{"id":124559,"date":"2006-10-01T12:00:00","date_gmt":"2006-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/10\/elias-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:46:47","modified_gmt":"2023-08-23T21:46:47","slug":"elias","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/10\/elias\/","title":{"rendered":"Staatliche Einfl\u00fcsse auf die Preisbildung im Detailhandel"},"content":{"rendered":"<p>Berechnungen zeigen, dass das Budget der Haushalte um Milliarden erleichtert w\u00fcrde, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland zu EU-Preisen einkaufen k\u00f6nnten. Vgl. Infras Hohe Preise in der Schweiz, Bern 2003; S. 19f. Welche Rolle spielen dabei die staatlichen Einfl\u00fcsse auf die Preisbildung im Detailhandel? Im nachfolgenden Artikel werden die vom Staat ausgehenden preisbestimmenden Faktoren untersucht, gegliedert nach staatlichen Abgaben, technischen Handelshemmnissen, geistigen Schutzrechten und Einfluss der Wettbewerbspolitik. Es zeigt sich, dass erst das Zusammenwirken von Reformen in mehreren Rechtsgebieten eine weit gehende Preisangleichung zwischen der Schweiz und den Nachbarl\u00e4ndern m\u00f6glich machen wird. Der vorliegende Artikel beruht auf eingehenden Abkl\u00e4rungen zu den preisbestimmenden Faktoren bei 50 ausgew\u00e4hlten Produkten. Frau Valeria Galli, Praktikantin im Seco, und Sven Michal, Seco, unterst\u00fctzten zusammen mit dem BFS diese Abkl\u00e4rungen. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200610_14_Elias_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"223\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Staatliche Abgaben<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAn sich ist das Wirken des Staates geeignet, in der Schweiz ein im internationalen Quervergleich tieferes Preisniveau herbeizuf\u00fchren. Die Mehrwertsteuer ist in der Schweiz mit einem Normalsatz von 7,6% weit vom Durchschnittssatz in der EU entfernt, der bei rund 19% liegt. Von diesem Zehnten, den der Staat in der Schweiz nicht einfordert, sieht der Konsument allerdings oft wenig. \u00a0Mit ein Grund sind die Z\u00f6lle bei sehr vielen Agrarerzeugnissen, die einen ganz andern Stellenwert als bei Industriewaren haben. Bei Fleisch und Getreide sowie bei andern Ackerbauerzeugnissen ist der Schweizer Markt noch kaum in den europ\u00e4ischen und weltweiten Markt integriert. Die Z\u00f6lle sind oftmals prohibitiv, soweit nicht auf Zolltarifkontingente zur\u00fcckgegriffen werden kann. Z\u00f6lle allein machen aber nicht die ganze Marktabschottung aus. Bei wichtigen Erzeugnissen wie Fleisch und Butter ist auch zu beachten, dass nur wenige H\u00e4ndler im Importgesch\u00e4ft t\u00e4tig sind. Teils d\u00fcrften einzelne Importeure weiterhin Kontingentsrenten verdienen &#8211; trotz Versteigerung der Zollkontingente beim Fleisch. Teils scheint die oligopolistische Marktstruktur auf Stufe Import die Grundlage f\u00fcr umfangreiche Quersubventionen zu sein, in deren Rahmen Importe und verwandte Erzeugnisse aus einheimischer Produktion preislich einander angeglichen werden.&#13;<\/p>\n<h2>Technische Handelshemmnisse<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVorschriften des Technischen Rechts bestehen in zahlreichen Produktbereichen. Die hohen Kosten, die aufgrund der Einhaltung anspruchsvollerer gesetzlicher Vorgaben entstehen, verteuern die Produkte auf direkte Weise. Zus\u00e4tzlich beinhalten Vorschriften des Technischen Rechts die Gefahr, sich handelshemmend auszuwirken und damit indirekt auf die Preise zu wirken. \u00a0Neben vielen Lebensmitteln werden in der Schweiz Erzeugnisse der Bauchemie (wie Dichtungsprodukte), technische Ger\u00e4te f\u00fcr das Haus (wie Feuerl\u00f6scher) oder gewisse G\u00fcter f\u00fcr den Haushalt (wie Gasflaschen) zu einem erheblich h\u00f6heren Preis verkauft. Hier ist das schweizerische Technische Recht noch nicht oder erst k\u00fcrzlich an die Vorgaben in der EU angeglichen worden, sodass ein Preisarbitragepotenzial erst ungen\u00fcgend erschlossen werden konnte.