{"id":147670,"date":"2014-12-10T17:18:13","date_gmt":"2014-12-10T17:18:13","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/12\/vock\/"},"modified":"2023-08-24T00:32:49","modified_gmt":"2023-08-23T22:32:49","slug":"vock-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/12\/vock-2\/","title":{"rendered":"UNO-Sanktionen: Umsetzung in der Schweiz"},"content":{"rendered":"<p>Immer h\u00e4ufiger werden in Konfliktsituationen zur Durchsetzung des V\u00f6lkerrechts und der grundlegenden Menschenrechte Sanktionsmassnahmen eingesetzt. Diese k\u00f6nnen sehr unterschiedlich ausgepr\u00e4gt sein, zielen im Grundsatz aber alle auf eine Verhaltens\u00e4nderung der anvisierten Staaten beziehungsweise Personen ab. Die vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen nicht milit\u00e4rischen Zwangsmassnahmen sind f\u00fcr alle Mitgliedstaaten v\u00f6lkerrechtlich verbindlich. Dar\u00fcber hinaus liegt es im Eigeninteresse der Schweiz, solche Sanktionsmassnahmen l\u00fcckenlos umzusetzen. Der vorliegende Artikel gibt einen \u00dcberblick zu diesem Thema.<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/1132062093_08_Vock_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"273\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>V\u00f6lkerrechtlich verbindliche UNO-Sanktionen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Verh\u00e4ngung nicht milit\u00e4rischer Sanktionen &#8211; wie z.B. Handelsembargos oder das Einfrieren von Verm\u00f6genswerten &#8211; zur Erreichung bestimmter politischer Zielsetzungen ist heute aus dem Arsenal der internationalen Konfliktl\u00f6sungsstrategien kaum mehr wegzudenken. Solche Zwangsmassnahmen werden sowohl von einzelnen, politisch einflussreichen Staaten, von regionalen Organisationen wie der EU und &#8211; im multilateralen Rahmen &#8211; vom UNO-Sicherheitsrat regelm\u00e4ssig ergriffen. Die in einem konkreten Fall ergriffenen Sanktionsmassnahmen variieren aus offensichtlichen Gr\u00fcnden. Sie k\u00f6nnen zudem vom UNO-Sicherheitsrat dosiert und &#8211; je nach politischer Entwicklung im Zielland &#8211; mit wachsender Intensit\u00e4t eingesetzt werden. Dabei steht ein breites Feld von m\u00f6glichen Massnahmen zur Auswahl; am h\u00e4ufigsten werden R\u00fcstungsg\u00fcterembargos, Beschr\u00e4nkungen des Handels mit bestimmten G\u00fctern und Dienstleistungen, Finanzsanktionen (Sperre von Verm\u00f6genswerten) sowie Reisesperren f\u00fcr bestimmte nat\u00fcrliche Personen erlassen. Ferner k\u00f6nnen die Zwangsmassnahmen Beschr\u00e4nkungen des Luftverkehrs &#8211; z.B. Start-, Lande- und \u00dcberflugverbote &#8211; wie auch eine Einschr\u00e4nkung des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs umfassen.&#13;<\/p>\n<h2>Sind Sanktionen wirksam?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine der brennensten Fragen ist, ob solche Sanktionsmassnahmen wirksam sind. Durch die Zwangsmassnahmen sollen die Sanktionsadressaten &#8211; traditionellerweise die politische F\u00fchrung eines Staates &#8211; zu einer Verhaltens\u00e4nderung bewegt werden. In j\u00fcngster Zeit sind allerdings auch Einzelpersonen, privatwirtschaftliche Unternehmen sowie Gruppierungen und Organisationen vermehrt zur Zielscheibe wirtschaftlicher Zwangsmassnahmen geworden &#8211; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus mittels Resolution 1267 (1999) und deren Folgeresolutionen. Die Frage, ob und inwieweit das angestrebte Ziel einer Verhaltens\u00e4nderung \u00fcber die Verh\u00e4ngung von Wirtschaftssanktionen erreicht werden kann, ist Gegenstand zahlreicher theoretischer Analysen und empirischer Untersuchungen. Diese zeigen eindr\u00fccklich auf, wie viele Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit Sanktionsmassnahmen