{"id":125284,"date":"2005-11-01T12:00:00","date_gmt":"2005-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2005\/11\/salame-6\/"},"modified":"2023-08-23T23:49:50","modified_gmt":"2023-08-23T21:49:50","slug":"salame-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2005\/11\/salame-5\/","title":{"rendered":"Harmonisierung der schweizerischen Chemikaliengesetzgebung mit der EU"},"content":{"rendered":"<p>Die Revision des Chemikalienrechts wurde vom Bundesrat nach der Ablehnung des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 6. Dezember 1992 initiiert. Ziel war es, das schweizerische Recht auf eine europakompatible Grundlage zu stellen und die schweizerischen Exporte anzukurbeln. Nach rund zehnj\u00e4hriger Ausarbeitungszeit sind am 1. Januar 2005 das neue Chemikaliengesetz und am 1. August 2005 das entsprechende Verordnungspaket in Kraft getreten. Inzwischen hat die Europ\u00e4ische Gemeinschaft (EG) das Projekt \u00abReach\u00bb zur Totalrevision ihrer Chemikaliengesetzgebung bis 2006\/07 lanciert. Eine vollst\u00e4ndige Harmonisierung mit der EU-Gesetzgebung br\u00e4chte der Schweiz zwar einfachere Verfahren und einen Abbau der Exporth\u00fcrden, h\u00e4tte aber auch betr\u00e4chtliche Anpassungskosten zur Folge. Eine Teilharmonisierung w\u00e4re wesentlich kosteng\u00fcnstiger, ist jedoch von der Akzeptanz der EG abh\u00e4ngig.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/1132062093_19D_Salame_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"267\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Rahmen seines Programms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung, das nach der Ablehnung des EWR-Vertrags ins Leben gerufen wurde, hat der Bundesrat beschlossen, das Chemikalienrecht &#8211; das so genannte Giftgesetz (GiftG) &#8211; von 1972 zu revidieren. Ziele der Revision waren insbesondere:\u00a0&#8211; die Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung auf internationaler Ebene;\u00a0&#8211; das Erreichen eines hohen Harmonisierungsgrads mit der EU-Chemikaliengesetzgebung, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden;\u00a0&#8211; eine Flexibilisierung der Gesetzgebung, um rasch auf die internationale Entwicklung reagieren zu k\u00f6nnen. F\u00fcr mehr Informationen zu den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen siehe das Portal zu EU-Politik <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\/\">www.euractiv.com<\/a>&#13;<\/p>\n<h2>Neues schweizerisches Chemikalienrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Bundesgesetz \u00fcber den Schutz vor gef\u00e4hrlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) wurde am 15. Dezember 2000 von der Bundesversammlung gutgeheissen. Zusammen mit dem Umweltschutzgesetz (USG), dem Arbeitsgesetz (ArG) und dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) bildet es den notwendigen gesetzlichen Rahmen f\u00fcr den Schutz von Gesundheit und Umwelt in Zusammenhang mit der Verwendung und dem Inverkehrbringen von Chemikalien. Die Ausf\u00fchrung des ChemG wird durch neun Verordnungen pr\u00e4zisiert, die im Rahmen des Projekts Ausf\u00fchrungsrecht zum Chemikaliengesetz (Parchem) ausgearbeitet wurden (siehe Kasten 1). Das ChemG ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und das entsprechende Verordnungspaket am 1. August 2005.\u00a0Das Chemikaliengesetz regelt die Gesamtheit der Aktivit\u00e4ten in Zusammenhang mit der Verwendung und dem Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Zubereitungen Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und L\u00f6sungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen (Art. 4 ChemG). und Gegenst\u00e4nden, die gef\u00e4hrliche Stoffe und Zubereitungen enthalten.&#13;<\/p>\n<h3>Inverkehrbringen von alten und neuen Stoffen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Gesetz \u00fcbernimmt die Unterscheidung der EG zwischen alten und neuen Stoffen und Zubereitungen. Unter \u00abalten Stoffen\u00bb versteht man all jene Stoffe, die vor 1981 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden und im EU-Altstoffverzeichnis European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) vermerkt sind; sie umfasst rund 100000 Stoffe. