{"id":124719,"date":"2006-07-01T12:00:00","date_gmt":"2006-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/07\/kraus-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:47:08","modified_gmt":"2023-08-23T21:47:08","slug":"kraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/07\/kraus\/","title":{"rendered":"Revision des Patentgesetzes: Voraussetzungen f\u00fcr einen ausgewogenen Schutz"},"content":{"rendered":"<p>Das Schweizer Patentrecht wird gegenw\u00e4rtig revidiert. Die Gesetzgebung soll dem technologischen Fortschritt angepasst werden, der im Bereich der Biotechnologie besonders ausgepr\u00e4gt ist. In einer Zeit, in der Einigkeit dar\u00fcber herrscht, dass die Schweiz wirtschaftlich nur \u00fcberleben kann, wenn sie konkurrenzf\u00e4hig ist, muss unser Land auch die dazu erforderlichen Instrumente bereitstellen. Die laufende Revision bietet eine solche Chance, die nicht verspielt werden darf. Wichtig ist jedoch, dass der Patentschutz Forschung und Entwicklung (F&amp;E) nicht blockiert, sondern f\u00f6rdert. Selbst wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zweifellos noch ein \u00abFeinschliff\u00bb bevorsteht, ist die Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die Erfindungspatente ein delikater Mittelweg zwischen den Interessen der Grosskonzerne, der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Allgemeinheit. Auch ethischen Grunds\u00e4tzen und den Interessen der Entwicklungsl\u00e4nder wird Rechnung getragen. Herzlichen Dank Dr. Lukas B\u00fchler, Co-Leiter Rechtsdienst Patente und Design des IGE, f\u00fcr die Durchsicht des vorliegenden Artikels und seine wertvollen Kommentare. Verantwortlich f\u00fcr den Inhalt ist ausschliesslich der Autor.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200607_04_Kraus_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDer wichtigste Rohstoff der Schweiz ist Kreativit\u00e4t. In unserer wissensbasierten Gesellschaft sind Innovation und geistige Sch\u00f6pfungen der Motor des Wirtschaftswachstums. Der Schutz von Erfindungen durch Patente ist eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die St\u00e4rkung unserer Innovationskraft. Gleichzeitig blickt die Schweiz auf eine lange humanistische Tradition zur\u00fcck. Sie ist es sich deshalb schuldig, ein Gleichgewicht zwischen der Innovationsf\u00f6rderung, ethischen Grunds\u00e4tzen, anderen gesellschaftlichen Interessen sowie dem Bestreben um eine \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Welt zu finden.\u00a0Am 23. November 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zur \u00c4nderung des Patentgesetzes verabschiedet. Botschaft zur \u00c4nderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss \u00fcber die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausf\u00fchrungsordnung, BBl 2006 S. 1-230 (nachfolgend \u00abBotschaft\u00bb). Mit dieser Revision wird das Patentrecht dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen der vergangenen Jahre auf internationaler Ebene angepasst. Ziel ist insbesondere ein angemessener Schutz f\u00fcr biotechnologische Erfindungen. Dazu soll ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und dem Wirtschaftswachstum in der Schweiz zutr\u00e4glich ist, gleichzeitig aber sowohl den wirtschaftlichen Interessen als auch den Anliegen der Allgemeinheit &#8211; insbesondere ethischer und sozialer Natur &#8211; Rechnung tr\u00e4gt.