{"id":125314,"date":"2005-11-01T12:00:00","date_gmt":"2005-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2005\/11\/wyss-wullimann-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:49:48","modified_gmt":"2023-08-23T21:49:48","slug":"wyss-wullimann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2005\/11\/wyss-wullimann\/","title":{"rendered":"Exportkontrollen von Dual-Use-G\u00fctern"},"content":{"rendered":"<p>Die Schweizer Industrie mit ihrem hohen Know-how stellt einige hoch stehende Nischenprodukte her, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Es handelt sich um so genannte \u00abDual-Use-G\u00fcter\u00bb. Dies bedeutet, dass sie zwar haupts\u00e4chlich in der zivilen Industrie zur Anwendung gelangen, aber auch f\u00fcr chemische, biologische oder nukleare Waffen &#8211; oder Tr\u00e4gersysteme f\u00fcr solche Waffen &#8211; verwendet werden k\u00f6nnen. Eine zentrale Aufgabe der Exportkontrollbeh\u00f6rden ist es, zu verhindern, dass Schweizer Firmen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig zur Produktion von Massenvernichtungswaffen oder Tr\u00e4gerraketen beitragen. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/1132051565_07D_Wyss-Wullimann_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"237\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Begr\u00fcndete Sorge der internationalen Gemeinschaft<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nFast t\u00e4glich berichten die Medien \u00fcber die neusten Entwicklungen im Streit um das iranische Atomprogramm. Iran will sich die F\u00e4higkeit aneignen, selber Uran anzureichern. Ein Grossteil der internationalen Gemeinschaft ist dar\u00fcber \u00e4usserst besorgt, kann doch spaltbares Uran nicht nur f\u00fcr Brennst\u00e4be in Kernkraftwerken, sondern auch f\u00fcr Nuklearwaffen verwendet werden.\u00a0In den Exportkontroll-Ressorts des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft (seco) werden solche Entwicklungen aufmerksam verfolgt. Es w\u00e4re nicht das erste Mal, dass ein Land &#8211; trotz aller \u00f6ffentlichen Beteuerungen &#8211; in einem geheimen Programm Massenvernichtungswaffen entwickelt. 1998 gelang es Indien, f\u00fcnf atomare Sprengs\u00e4tze zu z\u00fcnden, ohne dass die westlichen Nachrichtendienste von den Vorbereitungen Kenntnis gehabt h\u00e4tten. Pakistan wollte dem in nichts nachstehen und f\u00fchrte seinerseits innerhalb weniger Tage sechs Atomtests durch. \u00a0Im Jahre 2003 wurde bekannt, dass ein veritables Proliferations-Konglomerat unter der F\u00fchrung des pakistanischen Atomwissenschaftlers A.Q. Khan daran gearbeitet hatte, noch weiteren Staaten zur Bombe zu verhelfen. Libyen zum Beispiel wurde eine schl\u00fcsselfertige Urananreicherungsanlage in Aussicht gestellt. A.Q. Khan spann seine F\u00e4den bis in die Schweiz und versicherte sich der Hilfe von hiesigen Spezialisten.&#13;<\/p>\n<h2>Vier internationale Exportkontrollregimes<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAn solchen Entwicklungen kann die Staatengemeinschaft kein Interesse haben. Drei internationale Exportkontrollregimes haben deshalb zum Ziel, die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Tr\u00e4gerraketen zu verhindern. Sie schreiben den Mitgliedstaaten vor, wie die Ausfuhr kritischer G\u00fcter, die zur Herstellung von solchen Waffen dienen k\u00f6nnen, zu kontrollieren ist. Das \u00e4lteste Regime ist die Gruppe der Nuklearlieferl\u00e4nder (NSG), deren Gr\u00fcndung auf das Jahr 1974 zur\u00fcckgeht. Sie befasst sich &#8211; wie der Name sagt &#8211; mit Nukleartechnologie. Die Australiengruppe kontrolliert Chemikalien und biologische Agenzien sowie Ausr\u00fcstungsg\u00fcter, die zur