{"id":216686,"date":"2026-02-03T07:00:21","date_gmt":"2026-02-03T06:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/?p=216686"},"modified":"2026-02-03T14:49:54","modified_gmt":"2026-02-03T13:49:54","slug":"ki-und-urheberrecht-die-schweiz-sucht-eine-loesung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2026\/02\/ki-und-urheberrecht-die-schweiz-sucht-eine-loesung\/","title":{"rendered":"KI und Urheberrecht: Die Schweiz sucht eine L\u00f6sung"},"content":{"rendered":"<p>Chat-GPT, Gemini oder Claude: Sogenannte generative k\u00fcnstliche Intelligenz (KI) zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht nur Inhalte aus dem Internet wiedergibt, sondern ganz neue Inhalte generiert. Doch diese Inhalte kommen nicht aus dem Nichts. F\u00fcr ihr Training braucht die KI umfangreiche Datens\u00e4tze, die h\u00e4ufig auf gesch\u00fctzten Inhalten basieren wie zum Beispiel Texten, Musik oder Bildern.<\/p>\n<p>Das Training der KI-Modelle ist oftmals auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit limitiert, weshalb die KI nur Inhalte bis zu diesem Stichtag wiedergeben kann. Um genauere und aktuellere Antworten auf gestellte Fragen zu liefern, kann die KI nach dem Training mittels Retrieval Augmented Generation (RAG) zus\u00e4tzlich auf externe Quellen zugreifen \u2013 etwa auf Zeitungsartikel oder wissenschaftliche Texte, die meistens ebenfalls urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Aktuelle Rechtslage in der Schweiz<\/h2>\n<p>Das Urheberrechtsgesetz in der Schweiz ist im Grundsatz eindeutig: Urheberinnen und Urheber verf\u00fcgen \u00fcber ein Ausschliesslichkeitsrecht, das ihnen die Kontrolle \u00fcber die Nutzung ihrer Werke gibt. Sie haben es in der Hand, zu bestimmen, ob und allenfalls wie ihre Werke verwendet werden. Beispielsweise k\u00f6nnen sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ihre Werke vervielf\u00e4ltigt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dies gilt nach herrschender Meinung auch im KI-Kontext. Allerdings gibt es kritische Stimmen, die diese Zustimmungspflicht als zu weitgehend erachten.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Bislang gibt es hierzulande keinen kl\u00e4renden Gerichtsentscheid dazu. Schaut man ins Ausland, sind dort zwar Entscheide ergangen, diese kommen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. So hat etwa das Landgericht M\u00fcnchen im November 2025 einer Kl\u00e4gerin weitgehend recht gegeben, die unter anderem die urheberrechtswidrige Vervielf\u00e4ltigung von Werken durch ein KI-Modell anprangerte. Es handelte sich etwa um Liedtexte von Herbert Gr\u00f6nemeyer und Reinhard Mey. Gleichzeitig sprach ein erstinstanzliches Gericht in England das Unternehmen hinter einem KI-Bildgenerator vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung frei.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a>.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Die Motion G\u00f6ssi<\/h2>\n<p>Momentan herrscht in der Schweiz also Rechtsunsicherheit. Und diese will die Schwyzer FDP-St\u00e4nder\u00e4tin Petra G\u00f6ssi mit ihrer Motion \u00ab<a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft?AffairId=20244596\">Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch<\/a>\u00bb beseitigen. Die Motion hat zwei Ziele: Einerseits sollen Urheberinnen und Urheber vor der ungefragten Nutzung ihrer Werke durch KI-Unternehmen gesch\u00fctzt werden. Andererseits soll dadurch der Innovations- und Wirtschaftsstandort Schweiz nicht geschw\u00e4cht oder benachteiligt werden.