{"id":124924,"date":"2006-05-01T12:00:00","date_gmt":"2006-05-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/05\/borer-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:48:31","modified_gmt":"2023-08-23T21:48:31","slug":"borer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/05\/borer\/","title":{"rendered":"OECD-Empfehlungen zur Wettbewerbspolitik: Missbrauchsansatz ist nicht das Problem"},"content":{"rendered":"<p>Die OECD hat zur Wettbewerbspolitik insgesamt elf Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Im Vordergrund steht dabei eine kritische Analyse des Kartellgesetzes und der darauf abgest\u00fctzten Anwendungspraxis der Wettbewerbskommission. Zu Recht folgte dieser Analyse ein Hinweis auf den wettbewerbshemmenden Schweizer Regulierungsperfektionismus. Bez\u00fcglich des Kernbereichs der Schweizer Wettbewerbspolitik auf der Grundlage des Kartellgesetzes \u00fcbt die OECD wenig Kritik an den bestehenden materiellen Regeln. Das ist angesichts der \u00c4hnlichkeit des Schweizer Rechts mit dem als internationalen Standard dienenden europ\u00e4ischen Kartellrecht nicht verwunderlich. Die Kritik konzentriert sich auf die prozedurale Seite und belegt , dass die Qualit\u00e4t materiellen Rechts nur sp\u00fcrbar wird, wenn die Qualit\u00e4t und die Effizienz der prozeduralen Mittel damit Schritt halten k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie OECD-Experten beanstanden aus materieller Sicht den Missbrauchsansatz, der zu einer Verlangsamung der Untersuchungsverfahren f\u00fchre. F\u00fcr die Qualit\u00e4t einer Wettbewerbspolitik ist jedoch nicht entscheidend, ob sie durch einen Missbrauchsoder Verbotsansatz gepr\u00e4gt ist. In der Grundregel f\u00fcr die Beurteilung von Wettbewerbsabreden des Kartellgesetzes ist nichts von einem Missbrauchsansatz zu sp\u00fcren: Wettbewerbsabreden, die wirksamen Wettbewerb beseitigen oder nicht durch Gr\u00fcnde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden k\u00f6nnen, sind unzul\u00e4ssig. Es besteht eine klare Rechtsfolgeanordnung, wie sie auch bei einer Verbotsgesetzgebung nicht anders ausgestaltet w\u00e4re. \u00a0Im europ\u00e4ischen Recht wird als Grundregel ein Verbot von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen formuliert, das jedoch sogleich wieder durch die Freistellungsm\u00f6glichkeit vom Verbot durchbrochen wird. Diese Freistellungsm\u00f6glichkeit besteht generell &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine Kernbeschr\u00e4nkung oder eine weiche Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung (Kooperation) handelt. Im Gegensatz dazu werden die Kernbeschr\u00e4nkungen in der Schweiz dem besonderen prozeduralen Regime der Vermutungstatbest\u00e4nde unterstellt. In Abweichung vom EG-Kartellrecht sind bei Vermutungstatbest\u00e4nden die Rechtfertigungsm\u00f6glichkeiten aus Gr\u00fcnden der wirtschaftlichen Effizienz, welche den Freistellungsvoraussetzungen des EG-Kartellrechts entsprechen, ausgeschlossen. Bei Lichte betrachtet w\u00fcrde es das Schweizer Pr\u00fcfungsraster erlauben, einen sch\u00e4rferen Ansatz zu w\u00e4hlen als beim EG-Kartellrecht. \u00a0Die Kritik am Schweizer Wettbewerbsrecht kann folglich nicht beim Missbrauchsansatz ansetzen, im Gegenteil. Das Schweizer System ist der Beweis daf\u00fcr, dass sich auf der Grundlage eines Missbrauchsansatzes ein striktes gesetzliches Regime formulieren l\u00e4sst. Es muss aber die Frage gestellt werden, ob es mit der bestehenden Beh\u00f6rdenstruktur m\u00f6glich ist, eine effiziente und nachhaltige Wettbewerbspolitik zu betreiben.&#13;<\/p>\n<h2>Professionalisierung der Kommission<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Schweiz besteht eine in Sekretariat und Kommission zweigeteilte Beh\u00f6rde, deren Aufgabenteilung im Kartellgesetz nicht klar geregelt ist. Das Sekretariat muss einer f\u00fcnfzehnk\u00f6pfigen Kommission einen Antrag unterbreiten. Die Kommission als Gemengelage aus Interessenvertretern und Wissenschaftern entscheidet anschliessend \u00fcber komplexe \u00f6konomische Sachverhalte und spricht drakonische Strafen aus. \u00a0Die Institutionen haben mit der Professionalisierung des materiellen Rechts nicht Schritt gehalten. Institutionelle Probleme d\u00fcrfen nicht durch eine einfache Umkehr von Beweislastregeln gel\u00f6st werden. Will der Staat in die von ihm garantierte Wirtschaftsfreiheit eingreifen, hat er den Beweis daf\u00fcr zu erbringen, dass seine Intervention und die ausgesprochenen Strafen gerechtfertigt sind. \u00a0Mittels der wohl formulierten Vermutungstatbest\u00e4nde ist es denn auch m\u00f6glich, den Kern der nachweislich \u00fcbelsten Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen schnell zu beseitigen. Dort, wo die Fragestellungen komplex sind, muss sichergestellt werden, dass eine frei von Interessenbindungen und fachlich ausgewiesene Beh\u00f6rde einen Entscheid f\u00e4llt, der hohen rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht wird. Das l\u00e4sst sich am ehesten bewerkstelligen, wenn die durch ein staatsanwaltschaftliches Sekretariat gef\u00fchrten Untersuchungen von einem richter\u00e4hnlichen Gremium, das sich professionell und nachhaltig mit wettbewerbsrechtlichen Fragen besch\u00e4ftigt, in einem kontradiktorischen Verfahren abgeschlossen werden. Mit diesem Ansatz k\u00f6nnte eine Vielzahl der Anliegen in den OECD-Empfehlungen auf einen Schlag verwirklicht werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die OECD hat zur Wettbewerbspolitik insgesamt elf Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Im Vordergrund steht dabei eine kritische Analyse des Kartellgesetzes und der darauf abgest\u00fctzten Anwendungspraxis der Wettbewerbskommission. Zu Recht folgte dieser Analyse ein Hinweis auf den wettbewerbshemmenden Schweizer Regulierungsperfektionismus. 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