{"id":124754,"date":"2006-07-01T12:00:00","date_gmt":"2006-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/07\/temmermann-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:47:34","modified_gmt":"2023-08-23T21:47:34","slug":"temmermann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/07\/temmermann\/","title":{"rendered":"Patentierbarkeit von gentechnischen Erfindungen auf internationaler Ebene"},"content":{"rendered":"<p>In der \u00d6ffentlichkeit wird die Anwendung privater Eigentumsrechte &#8211; wie Patente &#8211; auf biotechnologische Erfindungen und insbesondere auf transgene Organismen mehrheitlich abgelehnt. Ob diese Haltung den generellen Widerstand gegen die Genmanipulation widerspiegelt oder auf einer genauen Kenntnis des Patentsystems beruht, ist allerdings unklar. Ein Patent ist letztlich ein zeitlich begrenztes negatives Recht, das durch zahlreiche Einschr\u00e4nkungen ausgeglichen wird und den Erfinder dazu verpflichtet, seine Erfindung offen zu legen. Die Ver\u00f6ffentlichung und die vom Monopolrecht beg\u00fcnstigten Investitionen schaffen beide Anreize f\u00fcr k\u00fcnftige Forschung. Ein Patent beschr\u00e4nkt somit weder die Grundzulassung zur wissenschaftlichen Forschung noch die Genehmigung zur Vermarktung. Es geht einzig darum, Drittpersonen oder -unternehmen vom Ertrag aus einer Erfindung ausschliessen zu k\u00f6nnen, an der sie nicht mitgewirkt haben. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200607_06_Temmermann_02.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"254\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Offenlegung der Details einer Erfindung und dem Monopolrecht, das Anreize f\u00fcr Investitionen schafft, f\u00f6rdern Patente die zuk\u00fcnftige Forschung. Allerdings erlaubt gerade das Monopolrecht dem Inhaber, h\u00f6here Preise f\u00fcr ein patentgesch\u00fctztes Produkt zu verlangen. Zudem k\u00f6nnen die verlangten Lizenzen die Forschung verteuern und verz\u00f6gern. Hier gilt es, ein Gleichgewicht zwischen Restriktionen und Nutzen von Patentrechten zu finden. W\u00e4hrend insgesamt davon auszugehen ist, dass Patente f\u00fcr die (nationale) Gesellschaft notwendig und nutzbringend sind, muss dieses Gleichgewicht speziell auf internationaler Ebene gefunden werden. Dies k\u00f6nnte namentlich eine Sonderbehandlung der Entwicklungsl\u00e4nder bedeuten. \u00a0Im Bericht 2006 von Ernst &amp; Young zum Biotechnologiesektor in der Schweiz wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Sektor ein speziell hoher Investitionsbedarf besteht, der in unserem Wirtschaftssystem nicht allein vom Staat gedeckt werden kann. Somit kommt der Privatwirtschaft unweigerlich eine Schl\u00fcsselrolle in der Forschung zu. \u00a0Schon seit Jahren werden in den meisten Industriel\u00e4ndern transgene Pflanzen und Tiere, Gensequenzen, Mikroorganismen und andere biotechnologische Erfindungen patentiert. Die Fragen, die sich heute stellen, betreffen somit eher die Einschr\u00e4nkung der Rechte nach der Erteilung des Patents (Dauer, Rechte der Landwirte, Ausnahmen zu Gunsten der Forschung, Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen usw.), aber auch der Patentierbarkeit selbst. In diesem Artikel wird auf diesen begrenzten, aber dennoch wichtigen Bereich eingegangen.&#13;<\/p>\n<h2>Biotechnologie: Verschiedene Auslegungen des Grundprinzips<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuf internationaler Ebene besteht heute weit gehende \u00dcbereinstimmung in Bezug auf folgendes Grundprinzip: Patente werden f\u00fcr alle Erfindungen &#8211; Erzeugnisse oder Verfahren &#8211; auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen, gewerblich anwendbar sind und ausreichend verbreitet werden k\u00f6nnen. Erf\u00fcllen Erfindungen die oben genannten Voraussetzungen, kann ihre Patentierung nur abgelehnt werden, wenn es zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der guten Sitten notwendig ist, ihre