&#13;<\/p>\n<h3>Deklarationsvorschriften<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nUnter allen technischen Handelshemmnissen nehmen divergierende Deklarationsvorschriften im Food- und Near-Food-Bereich einen besonders prominenten Platz ein, h\u00e4lt man sich an die Meldungen zu Importhindernissen, die 2005 von der Wettbewerbskommission (Weko) eingefordert. Die Auflagen hinsichtlich Etikettierung f\u00fchren zu einer schmaleren Produktauswahl in der Schweiz, was den Nutzen eines ausgegebenen Frankens direkt beschr\u00e4nkt. Vor allem aber hat dies eine indirekte Wirkung, indem eine geringere Zahl konkurrierender Erzeugnisse den Zuschlag erh\u00f6ht, mit dem der Handel den Verkaufspreis \u00fcber den Einstandspreis anhebt. Die Ergebnisse von Befragungen im Handel best\u00e4tigen diesen Zusammenhang. Butare\/Grin\/B\u00fcrgenmeier, Facteurs determinant le niveau des prix en Suisse, Reihe Strukturberichterstattung des BFK, Bern 1992 S. 35ff.&#13;<\/p>\n<h3>Vorschriften zu Produkteigenschaften<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nWaschmittel sind wegen des Phosphatverbots eines der Beispiele, wo Vorschriften zu Produkteigenschaften (d.h. Zusammensetzung von Food- und Near-Food-Artikeln, Emissionswerte bei Ger\u00e4ten usw.) Handelshemmnisse hervorrufen. Anders als bei der Produktdeklaration sind Handelshemmnisse auf der Ebene der Produkteigenschaften aber seltener geworden. Dies ist das Verdienst des 1995 erlassenen Bundesgesetzes \u00fcber technische Handelshemmnisse (THG), das vorsieht, dass Vorschriften des Technischen Rechts in der Schweiz auf die Bestimmungen unserer wichtigsten Handelspartner &#8211; konkret der EU und ihrer Mitgliedl\u00e4nder &#8211; ausgerichtet werden m\u00fcssen. Es ist seit Erlass des Gesetzes in zahlreichen Produktbereichen umgesetzt worden, zuletzt 2005 bei den Chemikalien und den Lebensmitteln tierischen Ursprungs. \u00a0Am meisten Handelsbehinderungen durch Bestimmungen von Produkteigenschaften bestehen noch im Bereich der Lebensmittel. So kam bei unseren Erhebungen im Falle der Babynahrung zu Tage, dass in der Schweiz nur das Aroma Vanille zugelassen ist, w\u00e4hrend in der EU weitere Aromen im Angebot sind. Die schmalere Sortimentsbreite erkl\u00e4rt die Preisunterschiede nicht. Wesentlicher erscheinen Bestellmengen und das Konsumverhalten.&#13;<\/p>\n<h3>Konformit\u00e4tsbewertungen und Zulassungsverfahren<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nNeben dem THG wirkt das Abkommen mit der EU \u00fcber die wechselseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen der Abschottung des Schweizer Marktes entgegen. F\u00e4lle fehlender Anerkennung von Produktpr\u00fcfungen, die im Ausland nach dortigem Recht erfolgten, d\u00fcrften sich nur noch begrenzt auf die Sortimentsvielfalt und damit auf die Konkurrenz und die Preisgestaltung in der Schweiz auswirken. \u00a0Nur ausnahmsweise durch Mutual Recognition Agreements (MRA) &#8211; wie das Konformit\u00e4tsbewertungsabkommen mit der EU &#8211; werden die Produktzulassungen abgedeckt, die von staatlichen Stellen ausgesprochen werden. Das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) erhebt aber gegenw\u00e4rtig in Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, ob eine vereinfachte Zulassung bei allen Bewilligungsverfahren des Bundes einzuf\u00fchren ist, namentlich wenn das anzuwendende Recht im Herkunftsland mit dem schweizerischen gleichwertig ist.