{"id":125289,"date":"2005-11-01T12:00:00","date_gmt":"2005-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2005\/11\/schraner-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:49:40","modified_gmt":"2023-08-23T21:49:40","slug":"schraner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2005\/11\/schraner\/","title":{"rendered":"Terrorismus und seine Herausforderungen in der Aussenpolitik"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 hat der internationale Terrorismus eine neue Dimension erreicht. Sie f\u00fchrten allen Staaten die Aktualit\u00e4t und Dimension der terroristischen Gefahr vor Augen. Die Anschl\u00e4ge hatten &#8211; nebst unmittelbarem Leid der Direktbetroffenen &#8211; weit reichende, zum Teil verheerende Auswirkungen: Krieg in Afghanistan und Irak, Zunahme der Privatisierung staatlicher Funktionen in Konflikten, Umw\u00e4lzungen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen wie Luftfahrt, Tourismus oder Versicherungswesen, steigende Ausgaben f\u00fcr Sicherheit und Milit\u00e4r, Stilisierung der Muslime zum Feindbild sowie Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts im \u00abKrieg gegen den Terrorismus\u00bb. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/1132062093_06D_Schraner_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Weltweite Bedrohung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Bericht \u00abLage- und Gef\u00e4hrdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschl\u00e4gen vom 11. September 2001\u00bb vom 20. Juni 2002 des Bundesrates zuhanden des Parlaments1 wird die Wahrscheinlichkeit als gering eingesch\u00e4tzt, dass die Schweiz und schweizerische Einrichtungen oder Personen ein prim\u00e4res Ziel terroristischer Akte darstellen k\u00f6nnten. Angesichts der Potenziale und Absichten terroristischer Organisationen sei es aber jederzeit m\u00f6glich, dass die Schweiz oder ihre Einwohnerinnen und Einwohner von Terrorakten betroffen sein k\u00f6nnen.\u00a0Das Bild des terroristischen Attent\u00e4ters hat sich gewandelt. Ging man fr\u00fcher von einem sektiererischen Einzeloder Kleingruppenk\u00e4mpfer aus, wurden die Anschl\u00e4ge in Madrid oder London durch zumeist gebildete, erwerbst\u00e4tige, in die westliche Gesellschaft integrierte T\u00e4ter ver\u00fcbt. Damit ist es schwieriger geworden, einen \u00abGegner\u00bb auszumachen, ihn berechnen und schliesslich zur Verantwortung ziehen zu k\u00f6nnen.\u00a0Terrorismus ist pl\u00f6tzlich zu einer weltweiten Bedrohung geworden, welche jede und jeden betrifft oder mittelbar in seinem Verhalten beeinflusst. Die Breite der Koalition gegen den internationalen Terrorismus zeigt, dass die meisten Staaten im Terrorismus einen Angriff auf die Gesellschaft sehen. Es erstaunt daher nicht, dass seit dem 11. September 2001 in fast allen internationalen Foren das Thema Terrorismusbek\u00e4mpfung prominent behandelt wird. Fr\u00fcher eher ein Randthema, das etwa von regional besonders betroffenen Staaten aufgegriffen wurde, zieht sich das Thema heute wie ein roter Faden durch die Debatten der internationalen Organisationen (UNO, Organisation f\u00fcr Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE, Europarat). Im Folgenden beschr\u00e4nken sich die Ausf\u00fchrungen weitgehend auf die Bem\u00fchungen innerhalb der UNO.&#13;<\/p>\n<h2>Fehlende international anerkannte Definition<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine international anerkannte Definition von Terrorismus gibt es (noch) nicht. Nach wie vor wird zwischen dem absoluten Gewaltverbot einerseits und dem Recht von Befreiungsbewegungen auf Selbstbestimmung anderseits unterschieden. Mit anderen Worten: Des einen Terrorist ist des anderen Befreiungsk\u00e4mpfer. Die Verhandlungen innerhalb der UNO zu einer Globalkonvention gegen den Terrorismus scheitern immer wieder an der Frage der Definition, die zum gr\u00f6ssten Hindernis wurde.\u00a0Die Europ\u00e4ische Union (EU) hat 2002 eine Definition verabschiedet, wonach es sich beim Terrorismus um Taten handelt, die darauf abzielen, \u00abdie Bev\u00f6lkerung einzusch\u00fcchtern oder die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation zu zerst\u00f6ren\u00bb.