gewerbliche Verwertung zu verhindern. Eine derartige Entscheidung kann unter anderem getroffen werden, um die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu sch\u00fctzen oder um eine schwere Sch\u00e4digung der Umwelt zu verhindern. In mehr oder weniger gleich lautender Form finden sich diese Grunds\u00e4tze nicht nur im Trips-Abkommen, sondern auch im Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommen, im Beschluss 486 der Andengemeinschaft zur gemeinschaftlichen Regelung \u00fcber den Schutz gewerblicher Rechte, im Eurasischen Patent\u00fcbereinkommen, im Nordamerikanischen Freihandelsabkommen (Nafta) und im \u00dcbereinkommen \u00fcber die Gr\u00fcndung der Afrikanischen Regionalen Organisation f\u00fcr den Schutz gewerblicher Rechte. \u00a0An sich ist das Patentsystem daf\u00fcr vorgesehen, auf jeweils neue und unbekannte Techniken angewandt zu werden. Gegen seine Anwendung auf die Biotechnologie &#8211; speziell auf h\u00f6here Lebewesen (Pflanzen, Tiere und Menschen) &#8211; wurden im Verlauf der Jahre indes zahlreiche Einw\u00e4nde vorgebracht. Viele Argumente wurden insbesondere von den Grundeigenschaften patentierbarer Erfindungen abgeleitet:\u00a0&#8211; Erstens k\u00f6nnten biologische Verfahren und Materialien in keinem Fall eine technische L\u00f6sung f\u00fcr ein technisches Problem durch technische Mittel darstellen, wie die Lehre verlangt;\u00a0&#8211; zweitens k\u00f6nne die Natur nicht erfunden, sondern nur entdeckt werden, wie es beispielsweise bei den Naturgesetzen der Fall ist. \u00a0\u00a0So wurde argumentiert, bei einer Erfindung biologischer Art fehle es an der erfinderischen T\u00e4tigkeit, die verlangt werde, da es die Natur sei, die \u00abdie Arbeit mache\u00bb. Zudem k\u00f6nnten diese Substanzen niemals neu im Sinne des Patentsystems sein, da sie in der Natur ja bereits vork\u00e4men.\u00a0Seit dem Aufkommen der modernen Biotechnologie und der Genmanipulation in den Siebzigerjahren sind diese Argumente jedoch nicht mehr haltbar. Denn die neuen M\u00f6glichkeiten, biologische &#8211; von blossem Auge teilweise nicht erkennbare &#8211; Substanzen aus ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung zu isolieren, sie durch technische Verfahren zu reproduzieren und ihre Funktionen zu erforschen (um sie auf gentechnisch ver\u00e4nderte Arzneimittel, Pflanzen oder Tiere anzuwenden und somit auch Substanzen zu schaffen, die in dieser Form in der Natur nicht vorkommen), lassen die oben erw\u00e4hnten Einw\u00e4nde &#8211; vielleicht mit Ausnahme der Gensequenzen &#8211; als \u00fcberholt erscheinen. Im \u00dcbrigen besagt es schon der Begriff Biotechnologie an sich. Heute werden deshalb vor allem ethische Argumente vorgebracht. Die Kriterien der Patentierbarkeit spielen indes immer wieder mit hinein, etwa wenn argumentiert wird, h\u00f6here Lebewesen seien mehr als eine reine Aneinanderreihung ihrer genetischen Bestandteile, da ihnen ein Bewusstsein oder eine Seele innewohne, die sich definitionsgem\u00e4ss und im Sinne der Voraussetzung der Verbreitung nicht beschreiben liessen.&#13;<\/p>\n<h2>Das Trips-Abkommen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas 1994 lancierte Abkommen \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips) ist eine wichtige Initiative zur internationalen Harmonisierung des Immaterialg\u00fcterrechts. Da es in das Durchsetzungssystem der WTO eingebunden ist, konnten erstmals in der Geschichte Rechtssachen zu Immaterialg\u00fcterrechten einer internationalen Gerichtsbeh\u00f6rde vorgelegt werden. Trotzdem werden die besonderen Merkmale des konkreten Schutzes im jeweiligen Einzelfall weiterhin durch die regionalen und nationalen Gesetze und Gerichte bestimmt. So k\u00f6nnen nach Artikel 27 des Trips-Abkommens die Mitgliedstaaten frei w\u00e4hlen, ob sie die Patentierung von Tieren zulassen wollen oder nicht (siehe Kasten 1 1. Vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 2 und 3 