&#13;<\/p>\n<h2>Rechte des geistigen Eigentums sowie administrierte Preise<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Internationale, regionale und nationale Ersch\u00f6pfung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nImporthemmnisse aufgrund der Ersch\u00f6pfungsregeln bei den geistigen Schutzrechten (Marken-, Urheber-, Design-, Patent- und Sortenschutz) wurden in den letzten Jahren ebenso prominent diskutiert wie technische Handelshemmnisse. Im Vergleich zur EU kennt die Schweiz im Marken- und im Urheberrecht &#8211; und allenfalls auch im Designschutz &#8211; ein liberaleres Regime, gilt doch hier das Prinzip der internationalen Ersch\u00f6pfung. Dieses Prinzip besagt, dass der Inhaber von Schutzrechten den grenz\u00fcberschreitenden Weiterverkauf der entsprechenden Waren nicht mehr unterbinden kann, wenn er sie irgendwo auf der Welt ein erstes Mal in Verkehr gebracht hat. In der EU ersch\u00f6pfen sich die Marken- und Urheberrechte dagegen erst bei einem Inverkehrsetzen im europ\u00e4ischen Binnenmarkt (sog. regionale Ersch\u00f6pfung). Das gilt voraussichtlich auch f\u00fcr den EWR, obwohl der Efta-Gerichtshof einmal beim Markenschutz zu Gunsten der internationalen Ersch\u00f6pfung entschieden hatte. \u00a0W\u00e4hrend das Regime der regionalen Ersch\u00f6pfung in der EU\/Efta auch bei patent- und sortengesch\u00fctzten Waren gilt, kennt die Schweiz bei diesen beiden Kategorien von Schutzrechten das restriktivere Regime der nationalen Ersch\u00f6pfung. Dies heisst, dass der Inhaber von Patent- und Sortenrechten den Import der mit diesen Rechten gesch\u00fctzten Erzeugnisse gerichtlich unterbinden lassen kann, wenn die Einfuhr ohne seine Einwilligung zu Wiederverkaufszwecken geschieht. Bei patent- und sortengesch\u00fctzten Erzeugnissen haben deren Inhaber deshalb weit bessere M\u00f6glichkeiten, nach Absatzl\u00e4ndern differenzierte Preise durchzusetzen als bei Erzeugnissen mit Markenoder Urheberrechtsschutz.&#13;<\/p>\n<h3>Marken- und urheberrechtsgesch\u00fctzte Erzeugnisse<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nWie in Kasten 2 Personenwagen sind das beste Beispiel, dass Preise unter dem europ\u00e4ischen Niveau auch im Hochpreisland Schweiz m\u00f6glich sind. Diese Situation steht allerdings am Ende eines langen Prozesses, bei dem Reformen im Technischen Recht und sch\u00e4rfere Regelungen im Wettbewerbsrecht ineinander greifen. Liberale Bestimmungen zu geistigen Schutzrechten und tiefe Konsumsteuern besitzen gleichfalls Relevanz.Am Beginn des mehrstufigen Prozesses stand 1995, dass die h\u00f6heren Abgas- und L\u00e4rmvorschriften, denen Fahrzeuge in der Schweiz zu gen\u00fcgen hatten, auf das in der Zwischenzeit angehobene EU-Niveau abgesenkt wurden. Ein n\u00e4chster Schritt erfolgte 1998 im Bereich der Zulassungsverfahren. Bei den Personenwagen wurde &#8211; auf Druck der Wettbewerbskommission &#8211; erreicht, dass zumindest f\u00fcr Fahrzeuge, die parallel zur Schweiz in vergleichbarer Ausf\u00fchrung auch im EU\/Efta-Raum zugelassen sind, Einzelpersonen und Parallelimporteure auf die bei der Zulassungsstelle hinterlegten Hersteller-Informationen Bezug nehmen k\u00f6nnen. Technische Vorschriften inkl. Zulassungsverfahren waren so als Importhemmnisse bei Personenwagen weit gehend entsch\u00e4rft. Als N\u00e4chstes folgten