{"id":124969,"date":"2006-04-01T12:00:00","date_gmt":"2006-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/04\/kottmann-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:48:34","modified_gmt":"2023-08-23T21:48:34","slug":"kottmann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2006\/04\/kottmann\/","title":{"rendered":"Anreizneutrale Ausgestaltung der Sozialversicherungen"},"content":{"rendered":"<p>Der Bestand an Erwerbst\u00e4tigen wird ohne weitere Vorkehren ab 2017 erstmals abnehmen, da die geburtenstarken Jahrg\u00e4nge ins Rentenalter kommen. H\u00e4lt der Trend zu Fr\u00fchpensionierungen an, kann dies das Wachstum der Schweizer Wirtschaft mittelfristig benachteiligen und die Sozialwerke in finanzielle Bedr\u00e4ngnis bringen. Die Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender soll deshalb durch sozialversicherungsrechtliche Anreize so gef\u00f6rdert werden, dass \u00e4ltere Arbeitnehmende m\u00f6glichst bis zum ordentlichen Rentenalter &#8211; oder sogar dar\u00fcber hinaus &#8211; erwerbst\u00e4tig bleiben. Das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 9. Dezember 2005 sieht die Schaffung entsprechender Anreize bei allen drei S\u00e4ulen der Altersvorsorge vor. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/200604_06_Kottmann_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Rahmen der Arbeiten zum Wachstumspaket Das Wachstumspaket wurde im Februar 2004 vom Bundesrat beschlossen und enth\u00e4lt 17 Massnahmen zur langfristigen F\u00f6rderung des Schweizer Wirtschaftwachstums. Massnahme 12 befasst sich mit der F\u00f6rderung der Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender. wurde u.a. untersucht, wie sich die geltende Sozialversicherungsgesetzgebung auf die Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender auswirkt. Konkret wurde nach Regelungen gesucht, die \u00e4ltere Arbeitnehmende auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen oder den vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben in die Fr\u00fchpension f\u00f6rdern. Darauf basierend wurden Vorschl\u00e4ge erarbeitet, mit welchen Massnahmen \u00e4ltere Arbeitnehmende motiviert werden k\u00f6nnen, wieder bis zum ordentlichen Rentenalter erwerbst\u00e4tig zu bleiben. Angesichts der stetig steigenden Lebenserwartung wurde ebenfalls gepr\u00fcft, welche sozialversicherungsrechtlichen Anreize gesetzt werden k\u00f6nnen, um die Erwerbst\u00e4tigkeit von Seniorinnen und Senioren nach dem 65. Altersjahr zu f\u00f6rdern. Die bestehenden M\u00f6glichkeiten des flexiblen Altersr\u00fccktritts in der AHV sollten jedoch nicht eingeschr\u00e4nkt werden und die mit der 11. AHV-Revision geplante Vorruhestandsleistung f\u00fcr Personen in bescheidenen Verh\u00e4ltnissen beibehalten werden. \u00a0Die nachfolgenden Punkte wirken sich nachteilig auf die Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender aus, da sie Fr\u00fchpensionierten direkt oder indirekt Vorteile einr\u00e4umen.&#13;<\/p>\n<h2>Problematische Aspekte der AHV<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Tiefere AHV-Beitr\u00e4ge nicht erwerbst\u00e4tiger Fr\u00fchpensionierter<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nWer sich vorzeitig pensionieren l\u00e4sst, ist zwar weiterhin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Ersten S\u00e4ule beitragspflichtig. Die Beitr\u00e4ge werden jedoch auf der Basis des vorhandenen Verm\u00f6gens &#8211; allenfalls auch des AHV-fremden Renteneinkommens (z.B. \u00dcberbr\u00fcckungsrente \u00dcberbr\u00fcckungsrenten sind fakultative Leistungen der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitgebers, die bei Fr\u00fchpensionierten dazu dienen, die Zeitspanne bis zum ordentlichen Rentenalter, in welchem eine ungek\u00fcrzte Altersrente der AHV beansprucht werden kann, zu \u00fcberbr\u00fccken. \u00dcberbr\u00fcckungsrenten sind entweder von der Vorsorgeeinrichtung bzw. dem Arbeitgeber finanziert oder durch versicherungstechnische K\u00fcrzung vom Versicherten mitfinanziert. der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitgebers) &#8211; bemessen und sind damit in der Regel tiefer als die vorher auf dem Erwerbseinkommen erhobenen Beitr\u00e4ge (Art. 28 AHVV).