<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat die Annahme der Motion empfohlen. Sowohl der St\u00e4nde- als auch der Nationalrat sind dieser Empfehlung gefolgt, wenn auch mit einer etwas abge\u00e4nderten Formulierung der Motion. Damit ist der Weg frei f\u00fcr eine Gesetzesvorlage.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">M\u00f6gliche Regulierungsans\u00e4tze<\/h2>\n<p>Das Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum (IGE) arbeitet bereits an ersten Konzepten f\u00fcr eine solche Gesetzesvorlage. Zun\u00e4chst ist klarzustellen, dass die Verwendung von Werken im KI-Kontext ins Ausschliesslichkeitsrecht der Urheberinnen und Urheber f\u00e4llt. KI-Unternehmen brauchen folglich eine Erlaubnis (Lizenz), wenn sie Werke zum Beispiel f\u00fcrs KI-Training verwenden. Gerade wenn viele Werke ben\u00f6tigt werden, ist es jedoch nicht sehr praktikabel, wenn f\u00fcr alle Werke Einzellizenzen eingeholt werden m\u00fcssen. Das k\u00f6nnte den Innovations- und Wirtschaftsstandort Schweiz f\u00fcr KI-Unternehmen unattraktiv machen. Aus diesem Grund braucht es hierf\u00fcr eine praxistaugliche L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Diskutiert werden dabei zwei alternative Optionen mit unterschiedlichen Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten. In der ersten Option w\u00fcrde f\u00fcr KI-Nutzungen eine Schranke, das heisst eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz, ins Gesetz eingef\u00fcgt. KI-Unternehmen d\u00fcrften dann Werke ohne Einwilligung der Urheberinnen und Urheber nutzen. Die Ausgestaltung k\u00f6nnte allerdings eine Verg\u00fctungspflicht vorsehen. Wer von der Schranke Gebrauch macht, m\u00fcsste folglich eine Verg\u00fctung bezahlen, welche dann an die Urheberinnen und Urheber der verwendeten Werke verteilt wird. Zudem k\u00f6nnte man ein sogenanntes Opt-out einf\u00fcgen. Dieses g\u00e4be den Urheberinnen und Urhebern die M\u00f6glichkeit, zu erkl\u00e4ren, wenn sie von der Schranke nicht erfasst sein wollen. Mit ihnen m\u00fcssten die KI-Unternehmen dann f\u00fcr die Nutzung der Werke direkt verhandeln.<\/p>\n<p>In der zweiten Option w\u00fcrde eine Verwertungsgesellschaft als zentrale Lizenzstelle agieren. Sie w\u00e4re sowohl die Vertreterin der Urheberinnen und Urheber als auch die Ansprechpartnerin f\u00fcr die KI-Unternehmen. Im Unterschied zur ersten Variante erlaubt hier nicht bereits das Gesetz die Verwendung von Werken f\u00fcr die KI. Vielmehr h\u00e4tte die Verwertungsgesellschaft die M\u00f6glichkeit, eine Werkverwendung zu verbieten, bis ein genehmigter Tarif vorliegt.<\/p>\n<p>Es sind zwei Grundvarianten denkbar. Einerseits eine kollektive Rechteverwertung unter Bundesaufsicht: Dabei w\u00fcrde die zust\u00e4ndige Verwertungsgesellschaft mit den Nutzerverb\u00e4nden, in denen die KI-Unternehmen vertreten sind, einen Tarif aushandeln. Wer die Bedingungen einh\u00e4lt und die vorgesehene Verg\u00fctung bezahlt, hat das Recht, die Werke zu verwenden. Die Einnahmen verteilt die Verwertungsgesellschaft anhand eines Reglements an die Rechteinhaber. Diese Variante kann auch mit einem Opt-out verbunden werden.