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nur wenige Tests f\u00fcr das Inverkehrbringen chemischer Stoffe erforderlich. \u00abNeue Stoffen\u00bb sind all jene Stoffe, die nach 1981 in Verkehr gebracht wurden. Seither kam es zu einer Zunahme der Vorschriften \u00fcber die Anmeldung neuer Stoffe, und es sind mehr Tests erforderlich. Hersteller und Importeure k\u00f6nnen Altstoffe in eigener Verantwortung in Verkehr bringen. Das ChemG f\u00fchrt somit das Prinzip der Selbstkontrolle ein und verlagert wichtige Aufgaben von den Beh\u00f6rden auf die Hersteller von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Es obliegt den Herstellern und Importeuren, die Stoffe und Zubereitungen zu beurteilen, einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen sowie daf\u00fcr zu sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gef\u00e4hrden, wenn sie in Verkehr gebracht werden.\u00a0Das Inverkehrbringen neuer Stoffe unterliegt hingegen einer Anmeldepflicht. Das Anmeldeverfahren wurde nach dem geltenden europ\u00e4ischen Verfahren konzipiert. Die Anmelderin muss eine technische Beschreibung vorlegen, die &#8211; neben Pr\u00fcfberichten zur Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit der Stoffe &#8211; einen Vorschlag f\u00fcr die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe beinhaltet. Bei gef\u00e4hrlichen Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt und gegebenenfalls ein Bericht \u00fcber die Beurteilung der Risiken in Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffes beizuf\u00fcgen. Art. 18 ChemV. Das Dossier wird von der Beurteilungsstelle gepr\u00fcft. Diese kann in gewissen F\u00e4llen Erg\u00e4nzungen und Berichtigungen verlangen. Daraufhin wird das Dossier an die Anmeldestelle weitergeleitet. Wird die Anmeldung angenommen, kann der neue Stoff in Verkehr gesetzt werden.&#13;<\/p>\n<h3>Einstufung und Kennzeichnung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und Zubereitungen wird das System der EG \u00fcbernommen (Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Gef\u00e4hrdungskategorien). Dieses l\u00f6st das bisherige System mit drei verschiedenfarbigen Giftb\u00e4ndern und f\u00fcnf Giftklassen ab. Die neue Kennzeichnung d\u00fcrfte die Information und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten verbessern. Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999, S. 721f.&#13;<\/p>\n<h3>Umgang mit Chemikalien<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas ChemG vereinfacht und liberalisiert die Vorschriften f\u00fcr den Umgang mit Chemikalien. Waren unter dem GiftG Bewilligungen f\u00fcr den Umgang mit Chemikalien erforderlich, liegt das Schwergewicht unter dem ChemG auf der Sachkenntnis und der Weitergabe von Informationen. Jede Person soll in Eigenverantwortung und unter Beachtung der Abgabevorschriften chemische Stoffe und Zubereitungen abgeben d\u00fcrfen, ohne dass die Abnehmer eine beh\u00f6rdliche Bewilligung vorweisen m\u00fcssen. Besonders gef\u00e4hrliche Stoffe d\u00fcrfen hingegen nur durch sachkundige Personen abgegeben werden und sind vom freien Handel ausgeschlossen. Krebserregende, erbgutver\u00e4ndernde oder fortpflanzungsgef\u00e4hrdende Stoffe (sog. CMR-Stoffe) gem\u00e4ss Art. 79 ChemV und Anhang 1.10 ChemRRV. Diese Personen m\u00fcssen die Abnehmer \u00fcber die m\u00f6glichen Risiken in Zusammenhang mit dem Umgang der Stoffe und Zubereitungen aufkl\u00e4ren. \u00a0Diese Liberalisierungsmassnahmen in Bezug auf die Verwendung und das Inverkehrbringen von Chemikalien sollten keine Verminderung des Konsumentenschutzes zur Folge haben. Denn neben dem Sanktionssystem des ChemG \u00fcbt auch das Bundesgesetz \u00fcber die Produktehaftpflicht (PrHG) von 1993 einen gewissen Druck auf die Hersteller aus, ihrer Verpflichtung zur Selbstkontrolle tats\u00e4chlich nachzukommen. Ausserdem d\u00fcrfte das neue Kennzeichnungssystem, das Gefahrenhinweise und Empfehlungen f\u00fcr den Umgang enth\u00e4lt, den K\u00e4ufer ebenfalls besser informieren.