\u00a0Auch wenn es keine international anerkannte Definition von Terrorismus gibt, so scheint eine allgemeine Auffassung dar\u00fcber zu bestehen, was unter einem terroristischen Akt zu verstehen ist: n\u00e4mlich der vors\u00e4tzliche Angriff auf Zivilisten oder Eigentum mit dem Ziel, in der Bev\u00f6lkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, um damit Einfluss auf eine Drittpartei zu nehmen. Terrorismus jeglicher Herkunft und Form ist ein durch nichts zu rechtfertigendes oder zu entschuldigendes Verbrechen.&#13;<\/p>\n<h2>Aktivit\u00e4ten der Schweiz zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz kooperiert &#8211; aus Solidarit\u00e4t mit den direkt betroffenen Staaten und nicht zuletzt ihrer eigenen Sicherheit wegen &#8211; auf internationaler Ebene im Kampf gegen den Terror. In erster Linie soll der Terrorismus als kriminelle Aktivit\u00e4t mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Methoden bek\u00e4mpft sowie durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Bek\u00e4mpfung von grenz\u00fcberschreitender Kriminalit\u00e4t unterbunden werden.\u00a0Wichtige Faktoren der Terrorismusbek\u00e4mpfung sind:\u00a0&#8211; Informationsgewinnung, z.B. Ermittlungen durch Nachrichtendienste;\u00a0&#8211; Extremismusbek\u00e4mpfung, d.h. Durchgreifen staatlicher Autorit\u00e4ten zur Verhinderung terroristischer Gewalt;\u00a0&#8211; nationale Kooperation der Beh\u00f6rden, z.B. der Polizei, Bundespolizei;\u00a0&#8211; internationale Kooperation, etwa der Nachrichtendienste und Polizeibeh\u00f6rden;\u00a0&#8211; Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, z.B. durch Kontrollmassnahmen oder neue Rechtsnormen wie das Geldw\u00e4schereigesetz oder den Straftatbestand gegen die Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 2003.&#13;<\/p>\n<h3>Internationale Zusammenarbeit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz arbeitet eng mit den ausl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rden zusammen, sei es \u00fcber den Interpol-Kanal oder \u00fcber die Verbindungspersonen des Bundesamtes f\u00fcr Polizei (Fedpol), die in verschiedenen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern sowie in den USA stationiert sind. Im Kampf gegen internationale Kriminalit\u00e4t ist die direkte Mitwirkung der Schweiz bei bestimmten Instrumenten der EU zu erw\u00e4hnen (Europol, Schengen). Die Schweiz hat mit allen Nachbarstaaten bilaterale Abkommen \u00fcber die polizeiliche Zusammenarbeit abgeschlossen und eine besonders enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung, der Fluchthelfernetze, des Menschenhandels, der Geldw\u00e4scherei und des Extremismus aufgebaut.\u00a0Als einer der wichtigsten Finanzpl\u00e4tze der Welt setzt sich die Schweiz f\u00fcr die Erarbeitung von griffigeren Normen f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Geldfl\u00fcssen kriminellen Ursprungs ein. Die Schweiz ist Mitglied der Financial Action Task Force (FATF) und arbeitete aktiv an der Abfassung der 40 Empfehlungen dieser Gruppe mit. Diese Empfehlungen bilden die international anerkannte Norm f\u00fcr die Massnahmen, die von einem Land zur wirksamen Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei ergriffen werden m\u00fcssen.&#13;<\/p>\n<h2>Resolutionen der UNO<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei der Terrorismusbek\u00e4mpfung hat der UNO-Sicherheitsrat eine zunehmend bedeutendere Rolle f\u00fcr sich in Anspruch genommen. In seinen Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001) und 1566 (2004) hat er umfassende Massnahmen &#8211; inklusive Sanktionen &#8211; gegen mutmassliche Terroristen angeordnet.&#13;<\/p>\n<h3>Counter Terrorism Committee (CTC)<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Resolution 1373 wurde ein 15-k\u00f6pfiger Anti-Terror-Ausschuss, das Counter Terrorism Committee (CTC), geschaffen. Dieses setzt sich aus den Mitgliedern des Sicherheitsrates zusammen. Es \u00fcberwacht die Anwendung der Resolution 1373, indem es die Berichte der Staaten \u00fcber ihre Bem\u00fchungen entgegennimmt, die Staaten auf Anfrage ber\u00e4t und dem Sicherheitsrat Bericht erstattet. Bei Staaten, die Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben, bem\u00fcht sich das CTC, diesen geeignete Hilfsmittel auf bilateraler oder multilateraler Basis zug\u00e4nglich zu machen.