potenziell ihr Ziel erreichen k\u00f6nnen. Trotzdem ist die Verh\u00e4ngung von Sanktionsmassnahmen in Konfliktsituationen heute popul\u00e4rer denn je. Dies mag vor allem auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass die Alternativen &#8211; weiterhin bloss verbale Verurteilung einer als unakzeptabel wahrgenommenen Situation beziehungsweise der Einsatz von Waffengewalt &#8211; noch weniger attraktiv sind. Wirtschaftliche Zwangsmassnahmen zur Erreichung politischer Ziele d\u00fcrften deshalb auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen.&#13;<\/p>\n<h2>Umsetzung in der Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSeit dem 1. Januar 2003 bildet das Bundesgesetz \u00fcber die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Umsetzung von Sanktionsmassnahmen in der Schweiz. Das Embargogesetz ist ein sog. Rahmengesetz, welches allgemeing\u00fcltige Sachverhalte (Zweck, Zust\u00e4ndigkeiten, Auskunftspflicht, Kontrolle, Datenschutz, Amts- und Rechtshilfe, Rechtsschutz, Strafbestimmungen) regelt. Die konkreten, gegen\u00fcber einem Staat, einem Regime oder einer Gruppierung erlassenen Zwangsmassnahmen sind in separaten, auf dieses Gesetz abgest\u00fctzten Verordnungen enthalten (vgl. <a class=\"box-link\">Kasten 1<\/a> &#8211; Ex-Jugoslawien (23.6.1999)- Myanmar (Burma) (2.10.2000)- Simbabwe (19.3.2002)). Vor Inkrafttreten des EmbG st\u00fctzten sich die Sanktionsverordnungen direkt auf Art. 184, Abs. 3 der Bundesverfassung ab, welcher den Bundesrat erm\u00e4chtigt, zur Wahrung der Interessen des Landes Verordnungen zu erlassen. Es waren insbesondere die Anforderungen des Datenschutzes sowie die Versch\u00e4rfung der Strafbestimmungen bei Widerhandlungen gegen\u00fcber den Embargomassnahmen, welche die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage notwendig machten. Die Teilnahme an Wirtschaftssanktionen steht im Einklang mit der Neutralit\u00e4tspolitik des Bundesrates. Auch das Neutralit\u00e4tsrecht statuiert grunds\u00e4tzlich keine Unvereinbarkeit von Neutralit\u00e4t und der Teilnahme an Wirtschaftssanktionen.Mit der Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen ist das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (seco) betraut, wobei die Kontrolle an der Grenze der Eidgen\u00f6ssischen Zollverwaltung (EZV) obliegt. Fallweise werden auch andere Stellen der Bundesverwaltung mit Kontrollaufgaben betraut, so z.B. das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) im Falle von Beschr\u00e4nkungen des Luftverkehrs. Aufgrund der aussenpolitischen Dimension der Sanktionsmassnahmen ist auch das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA) eng in deren Konzeption und Umsetzung eingebunden.&#13;<\/p>\n<h2>\u00abSmart Sanctions\u00bb &#8211; gezielte Sanktionen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUmfassende Wirtschaftssanktionen wie z.B. das totale Handelsembargo, welches 1990 gegen\u00fcber Irak verh\u00e4ngt wurde, treffen ein Land als Ganzes und k\u00f6nnen erhebliche negative humanit\u00e4re Auswirkungen auf die Zivilbev\u00f6lkerung sowie auf unbeteiligte Drittstaaten haben. Seit Ende der Neunzigerjahre sind daher auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen worden, das Instrument der Sanktionen einerseits wirksamer zu gestalten und anderseits die m\u00f6glichen negativen Auswirkungen zu minimieren. Solche Sanktionen, die sich gezielt gegen einzelne Personen, Unternehmen oder Organisationen richten oder den Handel mit bestimmten Schl\u00fcsselg\u00fctern beschr\u00e4nken, werden in Fachkreisen als \u00abSmart Sanctions\u00bb oder \u00abTargeted Sanctions\u00bb (gezielte Sanktionen) bezeichnet.Die Schweiz \u00fcbernahm in dieser Debatte eine f\u00fchrende Rolle. Sie folgte einem Aufruf