{"id":179725,"date":"2023-02-16T10:15:32","date_gmt":"2023-02-16T09:15:32","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/?p=179725"},"modified":"2023-08-24T01:37:03","modified_gmt":"2023-08-23T23:37:03","slug":"witwer-werden-bei-der-ahv-diskriminiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2023\/02\/witwer-werden-bei-der-ahv-diskriminiert\/","title":{"rendered":"Witwer werden bei der AHV diskriminiert"},"content":{"rendered":"<p>Bei Todesf\u00e4llen ihrer Ehepartner sind M\u00e4nner den Frauen in der AHV nicht gleichgestellt. Witwer erhalten nur so lange eine Rente, wie sie minderj\u00e4hrige Kinder haben, Frauen hingegen lebenslang. Selbst Frauen ohne Kinder profitieren von einer Witwenrente, sofern sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens f\u00fcnf Jahre verheiratet waren. Kinderlose Witwer gehen hingegen leer aus.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Diese Definitionsunterschiede wiegen schwer und spiegeln sich in den Zahlen: Im Dezember 2021 erhielten rund 176\u2019000 Personen Witwen- oder Witwerleistungen, darunter nur ein Prozent M\u00e4nner (siehe Tabelle).<\/p>\n<p>Diese Ungleichbehandlung ist seit Langem politisch umstritten. Doch im Oktober 2022 nahm die Thematik eine neue Wende: Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) bezeichnete die Ungleichbehandlung als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> Der EGMR-Entscheid bezieht sich allerdings nur auf den konkreten Fall eines Familienvaters im Erwerbsalter, der sich nach dem Tod der Ehefrau ganz der Erziehung der minderj\u00e4hrigen Kinder widmete. Die AHV-Leistungen wurden sistiert, als seine Kinder vollj\u00e4hrig wurden. Der EGMR \u00e4usserte sich nicht \u00fcber andere Diskriminierungen der Schweizer AHV, beispielsweise bei Witwern ohne Kinder.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Witwer- und Witwenleistungen nach Geschlecht (Dezember 2021)<\/h2>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-180156 size-full\" src=\"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2.png\" alt=\"\" width=\"3579\" height=\"354\" srcset=\"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2.png 3579w, https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2-300x30.png 300w, https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2-1024x101.png 1024w, https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2-768x76.png 768w, https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2-1536x152.png 1536w, https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2023\/01\/DV_01-23_Cosandey-2-2048x203.png 2048w\" sizes=\"(max-width: 3579px) 100vw, 3579px\" \/><\/p>\n<h6 class=\"content-copy\">Anmerkung: Bei der Rentensumme handelt es sich um eine Hochrechnung.<\/h6>\n<h6 class=\"content-copy\">Quelle: AHV-Statistik \/ Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen \/ Die Volkswirtschaft<\/h6>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Neue gesetzliche Grundlage n\u00f6tig<\/h2>\n<p>Aufgrund des EGMR-Entscheids hat das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen eine <a href=\"https:\/\/sozialversicherungen.admin.ch\/de\/d\/19251\/download\">\u00dcbergangsregelung<\/a> geschaffen und die Ausgleichskassen angewiesen, Witwer mit Kindern gleichzubehandeln wie Witwen mit Kindern, sodass die Witwerrente nicht mehr mit dem 18. Geburtstag des j\u00fcngsten Kindes erlischt. Damit soll einer erneuten Verletzung der Menschenrechte vorgebeugt werden. Mittelfristig braucht es aber eine neue gesetzliche Grundlage. Ob der Bundesrat daf\u00fcr eine Vorlage erarbeitet, ist noch offen. Bereits im April 2022, noch vor dem EGMR-Entscheid, hatte die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschlossen, eine <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20220426\">Kommissionsinitiative<\/a> zu ergreifen, um die Leistungen im Todesfall anzugleichen. Falls die Kommission des St\u00e4nderats dieser Initiative Folge leistet, wird die Kommission des Nationalrats einen Gesetzesentwurf ausarbeiten. M\u00f6glich ist es aber auch, dass das Parlament den Auftrag der Verwaltung \u00fcbergibt.