\u00a0Die Revision des Patentgesetzes bildet den zweiten Teil einer Revision in drei Etappen. Der erste Teil bestand in der Genehmigung zweier Vertr\u00e4ge betreffend das europ\u00e4ische Patentsystem. Das Parlament stimmte den entsprechenden Beschl\u00fcssen am 16. Dezember 2005 zu. Siehe BBl 2005 7489; BBl 2005 7495. Der dritte Teil betrifft die Schaffung eines einzigen Gerichts f\u00fcr die Beurteilung von Patentrechtsstreitigkeiten sowie Massnahmen zur Schaffung eines qualifizierten Berufs der Patentvertreter in der Schweiz. Der Bundesrat wird bis Ende 2006 \u00fcber das weitere Vorgehen entscheiden. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf den zweiten Teil der Revision, in dem es haupts\u00e4chlich um den Schutz biotechnologischer Erfindungen geht.&#13;<\/p>\n<h2>Ein ausgewogenes Patentrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz ist weltweit das Land mit der gr\u00f6ssten Anzahl Patente pro Kopf. Grunds\u00e4tzlich ist dies positiv zu werten. Wichtig ist jedoch auch, dass sie sich bei den Statistiken mit den vielversprechendsten Patenten und dem gr\u00f6ssten technologischen Potenzial in der Spitzengruppe behaupten kann. Die beste Voraussetzung dazu bildet nicht unbedingt ein besonders umfassender, sondern ein sorgsam ausgewogener Patentschutz, der die Interessen der zahlreichen Akteure &#8211; Patentinhaber, Forschende, Konsumenten, Patienten und die Gesellschaft als Ganzes &#8211; angemessen ber\u00fccksichtigt. Dass dies ein schwieriges Unterfangen ist, d\u00fcrfte klar sein. Selbst innerhalb einer scheinbar homogenen Gruppe wie der Industrie k\u00f6nnen die Interessen auseinander gehen. W\u00e4hrend die Grossunternehmen einen sehr weit gefassten Schutz f\u00fcr biotechnologische Erfindungen anstreben, der \u00fcber die Patentanspr\u00fcche Unter dem Anspruch versteht man den Teil der Patentanmeldung, der den Gegenstand definiert, f\u00fcr den der Schutz beantragt wird. Siehe z.B. www.ipr-helpdesk.org. hinaus s\u00e4mtliche Anwendungen einer Gensequenz abdeckt, setzen sich KMU sowie Forschungsinstitute f\u00fcr einen weniger umfassenden Schutz ein, der k\u00fcnftige Anwendungen patentierter Gensequenzen erleichtert. \u00a0Im Entwurf zur Revision des Patentgesetzes wird versucht, all diese verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen. Dank einer sehr breiten Vernehmlassung und dem Einbezug der von verschiedenen Interessengruppen ge\u00e4usserten Kritik ist die Botschaft insgesamt behutsam ausgewogen, selbst wenn gewisse Punkte im Gesetzgebungsprozess noch Anlass zu heftigen Diskussionen geben d\u00fcrften. Dies l\u00e4sst sich anhand einiger Beispiele veranschaulichen.&#13;<\/p>\n<h2>Patentierbarkeit des menschlichen K\u00f6rpers<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm geltenden Gesetz wird die Patentierbarkeit des menschlichen K\u00f6rpers nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen, sondern lediglich durch den Aspekt der \u00f6ffentlichen Ordnung beschr\u00e4nkt. Der Entwurf zur Gesetzesrevision hingegen regelt diese Frage explizit. Er sieht vor, dass der menschliche K\u00f6rper als solcher nicht patentierbar ist &#8211; und dies unabh\u00e4ngig vom Entwicklungsstadium, in dem er sich befindet. Dieser Ausschluss gilt ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr den Embryo. In diesem Punkt ist der Entwurf genauer als die EG-Biotechnologie-Richtlinie. Richtlinie 98\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 \u00fcber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl L 213 vom 30. Juli 1998, S. 13ff., Art. 5 Abs. 1 Auch die K\u00f6rperbestandteile des Menschen sind in ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung nicht patentierbar, da es sich dabei nicht um eine Erfindung, sondern lediglich um eine Entdeckung handeln w\u00fcrde. \u00a0Wie sieht es aber bei technisch bereitgestellten