{"id":125160,"date":"2005-12-01T12:00:00","date_gmt":"2005-12-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2006\/01\/koelliker-marti-4\/"},"modified":"2023-08-23T23:49:06","modified_gmt":"2023-08-23T21:49:06","slug":"koelliker-marti","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2005\/12\/koelliker-marti\/","title":{"rendered":"Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung: Die Revision des Lebensmittelrechts"},"content":{"rendered":"<p>Zur Sicherstellung der schweizerischen Exporte von Milch und Milchprodukten in die Europ\u00e4ische Union (EU) muss das schweizerische Lebensmittelrecht zum 1. Januar 2006 an das neue EG-Hygienerecht angepasst werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit schweizerischer Normen durch die EU soll dabei schon bald \u00fcber den Milchsektor hinaus auf s\u00e4mtliche Produkte tierischer Herkunft ausgedehnt werden. Die gleichzeitige umfassende Neuordnung des Lebensmittel-Verordnungsrechts soll \u00e4hnliche Rechtsanpassungen in Zukunft erleichtern. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/1134652548_14_Koelliker-Marti01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Lebensmittelrecht und autonomer Nachvollzug<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nLebensmittelsicherheit \u00abvom Stall bis auf den Tisch\u00bb &#8211; dieser Grundsatz des neuen Lebensmittelrechts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG) soll in Zukunft auch f\u00fcr die schweizerischen Lebensmittel gelten. Dabei geht es nicht nur darum, das umfassende, europaweit geltende System der Lebensmittelsicherheit zu \u00fcbernehmen. Es soll vor allem auch gew\u00e4hrleistet werden, dass der heutige Export an tierischen Lebensmitteln erhalten und ausgedehnt werden kann. \u00a0Im Landwirtschaftsabkommen mit der EG (Bilaterale Vertr\u00e4ge I) wurde die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit (\u00c4quivalenz) der Hygienevorschriften f\u00fcr Milchprodukte ausgehandelt, was die Reduktion technischer Handelshemmnisse erm\u00f6glichte. Zudem wurde die M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Ausdehnung der \u00c4quivalenz auf die \u00fcbrigen Lebensmittel tierischer Herkunft &#8211; wie Fleischprodukte, Eier, Honig &#8211; festgehalten. Als Sp\u00e4tfolge der BSE-Krise hat die EG in den vergangenen Jahren ein europaweites System der Lebensmittelsicherheit mit neuen Bestimmungen \u00fcber die Lebensmittelhygiene und -kontrolle erlassen.<a class=\"inline-footnote__anchor\">1<\/a> Vgl. Radaelli, 2005.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n4 Vgl. hierzu den nachfolgenden Beitrag von Pascal Muller in diesem Heft. Zur Aufrechterhaltung der \u00c4quivalenz &#8211; und damit des Handels mit Milchprodukten &#8211; muss das entsprechende schweizerische Verordnungsrecht im Bereich der Lebensmittelhygiene dem neuen EG-Recht angepasst werden. Dar\u00fcber hinaus wird die Absichtserkl\u00e4rung des Bundesrates zur Ausdehnung der \u00c4quivalenz auf alle Lebensmittel tierischer Herkunft nun umgesetzt werden.<a class=\"inline-footnote__anchor\">2<\/a> Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, Ziff. 245.121 ff. Eine umfassende Restrukturierung und Flexibilisierung des gesamten Verordnungsrechts im Lebensmittelbereich soll gleichzeitig eine rasche, effiziente und stufengerechte \u00dcberf\u00fchrung zuk\u00fcnftiger \u00c4nderungen im europ\u00e4ischen Lebensmittelrecht erm\u00f6glichen. \u00a0Die Ausarbeitung der neuen Verordnungen f\u00fcr den Lebensmittelbereich erfolgte in einer koordinierten Projektarbeit durch das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG), das Bundesamt f\u00fcr Veterin\u00e4rwesen (BVET) und das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft (BLW).