\u00a0Die Schweiz hat ihren ersten umfassenden Bericht 2001 unterbreitet.3 Darin wurden die Massnahmen der Schweiz gegen die Finanzierung des Terrorismus und gegen terroristische Akte erl\u00e4utert. Zu Beginn des Jahres 2005 wurde bereits der vierte Bericht abgegeben. Dieser geht nur noch auf die vom CTC gestellten Zusatzfragen ein, etwa bez\u00fcglich der Anzahl Meldungen bei der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei (MROS) oder zur ratio legis des Artikels 260quinquies Strafgesetzbuch zur Terrorismusfinanzierung.\u00a0Das CTC sieht eine grosse Bedeutung darin, die Staaten zu unterst\u00fctzen. Hierf\u00fcr unterh\u00e4lt das CTC eine Matrix, mit welcher die gegenseitige Hilfe zwischen den Staaten koordiniert wird. Die Schweiz unterst\u00fctzt zahlreiche Projekte in anderen L\u00e4ndern im Bereich der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung.\u00a0Mit der Resolution 1535 (2004) schuf der Sicherheitsrat ein neues Exekutivorgan des CTC, das Counter Terrorism Committee Executive Directorate (CTED). Das CTED, das seine Arbeit 2005 aufgenommen hat, soll einerseits die Analysekapazit\u00e4ten des CTC verbessern und andererseits den Dialog mit den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Resolution 1373 intensivieren.&#13;<\/p>\n<h3>Al-Kaida-\/Taliban-Sanktionskomitee<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Resolution 1267 (1999) werden im Zusammenhang mit Al-Kaida und Taliban auf UNO-Ebene Listen von Individuen und Organisationen ver\u00f6ffentlicht, deren Konten einzufrieren sind und die weiteren Beschr\u00e4nkungen im Gesch\u00e4ftsverkehr unterliegen. Seit der Resolution 1390 (2002) sind die Beschr\u00e4nkungen nicht mehr ausschliesslich auf afghanisches Hoheitsgebiet beschr\u00e4nkt. Seither wird von einem speziellen Komitee des Sicherheitsrates eine st\u00e4ndig aktualisierte Liste von Individuen und Organisationen aufgestellt, die den Taliban und\/oder Al-Kaida angeh\u00f6ren oder mit ihnen in Verbindung stehen. Dieses Komitee sowie das CTED f\u00fchren Besuche in Staaten durch, um die Umsetzung der Resolutionen zu pr\u00fcfen. Der letzte Besuch des Sanktionskomitees in der Schweiz fand im Dezember 2004 statt.\u00a0Unmittelbar nach dem Terroranschlag in Beslan schuf der Sicherheitsrat mit Resolution 1566 (2004) eine neue Arbeitsgruppe, die Massnahmen gegen terroristische Organisationen pr\u00fcfen soll, welche vom Al-Kaida-\/Taliban-Sanktionskomitee (1267) nicht erfasst werden.&#13;<\/p>\n<h2>Sektorielle UNO-\u00dcbereinkommen zur Terrorismusbek\u00e4mpfung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAufgrund mangelnder \u00dcbereinstimmung unter den UNO-Mitgliedstaaten war es bisher nicht m\u00f6glich, ein umfassendes Abkommen zur Terrorismusbek\u00e4mpfung zu vereinbaren. Dennoch wurden seit 1963 in 13 \u00dcbereinkommen verschiedene terroristische Straftaten definiert (siehe Kasten 1).\u00a0Die Schweiz hat 12 \u00dcbereinkommen ratifiziert, so z.B das \u00dcbereinkommen zur Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung. Dies hatte auch eine entsprechende Revision des Strafgesetzbuches zur Folge. Die w\u00e4hrend vieler Jahre ausgehandelte und im April 2005 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete Konvention zur Bek\u00e4mpfung des Nuklearterrorismus wurde im September 2005 f\u00fcr die Schweiz von Bundespr\u00e4sident Samuel Schmid unterzeichnet.&#13;<\/p>\n<h2>Einhaltung der Menschenrechte<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei allen Bem\u00fchungen um die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus darf nicht vergessen werden, dass die Menschenrechte im so genannten \u00abKrieg gegen den Terrorismus\u00bb weiter gelten. Leider sind dabei immer wieder Missbr\u00e4uche geschehen (Stichwort Abu Ghraib). Fundamentale Menschenrechte &#8211; wie das Folterverbot, die Unschuldsvermutung, Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r und das Recht auf Leben &#8211; m\u00fcssen gewahrt bleiben. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gilt auch f\u00fcr Personen, die auf Sanktionenlisten gesetzt werden. Daher sollten ein Mechanismus zur regelm\u00e4ssigen \u00dcberpr\u00fcfung der Listen und die M\u00f6glichkeit eines effizienteren Verfahrens zur Streichung von einer Liste (De-Listing) eingef\u00fchrt werden. Diesbez\u00fcglich setzt sich die Schweiz innerhalb der UNO &#8211; zusammen mit gleich gesinnten Staaten &#8211; f\u00fcr eine Verbesserung des Systems ein.