&#13;<\/p>\n<h2>Neue EU-Chemikaliengesetzgebung Reach und das Schweizer System<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas neue EU-Chemikalienrecht \u00abRegistration, Evaluation, Authorisation and Restrictions of Chemicals\u00bb (Reach) ist ein gross angelegtes Projekt, dass 2001 von der Europ\u00e4ischen Kommission mit der Herausgabe eines Weissbuchs \u00fcber die Chemikalienpolitik lanciert wurde. Die Informationen \u00fcber den Verordnungsentwurf Reach sind zwei Berichten der Europ\u00e4ischen Kommission entnommen: \u00abReach in brief\u00bb vom 15.09.2004 und \u00abThe Reach proposal, Process description\u00bb vom Juni 2004. Am 29. Oktober 2003 wurde der Verordnungsentwurf von der Kommission angenommen. Rund 40 bestehende Richtlinien und Verordnungen \u00fcber Chemikalien sollen in der Reach-Verordnung durch einen einzigen Gesetzestext abgel\u00f6st werden. Der Entwurf wird zurzeit im Europ\u00e4ischen Parlament und im Ministerrat beraten. Auch wenn die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge von Seiten beider Gremien8, aber auch der Wirtschaftslobbies Z. B. das European Chemical Industry Council (Cefic), der auch die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) angeh\u00f6rt. F\u00fcr mehr Informationen siehe Internet: <a href=\"http:\/\/www.cefic.org\">www.cefic.org<\/a> , Rubrik \u00abEU Chemical Policy Review (Reach)\u00bb. noch zahlreich sind, ist das Projekt Reach in seinen Grundz\u00fcgen nicht in Frage gestellt. Es schien uns deshalb interessant, den Verordnungsentwurf von 2003 mit der schweizerischen Gesetzgebung zu vergleichen und die wirtschaftlichen Folgen einer allf\u00e4lligen Harmonisierung mit dem Reach-System zu identifizieren.&#13;<\/p>\n<h3>Registrierung von chemischen Produkten<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nReach sieht vor, dass ein Hersteller oder Importeur f\u00fcr neue oder alte chemische Stoffe in Mengen von einer Tonne pro Jahr oder mehr ein Registrierungsdossier bei der Europ\u00e4ischen Chemikalienagentur einreichen muss. \u00c4hnlich wie im schweizerischen System soll das Registrierungsdossier Angaben \u00fcber die Eigenschaften, die Verwendung und die Einstufung der Stoffe sowie den sicheren Umgang enthalten. F\u00fcr die Registrierung von Stoffen, die in Mengen ab zehn Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingef\u00fchrt werden, ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, was eine Reihe von zus\u00e4tzlichen Tests und Expositionsszenarios voraussetzt. Die Registrierungsfristen f\u00fcr alte Stoffe liegen &#8211; je nach geplanter Produktions-\/Importmenge &#8211; zwischen drei und elf Jahren.\u00a0Reach sieht f\u00fcr die Registrierungsphase die Schaffung von Foren und Konsortien vor. Registrierungspflichtige, welche den gleichen Stoff registrieren m\u00f6chten, k\u00f6nnen ihre Testinformationen austauschen, um Doppeltierversuche zu vermeiden. Damit k\u00f6nnten die Testkosten f\u00fcr die Stoffregistrierung proportional zur Zahl der Forumsteilnehmer gesenkt werden F\u00fcr mehr Informationen zu den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen siehe das Portal zu EU-Politik <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubrik \u00abUmwelt\u00bb, \u00abAbstimmung \u00fcber Reach: Umweltausschuss unter Beschuss\u00bb (5. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n9 Z. B. das European Chemical Industry Council (Cefic), der auch die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) angeh\u00f6rt. F\u00fcr mehr Informationen siehe Internet: <a href=\"http:\/\/www.cefic.org\">www.cefic.org<\/a> , Rubrik \u00abEU Chemical Policy Review (Reach)\u00bb.&#13;<br \/>\n10 Wenn f\u00fcnf Gesellschaften am Substance Information Exchange Forum (Sief) teilnehmen, k\u00f6nnten die Testkosten durch f\u00fcnf geteilt werden. F\u00fcr einen Stoff, der in einer Menge von 10-100t\/Jahr hergestellt wird, liessen sich die urspr\u00fcnglichen Kosten pro Unternehmen von 73100 Euro auf 14600 Euro senken. Quelle: GD Umwelt, August 2005.&#13;<br \/>\n11 Siehe <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubriken \u00abUmwelt\u00bb, \u00abChemikalien: Minister streben Einigung f\u00fcr November an\u00bb (17. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n12 Produzenten, die Chemikalien zur Herstellung ihrer Erzeugnisse verwenden, z.B. die Hersteller von Lacken und Kosmetika.&#13;<br \/>\n13 Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) oder Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA).&#13;<br \/>\n14 Die Beurteilungsstellen vereinen die Sachkenntnis verschiedener Bundes\u00e4mter in Sachen Gesundheitsschutz (BAG), Umweltschutz (Buwal) und Arbeitnehmerschutz (seco). Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft sind oder dass f\u00fcr eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zus\u00e4tzliche Angaben oder Pr\u00fcfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder Alleinvertreterin zur Erg\u00e4nzung oder Berichtigung auf (Art. 28-29 ChemV).&#13;<\/p>\n<h4>Vergleich mit der Schweiz<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nLaut Reach m\u00fcssen sowohl Neuals auch Altstoffe registriert werden. Unter dem ChemG hingegen m\u00fcssen einzig die Neustoffe registriert werden, w\u00e4hrend die Altstoffe der Selbstkontrolle unterliegen. In der EU werden sch\u00e4tzungsweise 30000 Altstoffe in einer Menge von \u00fcber einer Tonne pro Jahr hergestellt. Die Registrierung dieser Stoffe stellt die wichtigste Kostenfolge von Reach f\u00fcr die chemische Industrie dar. Sch\u00e4tzungen der Europ\u00e4ischen Kommission zufolge werden sich die Registrierungskosten in einer Spanne von 12400 Euro f\u00fcr die kleinsten und 250000 Euro f\u00fcr die gr\u00f6ssten Produktionsvolumina bewegen (siehe Tabelle 2). Die aktuellen Diskussionen im Europ\u00e4ischen Parlament und im Ministerrat gehen in Richtung einer Reduktion der erforderlichen Daten und Testreihen zur Registrierung von Substanzen, um die Kosten zu reduzieren. F\u00fcr mehr Informationen zu den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen siehe das Portal zu EU-Politik <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubrik \u00abUmwelt\u00bb, \u00abAbstimmung \u00fcber Reach: Umweltausschuss unter Beschuss\u00bb (5. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n9 Z. B. das European Chemical Industry Council (Cefic), der auch die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) angeh\u00f6rt. F\u00fcr mehr Informationen siehe Internet: <a href=\"http:\/\/www.cefic.org\">www.cefic.org<\/a> , Rubrik \u00abEU Chemical Policy Review (Reach)\u00bb.&#13;<br \/>\n10 Wenn f\u00fcnf Gesellschaften am Substance Information Exchange Forum (Sief) teilnehmen, k\u00f6nnten die Testkosten durch f\u00fcnf geteilt werden. F\u00fcr einen Stoff, der in einer Menge von 10-100t\/Jahr hergestellt wird, liessen sich die urspr\u00fcnglichen Kosten pro Unternehmen von 73100 Euro auf 14600 Euro senken. Quelle: GD Umwelt, August 2005.&#13;<br \/>\n11 Siehe <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubriken \u00abUmwelt\u00bb, \u00abChemikalien: Minister streben Einigung f\u00fcr November an\u00bb (17. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n12 Produzenten, die Chemikalien zur Herstellung ihrer Erzeugnisse verwenden, z.B. die Hersteller von Lacken und Kosmetika.&#13;<br \/>\n13 Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) oder Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA).&#13;<br \/>\n14 Die Beurteilungsstellen vereinen die Sachkenntnis verschiedener Bundes\u00e4mter in Sachen Gesundheitsschutz (BAG), Umweltschutz (Buwal) und Arbeitnehmerschutz (seco). Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft sind oder dass f\u00fcr eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zus\u00e4tzliche Angaben oder Pr\u00fcfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder Alleinvertreterin zur Erg\u00e4nzung oder Berichtigung auf (Art. 28-29 ChemV). \u00a0Auf Schweizer Ebene wurden die Kosten, welche eine Registrierung der Altstoffe mit sich br\u00e4chte, noch nicht gesch\u00e4tzt. Es ist aber davon auszugehen, dass diese in etwa den Sch\u00e4tzungen der Europ\u00e4ischen Kommission entsprechen w\u00fcrden. Allerdings w\u00e4re die Schweizer Industrie kurzfristig mit den Kosten einer Doppelregistrierung konfrontiert, solange die Schweiz und die EG ihre Registrierungsverfahren nicht gegenseitig anerkennen. \u00a0Das ChemG sieht keine Schaffung von Foren und Konsortien vor; das bedeutet allerdings nicht, dass die Schweiz einen Alleingang macht (siehe Kasten 2). Bei einer Harmonisierung mit der europ\u00e4ischen Gesetzgebung \u00fcber die Altstoffe w\u00e4re es vorteilhaft, wenn die Schweiz frei w\u00e4re, an solchen Foren teilzunehmen, k\u00f6nnte doch der Datenaustausch die Registrierungskosten f\u00fcr die Chemieunternehmen senken.