Massnahmen im Wettbewerbsrecht. Mit der Bekanntmachung \u00fcber die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Absprachen im Automobilhandel vom 21.10.2002 hat die Wettbewerbskommission (Weko) weit gehende Auflagen zur Ausgestaltung vertikaler Abreden erlassen. Nach diesen Entwicklungen im Technischen Recht und im Wettbewerbsrecht muss heute daf\u00fcr gesorgt werden, dass Rechte des geistigen Eigentums nicht erneut eine Marktabschottung bei Personenwagen herbeif\u00fchren. Probleme k\u00f6nnten entstehen, wenn a) im Designschutz auf nationale Ersch\u00f6pfung erkannt w\u00fcrde, oder b) ganze Fahrzeuge unter das Regime der nationalen Ersch\u00f6pfung fallen w\u00fcrden, nur weil einzelne Fahrzeugkomponenten patentiert sind. ausgef\u00fchrt, liegen die Automobilpreise in der Schweiz nahe bei jenen der umliegenden L\u00e4nder. Bei einem teureren Erzeugnis aus amerikanischer Produktion war der Schweizer Preis sogar der tiefste. Dies mag einerseits in der tieferen Abgabenbelastung liegen. Anderseits sind aber in der Schweiz Direktimporte aus den USA m\u00f6glich, w\u00e4hrend diese M\u00f6glichkeit im EU-Raum aufgrund der regionalen Ersch\u00f6pfung bei Markenrechten fehlt. \u00a0Urheberrechte wirken sich besonders bei Produkten der Unterhaltsselektronik aus. Dass sich die liberale Regelung der internationalen Ersch\u00f6pfung g\u00fcnstig f\u00fcr den Konsumenten auswirkt, zeigt in der kleinen Erhebung des Seco das Beispiel der Compact-Discs (CD). In keinem der Nachbarl\u00e4nder sind diese so g\u00fcnstig wie in der Schweiz. Ein verwandtes Produkt, n\u00e4mlich Videos, beweist gleichzeitig, wie nachteilig sich restriktive Regelungen beim Import urheberrechtsgesch\u00fctzter Erzeugnisse auszuwirken vermochten. Die erste L\u00f6sung, mit welcher der Gesetzgeber den Kinos den Primeur bei der Vermarktung neuer Filme sichern wollte, die m\u00f6glicherweise in andern L\u00e4ndern schon als Videos erh\u00e4ltlich waren, hatte auf die Angebotsbreite in Videotheken stark nachteilige Wirkungen.&#13;<\/p>\n<h3>Staatliche Durchsetzung gewisser Patentrechte und administrierte Preise<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Erhebung des Seco fehlen &#8211; bis auf das Beispiel eines Medikaments, wo der Patentschutz im Erhebungszeitpunkt auslief &#8211; Produkte mit Patentschutz; zumindest waren keine solchen offen deklariert. Dass die Preise von Pharmazeutika in der Erhebung weitgehend fehlten, lag daran, dass diese Gegenstand umfassender Untersuchungen sind, welche u.a. der Bundesrat veranlasst hat. Einzelne Fallbeispiele k\u00f6nnen gerade hier nur ein unzureichendes Bild vermitteln. Beachtenswert ist auch, dass bei vielen Pharmazeutika um Aufnahme in die Spezialit\u00e4tenliste ersucht wird. Produkte der Spezialit\u00e4tenliste m\u00fcssen dem Patienten von den Krankenkassen zu einem festgelegten Preis erstattet werden. Mithin sind bei Pharmazeutika eher die Wirkungen administrierter Preise sichtbar als jene des Patentschutzes. \u00a0Hervorzuheben ist indes, dass Parallelimporte bei bestimmten patentgesch\u00fctzten G\u00fctern gem\u00e4ss dem Kodak-Urteil des Bundesgerichts unter gewissen Voraussetzungen m\u00f6glich sind und Einfuhrbeschr\u00e4nkungen jedenfalls vom Patentinhaber durchgesetzt werden m\u00fcssen. Bei patentgesch\u00fctzten Pharmazeutika sind hingegen Parallelimporte nicht zul\u00e4ssig. Dies verhindert Art. 14 Abs. 3 des Heilmittelgesetzes, wonach ein Arzneimittel von einem andern Inverkehrbringer so lange nicht zugelassen werden darf, als das f\u00fcr den Erstanmelder zugelassene Arzneimittel (Originalpr\u00e4parat) patentgesch\u00fctzt ist.