&#13;<\/p>\n<h3>Bevorzugung freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nGew\u00e4hrt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden im Rahmen einer Vorruhestandsregelung freiwillige Leistungen, so sind diese im Umfang von acht Monatsl\u00f6hnen von der AHV-Beitragspflicht befreit (Art. 8ter AHVV) und werden bei \u00fcber 55-j\u00e4hrigen Arbeitnehmenden durch die direkte Bundessteuer zu einem vorteilhafteren Sondersatz besteuert (Art. 38 DBG). Die Besteuerung dieser Abgangsentsch\u00e4digungen auf Kantons- und Gemeindeebene zu einem Sondersatz liegt in der Autonomie der Kantone (keine Regelung im StHG). Auf Bundesebene zum normalen Einkommenssatz besteuert werden jedoch Leistungen des Arbeitgebers, die Ersatzeinkommen darstellen oder das Nichtaus\u00fcben einer T\u00e4tigkeit entsch\u00e4digen. Soweit diese freiwilligen Leistungen den Betrag von 106800 Franken nicht \u00fcbersteigen, k\u00f6nnen gleichzeitig gegen\u00fcber der Arbeitslosenversicherung Taggeldanspr\u00fcche geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann seine freiwilligen Leistungen im Gegenzug in vollem Umfang als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand steuerlich absetzen. \u00a0Diese Regelungen bringen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorzeitig aufl\u00f6sen, unmittelbare steuerliche und arbeitslosenversicherungsrechtliche Vorteile und eine beschr\u00e4nkte Befreiung von der AHV-Beitragspflicht. Sie f\u00f6rdern zwar einerseits Sozialpl\u00e4ne und mildern damit die Folgen f\u00fcr \u00e4ltere Arbeitnehmende, die ihren Arbeitsplatz verlieren. Andererseits wird dadurch der Bestand verf\u00fcgbarer Arbeitskr\u00e4fte auf dem Arbeitsmarkt l\u00e4ngerfristig reduziert.&#13;<\/p>\n<h3>Freibetr\u00e4ge bei Erwerbst\u00e4tigkeit von Senioren<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n(Teil-)Erwerbst\u00e4tige Arbeitnehmende im Rentenalter sind in der Ersten S\u00e4ule weiterhin beitragspflichtig, soweit das von ihnen erarbeitete Bruttoeinkommen den gesetzlichen Freibetrag von 1400 Franken pro Monat bzw. von 16800 Franken je Arbeitgeber pro Jahr \u00fcberschreitet (Art. 6quater AHVV). Derjenige Teil des Einkommens, der \u00fcber diesem Freibetrag liegt, gilt als AHV-pflichtiges Einkommen. Diese Beitr\u00e4ge sind nach geltendem Recht f\u00fcr den Beitragspflichtigen nicht mehr rentenbildend, sondern dienen \u00e0 fonds perdu als Solidarit\u00e4tsbeitr\u00e4ge zur Finanzierung der AHV. Der Anreiz f\u00fcr eine Erwerbst\u00e4tigkeit liegt in diesen F\u00e4llen allenfalls darin, dass das Erwerbseinkommen innerhalb des Freibetrags nicht der AVH-Beitragspflicht unterliegt.&#13;<\/p>\n<h2>Problematische Aspekte der beruflichen Vorsorge<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Zweite S\u00e4ule bietet bei einer traditionellen beruflichen Laufbahn &#8211; steigender Lohn mit zunehmendem Lebensalter Ab 55 Jahren erfolgt zumeist eine so genannte Lohnabdachung, d.h. die L\u00f6hne steigen weniger an als f\u00fcr die \u00fcbrigen Mitarbeiternden. &#8211; grunds\u00e4tzlich wenig Anreize, vorzeitig in Rente zu gehen. Vor allem in den letzten zehn Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter werden hohe Altersgutschriften und ein entsprechend hohes Alterskapital erworben, was sich entsprechend stark auf die H\u00f6he der zu erwartenden Altersrente auswirkt, sodass dieser Umstand eher Anreize f\u00fcr einen m\u00f6glichst langen Verbleib im Arbeitsmarkt setzt.