K\u00f6rperbestandteilen aus? Ist es vertretbar, dass ein Gewebe oder &#8211; in der Zukunft &#8211; ein Organ durch den Menschen selbst reproduziert wird? Diese ethische \u00dcberlegung zog sich durch das gesamte Vernehmlassungsverfahren und m\u00fcndete in folgenden Vorschlag: Wie bei jeder Erfindung sind technisch bereitgestellte K\u00f6rperbestandteile nur patentierbar, wenn die Voraussetzungen der Patentierbarkeit erf\u00fcllt sind (Neuheit, erfinderische T\u00e4tigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit). Neben diesen \u00fcblichen Kriterien f\u00fcr die Patentierbarkeit wird im Entwurf zur Gesetzesrevision aber verankert, dass im Patentgesuch eine \u00fcber die technische Bereitstellung des biologischen Materials hinausgehende n\u00fctzliche Wirkung (Finalit\u00e4t) aufgezeigt werden muss. Mit diesem Kriterium wird die Grenze zwischen Erfindung und Entdeckung gezogen. Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie die \u00fcblichen Kriterien zur Patentierbarkeit erf\u00fcllt, w\u00e4hrend eine Entdeckung nicht patentierbar ist, aber die Grundlage zu einer patentierbaren Erfindung bilden kann. Siehe auch EG-Richtlinie 98\/44 (Fussnote 5), Art. 5 Abs. 2. Erkl\u00e4rung zur Abgrenzung zwischen Entdeckung und Erfindung siehe Botschaft, S. 42 ff. Eine zus\u00e4tzliche Sicherheit ist dadurch gegeben, dass ein Patentgesuch abgelehnt bzw. ein bereits erteiltes Patent gegebenenfalls nichtig erkl\u00e4rt werden kann, wenn die Umsetzung der Erfindung gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten verst\u00f6sst.&#13;<\/p>\n<h2>Bereich Gentechnologie<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn den Bereich der Gentechnologie werden grosse Hoffnungen gesetzt, nicht nur von Seiten der auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Unternehmen und zahlreichen Start-ups, sondern auch der Patienten von morgen. Gleichzeitig l\u00f6st die M\u00f6glichkeit der Vergabe von Patenten in diesem Bereich gewisse \u00c4ngste aus: \u00a0&#8211; Einerseits tauchen ethische Bedenken auf im Zusammenhang mit der Frage, ob es m\u00f6glich sein soll, Gene als zentrale Elemente des menschlichen Erbguts zu patentieren. Diese Frage wird in der Gesetzesvorlage klar verneint: Eine nat\u00fcrlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar. Art. 1b Abs.1 E-PatG.\u00a0&#8211; Andererseits sind die mit einer Patentierbarkeit von Gensequenzen in nat\u00fcrlicher Umgebung oder in isoliertem Zustand verbundenen potenziellen Auswirkungen auf die Forschung zu beachten. W\u00e4hrend ein zu wenig weit reichender Patentschutz seine Rolle als Innovationstreiber nicht wahrnehmen kann, wirkt sich ein zu rigoroser Patentschutz ung\u00fcnstig auf die Forschungsmotivation aus.\u00a0\u00a0Die Vorlage des Bundesrates geht deshalb vom Grundsatz aus, dass die M\u00f6glichkeiten der Gentechnologie nur ausgesch\u00f6pft werden k\u00f6nnen, wenn Erfindungen von einem angemessenen Schutz profitieren. Ein solcher Schutz soll wirksam sein, muss aber auch Grenzen haben.\u00a0Die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen wirft jedoch andere Fragen auf als die Patentierbarkeit chemischer Produkte. Bei chemischen Produkten ist der Patentschutz absolut: Der Patentinhaber hat die Befugnis, nicht nur jede Herstellung des patentierten Stoffes, sondern auch jegliche Verwendungsarten desselben zu untersagen, selbst wenn er Letztere weder gekannt noch in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart hat. Ein analoger Ansatz f\u00fcr Erfindungen auf der Grundlage von Sequenzen und Teilsequenzen von Genen w\u00e4re problematisch. Ein absoluter Schutz h\u00e4tte