{"id":185606,"date":"2023-11-30T10:21:03","date_gmt":"2023-11-30T09:21:03","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/?p=185606"},"modified":"2023-11-30T11:07:52","modified_gmt":"2023-11-30T10:07:52","slug":"soll-die-schweiz-staatliche-beihilfen-ueberwachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2023\/11\/soll-die-schweiz-staatliche-beihilfen-ueberwachen\/","title":{"rendered":"Soll die Schweiz staatliche Beihilfen \u00fcberwachen?"},"content":{"rendered":"<p>\u00abStaatliche Beihilfen\u00bb ist ein Begriff aus dem EU-Recht. Im Grundsatz gilt: \u00abStaatliche oder aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen, sind mit dem Europ\u00e4ischen Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeintr\u00e4chtigen\u00bb (siehe <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex%3A12016ME%2FTXT\">Art. 107<\/a>, Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union). Es geht also nicht nur um Subventionen: Jede selektive Bevorteilung von Unternehmen, sei es durch Darlehen, Garantien oder Steuerverg\u00fcnstigungen, kann eine staatliche Beihilfe darstellen.<\/p>\n<p>Staatliche Beihilfen k\u00f6nnen aber aus bestimmten Gr\u00fcnden gerechtfertigt werden. Diese Gr\u00fcnde sind zahlreich und in der EU detailliert geregelt. Beispielsweise sind die Abfederung von wirtschaftlichen Verwerfungen im Zuge einer Pandemie, die F\u00f6rderung von umweltfreundlichen Technologien oder die Unterst\u00fctzung von Dienstleistungen im Service public grunds\u00e4tzlich erlaubt.<\/p>\n<p>In der EU \u00fcberwacht die EU-Kommission staatliche Beihilfen. Sie wiegt dabei die erw\u00fcnschten mit den negativen Effekten auf Wettbewerb und Handel ab. Sie sorgt daf\u00fcr, dass die Regeln in der gesamten EU gleich angewendet werden: Im EU-Binnenmarkt sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Damit die \u00d6ffentlichkeit Einblick in die Verwendung staatlicher Mittel f\u00fcr Beihilfen erlangen und Betroffene (bspw. Wettbewerber der beg\u00fcnstigten Unternehmen) gegebenenfalls Beschwerde einreichen k\u00f6nnen, werden diese ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Keine systematische \u00dcberwachung in der Schweiz<\/h2>\n<p>Mit dem Institutionellen Abkommen (InstA) zwischen der Schweiz und der EU h\u00e4tte sich die Schweiz verpflichtet, in gewissen Wirtschaftssektoren die Beihilfevorschriften der EU zu \u00fcbernehmen. Mit dem Abkommen w\u00e4ren gleiche Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr jene Unternehmen geschaffen worden, die im Binnenmarkt der EU im Wettbewerb zueinander stehen. Dies zun\u00e4chst im Geltungsbereich des Luftverkehrsabkommens und sp\u00e4ter des geplanten Stromabkommens sowie weiterer Marktzugangsabkommen. Die Schweiz hat dieses Abkommen nicht unterzeichnet.<\/p>\n<p>Wettbewerbsverzerrungen durch den Staat sind auch in der Schweiz nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden. Deshalb w\u00e4ren einheitliche Rahmenbedingungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung staatlicher Beihilfen aus wirtschaftspolitischer Sicht auch im Interesse der Schweiz. Mehr Transparenz k\u00f6nnte zudem eine wirksamere Verwendung \u00f6ffentlicher Ausgaben beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Die Schweiz kennt \u00e4hnliche marktwirtschaftliche Rechtsgrunds\u00e4tze wie die EU: Staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit bed\u00fcrfen einer gesetzlichen Grundlage und sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig auszugestalten. Eine systematische Beihilfe\u00fcberwachung, wie in der EU, w\u00e4re f\u00fcr die Schweiz allerdings neu. Zwar muss sich auch die Schweiz an die Subventionsregeln der WTO oder des Freihandelsabkommens mit der EU halten. Diese sind jedoch auf den Warenverkehr beschr\u00e4nkt und sehen keine systematischen Kontrollen vor. Nur im Bereich des Luftverkehrs \u00fcberwacht die Wettbewerbskommission (Weko) staatliche Beihilfen, und zwar im Geltungsbereich des Luftverkehrsabkommens Schweiz &#8211; EU. Die Weko kann im Gegensatz zur EU-Kommission jedoch nur rechtlich unverbindliche Stellungnahmen abgeben.