Herstellung von chemischen und biologischen Waffen verwendet werden k\u00f6nnen. Das Raketentechnologiekontrollregime MTCR schliesslich befasst sich mit Tr\u00e4gersystemen f\u00fcr Massenvernichtungswaffen. Ein weiteres Kontrollregime, die Wassenaar-Vereinbarung, besch\u00e4ftigt sich mit Exportkontrollen f\u00fcr konventionelle Waffen und G\u00fcter zu deren Herstellung. \u00a0Allen Exportkontrollregimes geh\u00f6ren &#8211; in unterschiedlicher Zusammensetzung &#8211; die meisten europ\u00e4ischen Staaten, die USA, Kanada, Argentinien, Brasilien, Australien, Neuseeland, Japan und S\u00fcdkorea an. Russland ist &#8211; mit Ausnahme der Australiengruppe &#8211; in allen Regimes Mitglied, China dagegen erst in der NSG.&#13;<\/p>\n<h3>G\u00fcterlisten und Richtlinien zur Handhabung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen der Exportkontrollregimes wurden umfangreiche Listen von G\u00fctern ausgearbeitet, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Zudem wurden Richtlinien einschliesslich der Bewilligungskriterien verabschiedet, gem\u00e4ss denen die Exportkontrollen gehandhabt werden sollen. So teilen sich die Mitgliedl\u00e4nder aus Transparenzgr\u00fcnden abgelehnte Ausfuhrgesuche gegenseitig mit. In solchen F\u00e4llen ist der Export des gleichen Gutes an den gleichen Endempf\u00e4nger w\u00e4hrend dreier Jahre untersagt. Es w\u00e4re wettbewerbsverzerrend, wenn z.B. ein chemischer Reaktor von einem Land aus Proliferationsgr\u00fcnden abgelehnt wird und sich in der Folge ein anderes Regimeland den entsprechenden Auftrag sichern k\u00f6nnte. Entscheide in den Regimes werden im Konsens getroffen, was angesichts der nicht immer gleichgelagerten Interessen langwierige Verhandlungsprozesse nach sich zieht. \u00a0Die G\u00fcterlisten werden in den Exportkontrollregimes immer wieder an neue technologische Entwicklungen und Erkenntnisse angepasst. Insgesamt haben sie heute einen Umfang von rund 300 Seiten. Bei Verhandlungen ist ein hoher Stand an technischem Wissen erforderlich.&#13;<\/p>\n<h3>Ausdehnung auf nicht kontrollierte G\u00fcter<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIn den letzten Jahren haben sich die Mitgliedstaaten auch auf die Einf\u00fchrung einer so genannten \u00abCatch-all-Klausel\u00bb geeinigt. Diese verpflichtet einen Exporteur, eine geplante Ausfuhr von nicht kontrollierten G\u00fctern der Bewilligungsstelle seines Landes zu melden, wenn die entsprechenden G\u00fcter f\u00fcr die Herstellung von Massenvernichtungswaffen bestimmt sind oder bestimmt sein k\u00f6nnten. Hintergrund der Einf\u00fchrung dieser Klausel ist die Beobachtung, dass Staaten, die aufgrund der Exportkontrollen Schwierigkeiten haben, kontrollierte G\u00fcter zu beschaffen, auf nicht kontrollierte Ausr\u00fcstungsg\u00fcter, die z.B. aus weniger korrosionsfesten Materialien bestehen, ausweichen. So hat die Anzahl der Ablehnungen von nicht kontrollierten G\u00fctern in den letzten Jahren stetig zugenommen, w\u00e4hrend jene f\u00fcr kontrollierte G\u00fcter abgenommen hat. Ein Problem in diesem Bereich ist, dass die Umsetzung der Catch-all-Klausel in den einzelnen Regimestaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Wenn Exporteure von der Bewilligungsstelle nicht sensibilisiert werden, d\u00fcrften sie z\u00f6gern, Meldung zu erstatten.