&#13;<\/p>\n<h2>Das Instrument der Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Zusammenarbeit der drei Bundes\u00e4mter erstreckte sich auch auf die Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA), welche erstmals im Rahmen einer gemeinsamen Studie der federf\u00fchrenden Bundes\u00e4mter zusammen mit dem Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (seco) durchgef\u00fchrt wurde. \u00a0Eine RFA evaluiert vorausblickend die m\u00f6glichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen staatlicher Rechtsnormen. Im Streben nach \u00abintelligenterer\u00bb Regulierung findet dieses Instrument in vielen OECD-L\u00e4ndern zunehmende Verbreitung. Es wurde jedoch beobachtet, dass sich die Idee und \u00e4ussere Form der RFA international schneller verbreitet haben als ihr eigentlicher Inhalt. Professor Claudio Radaelli, ein f\u00fchrender europ\u00e4ischer RFA-Experte, hat das Resultat daher mit der abgewandelten Metapher \u00abUnterschiedlicher Wein in \u00e4hnlichen Schl\u00e4uchen\u00bb umschrieben.3 Der Charakter der RFA ist folglich stark vom nationalen politischen Kontext gef\u00e4rbt.\u00a0Das gilt auch f\u00fcr die Schweiz, wo das Instrument der RFA seit dem Jahr 2000 zur Anwendung kommt. Anwendungsbereich und Inhalt der RFA werden durch die Richtlinien des Bundesrates f\u00fcr die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes (erlassen am 15. September 1999) festgelegt. Eine RFA ist demnach erforderlich zu allen Gesetzen und Verordnungen sowie im Falle rechtsanwendender Akte mit grosser wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Bahnneubaustrecken).&#13;<\/p>\n<h2>Zweck und Methode der Untersuchung zum Lebensmittelrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine eingehendere Folgenabsch\u00e4tzung zum neuen Lebensmittelrecht schien besonders angezeigt aufgrund der komplexen und potenziell weit verzweigten Wirkungen. Betroffen sind mehrere Politikbereiche &#8211; wie etwa Gesundheit, Aussenhandel, Veterin\u00e4rwesen und Landwirtschaft &#8211; und Unternehmen in allen drei Wirtschaftssektoren. Schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt wurde vom seco ein KMU-Vertr\u00e4glichkeitstest durchgef\u00fchrt.<a class=\"inline-footnote__anchor\">4<\/a> Vgl. hierzu den nachfolgenden Beitrag von Pascal Muller in diesem Heft. Im Rahmen der Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung wurde vom Bundesamt f\u00fcr Veterin\u00e4rwesen eine vertiefende Studie zum Fleischsektor mit Befragungen Betroffener durchgef\u00fchrt (vgl. Kasten 1). \u00a0Das gemeinsame Vorgehen verschiedener Bundes\u00e4mter und des seco nutzte die vorhandenen Synergien zwischen dem Fachwissen der \u00c4mter in den betroffenen Politikbereichen und der Expertise des seco in den Bereichen Wirtschaft und RFA. Es steht zudem im Einklang mit Empfehlungen sowohl der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates (Bericht vom 20. Mai 2005) als auch der OECD. \u00a0Im Zentrum des Analyserahmens zum revidierten Lebensmittelrecht standen drei Elemente: \u00a0&#8211; die rechtlichen Massnahmen;\u00a0&#8211; die \u00f6konomischen Effekte;\u00a0&#8211; die betroffenen Gruppen und Akteure. \u00a0 \u00a0Die Folgenabsch\u00e4tzung erforderte daher eine Kombination rechtlichen Fachwissens mit grundlegenden \u00f6konomischen Zusammenh\u00e4ngen sowie mit empirischen Daten zu den betroffenen gesellschaftlichen Gruppen. Grafik 1 illustriert diese Vorgehensweise und die Zusammenh\u00e4nge zwischen den untersuchten Massnahmen, Effekten und betroffenen Gruppen. \u00a0 \u00a0Die Revision umfasste zwei wichtige