werden Patente f\u00fcr Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Aus\u00fcbung von Patentrechten unabh\u00e4ngig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingef\u00fchrt oder im Land selber hergestellt werden.2. Die Mitglieder k\u00f6nnen Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Sch\u00e4digung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.3. Die Mitglieder k\u00f6nnen von der Patentierbarkeit zudem ausschliessen:a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren f\u00fcr die Behandlung von Menschen oder Tieren; b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im wesent-lichen biologische Verfahren zur Z\u00fcchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens \u00fcberpr\u00fcft.). Im Bereich Pflanzen verlangt das Abkommen nur ein Schutzsystem sui generis, w\u00e4hrend es keine Bestimmungen zur Patentierung von Erzeugnissen enth\u00e4lt, deren Ursprung der menschliche K\u00f6rper ist. In Bezug auf die Verfahren schliesst das Trips-Abkommen nur im Wesentlichen biologische Verfahren zur Z\u00fcchtung von Pflanzen oder Tieren aus. F\u00fcr die Erzeugnisse, die sich aus derartigen Verfahren ergeben, gilt dieser Ausschluss jedoch nicht. Seine Wirkung ist somit sehr beschr\u00e4nkt, zumal die Biotechnologie allgemein als eindeutig technisches Verfahren anerkannt wird. Schliesslich sieht das Trips-Abkommen die Patentierbarkeit von nicht n\u00e4her definierten Mikroorganismen vor. Nach allgemein anerkannter Meinung fallen darunter Bakterien, Plasmide und Viren, aber auch Zellen menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. \u00a0Mit diesem System wird die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen auf internationaler Ebene nur in sehr geringem Ausmass harmonisiert. Die Biotechnologie ist jedoch ein heikler Bereich, der stark mit moralischen Aspekten, Gef\u00fchlen oder gar Angst befrachtet ist. Diesbez\u00fcglich bietet das geschaffene System den Vorteil, dass es an die lokalen Unterschiede der \u00f6ffentlichen Meinung sowie die unterschiedlichen Bed\u00fcrfnisse der verschiedenen L\u00e4ndern angepasst werden kann.&#13;<\/p>\n<h2>Nationale und regionale Ans\u00e4tze<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie nationalen Ans\u00e4tze sind oft davon beeinflusst, welche Art von Industrie in einem Land vorherrschend ist (\u00abForschungsindustrie\u00bb oder \u00abgenerische Industrie\u00bb). In den USA, wo eine starke Forschungsindustrie dominiert, hat der oberste Gerichtshof in der Sache Chakrabarty schon vor \u00fcber 20 Jahren entschieden, dass grunds\u00e4tzlich alles patentierbar sei, was von Menschenhand gefertigt worden ist. Kanada, wo die generische Industrie vorherrscht, verf\u00fcgt \u00fcber ein praktisch identisches Patentgesetz wie die USA. Der oberste kanadische Gerichtshof hat jedoch 2002 in der Sache Harvard College entschieden, die Formen von h\u00f6herem Leben vom Patentsystem auszuschliessen. F\u00fcr die gleiche Erfindung (gentechnisches Verfahren zur Erh\u00f6hung der Krebsanf\u00e4lligkeit bestimmter Tiere &#8211; wie der ber\u00fchmten Krebsmaus &#8211; zu Forschungszwecken) war dem Harvard College schon \u00fcber 16 Jahre zuvor ein amerikanisches Patent erteilt worden. Allerdings ist klarzustellen, dass der oberste kanadische Gerichtshof weder die Patentierbarkeit der Gensequenzen noch der Zellen dieser Maus ausgeschlossen hat. Somit stellt sich die Frage, inwieweit sich die beiden Ans\u00e4tze tats\u00e4chlich unterscheiden, da der Verkauf oder die Herstellung jedes Materials unterbunden werden k\u00f6nnte, das die Sequenz enth\u00e4lt, unabh\u00e4ngig davon, ob dieses Material selbst patentiert ist oder nicht. Daher entsprechen sich die amerikanischen und kanadischen Patente &#8211; vielleicht abgesehen vom juristischem Beweis &#8211; st\u00e4rker, als man meinen k\u00f6nnte. \u00a0In Europa ist das Grundprinzip nicht in einem Gerichtsentscheid, sondern in der Richtlinie 