&#13;<\/p>\n<h2>Chemiewaffenkonvention<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNeben den Exportkontrollregimes, die f\u00fcr die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich sind, gibt es noch die v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Chemiewaffenkonvention, der 175 Staaten angeh\u00f6ren. Sie verf\u00fcgt \u00fcber weit gehende Mittel zur Verifikation. Unter ihrer \u00c4gide wird die weltweite Produktion von Vorl\u00e4uferche-mikalien f\u00fcr Chemiewaffen kontrolliert. Dies bedeutet f\u00fcr die schweizerische chemische Industrie, dass sie Produktion und Verbrauch gewisser Chemikalien deklarieren muss und dass einige Firmen sporadisch von einem internationalen Inspektorenteam besucht werden. Dies ist einerseits eine Belastung f\u00fcr die Schweizer Industrie. Anderseits ist es aber auch eine vertrauensbildende Massnahme, mit der erreicht wird, dass die Produktion von Vorl\u00e4ufersubstanzen auch in anderen L\u00e4ndern so scharf kontrolliert wird wie hierzulande. \u00a0Der Aufbau eines \u00e4hnlich griffigen Kontrollinstruments im Biologiebereich scheiterte &#8211; zur Entt\u00e4uschung der Schweiz und anderer europ\u00e4ischer Staaten &#8211; vor vier Jahren am Widerstand der USA und einiger blockfreier Staaten.&#13;<\/p>\n<h2>Kampf gegen Massenvernichtungswaffen &#8211; ein fundamentales Ziel der Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nStaaten, die in den Besitz von Massenvernichtungswaffen gelangen, wirken global oder regional destabilisierend. Deshalb definiert der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates aus dem Jahre 2000 den Kampf gegen die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen als ein Ziel der schweizerischen Aussenpolitik. Die Schweiz begn\u00fcgt sich aber nicht damit, in internationalen Verhandlungen f\u00fcr eine konsequente R\u00fcstungskontroll- und Abr\u00fcstungspolitik zu pl\u00e4dieren. Eine glaubw\u00fcrdige Haltung in dieser Frage muss auf einer konkreten Umsetzung im eigenen Land gr\u00fcnden. Dies geschieht unter anderem durch die Exportkontrollen, f\u00fcr die das seco verantwortlich ist. Das seco arbeitet dazu eng mit anderen Bundesstellen zusammen, so z.B. dem Eidg. Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA), dem Bundesamt f\u00fcr Energie (BFE), den Nachrichtendiensten, dem Zoll sowie den technischen Diensten, etwa dem Labor Spiez des Eidg. Departements f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport (VBS). \u00a0Grundlage der Exportkontrolle ist die G\u00fcterkontrollgesetzgebung, mit der das Chemiewaffen\u00fcbereinkommen sowie die Beschl\u00fcsse der vier Exportkontrollregimes umgesetzt werden. Insofern sind die Exportkontrollen international abgestimmt. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr ihre Wirksamkeit. \u00a0Die Schweizer Industrie stellt mit ihrem Know-how einige hoch entwickelte Nischenprodukte her, die als so genannte \u00abDual-Use-G\u00fcter\u00bb der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Zu nennen w\u00e4ren etwa Werkzeugmaschinen, Bioreaktoren, Fermenter oder korrosionsresistente Anlagebauteile wie Pumpen und Ventile. Alle diese G\u00fcter und Technologien gelangen zwar haupts\u00e4chlich in der zivilen Industrie zur Anwendung, sind aber auch f\u00fcr chemische, biologische oder nukleare Waffen oder Tr\u00e4gersysteme f\u00fcr solche Waffen einsetzbar. Die Schweiz wurde im Rahmen des Atomteststopp-Vertrags (CTBT) sogar jener Kategorie von L\u00e4ndern zugeordnet, die als f\u00e4hig erachtet werden, Kernwaffen zu entwickeln. \u00a0Eine zentrale Aufgabe der Exportkontrollbeh\u00f6rden ist es, zu verhindern, dass Schweizer Firmen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig zu solchen Massenvernichtungsprogrammen beitragen. Diese Gefahr best\u00fcnde vor allem dann, wenn die Exportkontrollen nachl\u00e4ssig umgesetzt w\u00fcrden. Im umgekehrten Fall, wenn also bei geringstem Verdacht ein entsprechender Export abgelehnt w\u00fcrde, st\u00fcnde die Schweiz in Bezug auf die Anzahl ihrer Ablehnungen mit Bestimmtheit an der Spitze