Aspekte:\u00a0&#8211; die Teilrevision des Hygienerechts;\u00a0&#8211; die Neuordnung des Lebensmittelrechts insgesamt. \u00a0 \u00a0W\u00e4hrend die Neuordnung des Lebensmittelrechts auf die Erleichterung zuk\u00fcnftiger Rechtsanpassungen abzielt, ist die Anpassung des Hygienerechts prim\u00e4r durch den Abbau technischer Handelshemmnisse und sekund\u00e4r durch die erwarteten positiven Wirkungen auf die Lebensmittelsicherheit motiviert. Durch den Rechtsvollzug k\u00f6nnen sich zus\u00e4tzliche administrative Beoder Entlastungen ergeben. Der angestrebte Haupteffekt, der Abbau technischer Handelshemmnisse, betrifft in erster Linie Unternehmen und deren Besch\u00e4ftigte. Administrative Be- und Entlastungen k\u00f6nnen sich bei der Umsetzung sowohl f\u00fcr Unternehmen wie auch f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Sektor ergeben. Die Reduktion technischer Handelshemmnisse kann f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten zu niedrigeren Lebensmittelpreisen f\u00fchren. Sie sind auch die Hauptgewinner einer erh\u00f6hten Lebensmittelsicherheit. Die Erleichterung von Rechtsanpassungen durch das neue Lebensmittelrecht betrifft in erster Linie den \u00f6ffentlichen Sektor, der damit effektiver und effizienter handeln kann.&#13;<\/p>\n<h2>Wer ist von der Revision betroffen &#8211; und auf welche Weise?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Hauptresultate der RFA werden im Folgenden kurz vorgestellt. Dabei wird insbesondere auf die wichtigsten potenziell von der Revision des Lebensmittelrechts betroffenen Gruppen und Akteure eingegangen: Unternehmen der Lebensmittelbranche, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Bund und Kantone. \u00a0Der Geltungsbereich der neuen Verordnungen umfasst Unternehmen und Betriebe aller drei Wirtschaftssektoren, von der landwirtschaftlichen Produktion und Verarbeitung bis hin zum Detailhandel mit Lebensmitteln (vgl. Tabelle 1). F\u00fcr die meisten der Betriebe im Lebensmittelbereich gilt denn auch eine Meldepflicht bez\u00fcglich ihrer T\u00e4tigkeit. Im Allgemeinen bringt die Revision jedoch kaum wesentliche neue Kosten f\u00fcr Unternehmen der Lebensmittelbranche.&#13;<\/p>\n<h3>Tierische Lebensmittel<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nKonkrete Auswirkungen sind schwergewichtig im Bereich der tierischen Lebensmittel zu erwarten. Ein Mehraufwand ist hier im Fleischsektor &#8211; vor allem f\u00fcr schlachtende Betriebe &#8211; gegeben. Zur Entlastung von Kleinbetrieben sind daher in wichtigen Bereichen EG-konforme Ausnahmeregelungen vorgesehen. Dies etwa bei der m\u00f6glichen Anwendung von Branchenleitlinien f\u00fcr die gute Verfahrenspraxis anstelle individuell auszuarbeitender Hygienekonzepte.&#13;<\/p>\n<h3>Exportunternehmen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr Exportunternehmen im Bereich der tierischen Lebensmittel bedeutet die Anerkennung der Gleichwertigkeit, dass Doppelspurigkeiten bei den Anforderungen an Exportbetriebe und -kontrollen eliminiert werden. Zudem bietet sich aufgrund der reduzierten Handelshemmnisse die M\u00f6glichkeit, neue (Nischen-)M\u00e4rkte zu erschliessen &#8211; insbesondere mit Produkten, die eine hohe Wertsch\u00f6pfung aufweisen.&#13;<\/p>\n<h3>Milchsektor<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Milchsektor profitieren Unternehmen auf allen Produktionsstufen von der Absicherung der gegenw\u00e4rtigen schweizerischen Exporte von Milchprodukten (haupts\u00e4chlich K\u00e4se) in die EU im Wert von gegen 450 Mio. Franken im Jahre 2004. Dies entspricht etwa drei Viertel der weltweiten Schweizer Exporte von Milchprodukten und immerhin 0,5% der gesamten schweizerischen Warenexporte in die EU.