{"id":191182,"date":"2023-10-10T07:00:55","date_gmt":"2023-10-10T05:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/?p=191182"},"modified":"2023-10-10T15:01:12","modified_gmt":"2023-10-10T13:01:12","slug":"sind-klimaclubs-mit-dem-welthandelsrecht-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2023\/10\/sind-klimaclubs-mit-dem-welthandelsrecht-vereinbar\/","title":{"rendered":"Sind Klimaclubs mit dem Welthandelsrecht vereinbar?"},"content":{"rendered":"<p>Die Bek\u00e4mpfung des Klimawandels ist vordringlich. Dass das Ziel, bis 2050 CO<sub>2<\/sub>-neutral zu sein, erreicht werden kann, ist allerdings unwahrscheinlich. Denn die derzeitigen Verpflichtungen, welchen die Staaten im Rahmen des Pariser Klima\u00fcbereinkommens zugestimmt haben, sind zu wenig ambitioniert.<\/p>\n<p>Die L\u00fccke zwischen den aktuellen Zusagen und dem Netto-null-Ziel muss deshalb geschlossen werden. Dazu wollen Politiker wie auch Klimasch\u00fctzer sicherstellen, dass die einheimische Industrie den CO<sub>2<\/sub>-Ausstoss nur dann st\u00e4rker drosselt, wenn die Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr einheimische und ausl\u00e4ndische Produzenten gleich sind und die Verlagerung von CO<sub>2<\/sub>-Emissionen dadurch verhindert wird.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Klimaclubs auf dem Vormarsch<\/h2>\n<p>So will etwa die Europ\u00e4ische Union (EU) mit dem CO<sub>2<\/sub>-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) gleich lange Spiesse f\u00fcr ihre Industrie schaffen (siehe <a href=\"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/?p=190682&amp;v\">Artikel<\/a> in diesem Schwerpunkt). Andere L\u00e4nder planen ihre eigenen Grenzausgleichsmechanismen und\/oder erw\u00e4gen den Beitritt zu Initiativen innerhalb sogenannter Klimaclubs, die bereit sind, eine ehrgeizigere Klimapolitik zu verfolgen. Wie intensiv die Zusammenarbeit innerhalb solcher Clubs ist, variiert sowohl hinsichtlich der Vorteile f\u00fcr die Mitglieder als auch hinsichtlich der Sanktionen f\u00fcr Nichtmitglieder. Der im Jahr 2022 von den G-7-Staaten angek\u00fcndigte Klimaclub ist offen (zumindest f\u00fcr alle L\u00e4nder mit ehrgeizigen Klimaschutzzielen), kooperativ und inklusiv konzipiert, und es sind derzeit keine Sanktionen gegen Nichtmitglieder vorgesehen. Auch die <a href=\"https:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/co2-austoss-reduzieren-bundesrat-schweiz-soll-klimaklub-der-g7-staaten-beitreten\">Schweiz<\/a> m\u00f6chte dem Club beitreten.<\/p>\n<p>Der G-7-Klimaclub zielt in erster Linie nicht darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr ein bestimmtes Gut auszugleichen, sondern soll stattdessen ehrgeizige politische Ziele durch Zusammenarbeit und gegenseitige Vorteile f\u00f6rdern. Gemeint sind damit nicht unbedingt wirtschaftliche, sondern politische Vorteile, wie gesteigerte Reputation, bilaterale technologische Zusammenarbeit sowie die M\u00f6glichkeit, sich an der Entwicklung gemeinsamer \u00dcberwachungs-, Berichterstattungs- und \u00dcberpr\u00fcfungssysteme und Emissionsstandards zu beteiligen, die schliesslich zu international anerkannten Standards ausserhalb des Klimaclubs werden k\u00f6nnten (siehe <a href=\"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/?p=191177&amp;v\">Artikel<\/a> in diesem Schwerpunkt). In dieser Hinsicht stehen die Hauptmerkmale des Clubs im Widerspruch zu den Elementen der von James Buchanan 1965 entwickelten Theorie<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a>: Gem\u00e4ss dieser brauchen Clubs, um erfolgreich zu sein, eine Begrenzung der Mitgliedschaft, klare Beitrittskriterien, die Eingrenzung des Marktzugangs auf Clubmitglieder und die Sanktionierung von Nichtmitgliedern (durch Geb\u00fchren oder Z\u00f6lle).