&#13;<\/p>\n<h3>Tiefere Altersrente bei Reduktion des Besch\u00e4ftigungsgrades oder Funktionswechsel<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anpassung von Funktion und\/oder Besch\u00e4ftigungsgrad an die altersspezifischen Bed\u00fcrfnisse ist in der Regel mit einem niedrigeren Lohn verbunden, was im Beitragsprimat zu niedrigeren Altersgutschriften und damit zu einer tieferen Rente f\u00fchrt. Eine Weiterversicherung des vor der Reduktion erzielten Einkommens ist nach geltendem Recht nicht m\u00f6glich, sodass die Altersgutschriften ab diesem Zeitpunkt auf dem reduzierten Lohn berechnet werden. Lohnver\u00e4nderungen in der sp\u00e4teren Phase des Erwerbslebens wirken sich daher ungleich st\u00e4rker auf die H\u00f6he der Altersrente aus als entsprechende Lohnver\u00e4nderungen in j\u00fcngeren Jahren.&#13;<\/p>\n<h3>Altersbedingt h\u00f6here Lohnnebenkosten in der Zweiten S\u00e4ule<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nMit zunehmendem Alter steigende Lohnnebenkosten wirken sich ung\u00fcnstig f\u00fcr \u00e4ltere Arbeitnehmende aus. W\u00e4hrend in der Ersten S\u00e4ule f\u00fcr Arbeitnehmende der Beitrag f\u00fcr die Risiken Alter, Tod und Invalidit\u00e4t gesetzlich fixiert und altersunabh\u00e4ngig ausgestaltet ist (Art. 5 AHVG, Art. 3 IVG), k\u00f6nnen die Vorsorgeeinrichtungen diese Anteile selber festlegen. F\u00fcr die Risiken Invalidit\u00e4t und Tod ist davon auszugehen, dass Vorsorgeeinrichtungen f\u00fcr Unternehmen mit eher ung\u00fcnstiger Altersstruktur h\u00f6here Risikopr\u00e4mien festsetzen. Da die diesbez\u00fcgliche Datenlage in der Zweiten S\u00e4ule wegen der grossen Heterogenit\u00e4t des Systems schwach ist, lassen sich nur Vermutungen anstellen. Bei den Altersleistungen f\u00fchrt ein Finanzierungssystem mit altersabh\u00e4ngiger Staffelung Rund zwei Drittel der Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat (3200 Vorsorgeeinrichtungen und 3,3 Mio. Versicherte im Jahr 2002) haben ein System mit altersabh\u00e4ngiger Beitragsstaffelung. bei \u00e4lteren Arbeitnehmenden zu hohen Lohnnebenkosten f\u00fcr den Arbeitgeber, sodass \u00e4ltere Arbeitnehmende bei der Weiterbesch\u00e4ftigung oder Neuanstellung gegen\u00fcber j\u00fcngeren Arbeitskr\u00e4ften tendenziell benachteiligt sind.&#13;<\/p>\n<h3>Kaum M\u00f6glichkeiten zum Rentenaufschub<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr Seniorinnen und Senioren, die nach Erreichen des Rentenalters erwerbst\u00e4tig bleiben m\u00f6chten, sehen nur wenige Vorsorgeeinrichtungen die M\u00f6glichkeit vor, die Altersrente aufzuschieben. In diesen F\u00e4llen gelangt zwar ein h\u00f6herer Umwandlungssatz zur Anwendung (Art. 13 Abs. 2 BVG); \u00c4ufnung und Verzinsung des Altersguthabens sind im Obligatorium jedoch ausgeschlossen. Wer also nach dem 65. Altersjahr weiterarbeitet und dabei die Einkommensgrenzen der Zweiten S\u00e4ule erreicht, kann dadurch weder von zus\u00e4tzlich angespartem Alterskapital noch von Zinsen oder der mit dem Sparprozess der Zweiten S\u00e4ule verbundenen Steuerbeg\u00fcnstigung profitieren.&#13;<\/p>\n<h3>Keine freie Wahl zwischen Freiz\u00fcgigkeitsleistung und Altersrente<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nNach wie vor existieren Vorsorgereglemente, die ihren Versicherten bei Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach erreichtem reglementarischem Rentenalter nur Anspruch auf eine Altersrente und kein &#8211; wahlweiser &#8211; Anspruch auf Freiz\u00fcgigkeitsleistung gew\u00e4hren. \u00c4ltere Arbeitnehmende werden so \u00abzwangsweise\u00bb fr\u00fchpensioniert, selbst wenn sie gerne weiterarbeiten m\u00f6chten.&#13;<\/p>\n<h2>Massnahmenvorschl\u00e4ge des Bundesrates<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat hat auf der Basis dieser \u00dcberlegungen Massnahmen definiert, wie er die Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender l\u00e4ngerfristig stabilisieren will. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung und zur F\u00f6rderung der Erwerbst\u00e4tigkeit im Rentenalter.