&#13;<\/p>\n<h3>Fleischsektor<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Fleischsektor wird die \u00c4quivalenz auf den 1. Januar 2007 hin angestrebt. Gegen\u00fcber dem K\u00e4se, wo das Landwirtschaftsabkommen einen schrittweisen Liberalisierungsprozess vorsieht, bleiben f\u00fcr Fleisch und Fleischprodukte die Z\u00f6lle und mengenm\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkungen im Moment bestehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Exporte im Fleischsektor aufgrund der \u00c4quivalenz moderater erh\u00f6hen werden als im Milchsektor und dass der Wettbewerbsdruck von aussen vorerst nicht stark zunehmen wird. In Kombination mit der m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Senkung beziehungsweise Abschaffung von Z\u00f6llen und mengenm\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkungen &#8211; im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) oder weiterer bilateraler Verhandlungen mit der EU &#8211; k\u00f6nnten sich jedoch sowohl Wettbewerbsdruck als auch Exportchancen bei Fleischprodukten erh\u00f6hen.&#13;<\/p>\n<h3>Konsumentinnen und Konsumenten<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr die 7,4 Mio. Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz bringt das revidierte Lebensmittelrecht zus\u00e4tzlich punktuelle Verbesserungen der Lebensmittelsicherheit &#8211; so z.B. durch die verbesserte R\u00fcckverfolgbarkeit von Lebensmitteln oder die neue Verpflichtung zum R\u00fcckruf fehlerhafter Lebensmittel. Verst\u00e4rkt durch andere Liberalisierungsschritte &#8211; etwa im tarif\u00e4ren Bereich &#8211; kann die Reduktion der technischen Hemmnisse im Handel mit der EU l\u00e4ngerfristig den Wettbewerb intensivieren und zu niedrigeren Lebensmittelpreisen beitragen.&#13;<\/p>\n<h3>Bund und Kantone<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Bedeutung der Revision f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Sektor erstreckt sich sowohl auf die Bundesebene wie auch auf den kantonalen Vollzug. Auf Bundesebene k\u00f6nnen durch die \u00c4quivalenz inl\u00e4ndische Exportkontrollen und &#8211; in einem weiteren Schritt &#8211; zuk\u00fcnftig auch die grenztier\u00e4rztlichen Untersuchungen abgebaut werden. Die Einsparungen stehen entsprechenden Geb\u00fchrenausf\u00e4llen in diesem Bereich gegen\u00fcber. Zus\u00e4tzliche Kosten verursacht hingegen die Verst\u00e4rkung der Koordination f\u00fcr die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Kontroll- und Notfallpl\u00e4ne).\u00a0F\u00fcr den kantonalen Vollzug erfordert die Umsetzung des neuen Kontrollsystems und der Registrierungs- und Bewilligungspflicht der Betriebe vor\u00fcbergehend zus\u00e4tzlichen Ressourcenaufwand. Zudem sind die intensivierten Kontrollen in Schlachtbetrieben teilweise durch die \u00f6ffentliche Hand zu tragen. Die Erstellung eines nationalen Kontrollplans durch die Bundes\u00e4mter nach Anh\u00f6rung der kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden stellt ein Novum in der Kontrollstruktur dar, welche die Koordination zwischen Bundesebene und kantonaler Ebene verst\u00e4rkt institutionalisiert.&#13;<\/p>\n<h2>Welche Alternativen sind denkbar?