&#13;<\/p>\n<h2>Griffigkeit des Wettbewerbsrechts<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWo Markenschutz und Urheberrechte wichtig sind, haben selektive Vertriebssysteme &#8211; und damit auch vertikale Abreden &#8211; eine weite Verbreitung. Um eine Preisangleichung an das umliegende Ausland zu erreichen, ist eine liberale Regelung bei Markenrechten, wie sie die Schweiz mit dem Prinzip der internationalen Ersch\u00f6pfung kennt, nur ein notwendiger, aber noch kein hinreichender Schritt zum Ziel. Dazu braucht es auch Schritte im Wettbewerbsrecht.\u00a0Das schweizerische Wettbewerbsrecht verbietet Preisdiskriminierung zu Lasten des Kunden oder einzelner Kundengruppen nicht. Eine allgemeine volkswirtschaftliche Sch\u00e4dlichkeit von Preisdiskriminierungen ist nicht nachzuweisen; vielmehr geh\u00f6ren solche Praktiken zum freien Spiel des Wettbewerbs. Denn wer teuer verkauft, riskiert weitere Konkurrenten auf den Plan zu rufen. Zudem bedeutet die Existenz von nach L\u00e4ndern differenzierten Abgabepreisen noch nicht, dass der Produzent grenz\u00fcberschreitende Querlieferungen in H\u00e4ndlernetzen unterbindet und damit gegen das Wettbewerbsrecht verst\u00f6sst. Es braucht auch eine Detailhandelsstufe, die die M\u00fche nicht scheut und sich die alternativen Einkaufsm\u00f6glichkeiten erschliesst. \u00a0Lange Zeit war es in selektiven Vertriebssystemen \u00fcblich, dass der Einzelhandel nur beim Gebietsvertreter beziehen kann. Mit dem versch\u00e4rften Kartellgesetz (KG) werden nun gewisse Lockerungen erreicht, die allerdings den Interessen der Kunden mindestens ebenso entsprechen wie jenen des H\u00e4ndlers. Neu soll insbesondere das Gebot der territorialen Exklusivit\u00e4t nicht mehr gelten. Konkret heisst dies, dass dem Zwischen- und Einzelhandel vom Hersteller weiterhin gewisse geografische Gebiete oder Kundengruppen zur aktiven Marktbearbeitung zugewiesen werden k\u00f6nnen. Der Handel soll aber Bestellungen ausf\u00fchren m\u00fcssen, die von ausserhalb dieser Verkaufsgebiete passiv an ihn herangetragen werden. Man erwartet, dass so den Herstellern die Preisdiskriminierung nach L\u00e4ndern und\/oder Kundengruppen schwerer fallen wird. Die Produzenten und H\u00e4ndler m\u00fcssen damit rechnen, dass sich Kunden, die in ihrer Region oder ihrem Segment einen h\u00f6heren Preis bezahlen, an eine ausw\u00e4rtige Vertriebsorganisation wenden.&#13;<\/p>\n<h2>Interdependenz der preisbestimmenden Faktoren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Preisdifferenzen sind bei nahezu allen untersuchten Produkten auf eine Reihe von Ursachen zur\u00fcckzuf\u00fchren, die kumulativ wirken und in ihrer Gesamtheit das h\u00f6here oder tiefere Preisniveau in der Schweiz ausmachen. Wie oben dargelegt, gibt es zwar einige Produkte, wo die Preisdifferenz durch eine Ursache &#8211; etwa die MWST &#8211; erkl\u00e4rt werden kann. Bei bestimmten Produktgruppen &#8211; z.B. Lebensmitteln, B\u00fcchern usw. &#8211; ist zumindest eine zentrale Ursache auszumachen (Agrarschutz oder Preisbindung der zweiten Hand). Produkte, bei denen die Preisdifferenzen durch mehrere Faktoren verursacht werden, sind jedoch deutlich in der Mehrzahl. \u00a0Die Absch\u00e4tzung des Anteils der einzelnen Ursachen an den Preisdifferenzen ist angesichts dieser Interdependenz der preisbestimmenden Faktoren ausserordentlich schwierig. Eine rudiment\u00e4re Auswertung der gemeldeten Angaben f\u00fcr die einzelnen preisverursachenden Faktoren f\u00fchrt immerhin zur Feststellung, dass mit zunehmender Bedeutung der technischen Handelshemmnisse