Bestimmung des Umwandlungssatzes zu seinen Gunsten. \u00a0Das Parlament hat am 29. November 2005 die Motion der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NT) Vgl. 05.3467, \u00abFeste Formel f\u00fcr BVG-Mindestzinssatz\u00bb. abgelehnt, die vom Bundesrat verlangte, eine feste Formel f\u00fcr die Bestimmung des Mindestzinssatzes zu erarbeiten (im Sinne der von der Expertenkommission vorgeschlagenen Alternative). Der Bundesrat erachtet es derzeit nicht als angezeigt, diesen Punkt weiter zu behandeln. Die Anlagebegrenzungen werden im Rahmen der BVG-Kommission von einem Expertenausschuss periodisch \u00fcberpr\u00fcft. Denkbar w\u00e4ren hier gewisse Alternativen zu einer g\u00e4nzlichen Aufhebung.\u00a0Der Bundesrat unterst\u00fctzt dagegen das von der Expertenkommission vorgeschlagene Modell einer Kantonalisierung oder Regionalisierung der direkten Aufsicht &#8211; wie sie bereits in der Zentralschweiz existiert und in der Ostschweiz in Vorbereitung ist &#8211; sowie einer Versch\u00e4rfung der einschl\u00e4gigen Standards. Dazu braucht es aber eine solide Oberaufsicht, die in der Lage ist, die Koordination und Vereinheitlichung der kantonalen und regionalen Aufsichtsprinzipien durch die Erarbeitung von Standards und Weisungen sicherzustellen. Hier geht der Bundesrat mit den Schlussfolgerungen der Expertenkommission einig &#8211; allerdings mit einem Vorbehalt: Das Sekretariat der Kommission muss administrativ dem BSV angegliedert bleiben. Nur so ist die Koordination zwischen Gesetzgebung und Oberaufsicht sichergestellt, w\u00e4hrend gleichzeitig Kompetenzkonflikte zwischen den beiden Ebenen vermieden werden k\u00f6nnen. Ebenso bleibt die unverzichtbare Koh\u00e4sion der drei S\u00e4ulen der Altersvorsorge gew\u00e4hrleistet.&#13;<\/p>\n<h2>Kommende Entwicklungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat will die Vernehmlassung dazu nutzen, strengere Normen bez\u00fcglich Transparenz einzusetzen, um die Interessen der Versicherten besser zu sch\u00fctzen und Interessenskonflikte zu verhindern. Eigengesch\u00e4fte von Pensionskassenverwalter sollen begrenzt oder gar verboten werden k\u00f6nnen, auch wenn diese nicht ausdr\u00fccklich durch die Vorsorgeeinrichtung untersagt oder missbr\u00e4uchlich sind. Konkret sollen die Normen f\u00fcr Insidergesch\u00e4fte, \u00abFront Running\u00bb oder \u00abParallel Running\u00bb versch\u00e4rft werden. Neben der im Gesetz vorgesehenen schriftlichen Erkl\u00e4rung \u00fcber die Entgegennahme von Vorteilen im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit als Kassenverwalter, m\u00fcssten auch Sanktionen &#8211; ausserhalb des Strafgesetzes &#8211; eingef\u00fchrt werden, falls Verm\u00f6gensvorteile entgegengenommen werden, die sich aus der Anlaget\u00e4tigkeit ergeben. Der Regelungsbedarf bezieht sich folglich auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten der Pensionskassenverwalter, insbesondere in Bezug auf deren guten Ruf, Eigengesch\u00e4fte, Interessenkonflikte und die einwandfreie Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kasse. Es muss f\u00fcr Pensionskassenverwalter verbindliche Einschr\u00e4nkungen und Verpflichtungen geben. Ausserdem muss es m\u00f6glich sein, gegen Verwalter Massnahmen auf der Ebene des obersten Kassenorgans und der Aufsichtbeh\u00f6rden einzuleiten. Mit dieser Reglementierung sollen Vorf\u00e4lle, wie sie erst k\u00fcrzlich in der Presse die Runde gemacht haben, verhindert werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Folge der schwierigen Finanzmarktlage hat der Bundesrat am 29. Januar 2003 eine Agenda zur Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge (BV) verabschiedet, nachdem er zuvor bereits eine Senkung des Mindestzinssatzes in der BV beschlossen hatte. 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