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer autonome Nachvollzug des EG-Rechts l\u00e4sst wenig Raum f\u00fcr alternative Regelungen. Soll die Anerkennung der \u00c4quivalenz der Vorschriften durch die EG erreicht werden, muss die vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Regulierungsform eingehalten werden. Damit steht der geplanten Revision nur die Grundalternative des Verzichts auf die Gleichwertigkeit der Vorschriften gegen\u00fcber. Eine Zwischenl\u00f6sung w\u00e4re allenfalls, lediglich die Erhaltung der \u00c4quivalenz im Milchsektor anzustreben. Auch bei einem \u00abDrittlandstatus\u00bb der Schweiz oder einer Beschr\u00e4nkung der \u00c4quivalenz auf den Milchbereich m\u00fcssten die grunds\u00e4tzlichen Elemente des EG-Rechts in das Schweizer Lebensmittelrecht \u00fcbernommen werden, damit die EG die Schweiz als Handelspartnerin anerkennt. Die \u00c4quivalenz hat demgegen\u00fcber den Vorteil, dass der Kontrollaufwand f\u00fcr Exporte im Inland und an der Grenze reduziert und bessere Voraussetzungen f\u00fcr Fleischexporte geschaffen werden, w\u00e4hrend sich der anfallende Zusatzaufwand in den Betrieben in relativ engen Grenzen bewegt.&#13;<\/p>\n<h2>Zweckm\u00e4ssigkeit im Vollzug<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZwei wichtige Faktoren f\u00fcr einen zweckm\u00e4ssigen Vollzug des revidierten Lebensmittelrechts sind eine sinnvolle Koordination unterschiedlicher Kontrollen im Rahmen nationaler Kontrollpl\u00e4ne sowie die Aussch\u00f6pfung von Ausnahmeregelungen zur Entlastung kleiner Betriebe. Zwar erh\u00f6ht sich bei der Umsetzung der neuen Vorschriften vor\u00fcbergehend der Aufwand, so etwa durch striktere Anforderungen bei der Ausbildung von Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren. Dem steht aber ein Gewinn an Qualit\u00e4t und Effizienz bei den Kontrollen gegen\u00fcber. Nach der Anh\u00f6rung und dem KMU-Vertr\u00e4glichkeitstest wurden zus\u00e4tzliche Erleichterungen f\u00fcr Klein- und Mittelunternehmen in den Verordnungsentw\u00fcrfen festgeschrieben. Dazu geh\u00f6ren etwa die Anwendung von brancheninternen Hygieneleitlinien anstelle eines selbst zu erarbeitenden Hygienekonzepts.&#13;<\/p>\n<h2>Schlussfolgerungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nInsgesamt kommt die Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung zu einer positiven Einsch\u00e4tzung des revidierten Lebensmittelrechts. Kurz- und mittelfristig k\u00f6nnen konkrete Gewinne durch die Erhaltung der heutigen Exportm\u00f6glichkeiten im Bereich der Milchprodukte und durch verbesserte Exportbedingungen bei weiteren tierischen Lebensmitteln erwartet werden. Gleichzeitig d\u00fcrfte sich die Lebensmittelsicherheit weiter verbessern. Konsumentinnen und Konsumenten k\u00f6nnen ausserdem l\u00e4ngerfristig mit Preissenkungen bei bestimmten Lebensmitteln rechnen, falls der Wegfall technischer Handelshemmnisse durch das neue Lebensmittelrecht in Zukunft noch mit weiteren Liberalisierungsschritten kombiniert werden sollte. Die volkswirtschaftlichen Vorteile d\u00fcrften den geringen bis m\u00e4ssigen Mehraufwand f\u00fcr einige betroffene Unternehmen und \u00f6ffentliche Institutionen daher klar \u00fcbertreffen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 1: Fleischbranche: Gewinne trotz Mehraufwand f\u00fcr Schlachth\u00f6fe<\/a> Bei der Erweiterung des \u00c4quivalenzbereiches stehen die Erleichterungen f\u00fcr exportierende Unternehmen des Fleischsektors an zentraler Stelle. Die heutigen Vorschriften zur Gew\u00e4hrleistung der Lebensmittelsicherheit decken sich weitgehend mit dem EG-Recht. Trotzdem sind in einigen Bereichen Anpassungen notwendig. Beispiele daf\u00fcr sind die Bewilligungspflicht aller Betriebe, die tierische Lebensmittel herstellen, sowie die spezifischen Kontrollanforderungen in Schlachtanlagen (Ausdehnung der Schlachttieruntersuchung auf alle Tierarten, obligatorische Trichinellenuntersuchung von Schweine- und Pferdefleisch, Ausbildungsanforderungen an die amtlichen Tier\u00e4rzte). Aus der Sicht der kleinen Schlachtbetriebe haben diese Anforderungen einen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand zur Folge. Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, werden aber die vom EG-Recht vorgesehenen Ausnahmen f\u00fcr Betriebe mit geringer Kapazit\u00e4t soweit wie m\u00f6glich ausgesch\u00f6pft. F\u00fcr einzelne Schlachtbetriebe mit sehr geringen Gewinnmargen kann jedoch auch ein moderater Mehraufwand bereits von existenzieller Bedeutung sein. Erleichterungen f\u00fcr die Betriebe wurden demgegen\u00fcber auf dem Gebiet der Selbstkontrolle geschaffen. Die heute als kompliziert und aufw\u00e4ndig empfundenen Selbstkontrollkonzepte k\u00f6nnen in Zukunft durch brancheninterne ,,Leitlinien f\u00fcr eine gute Verfahrenspraxis&#8220; ersetzt werden. Nicht nur f\u00fcr die Unternehmen, sondern auch f\u00fcr die kontrollierenden Beh\u00f6rden werden die zus\u00e4tzlichen Kontrollen Mehraufwand verursachen. Organisiert und finanziert werden muss etwa die st\u00e4ndige Anwesenheit des amtlichen Tierarztes bei der Schlachtung. Letzteres ist bereits heute in Grossbetrieben der Fall, nicht jedoch in kleineren Schlachtbetrieben. Auch in diesem Bereich ist der Mehraufwand f\u00fcr Kleinbetriebe abh\u00e4ngig von den im Rahmen der \u00c4quivalenz gew\u00e4hrten Ausnahmen. Die grosse Chance und Herausforderung f\u00fcr die Zukunft besteht in der Fleischbranche in den neuen M\u00f6glichkeiten des Exports von verarbeiteten Fleischprodukten. Produzenten von innovativen Nischenprodukten k\u00f6nnen nach der Umsetzung der \u00c4quivalenz ihre Produkte ohne zus\u00e4tzliche Exportkontrollen in die EG ausf\u00fchren. Es er\u00f6ffnet sich f\u00fcr diese Branche ein m\u00f6glicher Exportmarkt von rund 455 Mio. Konsumentinnen und Konsumenten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 2: Literatur<\/a> &#8211; Canadian Food Inspection Agency, Regulatory Impact Analysis Statement on Regulations Amending the Meat Inspection Regulations, 2004. &#8211; Eidgen\u00f6ssisches Volkswirtschaftsdepartement, Handbuch Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung, Bern, 8. M\u00e4rz 2000. &#8211; European Commission, Impact Assessment Guidelines, SEC(2005) 791, Br\u00fcssel, 15 Juni 2005. &#8211; Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates, KMU-Tests des Bundes und ihr Einfluss auf die Gesetz- und Verordnungsgebung, Bericht vom 20. Mai 2005. &#8211; Kantonales Laboratorium Bern, Jahresbericht 2004, Bern, Januar 2005. &#8211; K\u00f6lliker, Alkuin und Fabienne Marti, Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung zur Revision des Lebensmittelrechts, Gemeinsamer Bericht von seco\/BVET\/BAG\/BLW, Bern, Oktober 2005. &#8211; Parlamentsdienste, Lebensmittelsicherheit: Evaluation des Vollzugs in der Schweiz, Bericht zuhanden der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates, Bern, 26. Juni 2003. &#8211; Radaelli, Claudio, Diffusion without Convergence: How Political Context Shapes the Adoption of Regulatory Impact Assessment, in: Journal of European Public Policy 12\/5, Oktober 2005, S. 924-943. &#8211; Secr\u00e9tariat d&#8217;Etat \u00e0 l&#8217;\u00e9conomie, Test de compatibilit\u00e9 PME du nouveau droit des denr\u00e9es alimentaires, Berne, juillet 2005. &#8211; World Health Organization \/ Surveillance Programme for Control of Foodborne Infections and Intoxications in Europe, 8th Report 1999-2000, Country Reports: Switzerland, online version, December 2003.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Sicherstellung der schweizerischen Exporte von Milch und Milchprodukten in die Europ\u00e4ische Union (EU) muss das schweizerische Lebensmittelrecht zum 1. Januar 2006 an das neue EG-Hygienerecht angepasst werden. 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