{"id":125304,"date":"2005-11-01T12:00:00","date_gmt":"2005-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2005\/11\/siegel-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:49:41","modified_gmt":"2023-08-23T21:49:41","slug":"siegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2005\/11\/siegel\/","title":{"rendered":"Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung &#8211; die Rolle der Finanzmarktaufsicht"},"content":{"rendered":"<p>Die Terroranschl\u00e4ge gegen die USA vom 11. September 2001 waren nicht nur f\u00fcr die internationale Gemeinschaft, sondern auch f\u00fcr die Finanzwelt ein Schock. Neben den kurzfristigen Auswirkungen auf die B\u00f6rsen wurden die Finanzmarkt-Akteure mit einer neuen, langfristigen Herausforderung konfrontiert: der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung. Es besteht kein Zweifel, dass der Terrorismusfinanzierung \u00fcber den Umweg des Bankensystems &#8211; und insbesondere den Schweizer Finanzplatz &#8211; kein Raum gelassen werden darf. Dies ist der Auftrag, den sich die Eidg. Bankenkommission (EBK) gegeben hat. SR 955.022.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/1132062093_10_Siegel_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"254\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Anschl\u00e4ge vom 11. September 2001 hatten den aktiven Einbezug der Finanzintermedi\u00e4re und der Aufsichtsbeh\u00f6rden in die Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung zur Folge. Im Gegensatz zu den seit l\u00e4ngerer Zeit bestehenden Pr\u00e4ventivmassnahmen in der Geldw\u00e4scherei-Bek\u00e4mpfung erschien die Rolle, welche die Bankenwelt spielen konnte und musste, nach diesen Attentaten in einem neuen Licht. \u00a0Es stellten sich umgehend zwei Fragen: Hatten die Terroristen im Wissen um die Attentate Insider-Transaktionen auf den Finanzm\u00e4rkten get\u00e4tigt? Und: Erfolgte die Finanzierung der Attentate vom 11. September 2001 \u00fcber das Bankensystem oder wurden andere Kan\u00e4le benutzt? Die Finanzwelt musste zwingend eine schnelle Antwort auf diese Fragen geben.\u00a0Die internationale Gemeinschaft hat &#8211; auf Initiative der USA &#8211; rasch den Entschluss gefasst, eine Kampagne f\u00fcr die Trockenlegung der finanziellen Ressourcen des internationalen Terrorismus zu lancieren. Nach der Erkl\u00e4rung des Pr\u00e4sidenten der USA, George W. Bush, vom 24. September 2001 Verf\u00fcgbar unter: www.whitehouse.gov, Rubriken \u00abNews\u00bb, \u00abSeptember 2001\u00bb, \u00abSeptember 24, 2001\u00bb, \u00abExecutive Order on Terrorist Financing\u00bb. ver\u00f6ffentlichten die USA erstmals eine Liste von Personen und Organisationen, welche mit Terrorismus in Verbindung stehen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Listen \u00fcbernommen und die Mitgliedstaaten dazu angehalten, diese in ihren L\u00e4ndern nachzuf\u00fchren.&#13;<\/p>\n<h2>Finanzplatz Schweiz unter Druck<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAls internationaler Finanzplatz hatte die Schweiz im Rahmen der getroffenen Massnahmen eine f\u00fchrende Rolle bei der Suche nach den Urhebern und T\u00e4tern der Anschl\u00e4ge vom 11. September 2001 sowie insbesondere bei der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung einzunehmen. In den Tagen nach dem Einsturz der \u00abTwin Towers\u00bb in New York waren der Finanzplatz Schweiz und dessen Akteure einem enormen internationalen Druck ausgesetzt. Es galt zu zeigen, dass das Schweizer Bankgeheimnis Terroristen keinerlei Schutz gew\u00e4hrt. \u00a0In ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber das schweizerische Banken- und B\u00f6rsenwesen war die Eidg. Bankenkommission (EBK) stark in die entsprechenden Abkl\u00e4rungen involviert. Zum einen koordinierte sie die Aktionen der US-amerikanischen und der Schweizer Beh\u00f6rden mit den Instituten, die unter Aufsicht der EBK stehen. Zum anderen leitete sie die Namenlisten mit verd\u00e4chtigen Personen und Organisationen den Banken und Effektenh\u00e4ndlern in der Schweiz weiter. Die EBK forderte die Banken und Effektenh\u00e4ndler auf, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit auf den Listen aufgef\u00fchrten Personen oder Organisationen der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS) zu melden und die ent-sprechenden Verm\u00f6genswerte gem\u00e4ss den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei im Finanz-sektor (GwG) vom 10. Oktober 1997 SR 955.0. zu blockieren.