<\/p>\n<p>Aus sozialpolitischer Sicht kann Gleichbehandlung f\u00fcr Witwer- und Witwenleistungen in der AHV auf drei Arten erreicht werden: Indem<\/p>\n<ol>\n<li>die Leistungen f\u00fcr M\u00e4nner auf diejenigen f\u00fcr Frauen angehoben werden;<\/li>\n<li>die Leistungen f\u00fcr Frauen auf diejenigen f\u00fcr M\u00e4nner reduziert werden;<\/li>\n<li>ein Mittelweg bestimmt wird, der f\u00fcr beide Geschlechter gleiche Leistungen sichert, der aber vom geltenden Recht abweicht.<\/li>\n<\/ol>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Teurer Ausbau nach oben<\/h2>\n<p>Die Anhebung der Leistungen f\u00fcr M\u00e4nner entspr\u00e4che einem deutlichen Ausbau der Leistungen. Bereits heute betragen die Witwen- und Witwerleistungen rund 1,8 Milliarden Schweizer Franken pro Jahr. Zum Vergleich: 2019 betrugen die Gesamtausgaben der Sozialhilfe 3,4 Milliarden. Eine gesetzliche Anpassung, die nur den vom EGMR ger\u00fcgten Fall formalisiert, w\u00fcrde vorerst wenige Zusatzausgaben verursachen, sofern sie keine r\u00fcckwirkende Wirkung entfaltet. Zus\u00e4tzliche Leistungen w\u00fcrden nur Witwer erhalten, deren Kinder nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes vollj\u00e4hrig werden. Die Kosten w\u00fcrden aber stetig wachsen, weil j\u00e4hrlich Leistungsbez\u00fcger dazuk\u00e4men.<\/p>\n<p>Deutlich teurer w\u00e4re eine Anpassung der Witwerleistungen an diejenigen der Witwen, unabh\u00e4ngig von der Kindersituation. Allerdings haben M\u00e4nner heutzutage eine tiefere Lebenserwartung als Frauen. Zudem ist der Ehemann in der Regel \u00e4lter als seine Ehefrau. Aus beiden Gr\u00fcnden gibt es deutlich weniger Witwer als Witwen, die zudem weniger lang Leistungen beziehen. Eine Anpassung w\u00fcrde deshalb nicht zur Verdoppelung der Leistungen f\u00fchren, jedoch immer noch Hunderte Millionen Schweizer Franken kosten.<\/p>\n<p>Die Witwenrenten zu senken, w\u00e4re die naheliegendste Variante. Selbstverst\u00e4ndlich braucht es Unterst\u00fctzung, solange Waisen im Schulalter sind: Wo fr\u00fcher vier Schultern die zeitliche und finanzielle Belastung trugen, sind es nach einem Todesfall nur noch zwei. Sp\u00e4testens jedoch wenn die Kinder ihre Grundausbildung abgeschlossen haben, kann sich der verbliebene Elternteil wieder voll einer Erwerbsarbeit widmen. Eine Rente nach Ende der Ausbildung des j\u00fcngsten Kindes l\u00e4sst sich daher kaum begr\u00fcnden. Allerdings w\u00fcrden die geltenden Witwerleistungen nur bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes und nicht bis zum Ende der Ausbildung ausgerichtet. Politisch k\u00f6nnte es eine solch radikale K\u00fcrzung schwer haben.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Eine Witwer- und Witwenrente der Zukunft<\/h2>\n<p>Der Mittelweg b\u00f6te Gelegenheit, die Leistungen f\u00fcr Hinterbliebene an die Realit\u00e4t der Familienorganisation und der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts anzupassen und auf die Witwenrenten f\u00fcr kinderlose Frauen zu verzichten. Es gibt keinen Grund, warum eine Ehefrau ohne famili\u00e4re Verpflichtung von der Allgemeinheit im Todesfall des Ehemanns unterst\u00fctzt werden sollte. Diese Vorstellung der Ehe als Vorsorge f\u00fcr kinderlose Frauen stammt aus der Einf\u00fchrung der AHV und entspricht einer \u00fcberholten patriarchalen Weltanschauung.