aller L\u00e4nder &#8211; sehr zum Schaden der Wirtschaft. Die Umsetzung von Exportkontrollen ist deshalb oft eine schwierige Gratwanderung. Angewiesen ist man dabei auf zuverl\u00e4ssige Nachrichten. Dass dies nicht immer einfach ist, hat das Beispiel Irak eklatant aufgezeigt. Nicht zu vernachl\u00e4ssigen sind zudem die Grenzkontrollen, auch wenn die Z\u00f6llner oft nicht erkennen k\u00f6nnen, ob aufgrund der technischen Parameter eines Gutes eine Ausfuhrlizenz erforderlich w\u00e4re oder nicht. \u00a0Kritisch sind vor allem Ausfuhren an bestimmte Endverwender in Staaten:\u00a0&#8211; die den Atomsperrvertrag nicht ratifiziert haben (Indien, Pakistan, Israel);\u00a0&#8211; die ihre Mitgliedschaft im Atomsperrvertrag aufgek\u00fcndigt haben (Nordkorea); \u00a0&#8211; die ihre Meldepflicht gegen\u00fcber der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) in der Vergangenheit immer wieder verletzt haben (Iran); \u00a0&#8211; die den Chemiewaffenvertrag nicht ratifiziert haben (Syrien, \u00c4gypten, Israel, Nordkorea);\u00a0&#8211; die ballistische Raketen entwickeln (alle oben genannten L\u00e4nder).\u00a0\u00a0Generell setzt sich die Schweiz daf\u00fcr ein, dass die getroffenen Massnahmen so effizient wie m\u00f6glich sind, dass sie nicht diskriminierend umgesetzt werden und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren.\u00a0Der gesamtwirtschaftliche Preis der Exportkontrollen ist vertretbar. Im Jahre 2004 wurden 3 Ausfuhrantr\u00e4ge (im Vorjahr 2) f\u00fcr kontrollierte G\u00fcter im Wert von insgesamt 1,1 Mio. Franken abgelehnt. Im gleichen Zeitraum wurden zudem aufgrund der Catch-all-Bestimmung 6 (im Vorjahr 17) gemeldete Exporte von G\u00fctern, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, im Wert von insgesamt 980000 Franken abgelehnt. F\u00fcr die Schweiz als kleines Land mit einer starken Exportindustrie sind Exportkontrollen &#8211; neben der Mitarbeit in den internationalen Foren, die sich mit Abr\u00fcstung befassen &#8211; eines der wichtigsten Mittel, um die Proliferation von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Nach Einsch\u00e4tzung von Experten ist die Schweiz nach den USA, Japan und Deutschland weltweit das viertwichtigste Land im Export von Dual-Use-G\u00fctern. Dies steht im Gegensatz zum Export von Kriegsmaterial, wo die Schweiz international eine sehr bescheidene Rolle spielt (siehe Kasten 1). W\u00fcrde sich die Schweiz nicht darum k\u00fcmmern, ob die Erzeugnisse ihrer Industrie f\u00fcr die Herstellung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen verwendet werden, h\u00e4tte dies negative Auswirkungen auf die Beziehungen zu unseren wichtigsten Handelspartnern. Diese k\u00f6nnten &#8211; wie manchmal angedroht &#8211; gegen\u00fcber schweizerischen Firmen Sanktionen ergreifen, indem Ausfuhrantr\u00e4ge nur noch mit grosser Verz\u00f6gerung bewilligt oder sogar abgelehnt w\u00fcrden. Die davon betroffenen Firmen k\u00f6nnten dadurch grossen Schaden erleiden.&#13;<\/p>\n<h2>Spielraum f\u00fcr Verbesserungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz ist der Ansicht, dass noch Spielraum f\u00fcr Verbesserungen bei den Exportkontrollen besteht. Es kann aber kaum darum gehen, immer mehr G\u00fcter zu kontrollieren und somit das Leben der Exporteure noch weiter zu erschweren &#8211; im Gegenteil: Die G\u00fcterlisten m\u00fcssten auf strategisch wich-tige G\u00fcter, die auch tats\u00e4chlich kontrolliert werden k\u00f6nnen, beschr\u00e4nkt werden. Im Falle von Werkzeugmaschinen beispielsweise sind Kontrollen praktisch ein Ding der Unm\u00f6glichkeit, da diese zahllose zivile Anwendungen haben. So d\u00fcrfte die indische Atom-energie-Agentur im eigenen Land