die Preisdifferenzen zum umliegenden Ausland anwachsen. Gem\u00e4ss der Sch\u00e4tzung der Korrelationen ist die Bedeutung der technischen Handelshemmnisse sogar als signifikant zu bezeichnen. Die Abschaffung der technischen Handelshemmnisse wird jedoch alleine die Preisdifferenzen zum umliegenden Ausland nicht beseitigen. Sie ist aber eine Massnahme, die in die richtige Richtung geht. Die liberale Haltung der Schweiz beim Ersch\u00f6pfungsregime f\u00fcr gewisse geistige Schutzrechte und das versch\u00e4rfte Kartellgesetz schaffen die Voraussetzungen, dass Anpassungen im Technischen Recht tats\u00e4chlich die gew\u00fcnschten Auswirkungen zeitigen. Eine fundamentale Feststellung bleibt jedoch: Der Staat kann wohl die M\u00f6glichkeiten zur Preisarbitrage mit staatlichen Vorschriften unterbinden und mit grenz\u00fcberschreitender \u00d6ffnung sowie den Regeln des Wettbewerbsrechts g\u00fcnstige Bedingungen f\u00fcr Preiswettbewerb schaffen. Dass die privaten Akteure die M\u00f6glichkeit auch nutzen und so das Konsumentenpreisniveau in der Schweiz st\u00e4rker an dasjenige der umliegenden L\u00e4nder heranf\u00fchren, kann er aber nicht verordnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1 \u00abVergleich Schweiz &#8211; EU-15: Preise f\u00fcr 14 konsumnahe Produktgruppen\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Untersuchung des Seco zu Preisunterschieden bei 50 ausgew\u00e4hlten Produkten In dieser Erhebung wurden im Herbst 2005 die Preise von 50 exakt definierten Produkten in der Schweiz erhoben und mit den Preisen im grenznahen Ausland (Italien, Frankreich, Deutschland) verglichen. Dabei zeigte sich, dass die Schweiz nicht \u00fcberall eine Hochpreisinsel ist. Bei 14 untersuchten Produkten waren die Preise in der Schweiz am g\u00fcnstigsten. Bei 6 weiteren Produkten war die Preisdifferenz nicht signifikant (weniger als 5% Abweichung). Bei 30 Produkten lagen die Preise in der Schweiz zwischen 5% und 66% h\u00f6her als in den Nachbarstaaten. Die Untersuchung kann keinen Anspruch auf Repr\u00e4sentativit\u00e4t erheben. Vielmehr ging es darum, gleiche Produkte an gleichen Verkaufsorten zur gleichen Zeit zu vergleichen, um beispielhaft die Preisunterschiede zu erfassen. Ein zentrales Ziel war es, anschliessend den jeweiligen Gr\u00fcnden f\u00fcr die festgestellten Preisunterschiede nachzugehen. In strukturierten Interviews wurden dazu die Einkaufschefs des Detailhandels nach m\u00f6glichen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Preisunterschiede befragt. Dabei wurde die These best\u00e4tigt, wonach eine Reihe von Faktoren kumuliert wirken und die Preise in der Schweiz erh\u00f6hen. Die Preisinsel kann nicht mit einem einzelnen Instrument oder einer einzelnen Massnahme zum Verschwinden gebracht werden. Vielmehr ist an mehreren Orten gleichzeitig der Hebel anzusetzen. In diesem Artikel werden diejenigen preiserh\u00f6henden Faktoren behandelt, die in der Verantwortung der \u00f6ffentlichen Hand liegen. Die privaten Faktoren haben die Autoren im Artikel \u00abGewandelte Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse im Schweizer Detailhandel\u00bb in der Nr. 6\/2006 des Magazins \u00abDie Volkswirtschaft\u00bb dargelegt. Dieser und der vorliegende Artikel bilden zusammen eine Auslegeordnung \u00fcber die preiserh\u00f6henden Faktoren in der Schweiz. Die 50 konkreten Preisvergleiche und die jeweilige Erkl\u00e4rung (im illustrativen Sinne des \u00abLessons learnt\u00bb) werden als ein Bestandteil des Berichtes \u00abPreisinsel Schweiz\u00bb zur Beantwortung des Postulates David (05.3816) demn\u00e4chst