von UNO-Generalsekret\u00e4r Kofi Annan und lud 1998 verschiedene Regierungen und Zentralbanken, das UNO-Sekretariat, internationale Organisationen, Gesch\u00e4ftsbanken sowie Fachleute aus Lehre und Forschung nach Interlaken ein, um die M\u00f6glichkeiten und Problembereiche gezielter Finanzsanktionen auszuloten. Eine zweite Konferenz folgte im Jahr 1999 und als Abschluss konnten 2001 die Ergebnisse in Form eines Handbuchs (siehe Kasten 3) dem UNO-Sicherheitsrat vorgestellt werden. Dieses Handbuch enth\u00e4lt Vorschl\u00e4-ge f\u00fcr die Redaktion k\u00fcnftiger Sicherheits-ratsresolutionen sowie Anregungen f\u00fcr die innerstaatliche Umsetzung solcher Sanktionsmassnahmen. Das Modell dieser heute als \u00abInterlaken-Prozess\u00bb bezeichneten Konferenzreihe stand anderen Staaten f\u00fcr die Lancierung \u00e4hnlicher Initiativen Pate. Deutschland widmete sich im \u00abBonn-Berlin-Prozess\u00bb der gezielten Anwendung von R\u00fcstungsg\u00fcterembargos, Luftverkehrs- und Reisesanktionen, w\u00e4hrend Schweden im Stockholm-Prozess Verbesserungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr die praktische Umsetzung und \u00dcberwachung der Sanktionsmassnahmen erarbeitete.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuf internationaler Ebene sind im Bereich der Umsetzung von Sanktionsmassnahmen grosse Unterschiede auszumachen. W\u00e4hrend in bestimmten L\u00e4ndern der politische Wille zur Umsetzung fehlt, mangelt es in anderen Staaten an Know-how und Ressourcen. Diesbez\u00fcglich kommt der internationalen Zusammenarbeit eine wichtige Rolle zu. Ein Mittragen von international breit abgest\u00fctzten Sanktionsmassnahmen liegt im Interesse der an der Einhaltung des V\u00f6lkerrechts und an humanit\u00e4ren Werten orientierten Aussenpolitik unseres Landes. Die Schweiz braucht sich, was die Qualit\u00e4t der Umsetzung der UNO-Resolutionen betrifft, nicht zu verstecken. Auch durch das konzeptuelle Engagement im Bereich der gezielten Finanzsanktionen konnte viel Goodwill geschaffen werden. Es liegt im schweizerischen Interesse, diese Anstrengungen fortzusetzen, da eine mangelhafte Umsetzung von Sanktionsmassnahmen grosse Reputationsrisiken &#8211; z.B. f\u00fcr den Finanzplatz, aber auch f\u00fcr einzelne Firmen &#8211; in sich birgt. Dabei sind nicht nur die Bundesbeh\u00f6rden, sondern auch die Privatwirtschaft gefordert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 1<\/a> &#8211; Ex-Jugoslawien (23.6.1999)- Myanmar (Burma) (2.10.2000)- Simbabwe (19.3.2002)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 2: Spezialfall Finanzsanktionen<\/a> Eine der wichtigsten Komponenten praktisch aller vom UNO-Sicherheitsrat verh\u00e4ngten Sanktionsregimes sind Finanzsanktionen gegen\u00fcber bestimmten Personen (oft die politische F\u00fchrung eines Staates), Unternehmen oder Organisationen. Finanzsanktionen bestehen in der Regel aus zwei Elementen: &#8211; der Sperrung von Geldern, d.h. dem Einfrieren s\u00e4mtlicher finanzieller Verm\u00f6genswerte; &#8211; dem Transaktionsverbot, d.h. dem Verbot, den anvisierten Personen Gelder direkt oder indirekt zur Verf\u00fcgung zu stellen. H\u00e4ufig bezieht sich die Sperre nicht nur auf Gelder oder geld\u00e4hnliche Werte, sondern auch auf Verm\u00f6genswerte jeder Art, unabh\u00e4ngig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind (sog. wirtschaftliche Ressourcen). Das Transaktionsverbot in den Sanktionsverordnungen erfordert f\u00fcr die Finanzintermedi\u00e4re eine \u00dcberpr\u00fcfung der Transaktion, bevor diese ausgef\u00fchrt wird. Damit stellen die Sanktionsverordnungen h\u00f6here Anforderungen an Compliance und IT-Infrastruktur als z.B. die Geldw\u00e4schereiverordnung der Eidg. Bankenkommission vom 