98\/44 verankert. Gem\u00e4ss diesem ist es nicht von Belang, ob biologisches Material &#8211; definiert als \u00abMaterial, das genetische Informationen enth\u00e4lt und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann\u00bb &#8211; in der Natur \u00abschon vorhanden war\u00bb. Das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) patentiert das Material unter der Voraussetzung, dass es mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner nat\u00fcrlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird und dass es neu ist, auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht und &#8211; auch ohne jegliche gentechnische Ver\u00e4nderung &#8211; gewerblich anwendbar ist. Im Folgenden sollen dieser Grundsatz und seine Auswirkungen genauer erl\u00e4utert werden.&#13;<\/p>\n<h2>Pflanzen und Tiere<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm europ\u00e4ischen Recht wird unterschieden zwischen Erfindungen, die auf Pflanzen oder Tiere im Allgemeinen ausgerichtet sind, und Erfindungen, deren technische Machbarkeit sich auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschr\u00e4nkt. Diese sehr technische Unterscheidung ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass im Rahmen des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenz\u00fcchtungen (Upov) ein internationales Schutzsystem sui generis f\u00fcr Pflanzensorten besteht. Dieses bietet einen kosteng\u00fcnstigeren, einfacher zu erlangenden Schutz als ein Patent, verleiht jedoch nur beschr\u00e4nkte Rechte. Als dieses System geschaffen wurde, war die Patentierbarkeit von Pflanzen noch nicht denkbar, da haupts\u00e4chlich nicht-technische biologische Verfahren zum Einsatz gelangten. \u00a0Die gleichzeitige Anwendung der beiden Systeme k\u00f6nnte in Bezug auf bestimmte Rechte problematisch sein, so u.a. beim Recht der Landwirte zur Verwendung von Saatgut, das von einer gesch\u00fctzten Pflanze gewonnen wurde: Dieses Recht besteht zwar im Upov-System, ist im Patentsystem jedoch nicht systematisch verankert. Das EPA versucht, eine \u00dcberschneidung zwischen den beiden Systemen zu vermeiden. Unerkl\u00e4rlich ist allerdings, dass auch f\u00fcr Tierrassen eine derartige Unterscheidung vorgenommen wird, obwohl in diesem Bereich kein entsprechendes System besteht. Daher wird oft argumentiert, der Ausschluss der Pflanzensorten und Tierrassen sollte eigentlich alle Pflanzen und Tiere &#8211; ungeachtet ihrer Taxonomie &#8211; abdecken und die Unterscheidung sei in der Tat nur eine k\u00fcnstliche Konstruktion der Patent\u00e4mter zur Erweiterung ihres Horizonts. Weder in den USA noch in Kanada oder Australien besteht \u00fcbrigens eine derartige Unterscheidung. Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob es notwendig ist, Pflanzen zu patentieren, da das Upov-System bereits einen ausreichenden Anreiz f\u00fcr Innovationen bieten k\u00f6nnte, und ob der Ausschluss, der als relativ durchl\u00e4ssig gilt, tats\u00e4chlich wirksam ist. \u00a0Bez\u00fcglich Tieren wurde f\u00fcr den m\u00f6glichen Ausschluss der Patentierbarkeit aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der guten Sitten eine Spezialbestimmung erlassen: Ausgeschlossen werden sowohl die Verfahren zur Ver\u00e4nderung der genetischen Identit\u00e4t von Tieren, die bei diesen Tieren Leiden verursachen k\u00f6nnen, ohne dass sich ein wesentlicher medizinischer Nutzen f\u00fcr den Menschen oder das Tier ergibt, als auch die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Die Anwendung dieser Bestimmung in der Sache der Krebsmaus stiess auf Kritik, da sie den Wert des Tieres nur in Verbindung mit dem Menschen ber\u00fccksichtigt und somit dem Tier einen eigenen Wert abspricht. Da f\u00fcr die Pflanzen keine spezifische Bestimmung geschaffen wurde, l\u00e4sst sich nur der allgemeine Ausschluss aus Gr\u00fcnden der guten Sitten &#8211; etwa bei starkem Widerstand der Bev\u00f6lkerung &#8211; und der Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung &#8211; z.B. eine offensichtliche Gefahr f\u00fcr die Umwelt &#8211; anwenden. Bisher wurde allerdings bei ver\u00e4nderten Pflanzen noch nie so entschieden. In der Rechtssache Plant Genetic Systems wurde eine Umfrage zum Widerstand in der Schweizer Bev\u00f6lkerung nicht als ausreichender Beweis f\u00fcr einen Ausschluss aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sitten betrachtet.