zur Folge, dass s\u00e4mtliche &#8211; d.h. auch die nicht offenbarten und mit der offenbarten Funktion in keinem Zusammenhang stehenden &#8211; Funktionen gesch\u00fctzt w\u00e4ren. Eine solche Exklusivit\u00e4t w\u00fcrde Innovationen mehr behindern denn f\u00f6rdern. Weil die Aussicht, f\u00fcr eine neu aufgekl\u00e4rte, mit der offenbarten Funktion in keinem Zusammenhang stehende Funktion eines Gens lediglich ein abh\u00e4ngiges Patent zu erhalten, den Anreiz zur Aufkl\u00e4rung weiterer Funktionen bekannter Sequenzen reduziert. Siehe Thumm, N.: Research and Patenting in Biotechnology. A Survey in Switzerland, S. 34.\u00a0Der Bundesrat schl\u00e4gt zur Vermeidung dieses Problems Massnahmen vor. Bevor in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Patentierbarkeit diskutiert werden k\u00f6nnen, muss klar festgelegt sein, was als Erfindung gilt und was nicht. Dies ist zugleich die Basis eines erfolgreichen Ausgleichs zwischen den vorhandenen Interessen (insbesondere Forschung, \u00f6ffentliche Gesundheit, Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweiz) und ethischen Grunds\u00e4tzen. In der Botschaft des Bundesrates wird Folgendes festgehalten:\u00a0\u00abDie Beschreibung solcher [Sequenzen und Teilsequenzen von Genen] ohne Angabe eines technischen Nutzeffekts enth\u00e4lt keine Lehre zum technischen Handeln und stellt deshalb keine patentierbare Erfindung dar. Kodiert etwa ein Gen f\u00fcr ein Protein, so liegt erst dann eine Erfindung vor, wenn \u00fcber die blosse Beschreibung der vom Gen abgeleiteten Sequenzen hinaus dargelegt wird, wie man diese technisch herstellen kann, und wenn \u00fcberdies in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht nur das Protein oder Teilprotein, f\u00fcr das die Sequenz kodiert, offenbart wird, sondern der Anmeldung auch entnommen werden kann, welche technischen Nutzeffekte (bzw. Eigenschaften und Verwendungsm\u00f6glichkeiten) das Protein oder Teilprotein hat. Im Rahmen des Erfindungsmerkmals der Technizit\u00e4t muss mit anderen Worten eine \u00fcber die technische Bereitstellung der Sequenz hinausgehende n\u00fctzliche Wirkung bzw. Eigenschaft (Finalit\u00e4t) derselben aufgezeigt werden. Erst mit der Angabe einer solchen Eigenschaft der Sequenz, die kausal zu einem in der Technik nutzbaren Resultat beitr\u00e4gt, ist eine Erfindung als zielgerichtete Handlungslehre gegeben.\u00bb Botschaft, S. 44\/45.\u00a0Der Vorentwurf des Bundesrates von 2004 sah zudem vor, dass der Patentschutz f\u00fcr Sequenzen und Teilsequenzen von Genen auf die in der Anmeldung konkret beschriebenen Eigenschaften und Verwendungszwecke der Sequenzen begrenzt wird. Damit sollten sowohl eine Beeintr\u00e4chtigung des Forschungsanreizes infolge der Abh\u00e4ngigkeit sp\u00e4terer Patente als auch Patentanmeldungen mit spekulativen Funktionsangaben verhindert werden. Nach dem Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf f\u00fcr die Revision des Patentgesetzes beschloss der Bundesrat, den R\u00e4ten einen weniger restriktiven Ansatz vorzuschlagen. Die Patentanspr\u00fcche m\u00fcssen sich auf die Teile der Gensequenz beschr\u00e4nken, die f\u00fcr die im Patent offenbarte Funktion relevant sind; das Patent erstreckt sich aber auf s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Anwendungen, d.h. auch auf solche, die zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht bekannt sind. Gem\u00e4ss Bundesrat reicht diese L\u00f6sung zur Verhinderung spekulativer Patente aus. In den Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten wird dieser Teil der Revision zweifellos noch zu reden geben.