18.12.2002, welche in Art. 12 lediglich nachtr\u00e4gliche Auswertungen von Transaktionen mit erh\u00f6hten Risiken vorsieht. Die Liste der von diesen Zwangsmassnahmen betroffenen nat\u00fcrlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen wird vom zust\u00e4ndigen Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrats erstellt und nachgef\u00fchrt. In den Schweizer Sanktionsverordnungen finden sich diese (identischen) Listen in einem Verordnungsanhang; die aktuelle Version ist stets auf der Website des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft (seco)a abrufbar. Personen und Institutionen, die solche gesperrten Gelder halten oder verwalten, m\u00fcssen dies dem seco unverz\u00fcglich mitteilen (Meldepflicht). Ausnahmen von der Sperre von Verm\u00f6genswerten &#8211; z.B. aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden &#8211; sind sowohl in den UNO-Resolutionen wie auch in den Schweizer Sanktionsverordnungen vorgesehen; sie erfordern aber in jedem Fall eine vorg\u00e4ngige Bewilligung.Die Umsetzung von gezielten Sanktionen &#8211; und insbesondere von gezielten Finanzsanktionen &#8211; ist wesentlich anspruchsvoller und komplexer als die Durchsetzung eines generellen Handelsoder Finanzembargos gegen\u00fcber einem bestimmten Staat. So k\u00f6nnen nicht einfach s\u00e4mtliche Zahlungen an diesen Staat unterbunden werden, sondern es muss aufgrund der Namensliste der betroffenen Personen in jedem Einzelfall mittels eines Filters \u00fcberpr\u00fcft werden, ob eine Zahlung durchgef\u00fchrt werden kann oder nicht. Aufgrund der riesigen Zahl der durch die Schweizer Finanzintermedi\u00e4re t\u00e4glich ausgef\u00fchrten Zahlungen versteht es sich von selbst, dass diese Aufgabe nur mit betr\u00e4chtlichen Investitionen im IT-Bereich \u00fcberhaupt l\u00f6sbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Qualit\u00e4t der von der UNO herausgegebenen Namenslisten oft zu w\u00fcnschen \u00fcbrig l\u00e4sst. Oftmals fehlen wichtige Informationen zur eindeutigen Identifikation einer Person. Weitere Probleme entstehen durch die Transkription fremdsprachiger Namen sowie die relativ h\u00e4ufigen Anpassungen dieser Listen. Das seco ist sich dieser Probleme bewusst und unterst\u00fctzt die Finanzintermedi\u00e4re auf Anfrage bei deren L\u00f6sung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a class=\"inline-footnote__anchor\">Kasten 3: Weiterf\u00fchrende Literatur<\/a> &#8211; Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz) vom 20. Dezember 2000; BBl 2001, 1433.- Targeted Financial Sanctions &#8211; A Manual for Design and Implementation: Contributions from the Interlaken Process; A cooperation of The Swiss Confederation, the United Nations Secretariat and the Watson Institute for International Studies, Brown University, Providence, Rhode Island 2001; Internet: <a href=\"http:\/\/www.smartsanctions.ch\">www.smartsanctions.ch<\/a> .- Wyss, Othmar: Wirtschaftliche Embargomassnahmen, in: Cottier, Th.\/Arpagaus, R. (Hrsg.): Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht &#8211; Schweizerisches Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 1999.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer h\u00e4ufiger werden in Konfliktsituationen zur Durchsetzung des V\u00f6lkerrechts und der grundlegenden Menschenrechte Sanktionsmassnahmen eingesetzt. Diese k\u00f6nnen sehr unterschiedlich ausgepr\u00e4gt sein, zielen im Grundsatz aber alle auf eine Verhaltens\u00e4nderung der anvisierten Staaten beziehungsweise Personen ab. Die vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen nicht milit\u00e4rischen Zwangsmassnahmen sind f\u00fcr alle Mitgliedstaaten v\u00f6lkerrechtlich verbindlich. 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