\u00a0Die von der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei &#8211; insbesondere in ihrem 7. Jahresbericht von 2004 Verf\u00fcgbar unter: Vgl. Bericht vom 14. M\u00e4rz 2002 \u00abKampf gegen die Finanzierung des Terrorismus: Auswirkungen der Terroranschl\u00e4ge vom 11. September 2001 auf die T\u00e4tigkeit der Eidg. Bankenkommission\u00bb, verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.ebk.admin.ch\">www.ebk.admin.ch<\/a> , \u00abArchiv\u00bb, \u00abAktuelles 2002\u00bb, \u00abBericht der EBK: kein Hinweis auf Insiderdelikte durch Terroristen\u00bb.&#13;<\/p>\n<h2>Gesetzgeberische Massnahmen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuf internationaler Ebene wurden seitens internationaler Organisationen zahlreiche Diskussionen lanciert, in die auch die EBK aktiv mit einbezogen wurde. Die wichtigsten regulatorischen Massnahmen sind:\u00a0&#8211; die Spezial-Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 31. Oktober 2001; Verf\u00fcgbar unter: www.fatf-gafi.org, \u00abKey Topics\u00bb, \u00abFATF Standards\u00bb, \u00abTerrorist Financing\u00bb, \u00abNine Special Recommendations on Terrorist Financing\u00bb.\u00a0&#8211; die Stellungnahme des Basler Ausschusses f\u00fcr Bankenaufsicht vom April 2002; Verf\u00fcgbar unter: Verf\u00fcgbar unter: www.wolfsberg-principles.com, \u00abTranslations\u00bb, \u00abGerman\u00bb, \u00abWolfsberg-Erkl\u00e4rung zur Unterdr\u00fcckung der Terrorismusfinanzierung\u00bb.\u00a0\u00a0In der Schweiz wurde auch der Ratifikation der UNO-Konvention zur Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung ein neuer Impuls verliehen. Die EBK achtete insbesondere auf die Umsetzung der angef\u00fchrten internationalen Empfehlungen, welche in das bestehende Geldw\u00e4scherei-Abwehrdispositiv integriert wurden.&#13;<\/p>\n<h2>Aktuelle aufsichtsrechtliche Anforderungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie auf die Finanzintermedi\u00e4re anwendbaren Bestimmungen k\u00f6nnen als Pr\u00e4ventivmassnahmen qualifiziert werden, welche verhindern sollen, dass zur Terrorismusfinanzierung bestimmte Verm\u00f6gen in die Schweiz gelangen. Sie sind zu unterscheiden von den insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB) SR 311.0. vorgesehenen so genannt repressiven Massnahmen, wie zum Beispiel der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Art. 260quinquies StGB betreffend Finanzierung des Terrorismus, f\u00fcr dessen Anwendung die Strafbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind. \u00a0Im Rahmen ihrer am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Verordnung zur Verhinderung von Geldw\u00e4scherei (GwV EBK) SR 955.022.&#13;<br \/>\n11 Vgl. \u00abBotschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993\u00bb, BBl 1993 III 277 ff.&#13;<br \/>\n12 SR 946.231.&#13;<br \/>\n13 SR 946.203.&#13;<br \/>\n14 Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.un.org\">www.un.org<\/a> , Rubrik \u00abSearch\u00bb, Eingabe \u00abS\/2004\/679\u00bb, \u00abLinks to Documents\u00bb.0 hat die EBK insbesondere folgende Pr\u00e4ventivmassnahmen umgesetzt:\u00a0&#8211; Gleichsetzung der terroristischen Organisationen mit den kriminellen Organisationen (Art. 1 lit. c GwV EBK): Mangels einer gesetzlichen Definition der terroristischen Organisationen wurde ein Verweis auf die gesetzliche Definition der kriminellen Organisationen gem\u00e4ss Art. 260ter StGB vorgesehen. Gem\u00e4ss Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 SR 955.022.