\u00a0Der Entwurf zur Gesetzesrevision enth\u00e4lt noch eine ganze Reihe weiterer Instrumente, die das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen gew\u00e4hrleisten sollen.&#13;<\/p>\n<h2>Das Forschungsprivileg<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Gesetzesentwurf verankert neu das Forschungsprivileg. Art. 9 Abs. 1 Bst. b. Es erlaubt die wissenschaftliche Forschung an der patentierten Erfindung unabh\u00e4ngig von der Zustimmung des Patentinhabers. Da das Ziel dieses Privilegs gerade in der F\u00f6rderung der F&amp;E liegt, wird es in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs weit reichend ausgestaltet. Urteil vom 11. Juli 1995, Klinische Versuche I, BGHZ 130, 259; Urteil vom 17. April 1997, Klinische Versuche II, BGHZ 135, 217. Das Forschungsprivileg erstreckt sich nicht nur auf die Grundlagen- und die angewandte Forschung im akademischen Umfeld, sondern auch auf Forschungsarbeiten der Industrie, einschliesslich aller zur Registrierung eines Generikums gesetzlich geforderten Handlungen. Zur Vermeidung von Missbr\u00e4uchen bedarf die Produktion von Generika jedoch w\u00e4hrend des Patentschutzes weiterhin der Zustimmung des Patentinhabers. Dasselbe gilt f\u00fcr die Lagerung einer solchen Produktion mit der Absicht, diese zu verkaufen. Botschaft, S. 71 und Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c. Der Gesetzesentwurf garantiert somit f\u00fcr die Schweiz die Rechtssicherheit und orientiert sich an der relevanten Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (WTO) in diesem Bereich. F\u00fcr die Generikahersteller liegt der grosse Vorteil dieser Regelung darin, dass sie das Zulassungsgesuch nicht im Ausland vorbereiten m\u00fcssen und sie ihre Produkte unmittelbar nach dem Ablauf des Patentschutzes auf den Markt bringen k\u00f6nnen.\u00a0Wenn das biologische Material selbst durch ein Patent gesch\u00fctzt ist und als Forschungsinstrument &#8211; also als Werkzeug &#8211; zum Einsatz kommt, muss der Patentinhaber daf\u00fcr entsch\u00e4digt werden. Er kann allerdings den Einsatz seiner patentierten Erfindung zu Forschungszwecken nicht verbieten. Der Entwurf gibt Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz zur Ben\u00fctzung des biologischen Materials in der betreffenden Forschung. Art. 40b E-PatG. Vollst\u00e4ndig ausgenommen vom Abwehrrecht des Patentinhabers ist die Ben\u00fctzung einer patentierten Erfindung zu Unterrichtszwecken. Art. 9 Abs. 1 Bst. d E-PatG&#13;<\/p>\n<h2>Zwangslizenzen bei Diagnostika<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Eind\u00e4mmung der Diagnosekosten ist ein grosses Anliegen der \u00d6ffentlichkeit, die durch gewisse Missbr\u00e4uche in den vergangenen Jahren sensibilisiert wurde. Zur Vermeidung solcher Missbr\u00e4uche in der Schweiz sieht der Gesetzesentwurf vor, dass im Anschluss an ein Gerichtsoder Verwaltungsverfahren eine Zwangslizenz erteilt werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige Praxis festgestellt wurde. Art. 40c E-PatG.&#13;<\/p>\n<h2>Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Entwicklungsl\u00e4nder<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Auswirkungen der Revisionsvorlage beschr\u00e4nken sich im Allgemeinen auf die Schweiz. Den Interessen der Entwicklungsl\u00e4nder wird jedoch auf zwei Arten Rechnung getragen: \u00a0&#8211; einerseits mit der Exportlizenz f\u00fcr Entwicklungsl\u00e4nder mit fehlender oder ungen\u00fcgender Produktionskapazit\u00e4t auf pharmazeutischem Gebiet; \u00a0&#8211; andererseits mit der neu eingef\u00fchrten Verpflichtung zur Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen in Patentanmeldungen.