gen\u00fcgend Werkzeugmaschinen f\u00fcr nukleare Bearbeitungszwecke finden, wenn sie diese von L\u00e4ndern mit Exportkontrollen nicht erh\u00e4lt. Die Alternative w\u00e4re, dass der Export von Werkzeugmaschinen in ein solches Land vollst\u00e4ndig verboten werden m\u00fcsste, was wiederum den Vorwurf provozieren w\u00fcrde, die Industriel\u00e4nder behinderten die Entwicklung von Schwellenl\u00e4ndern. \u00a0Ferner m\u00fcssten Regimemitglieder besser zusammenarbeiten. Lieferungen bestimmter G\u00fcter an heikle Staaten sollten anderen Regimestaaten gemeldet und die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ausfuhrlizenz dargelegt werden m\u00fcssen. Das h\u00e4tte eine dissuasive Wirkung und w\u00fcrde die Transparenz erh\u00f6hen. Solche Transfernoti-fikationen gibt es bereits im Bereich der Dual-Use-G\u00fcter, die zur Herstellung konventio-neller Waffen dienen. Um so mehr m\u00fcsste man dazu im Bereich der Massenvernichtungswaffen und Tr\u00e4gerraketen bereit sein. Die Schweiz hatte vor einigen Jahren den Partnerl\u00e4ndern des Raketentechnologiekontrollregimes vorgeschlagen, dass sich eine Arbeitsgruppe dieser Frage widmen sollte. Der Vorschlag wurde jedoch &#8211; u.a. mit der Begr\u00fcndung einer Verletzung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses &#8211; von prominenten Mitgliedern des MTCR abgelehnt. \u00a0Schliesslich m\u00fcsste man sich fragen, ob die restriktive Zulassungspolitik zu den einzel-nen Regimes nicht gelockert werden m\u00fcsste. Heute sind eine Reihe von Schwellenl\u00e4ndern in der Lage, viele G\u00fcter herzustellen, deren Ausfuhr kontrolliert ist. Das Proliferationsnetzwerk von A.Q. Khan konnte sich beispielsweise den Umstand zu Nutze machen, dass es in Malaysia zwar eine gute industrielle Basis, aber noch keine funktionierenden Exportkontrollen gibt, und liess dort &#8211; unter der Leitung eines schweizerischen Ingenieurs &#8211; Zentrifugenteile produzieren.&#13;<\/p>\n<h2>Exportkontrollen liefern keine Garantie<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAllerdings darf man sich keinen Illusionen hingeben. Auch wenn all diese Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Verbesserung der Exportkontrollen umgesetzt werden, ist dies noch lange keine Garantie, dass L\u00e4nder mit Projekten im Bereich der Massenvernichtungswaffen und Tr\u00e4ger-raketen die daf\u00fcr ben\u00f6tigten G\u00fcter nicht beschaffen k\u00f6nnen. Eine Regierung, die entschlossen ist, Nuklearwaffen herzustellen, wird dies wohl fr\u00fcher oder sp\u00e4ter schaffen, falls das Land eine gen\u00fcgend hoch entwickelte industrielle Basis aufweist. Nordkorea, eines der \u00e4rmsten L\u00e4nder der Welt, liefert den Beweis. Die Proliferation kann mit Exportkontrollen nicht verhindert, wohl aber verz\u00f6gert und verteuert werden. \u00a0Langfristig kann das Problem der Massenvernichtungswaffen nur durch die Schaffung von vermehrtem zwischenstaatlichem Vertrauen entsch\u00e4rft werden. Kein Land sollte die internationale \u00c4chtung, welche die Enth\u00fcllung seiner Massenvernichtungswaffen-Programme mit sich bringt, als weniger bedrohlich empfinden, als den Verzicht auf diese Waffen. Die Schweiz unterst\u00fctzt deshalb vertrauensbildende Massnahmen wo immer m\u00f6glich. Allerdings kommt auch den anerkannten Nuklearm\u00e4chten in diesem Zusammenhang eine grosse Verantwortung zu, damit die Bedrohung, die einige Staaten in ihnen sehen, vermindert wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 1: Kriegsmaterial<\/a> Das Bewilligungsverfahren nach der Kriegsmaterialgesetzgebung unterscheidet sich wesentlich von jenem nach der G\u00fcterkontrollgesetzgebung. W\u00e4hrend nach Letzterem