&#13;<\/p>\n<h3>Informationsfluss entlang der Verwendungskette<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Projekt Reach sieht vor, dass der nachgeschaltete Anwender F\u00fcr mehr Informationen zu den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen siehe das Portal zu EU-Politik <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubrik \u00abUmwelt\u00bb, \u00abAbstimmung \u00fcber Reach: Umweltausschuss unter Beschuss\u00bb (5. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n9 Z. B. das European Chemical Industry Council (Cefic), der auch die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) angeh\u00f6rt. F\u00fcr mehr Informationen siehe Internet: <a href=\"http:\/\/www.cefic.org\">www.cefic.org<\/a> , Rubrik \u00abEU Chemical Policy Review (Reach)\u00bb.&#13;<br \/>\n10 Wenn f\u00fcnf Gesellschaften am Substance Information Exchange Forum (Sief) teilnehmen, k\u00f6nnten die Testkosten durch f\u00fcnf geteilt werden. F\u00fcr einen Stoff, der in einer Menge von 10-100t\/Jahr hergestellt wird, liessen sich die urspr\u00fcnglichen Kosten pro Unternehmen von 73100 Euro auf 14600 Euro senken. Quelle: GD Umwelt, August 2005.&#13;<br \/>\n11 Siehe <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubriken \u00abUmwelt\u00bb, \u00abChemikalien: Minister streben Einigung f\u00fcr November an\u00bb (17. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n12 Produzenten, die Chemikalien zur Herstellung ihrer Erzeugnisse verwenden, z.B. die Hersteller von Lacken und Kosmetika.&#13;<br \/>\n13 Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) oder Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA).&#13;<br \/>\n14 Die Beurteilungsstellen vereinen die Sachkenntnis verschiedener Bundes\u00e4mter in Sachen Gesundheitsschutz (BAG), Umweltschutz (Buwal) und Arbeitnehmerschutz (seco). Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft sind oder dass f\u00fcr eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zus\u00e4tzliche Angaben oder Pr\u00fcfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder Alleinvertreterin zur Erg\u00e4nzung oder Berichtigung auf (Art. 28-29 ChemV). die vorgeschalteten Hersteller und Importeure so rasch wie m\u00f6glich \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit eines Stoffes informiert. Er kann entweder bestimmte von den Herstellern oder Importeuren f\u00fcr die Registrierung ausgef\u00fchrte Tests \u00fcbernehmen F\u00fcr mehr Informationen zu den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen siehe das Portal zu EU-Politik <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubrik \u00abUmwelt\u00bb, \u00abAbstimmung \u00fcber Reach: Umweltausschuss unter Beschuss\u00bb (5. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n9 Z. B. das European Chemical Industry Council (Cefic), der auch die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) angeh\u00f6rt. F\u00fcr mehr Informationen siehe Internet: <a href=\"http:\/\/www.cefic.org\">www.cefic.org<\/a> , Rubrik \u00abEU Chemical Policy Review (Reach)\u00bb.&#13;<br \/>\n10 Wenn f\u00fcnf Gesellschaften am Substance Information Exchange Forum (Sief) teilnehmen, k\u00f6nnten die Testkosten durch f\u00fcnf geteilt werden. F\u00fcr einen Stoff, der in einer Menge von 10-100t\/Jahr hergestellt wird, liessen sich die urspr\u00fcnglichen Kosten pro Unternehmen von 73100 Euro auf 14600 Euro senken. Quelle: GD Umwelt, August 2005.&#13;<br \/>\n11 Siehe <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubriken \u00abUmwelt\u00bb, \u00abChemikalien: Minister streben Einigung f\u00fcr November an\u00bb (17. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n12 Produzenten, die Chemikalien zur Herstellung ihrer Erzeugnisse verwenden, z.B. die Hersteller von Lacken und Kosmetika.&#13;<br \/>\n13 Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) oder Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA).&#13;<br \/>\n14 Die Beurteilungsstellen vereinen die Sachkenntnis verschiedener Bundes\u00e4mter in Sachen Gesundheitsschutz (BAG), Umweltschutz (Buwal) und Arbeitnehmerschutz (seco). Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft sind oder dass f\u00fcr eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zus\u00e4tzliche Angaben oder Pr\u00fcfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder Alleinvertreterin zur Erg\u00e4nzung oder Berichtigung auf (Art. 28-29 ChemV). oder die Analysen selbst ausf\u00fchren. Will er hingegen den Stoff auf eine Weise verwenden, die nicht vom Hersteller oder Importeur vorgesehen ist, muss er die Tests selbst vornehmen und die Ergebnisse (Sicherheitsberichte) der Agentur \u00fcbermitteln. Dabei hat er das Recht, die neue Verwendung des Stoffes vertraulich zu halten.&#13;<\/p>\n<h4>Vergleich mit der Schweiz<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nUnter dem ChemG hat der nachgeschaltete Anwender keine Mitteilungspflicht gegen\u00fcber den vorgeschalteten Akteuren. Bei einer Harmonisierung w\u00fcrde sich die Einf\u00fchrung dieses neuen Bottom-Up-Ansatzes sowie einer Reihe neuer Anforderungen an die nachgestellten Anwender aufdr\u00e4ngen. Die sich daraus f\u00fcr die nachgeschalteten Anwender ergebenden Kosten d\u00fcrften &#8211; insbesondere was die Erstellung von Sicherheitsberichten f\u00fcr neue Verwendungen angeht &#8211; betr\u00e4chtlich sein. Zudem fehlt es den nachgeschalteten Anwendern meist an Mitteln und Sachkenntnis.&#13;<\/p>\n<h3>Bewertung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Bewertungsverfahren beurteilen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die Testvorschl\u00e4ge der Industrie, pr\u00fcfen die Registrierungsdossiers auf \u00dcbereinstimmung mit den Anforderungen und untersuchen die Stoffe, von denen eine Gefahr f\u00fcr Umwelt und Gesundheit ausgehen k\u00f6nnte.&#13;<\/p>\n<h4>Vergleich mit der Schweiz<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nDieses Verfahren ist der Vorgehensweise der Beurteilungsstellen F\u00fcr mehr Informationen zu den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen siehe das Portal zu EU-Politik <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubrik \u00abUmwelt\u00bb, \u00abAbstimmung \u00fcber Reach: Umweltausschuss unter Beschuss\u00bb (5. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n9 Z. B. das European Chemical Industry Council (Cefic), der auch die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) angeh\u00f6rt. F\u00fcr mehr Informationen siehe Internet: <a href=\"http:\/\/www.cefic.org\">www.cefic.org<\/a> , Rubrik \u00abEU Chemical Policy Review (Reach)\u00bb.&#13;<br \/>\n10 Wenn f\u00fcnf Gesellschaften am Substance Information Exchange Forum (Sief) teilnehmen, k\u00f6nnten die Testkosten durch f\u00fcnf geteilt werden. F\u00fcr einen Stoff, der in einer Menge von 10-100t\/Jahr hergestellt wird, liessen sich die urspr\u00fcnglichen Kosten pro Unternehmen von 73100 Euro auf 14600 Euro senken. Quelle: GD Umwelt, August 2005.&#13;<br \/>\n11 Siehe <a href=\"http:\/\/www.euractiv.com\">www.euractiv.com<\/a> , Rubriken \u00abUmwelt\u00bb, \u00abChemikalien: Minister streben Einigung f\u00fcr November an\u00bb (17. Oktober 2005).&#13;<br \/>\n12 Produzenten, die Chemikalien zur Herstellung ihrer Erzeugnisse verwenden, z.B. die Hersteller von Lacken und Kosmetika.&#13;<br \/>\n13 Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) oder Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA).&#13;<br \/>\n14 Die Beurteilungsstellen vereinen die Sachkenntnis verschiedener Bundes\u00e4mter in Sachen Gesundheitsschutz (BAG), Umweltschutz (Buwal) und Arbeitnehmerschutz (seco). Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft sind oder dass f\u00fcr eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zus\u00e4tzliche Angaben oder Pr\u00fcfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder Alleinvertreterin zur Erg\u00e4nzung oder Berichtigung auf (Art. 28-29 ChemV). 4 f\u00fcr die Anmeldungen unter der schweizerischen Chemikalienverordnung (ChemV) vergleichbar.&#13;<\/p>\n<h3>Zulassung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr bestimmte gef\u00e4hrliche Stoffe sieht das Reach-System ein zus\u00e4tzliches Zulassungsverfahren vor (siehe Kasten 3). Die Antragsteller m\u00fcssen in einem Bericht nachweisen, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung der betreffenden Stoffe beherrschbar sind und die sozio-\u00f6konomischen Vorteile \u00fcberwiegen. Zudem muss auch die Verwendung von Alternativstoffen oder -technologien gepr\u00fcft werden. Birgt die Verwendung des Stoffes grosse Risiken und existiert ein geeigneter Alternativstoff &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Kosten, Verf\u00fcgbarkeit, Wirksamkeit und Risiko -, so ist es wahrscheinlich, dass die Zulassung abgelehnt wird.