<\/p>\n<p>Mit einem Teil des eingesparten Geldes bei kinderlosen Witwen k\u00f6nnte eine Flexibilisierung der Witwer- und Witwenleistungen bis zum Ende des Studiums \u2013 zum Beispiel bis zum 25. Lebensjahr statt bis zur Vollj\u00e4hrigkeit der Kinder \u2013 finanziert werden, unabh\u00e4ngig vom Geschlecht des hinterbliebenen Elternteils. Die Leistungen k\u00f6nnten bei Haushalten mit jungen Kindern h\u00f6her ausfallen, weil ihre aufwendigere Betreuung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erschwert. Mit steigendem Alter der Kinder w\u00e4re eine stufenweise Reduktion denkbar, weil der Witwer oder die Witwe vermehrt einer beruflichen T\u00e4tigkeit nachgehen k\u00f6nnte. Eine solche Staffelung wird zum Beispiel bei der Zusprache von Alimenten nach einer Scheidung angewandt. Gem\u00e4ss einem Entscheid des <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/files\/live\/sites\/bger\/files\/pdf\/de\/archive\/5A_384_2018_2018_09_28_T_d_10_20_02.pdf\">Bundesgerichts 2018<\/a> muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des j\u00fcngsten Kindes grunds\u00e4tzlich zu 50 Prozent eine Erwerbsarbeit aus\u00fcben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 Prozent und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 Prozent. Massgebend ist der Lebensabschnitt, nicht das Alter der Kinder. Eine Witwer- und Witwenl\u00f6sung, die sich an die Praxis bei geschiedenen Ehepaaren anlehnt, w\u00e4re folgerichtig.<\/p>\n<p>Das Abw\u00e4gen der neuen Witwerregelung wird eine \u00f6ffentliche und wohl sehr emotionale Debatte ausl\u00f6sen. Nicht nur aus finanziellen Gr\u00fcnden ist es wichtig, die alten Regelungen f\u00fcr die Witwenrente als Benchmark f\u00fcr die Witwer zu hinterfragen. Die Witwenleistungen wurden bei der Einf\u00fchrung der AHV 1947 definiert, als nur M\u00e4nner das Stimmrecht hatten und das Rollenbild des Mannes als Ern\u00e4hrer und der Frau am Herd vorherrschte. Selbst die j\u00fcngsten unter den damaligen m\u00e4nnlichen Abstimmenden sind unterdessen 95 Jahre alt. Von dieser Weltanschauung gilt es Abschied zu nehmen. Vielmehr ist es wichtig, die heutigen Realit\u00e4ten in der Familienorganisation und im Arbeitsmarkt besser abzubilden und eine vom Geschlecht unabh\u00e4ngige Witwer- und Witwenrente zu definieren, die auch den gesellschaftlichen Entwicklungen der n\u00e4chsten 50 Jahre gerecht bleiben wird.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Siehe <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/63\/837_843_843\/de\">Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung<\/a> (AHVG), Art. 24.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Siehe Causa 78630\/12 <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre#{%22tabview%22:[%22document%22],%22itemid%22:[%22001-220073%22]}\">Beeler v. Switzerland.<\/a>&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Todesf\u00e4llen ihrer Ehepartner sind M\u00e4nner den Frauen in der AHV nicht gleichgestellt. Witwer erhalten nur so lange eine Rente, wie sie minderj\u00e4hrige Kinder haben, Frauen hingegen lebenslang. Selbst Frauen ohne Kinder profitieren von einer Witwenrente, sofern sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens f\u00fcnf Jahre verheiratet waren. Kinderlose Witwer gehen hingegen leer aus. 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