<\/p>\n<p>Die zweite Variante s\u00e4he eine erweiterte Kollektivlizenz vor: Die Verwertungsgesellschaft kann auf die Anfrage eines spezifischen KI-Anbieters eine grosse Anzahl von Werken lizenzieren. Die Lizenzbedingungen werden jeweils zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem KI-Anbieter verhandelt. Rechteinhaberinnen, die von der Lizenz nicht gebunden sein und direkt verhandeln wollen, k\u00f6nnen ein Opt-out erkl\u00e4ren.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Kontroverse Positionen<\/h2>\n<p>Zurzeit sind die Stakeholder gespalten: Kreativschaffende lehnen eine Schranke ab. Sie verlangen eine St\u00e4rkung ihrer Position. Die Einf\u00fchrung einer KI-Schranke nehmen sie als Aush\u00f6hlung ihres ausschliesslichen Rechts und als Kontrollverlust wahr. Der Umstand, dass sie diese Kontrolle \u00fcber ein Opt-out aus\u00fcben k\u00f6nnten, \u00e4ndert an ihrer grunds\u00e4tzlichen Haltung nichts. Sie fordern tendenziell eine kollektive Verwertung nach dem Modell der \u00aberweiterten Kollektivlizenz\u00bb. KI-Unternehmen hingegen lehnen einen \u00abSonderzug Schweiz\u00bb ab. Sie verweisen auf das EU-Recht und fordern auch hierzulande eine verg\u00fctungsfreie Schranke, allenfalls mit einem Opt-out. Tats\u00e4chlich ist in der EU jedoch eine Diskussion im Gange, ob die im EU-Recht bereits vor ein paar Jahren eingef\u00fchrte verg\u00fctungsfreie Schranke mit Opt-out \u00fcberhaupt greift, da diese urspr\u00fcnglich nicht f\u00fcr den KI-Kontext gedacht war und deshalb unter Umst\u00e4nden auch nicht darauf angewendet werden kann.<\/p>\n<p>Um Regelungen zu erarbeiten, welche von den Betroffenen auch getragen werden, f\u00fchrt das Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum aktuell Gespr\u00e4che mit Stakeholdern, Expertinnen und Bundes\u00e4mtern. Der Fokus ist dabei auf die Entwicklung tragf\u00e4higer L\u00f6sungen gerichtet. Vieles ist dabei zu beachten: Sollen das Pre-Training eines KI-Modells und RAG gleichbehandelt werden, oder gibt es wesentliche Unterschiede, weil die KI bei RAG urheberrechtlich gesch\u00fctzte Inhalte direkt zur Verbesserung der Qualit\u00e4t der Antwort verwendet, w\u00e4hrend beim Pre-Training die urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalte dem Erlernen von Mustern dienen? Und braucht es unterschiedliche L\u00f6sungen je nach Werkart, weil die KI f\u00fcr das Erlernen der Grundstruktur von Musik m\u00f6glicherweise bedeutend weniger Werke ben\u00f6tigt als f\u00fcr das Erlernen der Grundstruktur von Sprache? Und wie m\u00fcsste ein praxistaugliches Opt-out aussehen?<\/p>\n<p>Viele Fragen sind noch offen. Klar ist: Die Optionen sind noch nicht fertig ausgereift, doch das Ziel bleibt unver\u00e4ndert \u2013 Rechtssicherheit f\u00fcr alle Beteiligten.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Siehe Marmy-Br\u00e4ndli, Sandra und Oehri, Isabelle (2023). Das Training k\u00fcnstlicher Intelligenz in: sic! 2023, S. 658 f.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Urteil des <a href=\"https:\/\/www.judiciary.uk\/judgments\/getty-images-v-stability-ai\/\">High Court of Justice (Chancery Division) vom 04.11.2025<\/a>\u00a0und Urteil <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2537592.html\">Landgericht M\u00fcnchen I vom 11.11.2025<\/a>.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Chat-GPT, Gemini oder Claude: Sogenannte generative k\u00fcnstliche Intelligenz (KI) zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht nur Inhalte aus dem Internet wiedergibt, sondern ganz neue Inhalte generiert. Doch diese Inhalte kommen nicht aus dem Nichts. 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