{"id":218668,"date":"2026-07-01T07:00:36","date_gmt":"2026-07-01T05:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/?p=218668"},"modified":"2026-07-01T15:01:53","modified_gmt":"2026-07-01T13:01:53","slug":"bilaterale-iii-darf-der-staat-einzelne-unternehmen-weiter-unterstuetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2026\/07\/bilaterale-iii-darf-der-staat-einzelne-unternehmen-weiter-unterstuetzen\/","title":{"rendered":"Bilaterale III: Darf der Staat einzelne Unternehmen weiter unterst\u00fctzen?"},"content":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie unterst\u00fctzte die Schweiz die Fluggesellschaften Swiss und Edelweiss. Diese Unterst\u00fctzung geh\u00f6rt den zu sogenannten staatlichen Beihilfen: Der Staat gew\u00e4hrt einzelnen Unternehmen oder Branchen mit staatlichen Mitteln Vorteile, um ein \u00f6ffentliches Interesse zu wahren. So sollten im vorliegenden Beispiel Verkehrsverbindungen wiederhergestellt werden.<\/p>\n<p>Staatliche Beihilfen sind weder rechtswidrig noch ungew\u00f6hnlich: Sie k\u00f6nnen etwa in Form von Garantien, Subventionen oder Steuererleichterungen gew\u00e4hrt werden. W\u00e4hrend Beihilfen in der EU seit Langem durch die Europ\u00e4ische Kommission kontrolliert werden, verf\u00fcgt die Schweiz bislang \u00fcber kein solches \u00dcberwachungssystem \u2013 ausser im Luftverkehr, wo sie eine eingeschr\u00e4nkte Version kennt.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2026 hat der Bundesrat mit der EU das Paket zur \u00abStabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz &#8211; EU (Bilaterale III)\u00bb unterzeichnet. Das Vertragspaket sieht vor, dass die Schweiz im Geltungsbereich von drei Abkommen (Strom, Land- und Luftverkehr) eine Beihilfekontrolle<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> einf\u00fchrt. Entsprechend \u00fcberwies der Bundesrat dem Parlament k\u00fcrzlich mit der Botschaft zum Paket einen Gesetzesentwurf, welcher das Verfahren zur \u00dcberwachung staatlicher Beihilfen in der Schweiz regelt. Wie w\u00fcrde, bei Annahme des Pakets Schweiz &#8211; EU, die \u00dcberwachung in der Schweiz umgesetzt, und was bedeutet sie f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft?<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Die staatlichen Beihilfen in der EU<\/h2>\n<p>In der EU sind staatliche Beihilfen im Grundsatz verboten, da sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels f\u00fchren k\u00f6nnen. Dennoch k\u00f6nnen sie zul\u00e4ssig sein, wenn sie dem \u00f6ffentlichen Interesse dienen und wenn ihre positiven Auswirkungen h\u00f6her gewichtet werden als die entstehenden Wettbewerbsverzerrungen. Ein EU-Mitgliedsstaat kann somit diverse Beihilfen gew\u00e4hren, etwa f\u00fcr wichtige Infrastrukturen (Verkehrsnetze, Energieinfrastrukturen usw.), zur Abkehr von fossilen Rohstoffen im Rahmen der Energiewende, f\u00fcr die Versorgungssicherheit sowie bei Forschung, Entwicklung und Innovation.<\/p>\n<p>Die Beihilfevorschriften der EU sehen zudem eine Reihe expliziter Ausnahmen<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> vor. Sie erm\u00f6glichen unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen f\u00fcr Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/DE\/legal-content\/summary\/state-aid-application-of-rules-for-services-of-general-economic-interest-sgei.html\">Dawi<\/a>), f\u00fcr den Umweltschutz, f\u00fcr KMU oder zur Abgeltung des Service public.<\/p>\n<p>Ausserdem gibt es Beihilfen, die den Wettbewerb nicht verf\u00e4lschen: Solche sogenannten <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/DE\/legal-content\/summary\/de-minimis-aid-for-services-of-general-economic-interest-from-2024.html\">De-minimis-Beihilfen<\/a> sind zul\u00e4ssig, wenn der jeweilige Betrag als zu gering angesehen wird, um den Handel zu beeintr\u00e4chtigen. Der Maximalbetrag, der einem Unternehmen \u00fcber drei Gesch\u00e4ftsjahre zugestanden wird, liegt bei 300\u2019000 Euro.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a> Unterhalb dieser Schwelle unterliegen die Massnahmen per Definition nicht der Beihilfekontrolle.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass staatliche Beihilfen in der EU \u2013 trotz des Verbots im Grundsatz \u2013 de facto nicht grunds\u00e4tzlich verboten sind. Aufgrund zahlreicher Ausnahmen und Sonderbestimmungen werden mehr als 95 Prozent der Beihilfen zugelassen. Mit der \u00dcberwachung wird also in erster Linie sichergestellt, dass die gew\u00e4hrten Beihilfen den Wettbewerb so wenig wie m\u00f6glich verzerren.