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Auswirkungen einer Beihilfe\u00fcberwachung nach EU-Beihilferecht<\/h2>\n<p>Die \u00dcbernahme der EU-Beihilfebestimmungen h\u00e4tte Auswirkungen auf die Ausgestaltung von staatlichen Beihilfen in der Schweiz. Gem\u00e4ss ersten Abkl\u00e4rungen einer technischen Arbeitsgruppe mit Vertretern des Bundes und der Kantone w\u00e4re deren \u00dcbernahme in vielen Bereichen zwar ohne gr\u00f6ssere Eingriffe in die Schweizer Rechtsordnung umsetzbar. Das gilt beispielsweise f\u00fcr die Innovationsf\u00f6rderung auf Bundesebene, Investitionsbeitr\u00e4ge an Energieunternehmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit oder auch die staatliche Beteiligung an Energieunternehmen. Problematisch w\u00e4ren hingegen unter anderem selektive Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr Neuansiedlungen oder Staatsgarantien f\u00fcr Kantonalbanken.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit staatlicher Beihilfen ist aber in jedem Einzelfall vertieft zu beurteilen. Das gilt insbesondere f\u00fcr die steuerpolitischen Massnahmen der Kantone. Beihilferechtlich sind diese in der EU besonders komplex geregelt.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">EU: Politisch motivierte Ausnahmeregeln<\/h2>\n<p>Mit einer \u00dcbernahme der Beihilfevorschriften der EU w\u00fcrde sich die Schweiz ein St\u00fcck weit auch zu den politischen Motiven der EU bekennen, die den Ausnahmeregeln zugrunde liegen. Diese Ausnahmen entwickeln sich laufend weiter. So wurden die Beihilfebestimmungen dieses Jahr vor dem Hintergrund aktueller industriepolitischer Herausforderungen in der EU pr\u00e4zisiert (Stichwort \u00abNet Zero Industry\u00bb). Anders als die EU betreibt die Schweiz keine Industriepolitik: Ihre Wettbewerbsf\u00e4higkeit beruht gerade darauf, dass sie weitgehend darauf verzichtet, bestimmte Wirtschaftssektoren zu f\u00f6rdern. Allerdings d\u00fcrften die Entwicklungen in der EU faktisch auch ohne vertragliche Vereinbarungen Auswirkungen auf die Schweiz haben. So k\u00f6nnen staatliche Beihilfen an Unternehmen in der EU ihre Konkurrenz in der Schweiz benachteiligen. Umgekehrt k\u00f6nnen Schweizer Unternehmen als Zulieferer oder Abnehmer aber auch indirekt von solchen staatlichen Beihilfen profitieren.<\/p>\n<p>Bei einer \u00dcbernahme von EU-Beihilferecht w\u00e4ren \u00dcbergangsregeln f\u00fcr bestehende staatliche Beihilfen auszuhandeln. Essenzielle Interessen der Schweiz m\u00fcssten im Hinblick auf heute noch nicht vorhersehbare Entwicklungen gewahrt werden k\u00f6nnen. Auch deshalb strebt der Bundesrat ein sektorielles Vorgehen an. So k\u00f6nnte die Schweiz Erfahrungen sammeln, bevor die Beihilfe\u00fcberwachung allenfalls auf weitere Sektoren ausgedehnt w\u00fcrde.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Ein schlankes Verfahren<\/h2>\n<p>Einige Kantone w\u00fcrden mehr Transparenz bez\u00fcglich Beihilfen begr\u00fcssen. Um eine systematische Beihilfe\u00fcberwachung zu erm\u00f6glichen, m\u00fcsste aber eine \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde auf Stufe Bund geschaffen oder eine bestehende Beh\u00f6rde mit dieser Aufgabe betraut werden. Das Verfahren w\u00fcrde f\u00fcr alle Beteiligten Mehraufwand bedeuten. Insbesondere unproblematische staatliche Beihilfen sollten aber weiterhin rasch gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. Deshalb m\u00fcsste das Verfahren so schlank wie m\u00f6glich ausgestaltet werden.