&#13;<\/p>\n<h2>Wahrung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuch das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht steht im Kampf gegen den Terrorismus vor neuen Herausforderungen. Insbesondere stellen sich Fragen zur Anwendung des V\u00f6lkerrechts in Bezug auf:\u00a0&#8211; den Umgang mit gefangen genommenen Terroristen;\u00a0&#8211; das Gewaltverbot;\u00a0&#8211; die Abgrenzung legitimer Kriegsf\u00fchrung gegen\u00fcber terroristischen Aktivit\u00e4ten.&#13;<\/p>\n<h3>Mindestregeln in bewaffneten Konflikten<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht beinhaltet v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Mindestregeln f\u00fcr internationale und nicht internationale bewaffnete Konflikte, besonders im Hinblick auf die Behandlung von verwundeten und kranken Milit\u00e4rangeh\u00f6rigen sowie den Umgang mit Kriegsgefangenen und der Zivilbev\u00f6lkerung. Grundlagen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts sind die vier Genfer Konventionen von 1949 und deren Zusatzprotokolle von 1977 zu internationalen und nicht internationalen bewaffneten Konflikten. \u00a0Das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht ist in Situationen bewaffneter Konflikte von allen Konfliktparteien und Einzelpersonen &#8211; also auch unbeteiligten Zivilisten &#8211; anzuwenden. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der behaupteten oder vielleicht gar v\u00f6lkerrechtlichen Rechtfertigung des Gewaltgebrauchs an sich.&#13;<\/p>\n<h3>Kriegsverbrechen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nKriegsverbrechen stellen ebenfalls Verst\u00f6sse gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht dar. Kriegsverbrechen sind v\u00f6lkerrechtlich kriminalisierte Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts. Beispiele sind etwa ein gezielter Angriff auf die Zivilbev\u00f6lkerung, Folter und Misshandlungen von Gefangenen oder die Verweigerung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, soweit sie im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen. In Artikel 8 des Statuts des internationalen Strafgerichtshofs sind 50 Einzeltatbest\u00e4nde von Kriegsverbrechen erfasst, die mit schweren Strafen belegt sind.&#13;<\/p>\n<h3>Terroristische Netzwerke<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nGrenz\u00fcberschreitende Angriffe durch nicht staatliche Akteure sind eine Herausforderung an die Anwendung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts. So genannte \u00abasymmetrische\u00bb Konflikte respektive Kriegf\u00fchrung sind zwar an sich nichts Neues; transnationale terroristische Netzwerke in ihrer gegenw\u00e4rtigen Auspr\u00e4gung sind es hingegen schon. Wichtig ist daher die erw\u00e4hnte internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechensbek\u00e4mpfung.&#13;<\/p>\n<h3>Status von Gefangenen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht regelt auch den Status von Gefangenen. Wird eine Person im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt gefangen genommen oder wird sie anderweitig wehrlos, so geniesst sie gewisse Schutzrechte aufgrund des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts. Die Bezeichnung dieser Person als \u00abTerrorist\/in\u00bb kann sie in keiner Weise dieses Rechtsschutzes berauben. Die einschl\u00e4gigen Regeln und Grunds\u00e4tze stellen ein (international anerkanntes) Gleichgewicht zwischen milit\u00e4rischen und humanit\u00e4ren Erw\u00e4gungen dar. Somit kann keine so genannte \u00abmilit\u00e4rische\u00bb Sicherheit oder andere Notwendigkeit die Nichtbeachtung des Kriegsv\u00f6lkerrechts rechtfertigen.&#13;<\/p>\n<h2>Kampf gegen Terrorismus mit rechtsstaatlichen Mitteln<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nTerroristen allgemein als Kombattanten im Sinne des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts zu qualifizieren, k\u00e4me aber den Interessen der Terroristen entgegen, die oft genau diese internationale Anerkennung anstreben. Diesbez\u00fcglich formuliert der deutsche Politiker Erhard Eppler treffend: \u00abBin Ladens Selbstm\u00f6rder wollten verletzen, t\u00f6ten. Ihre Gewalt war grausamste ,violence&#8216;; aber indem Bin Laden dieses T\u00f6tenwollen zum Krieg stilisierte, erhob er den Anspruch, er \u00fcbe, wie andere, Macht aus und m\u00fcsse dies leider ,by force&#8216; tun.