<\/p>\n<p>Die globale Vereinbarung f\u00fcr eine nachhaltige Stahl- und Aluminiumproduktion, welche die USA der EU im Jahre 2021 vorgeschlagen haben, k\u00f6nnte hingegen de facto als Klimaclub gelten. Denn nach aktuellen Informationen zielen die Verhandlungen darauf ab, eine Vereinbarung unter L\u00e4ndern mit relativ sauberer Stahl- und Aluminiumproduktion zu bilden und Handelshemmnisse (Z\u00f6lle) f\u00fcr Importe von Stahl und Aluminium aus L\u00e4ndern zu errichten, die dieser Vereinbarung nicht angeh\u00f6ren. Das soll diese L\u00e4nder dazu veranlassen, ihre eigene Produktion im Stahl- und Aluminiumbereich zu dekarbonisieren und Subventionen abzubauen, um diese G\u00fcter weiterhin in die Mitgliedsl\u00e4nder der Vereinbarung exportieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch der EU-CBAM kann als De-facto-Klimaclub betrachtet werden. Denn er befreit L\u00e4nder mit gleichen CO<sub>2<\/sub>-Preisen von den CBAM-Geb\u00fchren (so etwa die Schweiz) und rechnet die bereits bezahlten CO<sub>2<\/sub>-Preise in den Herkunftsl\u00e4ndern an, indem sie von der CBAM-Geb\u00fchr abgezogen werden.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Was sagt das Welthandelsrecht?<\/h2>\n<p>Sind solche Klimaclubs mit dem Welthandelsrecht vereinbar? Unbestreitbar verbietet die Meistbeg\u00fcnstigungsklausel der Welthandelsorganisation (WTO) eine Diskriminierung gleichartiger ausl\u00e4ndischer Produkte, wie sie ja in der Theorie des Klimaclubs durch die Eingrenzung des Marktzugangs auf Clubmitglieder vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Der G-7-Klimaclub ist als offene Kooperationsvereinbarung konzipiert, bei der keine Sanktionen gegen Nichtmitglieder verh\u00e4ngt werden sollen. Sollte der G-7-Klimaclub jedoch wie die EU einen CO<sub>2<\/sub>-Grenzausgleich auf Produkte von Nichtmitgliedern erheben wollen, w\u00fcrde dies gegen das WTO-Prinzip der Meistbeg\u00fcnstigung verstossen, wie es im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) festgeschrieben ist.<\/p>\n<p>Beim EU-CBAM und bei der von den USA vorgeschlagenen globalen Stahl- und Aluminiumvereinbarung ist das Potenzial eines Konflikts mit dem WTO-Recht gr\u00f6sser. Denn es werden Importe aus bestimmten (klimaambitionierten) L\u00e4ndern von der CBAM-Geb\u00fchr ausgenommen. Allerdings ist bislang die Frage unbeantwortet geblieben, ob herkunftsneutrale Marktzugangsbedingungen, die etwa auf der Herstellungs- und der Verarbeitungsart basieren (sogenannte Process and Production Methods oder kurz PPMs), mit dem Meistbeg\u00fcnstigungsprinzip vereinbar sind. Beim EU-CBAM und bei der vorgeschlagenen Stahl- und Aluminiumvereinbarung werden die Importausschl\u00fcsse nun aber gerade mit solchen PPMs begr\u00fcndet. Damit betrifft der Ausschluss vom Import nicht per se die Herkunftsl\u00e4nder, sondern die herkunftsneutralen Produktionsbedingungen. Trotzdem: Die M\u00f6glichkeit, dass es in beiden F\u00e4llen zu einer De-facto-Verletzung der Meistbeg\u00fcnstigungsklausel kommt, ist nicht auszuschliessen.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Strenge Gatt-Ausnahmen<\/h2>\n<p>Die WTO-Mitglieder k\u00f6nnen sich bei Verst\u00f6ssen gegen die Gatt-Regeln auf die allgemeinen Ausnahmen des Artikels XX Gatt berufen.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> Allerdings ist es gem\u00e4ss dieser Bestimmung verboten, eine willk\u00fcrliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen L\u00e4ndern vorzunehmen, in welchen die gleichen Bedingungen herrschen. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn ein \u00abvern\u00fcnftiger Zusammenhang\u00bb mit dem politischen Ziel einer Umweltmassnahme besteht. Im Fall von \u00abBrazil \u2013 Retreaded Tyres\u00bb war dieser Zusammenhang beispielsweise nicht gegeben. Denn das von Brasilien mit der Ausnahme vom generellen Importverbot von runderneuerten Reifen aus Mercosur-Staaten angeblich verfolgte politische Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu sch\u00fctzen, konnte mit dieser Massnahme vern\u00fcnftigerweise nicht erreicht werden.