&#13;<\/p>\n<h2>Der menschliche K\u00f6rper<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas EPA erteilt keine Patente auf den menschlichen K\u00f6rper in den einzelnen Phasen \u00abseiner Entstehung und Entwicklung\u00bb. Es schliesst auch alle Verfahren zum Klonen und zur Ver\u00e4nderung der genetischen Identit\u00e4t der Keimbahn des Menschen aus und untersagt jede Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken . \u00a0Nachdem Spanien das therapeutische Klonen zugelassen hat und die Schweiz dar\u00fcber diskutiert, stellt sich heute die Frage, weshalb Produkte oder Verfahren, die das Ergebnis einer zul\u00e4ssigen Forschung sind, wegen Verletzung der guten Sitten nicht patentierbar sein sollen, w\u00e4hrend die Forschung selbst keinen entsprechenden Verstoss darstellt. \u00a0Eine weitere brennende Frage betrifft die Patentierbarkeit von Erfindungen, die mit den umstrittenen, f\u00fcr die medizinische Forschung sehr viel versprechenden embryonalen men-schlichen Stammzellen zusammenh\u00e4ngen. In diesem Bereich hat das EPA die Erteilung von Patenten vorl\u00e4ufig eingestellt, bis eine Entscheidung der technischen Beschwerdekammer in der h\u00e4ngigen Sache des Edinburgh-Patents (EP 695351) vorliegt. W\u00e4hrend die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken in Europa ausgeschlossen ist, w\u00e4re allenfalls an eine Patentierbarkeit zu wissenschaftlichen Zwecken zu denken. Da jedoch der menschliche K\u00f6rper von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, w\u00fcrde sich die Frage stellen, ab welchem Punkt von einem \u00abmenschlichen K\u00f6rper\u00bb auszugehen ist.\u00a0In \u00dcbereinstimmung mit dem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Standpunkt der Europ\u00e4ischen Kommission hat das britische Patentamt seinerseits entschieden, dass so genannte totipotente Stammzellen nicht patentierbar sind. Diese Stammzellen k\u00f6nnen sich zu jedem anderen Zelltypen, die f\u00fcr die embryonale Entwicklung notwendig sind, aber auch zu einem eigenst\u00e4ndigen Organismus entwickeln. Hingegen spricht sich das britische Patentamt f\u00fcr die Patentierbarkeit pluripotenter Zellen aus, die sich nicht mehr derart umfassend, aber immer noch zu allen K\u00f6rperzellen entwickeln k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Gensequenzen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGensequenzen (Nukleotidsequenzen) sind &#8211; ob pflanzlichen, tierischen oder menschlichen Ursprungs &#8211; keine Organismen als solche. In den Industriel\u00e4ndern werden sie meist als patentierbar betrachtet, sofern sie aus ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung isoliert wurden und f\u00fcr sie erstmals eine Funktion entdeckt wurde, die beispielsweise mit der Erzeugung eines bestimmten Proteins zusammenh\u00e4ngt. \u00a0Gensequenzen unterstehen den gleichen Grunds\u00e4tzen wie chemische Substanzen und geniessen einen so genannten \u00ababsoluten\u00bb Schutz, der sich nicht auf eine spezifische Funktion des Gens beschr\u00e4nkt. Diese Gleichsetzung ist heftig umstritten. Es wird bem\u00e4ngelt, sie gew\u00e4hre einen ungerechtfertigt breiten Schutz, der zu Anmeldungen von spekulativen Patenten f\u00fchre und die Forschung zu den anderen Funktionen der Sequenz einschr\u00e4nke. Abgesehen davon, dass Gensequenzen viel st\u00e4rker mit dem Leben und der Entwicklung verbunden sind als chemische Substanzen, liegt der angef\u00fchrte Hauptunterschied darin, dass diese