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Ein streng begrenzter Anwendungsbereich<\/h2>\n<p>In der Schweiz ist die \u00dcberwachung von Beihilfen, mit Ausnahme des Luftverkehrs, weitgehend unbekannt. Eine zuk\u00fcnftig m\u00f6gliche \u00dcberwachung, die mit dem Inkrafttreten des Beihilfe\u00fcberwachungsgesetzes eingef\u00fchrt w\u00fcrde, w\u00fcrde nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Beihilfen in der Schweiz gelten. Sie w\u00fcrde sich ausschliesslich auf den Geltungsbereich der drei mit der EU unterzeichneten Abkommen zum Strom sowie zum Luft- und Landverkehr beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Zudem ist der Geltungsbereich dieser Abkommen selbst schon sehr eng gefasst. Insbesondere der rein nationale Landverkehr und der Stromverbrauch geh\u00f6ren nicht dazu und unterstehen daher nicht der Beihilfe\u00fcberwachung.<\/p>\n<p>Somit sind auch F\u00f6rderinstrumente in anderen Sektoren von den neuen Bestimmungen nicht betroffen, dazu geh\u00f6ren insbesondere die Landwirtschaft (Beitr\u00e4ge zur Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Zulagen f\u00fcr Milch oder die Finanzierung der Milchkontrolle usw.), die Kultur (Beihilfen f\u00fcr die Filmproduktion, Musikexportprogramme sowie Kulturpreise) oder der Sport (Finanzierung von Schwimmb\u00e4dern oder lokalen Sportinfrastrukturen usw.). Solche Beihilfen werden von einer k\u00fcnftigen \u00dcberwachung staatlicher Beihilfen nicht erfasst. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte der Anwendungsbereich der Beihilfe\u00fcberwachung nur im Rahmen neuer Abkommen mit der EU oder bei Neuverhandlungen bestehender Abkommen erweitert werden. Die dynamische \u00dcbernahme von EU-Recht kann den Geltungsbereich nicht ver\u00e4ndern.<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a><\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Bestehende Beihilfen sind gesch\u00fctzt<\/h2>\n<p>Was geschieht mit Beihilfen, die vor dem allf\u00e4lligen Inkrafttreten des Pakets Schweiz &#8211; EU gew\u00e4hrt wurden? Hierzu ist vorgesehen, dass bereits ausbezahlte Beihilfen von der neuen Regelung nicht betroffen sind. Dasselbe gilt f\u00fcr Beihilfen, die bis zu f\u00fcnf Jahre nach dem allf\u00e4lligen Inkrafttreten des Pakets Schweiz &#8211; EU gew\u00e4hrt werden. \u00dcberwacht werden nur bestehende Beihilferegelungen, d. h. Rechtsakte, welche auch zuk\u00fcnftig die Gew\u00e4hrung von Beihilfen erm\u00f6glichen. Sollte die \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde eine solche Regelung pr\u00fcfen und als rechtswidrig einstufen, k\u00f6nnten darauf basierend keine weiteren Beihilfen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Das Stromabkommen sieht ausserdem \u00dcbergangsfristen vor, w\u00e4hrend deren die wichtigsten Beihilfen der Schweiz in diesem Sektor von der Kontrolle ausgenommen sind. Dazu z\u00e4hlen etwa Investitionsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen.<a href=\"#footnote_5\" id=\"footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor\">[5]<\/a> Nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist kann die Aufsichtsbeh\u00f6rde diese Beihilfen grunds\u00e4tzlich \u00fcberpr\u00fcfen, wobei dabei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Vertragsparteien sie im Rahmen der Verhandlungen als zul\u00e4ssig beurteilt hatten.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Verfahren wird an Schweizer Recht angepasst<\/h2>\n<p>Das k\u00fcnftige Beihilfe\u00fcberwachungsgesetz (BH\u00dcG) wird ein Verfahrensgesetz sein, ohne eigenes materielles Recht. Die massgebenden materiellen Bestimmungen sind in den Protokollen \u00fcber staatliche Beihilfen beziehungsweise im Stromabkommen festgelegt und w\u00e4ren somit grunds\u00e4tzlich \u00abdirekt\u00bb im Schweizer \u00dcberwachungssystem anwendbar. Das BH\u00dcG f\u00fchrt eine Beihilfe\u00fcberwachung ein, die jener in der EU entspricht.<\/p>\n<p>Das BH\u00dcG sieht vor, dass jene Stellen, die staatliche Beihilfen gew\u00e4hren (Bund, Kantone oder Gemeinden), \u2013 im Gesetz als \u00abBeihilfegeber\u00bb bezeichnet \u2013 sich bei der \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde beraten lassen k\u00f6nnen, bevor sie eine neue Beihilfe melden. Diese Beratungsphase soll nach M\u00f6glichkeit verhindern, dass ein formelles Pr\u00fcfverfahren eingeleitet werden muss. Denn eine Massnahme kann meist so ausgestaltet werden, dass sie (i) nicht als Beihilfe gilt, (ii) unter eine Ausnahmeregelung f\u00e4llt oder, falls sie doch gepr\u00fcft werden muss, (iii) gleich in der ersten Pr\u00fcfphase als zul\u00e4ssig eingestuft werden kann.