{"id":125294,"date":"2005-11-01T12:00:00","date_gmt":"2005-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2005\/11\/schwob-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:49:58","modified_gmt":"2023-08-23T21:49:58","slug":"schwob","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2005\/11\/schwob\/","title":{"rendered":"Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung &#8211; die Banken als haupts\u00e4chliche Leistungstr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p>In der Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung, die auch im Kontext der Terrorismusfinanzierung zur Diskussion steht, kommt den Banken in der Schweiz seit 1977 eine Pionierrolle zu. Diese Pionierrolle entwickelte sich im Laufe der Jahre in der Regulierung aller Stufen in eine Richtung, welche die Banken als Ermittlungsinstrumente in der Strafverfolgung definiert. Die daraus entstehenden Kosten haben sich in den vergangenen Jahren vervielfacht. Eine weitere Ausdehnung der Pflichten der Banken bei der Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei kommt deshalb nur noch in Frage, wenn die Kosten sauber aufgezeigt und &#8211; in Relation zum Nutzen gesetzt &#8211; als gerechtfertigt erscheinen. Eine Verlagerung von bestehenden Kontrollkompetenzen bei Beh\u00f6rden oder privaten Organisationen auf die Banken oder die Institutionalisierung von Mehrfachkontrollen dient der Sache nicht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBereits 1977 haben sich die Banken in der Schweiz verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Verm\u00f6genswerten einzuhalten. Diese Sorgfaltspflichten wurden in der Vereinbarung \u00fcber die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) festgelegt. Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten waren die ersten Pr\u00e4ventionsmassnahmen gegen Geldw\u00e4scherei. Die Banken haben ihre Pionierrolle bis heute behalten. Die Regeln der Schweizer Banken fanden auch international Beachtung, obwohl die Selbstregulierung in den einschl\u00e4gigen internationalen Gremien nach wie vor auf Misstrauen st\u00f6sst.&#13;<\/p>\n<h2>Entwicklung auf regulatorischer Ebene<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Richtlinie der Eidg. Bankenkommission (EBK) \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei im Bankensektor im Jahre 1991 verst\u00e4rkte den Eindruck, Geldw\u00e4scherei sei ausschliesslich &#8211; oder zumindest prim\u00e4r &#8211; ein Bankenproblem. Daran \u00e4nderte erst der Erlass des Bundesgesetzes \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei (GwG) im Finanzsektor im Jahre 1998 etwas, das neben den Banken auch die \u00fcbrigen Finanzintermedi\u00e4re Sorgfaltsregeln im Umgang mit Kunden und Geld unterstellte. Freilich hatte schon Art. 305ter des Strafgesetzbuches die Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten auf alle Personen ausgedehnt, die berufsm\u00e4ssig fremde Verm\u00f6genswerte annehmen, aufbewahren, anlegen oder \u00fcbertragen helfen. 2002 \u00fcberarbeitete die EBK ihre Richtlinien zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und setzte sie in Form einer Verordnung auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Als neue Massnahmen wurden nun die Risikokategorisierung von Kunden und Transaktionen sowie die Verpflichtung zur automatisierten Transaktions\u00fcberwachung vorgesehen. Diese neuen Verpflichtungen brachten f\u00fcr die Banken erheblichen Aufwand mit sich. Die EBK r\u00e4umte ihnen daher ein Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung ein, um die neuen Vorgaben bankintern umzusetzen.&#13;<\/p>\n<h2>Banken mit Ermittlungst\u00e4tigkeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Bereich der pr\u00e4ventiven Massnahmen gegen Geldw\u00e4scherei hat sich das Schwergewicht vom Einholen der Formalit\u00e4ten bei der Kontoer\u00f6ffnung zunehmend zu eigentlichen Ermittlungst\u00e4tigkeiten der Bank verlagert. Je nach Risikokategorie, in welche die Bank den Kunden einteilt, muss sie umfassende Abkl\u00e4rungen &#8211; u.a. \u00fcber den Kunden, die Herkunft und den Verwendungszweck seines Verm\u00f6gens &#8211; treffen. Gleiche Daten muss die Bank je nach den Umst\u00e4nden \u00fcber wirtschaftlich Berechtigte erheben. Aufgrund der erhobenen Daten stellt die Bank allf\u00e4llige Ungew\u00f6hnlichkeiten fest, die den Verdacht auf Geldw\u00e4scherei begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die Meldepflicht gem\u00e4ss Art. 9 GwG bildet das Bindeglied zu den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Die Banken nehmen mit den rechtlich geregelten Abkl\u00e4rungs- und Ermittlungspflichten Funktionen der Strafverfolgung vorweg. Ausgepr\u00e4gt kommt dies zum Ausdruck in Art. 24 der Verordnung der EBK, der die Bank verpflichtet, eine Verdachtsmeldung auch dann zu erstatten, wenn sie Verhandlungen zur Aufnahme einer Gesch\u00e4ftsbeziehung abbricht.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen im Compliance-Bereich<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Swiss Banking Institute hat im Auftrag der Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken eine Studie erarbeitet, aus der sich ergibt, dass der Bereich Geldw\u00e4schereipr\u00e4vention mit 45% der gesamten Compliance-Kosten deutlich an erster Stelle steht. Das mag wohl in erster Linie noch mit der Umsetzung der Geldw\u00e4schereiverordnung der EBK begr\u00fcndbar sein, die einen eigentlichen Kostenschub im Compliance-Bereich zur Folge hatte. Wie die Studie feststellt, hat sich aber allgemein bei den untersuchten Banken die Zahl der Vollzeitstellen im Compliance-Bereich der untersuchten Handels- und Verwaltungsbanken von 1998 bis 2002 mehr als verdreifacht. Regulatorische Belastung zieht unvermeidlich einen entsprechenden Aufwand in den Kontrollbereichen nach sich. Unter diesem Aspekt verfolgen die Banken begreiflicherweise die Vorschl\u00e4ge zur Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen mit Sorge, da zurzeit die Konsequenzen f\u00fcr die Kontrollbereiche der Banken nicht absehbar sind.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung, die auch im Kontext der Terrorismusfinanzierung zur Diskussion steht, kommt den Banken in der Schweiz seit 1977 eine Pionierrolle zu. Diese Pionierrolle entwickelte sich im Laufe der Jahre in der Regulierung aller Stufen in eine Richtung, welche die Banken als Ermittlungsinstrumente in der Strafverfolgung definiert. 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