&#13;<\/p>\n<h4>Vergleich mit der Schweiz<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nAusser f\u00fcr Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel ist laut ChemG kein eigentliches Zulassungsverfahren f\u00fcr eine bestimmte Art von gef\u00e4hrlichen Stoffen vorgesehen. Indessen k\u00f6nnen die Beurteilungsstellen im Rahmen des schweizerischen Anmeldeverfahrens vom Antragsteller zus\u00e4tzliche Angaben oder Pr\u00fcfungen verlangen, wenn sie dies f\u00fcr die Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren als notwendig erachten (Art. 29 ChemV). Somit sieht das schweizerische Anmeldesystem implizit ein Zulassungssystem vor, das jenem von Reach entspricht. Die bei einer Harmonisierung mit Reach notwendige Angleichung des ChemG w\u00fcrde somit vor allem die Form und weniger den Inhalt des Anmeldeverfahrens betreffen.&#13;<\/p>\n<h3>Beschr\u00e4nkung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAlle Stoffe, Zubereitungen oder in Erzeugnissen enthaltene Stoffe k\u00f6nnen Beschr\u00e4nkungen unterworfen werden, wenn die Risiken nachweislich nicht angemessen beherrschbar sind. Die Entscheidungsfindung erfolgt im Rahmen eines Ausschussverfahrens, das unter anderem die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Betroffenen einschliesst.&#13;<\/p>\n<h4>Vergleich mit der Schweiz<\/h4>\n<p>&#13;<br \/>\nDie schweizerische Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Chemikalien mit besonders grossem Gefahrenpotenzial f\u00fcr Mensch oder Umwelt. Die Einschr\u00e4nkungen und Verbote der ChemRRV entsprechen denjenigen des Reach-Entwurfs. Die Verordnung sieht allerdings kein Ausschussverfahren zur Beschlussfassung \u00fcber Einschr\u00e4nkungen oder Verbote vor. Doch auch hier handelt es sich mehr um einen formalen als um einen grunds\u00e4tzlichen Unterschied.&#13;<\/p>\n<h2>Szenarien f\u00fcr eine Harmonisierung mit Reach<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h3>Vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme des Gemeinschaftsrechts<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz k\u00f6nnte das EU-Chemikalienrecht vollst\u00e4ndig \u00fcbernehmen. Ausserdem w\u00fcrde sie wie die EU-Mitgliedstaaten in den verschiedenen Kontrollorganen \u00fcber die Bewertung, Zulassung und Beschr\u00e4nkung chemischer Stoffe mitwirken. Ein derartiges Szenario setzt allerdings zumindest die Unterzeichnung eines Abkommens mit der EU voraus, welches der Schweiz in diesem Bereich mehr oder weniger die gleichen Rechte wie den EU-Mitgliedstaaten einr\u00e4umen w\u00fcrde. Ein EU-Beitritt steht nicht auf der Tagesordnung. Der Abschluss eines allf\u00e4lligen Sondervertrags mit der EU \u00fcber die Chemikalien m\u00fcsste wohl im Rahmen einer neuen Serie von bilateralen Vertr\u00e4gen mit der EU erfolgen, was ebenfalls nicht vorgesehen ist.\u00a0Neben den politischen Implikationen gilt es auch die wirtschaftlichen Folgen einer vollst\u00e4ndigen Harmonisierung zu ber\u00fccksichtigen. Vorteile w\u00e4ren etwa eine Markt\u00f6ffnung, eine Liberalisierung des Chemikalienhandels mit der EU und ein Abbau der technischen Handelshemmnisse (z.B. Vermeidung einer Verdoppelung der Stoffanmeldungen). \u00a0Eine Vollharmonisierung w\u00fcrde aber auch bedeutende Mehrkosten f\u00fcr die Industrie und f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand nach sich ziehen, etwa auf Grund der notwendigen Registrierung der Altstoffe und der Zwischenprodukte oder der Mitteilungspflicht der nachgeschalteten Anwender gegen\u00fcber den vorgeschalteten Akteuren. Zurzeit fehlt es leider an Studien \u00fcber die zu erwartenden Kosten einer solchen Harmonisierung. Nach der Verabschiedung von Reach wird es unerl\u00e4sslich sein, eine entsprechende Kosten-\/Nutzenanalyse zu erstellen.