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Beratung in Anspruch genommen wird, ist der Beihilfegeber verpflichtet, die geplante Beihilfe der \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde zu melden. Diese hat dann zwei Monate Zeit, um die Vereinbarkeit mit den geltenden Beihilfebestimmungen zu pr\u00fcfen. Im Zweifelsfall kann sie eine vertiefte Pr\u00fcfung durchf\u00fchren, die bis zu zw\u00f6lf Monate dauern kann.<\/p>\n<p>Zudem muss jeder Beihilfegeber den endg\u00fcltigen Rechtsakt, mit dem eine neue staatliche Beihilfe eingef\u00fchrt wird, vor seiner Anwendung der \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde vorlegen. Kommt diese nach der Pr\u00fcfung zum Schluss, dass die Beihilfe widerrechtlich ist, gibt sie eine negative Stellungnahme ab, die allerdings juristisch nicht bindend ist. Wird dieser Stellungnahme nicht Folge geleistet, muss die \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde Beschwerde vor dem zust\u00e4ndigen Schweizer Gericht ergreifen. Das Gericht darf gegebenenfalls die R\u00fcckzahlung der Beihilfe einschliesslich Zinsen verlangen. Ausgenommen sind Beihilfen, die vom Parlament oder vom Bundesrat gew\u00e4hrt wurden. In diesem Fall steht der \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde kein Beschwerderecht zu.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Gest\u00e4rkter Wettbewerb<\/h2>\n<p>Die Einf\u00fchrung einer Beihilfe\u00fcberwachung bei Strom, Luft- und Landverkehr soll in erster Linie den Wettbewerb zwischen schweizerischen und europ\u00e4ischen Unternehmen st\u00e4rken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. In der EU werden nur wenige Beihilfen f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt. Doch bereits die Existenz eines \u00dcberwachungsmechanismus veranlasst die staatlichen Beh\u00f6rden dazu, Massnahmen marktn\u00e4her auszugestalten. Dadurch treten weniger Wettbewerbsverzerrungen auf, und die Wirtschaft kann besser planen. Ein st\u00e4rkerer Schutz des Wettbewerbs tr\u00e4gt somit zur effizienten Nutzung \u00f6ffentlicher Gelder bei, erh\u00f6ht die Produktivit\u00e4t dauerhaft und f\u00f6rdert den Wohlstand.<\/p>\n<p>Politisch ist es wichtig, die M\u00f6glichkeit zur Gew\u00e4hrung von Beihilfen weiterhin zu erhalten, wenn ein Marktversagen oder ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse dies rechtfertigen. Die Beihilfe\u00fcberwachung erm\u00f6glicht diese Interessenabw\u00e4gung und stellt sicher, dass die staatlichen Eingriffe verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und wirtschaftlich sinnvoll bleiben. Zugleich erh\u00f6ht eine \u00dcberwachung die Transparenz staatlicher Beihilfen, indem sie die Sichtbarkeit der bestehenden F\u00f6rderinstrumente und ihres Einsatzes verbessert.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Siehe <a href=\"https:\/\/www.europa.eda.admin.ch\/de\/botschaft-paket-schweiz-eu\">Botschaft des Bundesrats<\/a> vom 13. M\u00e4rz 2026.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Siehe <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/DE\/legal-content\/summary\/treaty-on-the-functioning-of-the-european-union.html\">Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union<\/a>, Art.\u00a0106 und 107, die <a href=\"https:\/\/op.europa.eu\/de\/publication-detail\/-\/publication\/47be1a34-0113-11ec-8f47-01aa75ed71a1\">Verordnung (EU) Nr.\u00a0651\/2014<\/a> der Europ\u00e4ischen Kommission sowie Art. 3 des Protokolls \u00fcber staatliche Beihilfen beziehungsweise Art. 13 des Stromabkommens.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Seit dem 1. Januar 2024 geltender Grenzwert.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Siehe <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/suche-curia-vista\/geschaeft-weiterfuehrende-links?AffairId=20260023\">Bericht zuhanden der WAK-S<\/a>.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_5\" class=\"footnote--item\">Siehe Anhang III Stromabkommen.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie unterst\u00fctzte die Schweiz die Fluggesellschaften Swiss und Edelweiss. 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