&#13;<\/p>\n<h3>Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nL\u00e4sst die k\u00f6rperliche Leistungsf\u00e4higkeit im Alter nach, entsprechen die heutigen Arbeitsmodelle h\u00e4ufig nicht mehr den Bed\u00fcrfnissen der betroffenen Arbeitnehmenden. Um den im Alter ver\u00e4nderten Bed\u00fcrfnissen sozialversicherungsseitig besser Rechnung tragen zu k\u00f6nnen, sollen:\u00a0&#8211; im obligatorischen Bereich der Zweiten S\u00e4ule die gleiche Flexibilit\u00e4t bez\u00fcglich Vorbezug und Aufschub der Altersrente wie in der Ersten S\u00e4ule eingef\u00fchrt werden, damit entsprechende Spielr\u00e4ume auch tats\u00e4chlich genutzt werden k\u00f6nnen (Neuauflage 11. AHV-Revision Der Vorbezug der ganzen Altersrente ist ab dem 62. Altersjahr, der Vorbezug der halben Altersrente (Teilvorbezug) ab dem 60. Altersjahr m\u00f6glich. Vorbezug und Teilvorbezug k\u00f6nnen miteinander kombiniert werden.);\u00a0&#8211; Vorsorgeeinrichtungen die M\u00f6glichkeit haben, dass \u00e4ltere Versicherte, die ihren Besch\u00e4ftigungsgrad reduzieren oder eine andere Funktion \u00fcbernehmen, ihren bisherigen, h\u00f6heren Lohn weiter in der Zweiten S\u00e4ule versichern k\u00f6nnen. Es bleibt den Vorsorgeeinrichtungen \u00fcberlassen, ob sie daf\u00fcr eine parit\u00e4tische Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende oder eine ausschliesslichen Finanzierung durch den Arbeitnehmende vorsehen wollen.&#13;<\/p>\n<h3>Freie Wahl zwischen Alters- und Freiz\u00fcgigkeitsleistung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nEinschr\u00e4nkende Regelungen sind f\u00fcr Personen entw\u00fcrdigend, die ihre Arbeitskraft noch l\u00e4nger zur Verf\u00fcgung stellen wollen und k\u00f6nnen. Sie wirken dem angestrebten Ziel zur Erhaltung der hohen Arbeitsmarktbeteiligung \u00e4lterer Arbeitnehmender zuwider. Reglemente, die ihren Versicherten keine freie Wahl zwischen Alters- und Freiz\u00fcgigkeitsleistung lassen, sollen k\u00fcnftig nicht mehr zul\u00e4ssig sein.&#13;<\/p>\n<h3>F\u00f6rderung der Erwerbst\u00e4tigkeit im Rentenalter<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nErwerbst\u00e4tigkeit \u00fcber das 65. Altersjahr wird heute institutionell nicht gef\u00f6rdert. Im \u00f6ffentlichen Dienst sehen die meisten Kantone und der Bund die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ohne K\u00fcndigung bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vor. Beitr\u00e4ge an die Erste S\u00e4ule sind ausschliesslich Solidarit\u00e4tsleistungen der \u00fcber 65-J\u00e4hrigen, soweit das erzielte Erwerbseinkommen nicht im Rahmen des Freibetrags von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Im obligatorischen Bereich der Zweiten und in der Dritten S\u00e4ule ist die weitergehende \u00c4ufnung von Alterskapital grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Erwerbst\u00e4tigkeit im Rentenalter dient jedoch sowohl den Sozialwerken (z.B. Finanzierung der AHV) als auch der Wirtschaft (h\u00f6here Wertsch\u00f6pfung) und den Versicherten (z.B. h\u00f6here Renten, Best\u00e4tigung). Sie soll deshalb mit folgenden Massnahmen gef\u00f6rdert werden:&#13;<\/p>\n<h4>Volle AHV-Beitragspflicht f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Rentner und Anspruch auf Zusatzrente zur AHV<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Aufhebung des Freibetrags f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Rentner wird bereits mit der Neuauflage der 11. AHV-Revision vorgeschlagen. Hingegen sollen dort die dadurch erzielten Mehreinnahmen nur jenen Versicherten Rentenverbesserungen bringen, die Beitragsl\u00fccken aufweisen oder noch keine volle AHV-Rente beziehen. Im Vergleich dazu sollen mit dem Massnahmenpaket zugunsten \u00e4lterer Arbeitskr\u00e4fte s\u00e4mtliche erwerbst\u00e4tigen Rentner von einer Zusatzrente profitieren, die auf den nach dem 65. Altersjahr entrichteten Beitr\u00e4gen basiert. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzrente muss in den n\u00e4chsten Monaten noch ausgearbeitet werden. Insbesondere muss ein Gleichgewicht zwischen den mit der vollen Beitragspflicht avisierten Mehreinnahmen und dem individuellen Mehrwert f\u00fcr den einzelnen Rentenbez\u00fcger gefunden werden.&#13;<\/p>\n<h4>\u00c4ufnung und Bezug von Altersguthaben im obligatorischen Bereich der Zweiten S\u00e4ule und in der Dritten S\u00e4ule nach dem 65. Altersjahr<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nIm obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge k\u00f6nnen nach dem 65. Altersjahr keine Altersgutschriften mehr ge\u00e4ufnet werden, denn sie werden f\u00fcr das rentenbestimmende Altersguthaben l\u00e4ngstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ber\u00fccksichtigt (Art. 15 Abs. 1 Bst. ab BVG). Gleiches gilt auch f\u00fcr Einzahlungen in S\u00e4ule-3a-Stiftungen. Das dort akkumulierte Kapital bzw. die daraus resultierenden Leistungen werden nach geltendem Recht sp\u00e4testens beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters f\u00e4llig (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). F\u00fcr Arbeitnehmende, die weiterhin erwerbst\u00e4tig bleiben wollen, kann die Fortsetzung der Erwerbst\u00e4tigkeit &#8211; und damit die weitere Akkumulation von Altersguthaben &#8211; in der Zweiten und Dritten S\u00e4ule sowohl im Hinblick auf eine h\u00f6here Rente als auch aus steuerlichen Gr\u00fcnden attraktiv sein. Erwerbst\u00e4tigkeit nach erreichtem ordentlichem Rentenalter soll ausserdem dadurch gef\u00f6rdert werden, dass S\u00e4ule-3a-Guthaben, die wegen fortgesetzter Erwerbst\u00e4tigkeit erst ab dem ordentlichen Rentenalter abgerufen werden, steuerlich beg\u00fcnstigt werden.&#13;<\/p>\n<h3>Nicht weiterverfolgte Vorschl\u00e4ge<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nNicht weiterverfolgt wurden Vorschl\u00e4ge bez\u00fcglich: \u00a0&#8211; Einbezug der AHV-Rente beim massgebenden Einkommen f\u00fcr AHV-Beitr\u00e4ge Fr\u00fchpensionierter, da dies faktisch einer (weiteren) K\u00fcrzung der versicherungstechnisch bereits gek\u00fcrzten vorbezogenen AHV-Altersrente gleichkommt. Dieses Vorgehen w\u00e4re zwar f\u00fcr die Versicherten transparenter, hingegen w\u00fcrden Beitragsbezug und Leistungsausrichtung unzul\u00e4ssigerweise miteinander vermischt;\u00a0&#8211; Neustaffelung der Altersgutschriften, da bei allen gepr\u00fcften Varianten w\u00e4hrend einer notwendigen \u00dcbergangsfrist von 10 bis 20 Jahren bedeutende Mehrkosten anfallen, wenn f\u00fcr alle Versicherten das heute avisierte Sparziel von 500% des letzten versicherten Lohnes erhalten werden soll; \u00a0&#8211; Aufhebung der AHV-Beitragspflicht oder Erh\u00f6hung des Freibetrags f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige im Rentenalter, da beide Massnahmen wirtschaftlich verzerrend wirken: Erwerbst\u00e4tige Seniorinnen und Senioren h\u00e4tten wegen der tieferen Lohnnebenkosten gegen\u00fcber j\u00fcngeren Arbeitnehmenden einen unrechtm\u00e4ssigen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt.&#13;<\/p>\n<h2>Ausblick auf weitere Arbeiten und Zeithorizont<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Massnahmenpaket wird in den kommenden Monaten vom Eidg. Departement des Innern (EDI) konkretisiert und dem Bundesrat bis Mitte 2006 in Form eines Gesetzesentwurfs mit Kommentar zur Er\u00f6ffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unterbreitet.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bestand an Erwerbst\u00e4tigen wird ohne weitere Vorkehren ab 2017 erstmals abnehmen, da die geburtenstarken Jahrg\u00e4nge ins Rentenalter kommen. H\u00e4lt der Trend zu Fr\u00fchpensionierungen an, kann dies das Wachstum der Schweizer Wirtschaft mittelfristig benachteiligen und die Sozialwerke in finanzielle Bedr\u00e4ngnis bringen. 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