&#13;<br \/>\n11 Vgl. \u00abBotschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993\u00bb, BBl 1993 III 277 ff.&#13;<br \/>\n12 SR 946.231.&#13;<br \/>\n13 SR 946.203.&#13;<br \/>\n14 Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.un.org\">www.un.org<\/a> , Rubrik \u00abSearch\u00bb, Eingabe \u00abS\/2004\/679\u00bb, \u00abLinks to Documents\u00bb.1 war der Tatbestand der Kriminellen Organisation von Art. 260ter StGB von Anfang an nicht nur auf mafiose, sondern auch auf terroristische Organisationen zugeschnitten.\u00a0&#8211; Verbot von Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit terroristischen Organisationen (Art. 5 GwV EBK): Diese Grundsatzbestimmung beruht auf der Tatsache, dass auch die Entgegennahme von Verm\u00f6genswerten krimineller oder terroristischer Organisationen den Tatbestand der Geldw\u00e4scherei erf\u00fcllt. Ein Finanzintermedi\u00e4r, der dies vors\u00e4tzlich tut, kann sich sogar der Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation strafbar machen. \u00a0&#8211; Meldepflicht bei Verbindungen eines Klienten zu einer terroristischen Organisation (Art. 25 GwV EBK): Es handelt sich um eine Pr\u00e4zisierung der Meldepflicht im Fall eines Hinweises auf Verbindungen zu terroristischen Aktivit\u00e4ten. Die Meldepflicht von Art. 9 GwG bleibt grunds\u00e4tzlich anwendbar, entsteht aber bei Vorliegen von blossen Hinweisen auf eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen einer Transaktion oder einer Gesch\u00e4ftsbeziehung und einer terroristischen Organisation. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Name einer der in eine Gesch\u00e4ftsbeziehung verwickelten Personen auf einer von der UNO oder vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (seco) herausgegebenen Liste mutmasslicher Terroristen erscheint. Es ist zu pr\u00e4zisieren, dass diese Meldepflicht unabh\u00e4ngig von einer allf\u00e4lligen Meldepflicht im Zusammenhang mit Wirtschafts- und Finanzsanktionen der Schweiz in Anwendung des Bundesgesetzes \u00fcber die Durchsetzung von Sanktionen (Embargogesetz) SR 955.022.&#13;<br \/>\n11 Vgl. \u00abBotschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993\u00bb, BBl 1993 III 277 ff.&#13;<br \/>\n12 SR 946.231.&#13;<br \/>\n13 SR 946.203.&#13;<br \/>\n14 Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.un.org\">www.un.org<\/a> , Rubrik \u00abSearch\u00bb, Eingabe \u00abS\/2004\/679\u00bb, \u00abLinks to Documents\u00bb.2 besteht. Im Zusammenhang mit der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung handelt es sich haupts\u00e4chlich um Massnahmen gem\u00e4ss der Verordnung vom 2. Oktober 2000 \u00fcber Massnahmen gegen\u00fcber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, Al-Kaida oder den Taliban. SR 955.022.&#13;<br \/>\nVgl. \u00abBotschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993\u00bb, BBl 1993 III 277 ff.&#13;<br \/>\nSR 946.231.&#13;<br \/>\nSR 946.203.&#13;<br \/>\nVerf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.un.org\">www.un.org<\/a> , Rubrik \u00abSearch\u00bb, Eingabe \u00abS\/2004\/679\u00bb, \u00abLinks to Documents\u00bb.\u00a0\u00a0Mit dieser punktuellen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Regulierung, welche an bew\u00e4hrte Mechanismen ankn\u00fcpft, hat die EBK eine klare Botschaft vermittelt: Der Finanzplatz Schweiz ist f\u00fcr finanzielle Aktivit\u00e4ten, welche einen Bezug zum Terrorismus aufweisen, nicht attraktiv.&#13;<\/p>\n<h2>Eine Patentl\u00f6sung ist nicht in Sicht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie seit dem 11. September 2001 in der Bankenwelt getroffenen aufsichtsrechtlichen Pr\u00e4ventivmassnahmen haben hinsichtlich der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung Wirkung gezeigt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Schweiz, die aufgezeigt hat, dass das Bankgeheimnis Terroristen und aus deren Aktivit\u00e4ten herr\u00fchrenden Verm\u00f6genswerten keinen Schutz gew\u00e4hrt. Die r\u00fcckg\u00e4ngige Anzahl von Meldungen an die Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei muss als Nachweis gedeutet werden, dass der Bankensektor bez\u00fcglich solcher zweifelhafter Verm\u00f6genswerte ausgetrocknet worden ist. \u00a0Trotz der von verschiedenen Aufsichtsbeh\u00f6rden getroffenen Massnahmen werden auf der ganzen Welt leider weiterhin neue Terroranschl\u00e4ge ver\u00fcbt. Auch wenn in gewissen L\u00e4ndern nicht derart strenge Vorschriften wie in der Schweiz bestehen, m\u00fcssen die f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung verantwortlichen internationalen und nationalen Instanzen vor Erlass neuer Bestimmungen die bis heute getroffenen Massnahmen kritisch \u00fcberpr\u00fcfen:\u00a0&#8211; Im Gegensatz zur Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung, bei der Finanzintermedi\u00e4re Verm\u00f6genswerte zweifelhafter Herkunft aufsp\u00fcren, bevor diese gewaschen werden, zielt die Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung auf die Identifizierung von Verm\u00f6genswerten ab, die zwar legaler Herkunft sind, aber f\u00fcr unerlaubte Zwecke verwendet werden sollen. Diese Aufgabe ist \u00e4usserst komplex, und die verwendeten Entdeckungsmechanismen &#8211; mit Ausnahme der angef\u00fchrten Listen mutmasslicher Terroristen und terroristischer Organisationen &#8211; sind unsicher. Ohne die von staatlichen Beh\u00f6rden ver\u00f6ffentlichten Listen ist es f\u00fcr eine Bank sehr schwierig, m\u00f6gliche verd\u00e4chtige Transaktionen mit einer Verbindung zum Terrorismus zu identifizieren. \u00a0&#8211; Ein weiteres grosses Problem ist die Tatsache, dass die Durchf\u00fchrung eines Terroranschlages nur relativ bescheidene finanzielle Mittel ben\u00f6tigt. Gem\u00e4ss einem Expertenbericht der UNO vom 31. Juli 2004 SR 955.022.&#13;<br \/>\n11 Vgl. \u00abBotschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993\u00bb, BBl 1993 III 277 ff.&#13;<br \/>\n12 SR 946.231.&#13;<br \/>\n13 SR 946.203.&#13;<br \/>\n14 Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.un.org\">www.un.org<\/a> , Rubrik \u00abSearch\u00bb, Eingabe \u00abS\/2004\/679\u00bb, \u00abLinks to Documents\u00bb. mussten nur gerade f\u00fcr die Anschl\u00e4ge vom 11. September 2001 Mittel von mehr als 100000 US-$ aufgebracht werden. Die Anschl\u00e4ge von Madrid im M\u00e4rz 2004 und der Angriff auf die USS Cole in Aden im Oktober 2000 erforderten Geldbetr\u00e4ge in der Gr\u00f6ssenordnung von 10000 US-$, diejenigen auf die amerikanischen Botschaften in Kenya und Tansania im August 1998 weniger als 50000 US-$.\u00a0&#8211; Die weltweiten Geldstr\u00f6me fliessen nicht nur \u00fcber die gut regulierten und \u00fcberwachten Finanzpl\u00e4tze, sondern auch \u00fcber zahlreiche alternative Kan\u00e4le, die nur schwer kontrollierbar sind.\u00a0&#8211; Schliesslich werden im Rahmen der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung der Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte und in gewissen F\u00e4llen auch die Unschuldsvermutung auf eine harte Probe gestellt. Die Listen mit Namen von Personen und Organisationen, die eine mutmassliche Verbindung zum Terrorismus aufweisen, zirkulieren in institutionalisierter Weise auf der ganzen Welt, ohne dass die Betroffenen von einem Gericht schuldig befunden wurden oder sie gar die M\u00f6glichkeit hatten, zu den gegen sie erhobenen Vorw\u00fcrfen Stellung zu nehmen. F\u00fcr eine m\u00f6glicherweise irrt\u00fcmlich auf einer solchen Liste aufgef\u00fchrte Person kann es unter Umst\u00e4nden \u00e4ussert schwierig oder sogar unm\u00f6glich sein, von der Liste gestrichen zu werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Terroranschl\u00e4ge gegen die USA vom 11. September 2001 waren nicht nur f\u00fcr die internationale Gemeinschaft, sondern auch f\u00fcr die Finanzwelt ein Schock. Neben den kurzfristigen Auswirkungen auf die B\u00f6rsen wurden die Finanzmarkt-Akteure mit einer neuen, langfristigen Herausforderung konfrontiert: der Bek\u00e4mpfung der Terrorismusfinanzierung. 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