ver\u00f6ffentlicht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Preisangleichung bei Personenwagen Personenwagen sind das beste Beispiel, dass Preise unter dem europ\u00e4ischen Niveau auch im Hochpreisland Schweiz m\u00f6glich sind. Diese Situation steht allerdings am Ende eines langen Prozesses, bei dem Reformen im Technischen Recht und sch\u00e4rfere Regelungen im Wettbewerbsrecht ineinander greifen. Liberale Bestimmungen zu geistigen Schutzrechten und tiefe Konsumsteuern besitzen gleichfalls Relevanz.Am Beginn des mehrstufigen Prozesses stand 1995, dass die h\u00f6heren Abgas- und L\u00e4rmvorschriften, denen Fahrzeuge in der Schweiz zu gen\u00fcgen hatten, auf das in der Zwischenzeit angehobene EU-Niveau abgesenkt wurden. Ein n\u00e4chster Schritt erfolgte 1998 im Bereich der Zulassungsverfahren. Bei den Personenwagen wurde &#8211; auf Druck der Wettbewerbskommission &#8211; erreicht, dass zumindest f\u00fcr Fahrzeuge, die parallel zur Schweiz in vergleichbarer Ausf\u00fchrung auch im EU\/Efta-Raum zugelassen sind, Einzelpersonen und Parallelimporteure auf die bei der Zulassungsstelle hinterlegten Hersteller-Informationen Bezug nehmen k\u00f6nnen. Technische Vorschriften inkl. Zulassungsverfahren waren so als Importhemmnisse bei Personenwagen weit gehend entsch\u00e4rft. Als N\u00e4chstes folgten Massnahmen im Wettbewerbsrecht. Mit der Bekanntmachung \u00fcber die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Absprachen im Automobilhandel vom 21.10.2002 hat die Wettbewerbskommission (Weko) weit gehende Auflagen zur Ausgestaltung vertikaler Abreden erlassen. Nach diesen Entwicklungen im Technischen Recht und im Wettbewerbsrecht muss heute daf\u00fcr gesorgt werden, dass Rechte des geistigen Eigentums nicht erneut eine Marktabschottung bei Personenwagen herbeif\u00fchren. Probleme k\u00f6nnten entstehen, wenn a) im Designschutz auf nationale Ersch\u00f6pfung erkannt w\u00fcrde, oder b) ganze Fahrzeuge unter das Regime der nationalen Ersch\u00f6pfung fallen w\u00fcrden, nur weil einzelne Fahrzeugkomponenten patentiert sind.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Vertikale Absprachen und selektive Vertriebssysteme \u00dcber die Sch\u00e4dlichkeit vertikaler Abreden und selektiver Vertriebssysteme wurde l\u00e4ngere Zeit eine wissenschaftliche Kontroverse gef\u00fchrt. Der Grund f\u00fcr die Kontroverse liegt in der Frage, ob Wettbewerb zwischen den Marken (Interbrand-Wettbewerb) gen\u00fcgt, oder ob mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts auch der Wettbewerb innerhalb der Vertriebsorganisation einer einzelnen Marke (Intrabrand-Wettbewerb) gef\u00f6rdert werden muss, namentlich beim Vorliegen selektiver Vertriebssysteme. Mit selektiven Vertriebssystemen sind Regelungen gemeint, mittels deren der Hersteller den Kreis der Wiederk\u00e4ufer beschr\u00e4nkt, und zwar auf Firmen, die oft recht weit reichenden Vorgaben des Produzenten in Sachen Verkaufsr\u00e4ume, Werkstatteinrichtungen usw. gen\u00fcgen m\u00fcssen. Die entsprechenden Vertr\u00e4ge wurden und werden vom Einzelhandel weiterhin oftmals als eigentliche \u00abKnebelvertr\u00e4ge\u00bb empfunden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berechnungen zeigen, dass das Budget der Haushalte um Milliarden erleichtert w\u00fcrde, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland zu EU-Preisen einkaufen k\u00f6nnten. Vgl. Infras Hohe Preise in der Schweiz, Bern 2003; S. 19f. Welche Rolle spielen dabei die staatlichen Einfl\u00fcsse auf die Preisbildung im Detailhandel? 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