\u00bb\u00a0Der Kampf gegen den internationalen Terrorismus ist daher in erster Linie mit den rechtsstaatlichen Mitteln der Verbrechensbek\u00e4mpfung zu f\u00fchren. Die Schweiz wird sich weiterhin daf\u00fcr einsetzen, dass die Anwendung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts verst\u00e4rkt wird. Sie hat sich immer klar gegen Missbr\u00e4uche im Kampf gegen den Terrorismus ge\u00e4ussert, indem sie bilateral bei entsprechenden Verletzungen &#8211; z.B. in Guant\u00e1namo und Abu Ghraib &#8211; intervenierte. \u00dcberdies hat sie vor dem UNO-Sicherheitsrat mehrfach dazu aufgerufen, nicht nur die Terrorakte, sondern auch deren tiefer liegende Ursachen zu bek\u00e4mpfen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 1: Internationale \u00dcbereinkommen zur Terrorismusbek\u00e4mpfung<\/a> &#8211; Internationales \u00dcbereinkommen vom 14. September 1963 \u00fcber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bek\u00e4mpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 23. September 1971 zur Bek\u00e4mpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 14. Dezember 1973 \u00fcber die Verh\u00fctung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen v\u00f6lkerrechtlich gesch\u00fctzte Personen, einschliesslich Diplomaten;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 3. M\u00e4rz 1980 \u00fcber den physischen Schutz von Kernmaterial;- Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bek\u00e4mpfung widerrechtlicher gewaltt\u00e4tiger Handlungen auf Flugh\u00e4fen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 10. M\u00e4rz 1988 zur Bek\u00e4mpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;- Protokoll vom 10. M\u00e4rz 1988 zur Bek\u00e4mpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 1. M\u00e4rz 1991 \u00fcber die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufsp\u00fcrens;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bek\u00e4mpfung terroristischer Bombenanschl\u00e4ge; &#8211; Internationales \u00dcbereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bek\u00e4mpfung der Finanzierung des Terrorismus;- Internationales \u00dcbereinkommen vom 13. April 2005 zur Bek\u00e4mpfung des Nuklearterrorismus.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 hat der internationale Terrorismus eine neue Dimension erreicht. Sie f\u00fchrten allen Staaten die Aktualit\u00e4t und Dimension der terroristischen Gefahr vor Augen. Die Anschl\u00e4ge hatten &#8211; nebst unmittelbarem Leid der Direktbetroffenen &#8211; weit reichende, zum Teil verheerende Auswirkungen: Krieg in Afghanistan und Irak, Zunahme der Privatisierung staatlicher Funktionen in [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":2719,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[154],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":2719,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Vizedirektorin Direktion V\u00f6lkerrecht, Aussenpolitische Koordination f\u00fcr Terrorismusbek\u00e4mpfung, Eidg. Departement f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA), Bern","seco_author_post_occupation_fr":"Vice-directrice de la direction du Droit international public coordinatrice de la politique ext\u00e9rieure pour la lutte contre le terrorisme, D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral des affaires \u00e9trang\u00e8res (DFAE), Berne","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":125292,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"9049","post_abstract":"","magazine_issue":null,"seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55dd85fecfb4f"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/125289"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2719"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=125289"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/125289\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":128496,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/125289\/revisions\/128496"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2719"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=125289"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=125289"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=125289"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=125289"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=125289"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=125289"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}