Sequenzen faktisch keine Substanzen sind, sondern In-formationsquellen zur Erzeugung von Substanzen. Gensequenzen lassen sich jedoch auch als chemische Substanzen betrachten, die ihre Funktionen nur in einem Organismus erf\u00fcllen k\u00f6nnen. \u00a0Unter dem Blickwinkel der erfinderischen T\u00e4tigkeit stellt sich die Frage, ob Patente f\u00fcr Sequenzen erteilt werden sollen, die zwar an sich neu sind, jedoch mit einem mehr oder weniger bekannten Verfahren isoliert wurden. Mit anderen Worten: M\u00fcssen sowohl Sequenz wie auch Isolationsverfahren im Sinne des Patentsystems neu\/erfinderisch sein, oder gen\u00fcgt es, Patente f\u00fcr die Isolationsverfahren zu erteilen? Immer wieder wird auch der Vorwurf laut, die Grenze zwischen patentierbarer Erfindung und nicht patentierbarer Entdeckung werde absichtlich zu Gunsten der Industrie und der Forschung \u00fcberschritten, wenn diese Sequenzen im \u00abRohzustand\u00bb &#8211; d.h. ohne Rekombination oder Ver\u00e4nderung irgendwelcher Art &#8211; patentiert w\u00fcrden. \u00a0Schliesslich muss klargestellt werden, dass bei der Patentierung nicht jene menschlichen Gensequenzen patentiert werden, die jeder in sich tr\u00e4gt, sondern diese Sequenzen isoliert vom menschlichen K\u00f6rper. Zudem sind diese Sequenzen nicht immer mit jenen identisch, die im menschlichen K\u00f6rper vorhanden sind. So war eine der ersten biotechnologischen Erfindungen die Einf\u00fcgung einer aus menschlicher DNA abgeleiteten DNA (\u00abkomplement\u00e4re DNA\u00bb) in ein Bakterium, um Insulin zu erzeugen.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAbschliessend ist zu betonen, dass das Patentsystem ein sehr technisches Gebiet ist und sich ohne genaue Kenntnis seiner sehr komplexen Gedankeng\u00e4nge nur schwer beurteilen l\u00e4sst. Es gehorcht im Wesentlichen den Mechanismen der Selbstbeschr\u00e4nkung, die sich st\u00e4ndig anpassen, um das Gleichgewicht zwischen Rechten und Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr jede neue Industrie (wieder) herzustellen. Zudem ist das Patentsystem &#8211; bildlich gesprochen &#8211; nur ein Atom eines viel gr\u00f6sseren Molek\u00fcls, bestehend aus einem Geflecht von Regelungen und Bed\u00fcrfnissen, die im Streben nach einem ausgewogenen Gleichgewicht ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Im Biotechnologiebereich ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen. Er wird in den kommenden Jahren auf nationaler wie internationaler Ebene zweifellos noch zu zahlreichen Anpassungen f\u00fchren, unter anderem im Rahmen der Revision des schweizerischen Patentgesetzes.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Artikel 27 zu den patentf\u00e4higen Gegenst\u00e4nden des Trips-Abkommens 1. Vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 2 und 3 werden Patente f\u00fcr Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Aus\u00fcbung von Patentrechten unabh\u00e4ngig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingef\u00fchrt oder im Land selber hergestellt werden.2. Die Mitglieder k\u00f6nnen Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Sch\u00e4digung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.3. Die Mitglieder k\u00f6nnen von der Patentierbarkeit zudem ausschliessen:a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren f\u00fcr die Behandlung von Menschen oder Tieren; b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im wesent-lichen biologische Verfahren zur Z\u00fcchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der \u00d6ffentlichkeit wird die Anwendung privater Eigentumsrechte &#8211; wie Patente &#8211; auf biotechnologische Erfindungen und insbesondere auf transgene Organismen mehrheitlich abgelehnt. Ob diese Haltung den generellen Widerstand gegen die Genmanipulation widerspiegelt oder auf einer genauen Kenntnis des Patentsystems beruht, ist allerdings unklar. 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