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Deshalb d\u00fcrfte die Achillesferse des EU-CBAM unter den in Artikel XX Gatt genannten Voraussetzungen wohl der Ausschluss der impliziten CO<sub>2<\/sub>-Kosten aus dem vorgesehenen Anrechnungsmechanismus sein: Die EU gew\u00e4hrt nur dann einen Rabatt auf die CBAM-Geb\u00fchr, wenn ausl\u00e4ndische Produzenten in den Herkunftsl\u00e4ndern CO<sub>2<\/sub>-Preise im Rahmen von CO<sub>2<\/sub>-Preismechanismen (wie etwa Emissionshandel und CO<sub>2<\/sub>-Steuern) zahlen. Kosten, die aus nicht preislichen Massnahmen zur Emissionsminderung resultieren (wie z. B. Energiesteuern und Standards), kommen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Rabatts nicht infrage. Solche nicht preislichen Massnahmen k\u00f6nnen aber je nach Ausgestaltung zum Erreichen der mit dem CBAM verfolgten umweltpolitischen Ziele beitragen, weshalb deren grunds\u00e4tzliche Nichtber\u00fccksichtigung durch die EU als ungerechtfertigte Diskriminierung zu sehen ist. Aus unserer Sicht w\u00e4re die EU deshalb gut beraten, den Beitrag nicht preislicher Massnahmen von Herkunftsl\u00e4ndern im Einzelfall zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls f\u00fcr die verursachten Kosten der Massnahmen in den Herkunftsl\u00e4ndern einen Rabatt von der CBAM-Geb\u00fchr zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die von den USA vorgeschlagene Stahl- und Aluminiumvereinbarung ihrerseits will den Zugang zum US- und zum EU-Markt von der Anwendung emissionsarmer Produktionsmethoden abh\u00e4ngig machen, die nicht auf \u00abunfairen\u00bb Handelspraktiken basieren. Damit will sie \u00dcberkapazit\u00e4ten und Preisunterbietung verhindern. Doch: Auch ein solches Fair-Trade-Kriterium d\u00fcrfte sich nicht als Umweltmassnahme unter Artikel XX Gatt rechtfertigen lassen. Denn auch als unfair empfundene Handelspraktiken verm\u00f6gen ihren Beitrag zur Dekarbonisierung von Industrieprozessen zu leisten. Zu denken ist etwa an den Export von CO<sub>2<\/sub>-armem Stahl durch ein hoch subventioniertes staatliches Unternehmen, welches klimafreundliche Technologie zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO<sub>2<\/sub> zur Anwendung bringt.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">G-7-Club hat zurzeit die besten Chancen<\/h2>\n<p>Der G-7-Klimaclub wird aus WTO-rechtlicher Sicht so lange kein Problem darstellen, wie er, was die Mitgliedschaft betrifft, offen ausgestaltet ist und f\u00fcr Nichtmitglieder keine Sanktionen vorsieht. Was den EU-CBAM betrifft, liesse sich dieser mit gewissen Nachbesserungen durchaus WTO-rechtskonform ausgestalten. Demgegen\u00fcber scheint uns die von den USA vorgeschlagene Stahl- und Aluminiumvereinbarung in ihrer heutigen Ausgestaltung einer Rechtfertigung unter Artikel XX Gatt nur schwer zug\u00e4nglich zu sein. F\u00fcr ein endg\u00fcltiges Urteil ist es allerdings noch zu fr\u00fch. Sicher ist: Der Teufel wird bei allen drei Mechanismen eindeutig im Detail liegen.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Siehe Buchanan, James (1965). An Economic Theory of Clubs, Economica. New Series, 32 (125): 1\u201314.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Die in unserem Zusammenhang relevanten Ausnahmeklauseln sind Artikel XX (b) und Artikel XX (g) (Ausnahmen f\u00fcr Gesundheits- und Umweltmassnahmen).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Brazil \u2013 Measures Affecting Imports of Retreaded Tyres, DS332, Appellate Body Report, paras. 227\u2013228.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bek\u00e4mpfung des Klimawandels ist vordringlich. Dass das Ziel, bis 2050 CO2-neutral zu sein, erreicht werden kann, ist allerdings unwahrscheinlich. 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