<\/p>\n<p>Anders als in der EU w\u00e4re es in der Schweiz bei den meisten staatlichen Beihilfen aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, diese vorg\u00e4ngig durch eine \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde des Bundes rechtsverbindlich genehmigen zu lassen. Zu sehr w\u00fcrde dadurch in die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen sowie in die Gewaltenteilung eingegriffen. Trotzdem m\u00fcssten der \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde staatliche Beihilfen \u00fcber einem gewissen Schwellenwert vorg\u00e4ngig gemeldet werden, um Rechtssicherheit schaffen zu k\u00f6nnen. Die \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde k\u00f6nnte eine Stellungnahme abgeben. W\u00fcrde die zust\u00e4ndige Stelle eine Beihilfe gew\u00e4hren, die dieser Stellungnahme zuwiderliefe, so k\u00f6nnte die \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde ein Schweizer Gericht anrufen. Nicht m\u00f6glich w\u00e4re dies f\u00fcr staatliche Beihilfen der Bundesversammlung oder des Bundesrats. Bei deren Beihilfeentscheiden k\u00f6nnte die vorg\u00e4ngige Stellungnahme der \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde in den Vorarbeiten zu der Gesetzgebung ber\u00fccksichtigt werden. Denn auch wenn Bundesgesetze von den Gerichten nicht \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, sind die Bundesversammlung und der Bundesrat an ihre v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">\u00dcberwachung im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz<\/h2>\n<p>Zusammenfassend gilt: Anders als in der EU werden in der Schweiz staatliche Beihilfen heute nicht systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit den v\u00f6lkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben \u00fcberpr\u00fcft. Gleiche Wettbewerbsbedingungen \u2013 also ein einheitlicher rechtlicher Rahmen und mehr Transparenz \u2013 sind aber auch im wirtschaftspolitischen Interesse der Schweiz. Die meisten staatlichen Beihilfen in der Schweiz k\u00f6nnten bei einer \u00dcberwachung nach dem Vorbild der EU wohl ohne gr\u00f6ssere Anpassungen aufrechterhalten werden. Wichtig w\u00e4re f\u00fcr die Schweiz, \u00dcbergangsregeln vorzusehen und die \u00dcberwachung Sektor um Sektor ausweiten zu k\u00f6nnen. Unter diesen Bedingungen w\u00e4re die Einf\u00fchrung einer Beihilfe\u00fcberwachung nach dem Vorbild der EU nach unserer Einsch\u00e4tzung durchaus auch im Interesse der Schweiz.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00abStaatliche Beihilfen\u00bb ist ein Begriff aus dem EU-Recht. 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Koch (2022). <a href=\"https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/deutschland\/energieversorgung-putins-einnahmen-begrenzen-das-ist-von-der-leyens-fuenf-punkte-plan-fuer-die-gaskrise\/28663008.html\">\u00abPutins Einnahmen begrenzen\u00bb: Das ist von der Leyens F\u00fcnf-Punkte-Plan f\u00fcr die Gaskrise<\/a>. Handelsblatt, 6. September.<\/li>\r\n \t<li>Oesch, M. und N. Burghartz (2018). <a href=\"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2018\/04\/oesch-burghartz-05-2018\/\">Die fehlende Disziplinierung staatlicher Beihilfen in der schweiz<\/a>. Die Volkswirtschaft, 24. April.<\/li>\r\n \t<li>Radulescu, D. und P. Sulger (2021). <a href=\"https:\/\/www.nzz.ch\/meinung\/covid-setzt-auch-staatliche-beihilfen-ins-rampenlicht-ld.1597506\">Covid-19 setzt auch staatliche Beihilfen ins Rampenlicht \u2013 es besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen<\/a>. NZZ, 27. 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