&#13;<\/p>\n<h2>Teilweise \u00dcbernahme<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei diesem Szenario w\u00fcrde die Schweiz nur einen Teil des EU-Rechts \u00fcbernehmen und nur beschr\u00e4nkt am EU-Kontrollsystem teilnehmen. Die Schweiz k\u00f6nnte beschliessen, die Registrierung von Altstoffen nicht mit der EU zu harmonisieren. Dies w\u00fcrde den schweizerischen Unternehmen erlauben, einen der wichtigsten Kostenpunkte von Reach teilweise zu umgehen. Die Chemieindustrie m\u00fcsste allerdings f\u00fcr die Produkte, welche sie in die EU exportiert, dennoch das fragliche Registrierungsverfahren durchlaufen. Immerhin w\u00fcrde sich dieses Verfahren f\u00fcr das Inverkehrbringen von Produkten in der Schweiz oder im aussereurop\u00e4ischen Markt er\u00fcbrigen. \u00a0Was die Neuprodukte angeht, ist das ChemG bereits heute praktisch mit Reach harmonisiert. Zur Vermeidung einer Verdoppelung der Registrierungstests k\u00f6nnte die Schweiz die gegenseitige Anerkennung der Anmeldeverfahren im Rahmen des Abkommens \u00fcber die gegenseitige Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungen (MRA) aushandeln.\u00a0Ende Februar 2005 hat die Schweiz der EG vorgeschlagen, das MRA mit einem Kapitel zur gegenseitigen Anerkennung der Anmeldungen und Zulassungen von neuen bioziden Stoffen und Substanzen zu erg\u00e4nzen. Der Schwerpunkt liegt deshalb auf den neuen bioziden Substanzen, weil das bestehende EG-Recht in diesem Bereich praktisch unver\u00e4ndert in Reach eingeflossen ist. Die Gespr\u00e4che sind momentan im Gang.\u00a0Mit einer solchen Harmonisierung \u00ab\u00e0 la carte\u00bb k\u00f6nnten sowohl die Handelshemmnisse als auch die Harmonisierungskosten auf ein Mindestmass begrenzt werden. Allerdings h\u00e4ngt eine solche L\u00f6sung von der Akzeptanz der EG ab. Es ist momentan nur schwer abzusch\u00e4tzen, inwiefern die EG bereit w\u00e4re, Verhandlungen in diesem Sinne mit der Schweiz aufzunehmen, und ob solche Vorschl\u00e4ge in den Verhandlungen eine reelle Chance h\u00e4tten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 1: Die neun Parchem-Verordnungen<\/a> &#8211; Chemikalienverordnung (ChemV);- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV);- PIC-Verordnung (ChemPICV);- Biozidprodukteverordnung (VBP);- Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV), basierend auch auf dem Landwirtschaftsgesetz (LVG);- Verordnung \u00fcber die Gute Laborpraxis (GLPV);- Chemikaliengeb\u00fchrenverordnung (ChemGebV);- Verordnung \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes;- Verordnung \u00fcber die vollst\u00e4ndige Inkraftsetzung des Chemikaliengesetzes.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 2: Foren und Konsortien: Teilnahme der Schweiz<\/a> Die Schweizerische Gesellschaft f\u00fcr Chemische Industrie (SGCI) hat bereits an Konsortien im Rahmen von Programmen \u00fcber so genannte High Production Volume Chemicals (HPVC) der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) teilgenommen. Zudem hat sie im Oktober 1998 den International Council of Chemical Associations (ICCA) lanciert. Die SGCI hat die Industrie dazu angehalten, die OECD \u00fcber die Evaluation der Gef\u00e4hrlichkeit von rund 1000 Substanzen zu informieren. Der Informationsaustausch geschieht im Rahmen von internationalen Konsortien.aGem\u00e4ss SGCI ist die Effizienz der Konsortien beschr\u00e4nkt. Einzelne Firmen haben die Durchf\u00fchrung eigener Tests trotz entstandener Mehrkosten der Teilnahme an Konsortien vorgezogen. Folgende Gr\u00fcnde f\u00fchrten dazu:- die Vorgehensweise und der breite Zugang zu den Daten;- der Umgang mit der Vertraulichkeit der Daten;- die Konkurrenz zwischen den Teilnehmern.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 3: Stoffgruppen mit speziellem Zulassungsverfahren<\/a> &#8211; Krebserregende, erbgutver\u00e4ndernde und fortpflanzungssch\u00e4digende Substanzen (so genannte CMR-Stoffe);- Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (so genannte PBT-Stoffe bzw. vPs\/vBs); &#8211; Stoffe, die ernsthafte und irreversible Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben k\u00f6nnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Revision des Chemikalienrechts wurde vom Bundesrat nach der Ablehnung des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 6. Dezember 1992 initiiert. 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