\u00a0Mit der Ausnahme der Exportzwangslizenz (Artikel 40d E-PatG) besteht die M\u00f6glichkeit, dass patentgesch\u00fctzte pharmazeutische Produkte unter genau festgelegten Bedingungen auf Anfrage eines Entwicklungslandes in der Schweiz unter einer Zwangslizenz zur Ausfuhr in dieses Land hergestellt werden k\u00f6nnen, wenn dieses \u00fcber keine oder ungen\u00fcgende eigene Herstellungskapazit\u00e4ten auf pharmazeutischem Gebiet verf\u00fcgt und diese Produkte zur Bek\u00e4mpfung von Problemen der \u00f6ffentlichen Gesundheit ben\u00f6tigt. Mit der Einf\u00fchrung dieser Bestimmung stellt die Schweiz den Entwicklungsl\u00e4ndern gezielt ihre Produktionskapazit\u00e4t zur Verf\u00fcgung. Bisher bestehen lediglich in Kanada, der EU, Norwegen und S\u00fcdkorea analoge Bestimmungen. Mit der neuen Bestimmung k\u00f6nnen die Entwicklungsl\u00e4nder somit auch in der Schweiz den WTO-Beschluss vom 6. Dezember 2005 \u00fcber Exportzwangslizenzen geltend machen. Siehe \u00c4nderung von Artikel 31 des Trips-Abkommens, Dokument WT\/L\/641 vom 8. Dezember 2005, verf\u00fcgbar auf dem Internet unter http:\/\/docsonline.wto.org\/DDFDocuments\/u\/WT\/L\/641.doc Dieser Beschluss erm\u00f6glicht es den betreffenden Entwicklungsl\u00e4ndern, die der WTO angeh\u00f6ren, zu einem f\u00fcr sie erschwinglichen Preis zu patentgesch\u00fctzten pharmazeutischen Produkten zu kommen, falls sie diese zur Bek\u00e4mpfung \u00f6ffentlicher Gesundheitsprobleme &#8211; z.B. HIV\/Aids, Malaria, Tuberkulose oder anderen Pandemien &#8211; ben\u00f6tigen. F\u00fcr weitere Einzelheiten siehe zum Beispiel Abbott, F.: The WTO Medicines Decision: World Pharmaceutical Trade and the Protection of Public Health, in: American Journal of International Law, Bd. 93, 2005, S. 317 ff; Kraus D.: Les licences obligatoires pour l&#8217;exportation, in: AJP\/PJA, 11\/2005, S. 1356-1366 ff.\u00a0Die Verpflichtung zur Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und dazugeh\u00f6rigem traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften, die f\u00fcr eine patentgesch\u00fctzte Erfindung genutzt wurden, kann als fortschrittlich bezeichnet werden, selbst wenn auf europ\u00e4ischer und internationaler Ebene bereits verschiedene Bestimmungen in nationalen Gesetzen bestehen. Diese Verpflichtung soll den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen sicherstellen und gleichzeitig erm\u00f6glichen, die mit der Nutzung verbundenen wirtschaftlichen und anderen Vorteile zu teilen. Die Angaben zur Quelle erh\u00f6hen somit die Transparenz bez\u00fcglich Access and Benefit Sharing. M\u00f6gliche Quellen sind das Ursprungsland der Ressourcen, ein botanischer Garten oder eine Genbank sowie Datenbanken oder wissenschaftliche Publikationen. Die Definition ist absichtlich weit gefasst, um die zur Anwendung erforderliche Flexibilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig zu vermeiden, dass der Patentanmelder aufw\u00e4ndige Nachforschungen anstellen muss. Botschaft, S. 76.&#13;<\/p>\n<h2>Mehrfachschutz und Parallelimporte<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZu erw\u00e4hnen ist schliesslich, dass der Entwurf zur Gesetzesrevision die nationale Ersch\u00f6pfung von Patenten best\u00e4tigt, die es dem Patentinhaber erlaubt, innerhalb der kartellrechtlich festgelegten Grenzen Parallelimporte von patentgesch\u00fctzten Produkten zu verbieten (Art. 3 Abs. 2 KG). Gleichzeitig ist vorgesehen, dass ein Patent auf einem unbedeutenden Teil nicht ausreicht, um zul\u00e4ssige Parallelimporte von markenoder urheberrechtlich gesch\u00fctzten Produkten zu verbieten. Beim Gesetzesentwurf wird auch hier eine gewisse Ausgewogenheit angestrebt und versucht, Missbr\u00e4uche im Zusammenhang mit Patenten zu verhindern.