nur die Ausfuhr einer Bewilligungspflicht unterliegt, ist f\u00fcr das Kriegsmaterial eine ganze Palette von Bewilligungen notwendig. Vorerst braucht jeder Hersteller, H\u00e4ndler und Vermittler eine Grundbewilligung. Einzelbewilligungen braucht es zudem f\u00fcr die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, den Handel im Ausland sowie den Abschluss eines Vertrages \u00fcber den Technologietransfer. F\u00fcr gewisse Einbzw. Durchfuhren sind unter bestimmten Voraussetzungen Generalbewilligungen erh\u00e4ltlich. Im Jahre 2004 wurden 2193 Ausfuhrbewilligungen im Wert von 1171,5 Mio. Franken unterbreitet. Davon wurden 18 Gesuche im Wert von 1,5 Mio. Franken nach 10 verschiedenen L\u00e4ndern abgelehnt. Alle abgelehnten Gesuche bezogen sich auf Hand- und Faustfeuerwaffen sowie dazugeh\u00f6rige Munition. Voranfragen, mit denen sich Exporteure erkundigen, ob \u00fcberhaupt eine Ausfuhrbewilligung f\u00fcr einen bestimmten Endabnehmer erh\u00e4ltlich ist, wurden im Jahre 2004 in 60 F\u00e4llen unterbreitet, wovon 32 nach 25 L\u00e4ndern ablehnend beantwortet worden sind. Der Gesamtwert der effektiven Ausfuhren von Kriegsmaterial im Jahre 2004 betrug 402 Mio. Franken (H\u00f6chstwert 1972 mit 578 Mio. Franken). Dies entspricht einem Anteil von 0,27% (H\u00f6chstwert 1976 mit 1,32%) der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft. Der enorme Unterschied zwischen dem Wert der effektiven Ausfuhren und jenem der bewilligten Gesuche ist auf verschiedene Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren, etwa dass die Finanzierung des Gesch\u00e4fts nicht zustande kam.Auslandbezogene Bewilligungen (Ausfuhr, Durchfuhr usw.) werden gem\u00e4ss Art. 22 des Kriegsmaterialgesetzes grunds\u00e4tzlich erteilt, wenn dies dem V\u00f6lkerrecht, den internationalen Verpflichtungen sowie den Grunds\u00e4tzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Dabei sind f\u00fcnf in der Kriegsmaterialverordnung enthaltene Kriterien zu ber\u00fccksichtigen: &#8211; die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilit\u00e4t; &#8211; die Situation im Innern des Bestimmungslandes, u.a. die Respektierung der Menschenrechte; &#8211; die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; &#8211; das Verhalten des Bestimmungslandes gegen\u00fcber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des V\u00f6lkerrechts; &#8211; die Haltung der L\u00e4nder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollen beteiligen. Mit dem letzten Kriterium wird eine gewisse internationale Harmonisierung angestrebt, was eine Voraussetzung f\u00fcr wirksame Exportkontrollen ist. Eine wichtige Rolle bei der Bewilligungserteilung spielt das Eidg. Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA), dem alle kritischen Gesuche unterbreitet werden. Trotz der relativ hohen Anzahl von erteilten Bewilligungen figuriert die Schweiz in der Rangliste der wichtigsten Exportl\u00e4nder von Kriegsmaterial weit hinten, w\u00e4hrend sie in der entsprechenden Ausfuhrstatistik f\u00fcr Dual-Use-G\u00fcter nach den USA, Japan und Deutschland weltweit wohl den vierten Platz einnehmen d\u00fcrfte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Schweizer Industrie mit ihrem hohen Know-how stellt einige hoch stehende Nischenprodukte her, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Es handelt sich um so genannte \u00abDual-Use-G\u00fcter\u00bb. Dies bedeutet, dass sie zwar haupts\u00e4chlich in der zivilen Industrie zur Anwendung gelangen, aber auch f\u00fcr chemische, biologische oder nukleare Waffen &#8211; oder Tr\u00e4gersysteme f\u00fcr solche Waffen &#8211; verwendet werden k\u00f6nnen. 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