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Patentrecht ist ein komplexes Gebiet. Dies trifft in ganz besonderem Masse zu, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit Lebewesen oder Biotechnologie geht. Missverst\u00e4ndnisse und Kritik sind h\u00e4ufig. Abgesehen von Extrempositionen sind gewisse Kritikpunkte gerechtfertigt; diesen hat der Bundesrat Rechnung getragen. Selbst wenn verschiedene Aspekte der Revision noch eines Feinschliffs im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses bed\u00fcrfen, haben wir es mit einem ausgewogenen Entwurf zu tun. Er tr\u00e4gt den Interessen des Wirtschaftsplatzes Schweiz, den zahlreichen ethischen Aspekten und den Interessen der Entwicklungsl\u00e4nder Rechnung. Bleibt zu hoffen, dass der im Rahmen des j\u00fcngsten Vernehmlassungsverfahrens erreichte Konsens auch das Parlament \u00fcberzeugt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Definitionen &#8211; Aminos\u00e4ure: Grundbaustein der Proteine. Die DNA kodiert f\u00fcr 20 verschiedene Aminos\u00e4uren, wobei jeweils drei Nukleotide f\u00fcr eine Aminos\u00e4ure kodieren.- Biotechnologie: Integrierte Anwendung von Biochemie, Molekularbiologie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik mit dem Ziel, die technische Nutzung des Potenzials der Mikroorganismen, Zell- und Gewebekulturen sowie Teilen davon zu erreichen.- Desoxyribonukleins\u00e4ure (DNA\/DNS): Langes, lineares Molek\u00fcl, aufgebaut aus den vier Desoxyribonukleotiden (vgl. Nukleotide). Die DNA ist die Tr\u00e4gersubstanz der Erbinformation. Sie liegt als Doppelhelix vor, bestehend aus zwei entgegenlaufenden, komplement\u00e4ren Str\u00e4ngen.- Embryo: Nicht einheitlich verwendeter Begriff. Das FMedG definiert ihn als Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung.- Gen: Funktioneller Abschnitt auf der DNA.- Gensequenz: Abfolge von Genen gem\u00e4ss einer genauen Ordnung.- Kodieren: Transportieren einer genetischen Information. \u00abEin Gen kodiert f\u00fcr ein Protein\u00bb bedeutet, dass das Gen die notwendige Information zu Bildung des Proteins transportiert.- Nukleins\u00e4ure: Lineares Molek\u00fcl, welche aus Nukleotiden aufgebaut ist.- Nukleotide: Bausteine der Nukleins\u00e4uren. Desoxyribonukleotide (DNA-Bausteine) bestehen jeweils aus einer Base (A=Adenin; T=Thymin; C=Cytosin; G=Guanin), einer Zuckereinheit (Desoxyribose) und einem Phosphors\u00e4urerest, der im DNA-Strang das Br\u00fcckenglied zum n\u00e4chstgelegenen Nukleotid bildet. Ribonukleotide (RNA-Bausteine) sind \u00e4hnlich zusammengesetzt. Sie bestehen ebenfalls jeweils aus einer Base (A=Adenin; U=Uracil; C=Cytosin; G=Guanin), einer Zuckereinheit (Ribose) und einem Phosphors\u00e4urerest.- Protein: Eiweiss; Polymer, das aus einer oder mehreren linearen Kette(n) der 20 verschiedenen proteinbildenden Aminos\u00e4uren aufgebaut ist.- Ribonukleins\u00e4ure (RNA\/RNS): Unterschiedlich langes, lineares Molek\u00fcl, aufgebaut aus Ribonukleotiden (vgl. Nukleotide).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Schweizer Patentrecht wird gegenw\u00e4rtig revidiert. Die Gesetzgebung soll dem technologischen Fortschritt angepasst werden, der im Bereich der Biotechnologie besonders ausgepr\u00e4gt ist. In einer Zeit, in der Einigkeit dar\u00fcber herrscht, dass die Schweiz wirtschaftlich nur \u00fcberleben kann, wenn sie konkurrenzf\u00e4hig ist, muss unser Land auch die dazu erforderlichen Instrumente bereitstellen. 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