{"id":223973,"date":"2026-10-27T07:00:33","date_gmt":"2026-10-27T06:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/?p=223973"},"modified":"2026-10-27T10:45:43","modified_gmt":"2026-10-27T09:45:43","slug":"bankenaufsicht-die-finma-soll-frueher-eingreifen-koennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2026\/10\/bankenaufsicht-die-finma-soll-frueher-eingreifen-koennen\/","title":{"rendered":"Bankenaufsicht: Die Finma soll fr\u00fcher eingreifen k\u00f6nnen"},"content":{"rendered":"<p>Die Krise der Credit Suisse hat eine grundlegende Erkenntnis best\u00e4tigt: Bankenkrisen entstehen nur selten von einem Tag auf den anderen. Schw\u00e4chen in der Governance, Defizite im Risikomanagement oder strategische Fehlentwicklungen k\u00f6nnen bestehen, lange bevor sie f\u00fcr Aussenstehende sichtbar werden. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat pr\u00e4ventiv ausgerichtete Instrumente f\u00fcr die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) vor, darunter Fr\u00fchinterventionsbefugnisse.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Wo das heutige Instrumentarium an Grenzen st\u00f6sst<\/h2>\n<p>Die Schweiz verf\u00fcgt \u00fcber ein bew\u00e4hrtes Aufsichtssystem. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben jedoch gezeigt, dass zwischen der laufenden Aufsicht und Krisenmassnahmen eine L\u00fccke besteht. Auf der einen Seite stehen der Aufsichtsdialog und Erwartungen der Finma. Auf der anderen Seite einschneidende Instrumente, die typischerweise erst bei einer Verletzung des Aufsichtsrechts oder bei drohender Insolvenz zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Dazwischen kann es jedoch Situationen geben, in denen sich erhebliche Risiken abzeichnen, das Management der Bank notwendige Korrekturen aber nicht oder nicht ausreichend vornimmt \u2013 weil es dazu entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist. F\u00fcr solche F\u00e4lle ben\u00f6tigt eine moderne Finanzmarktaufsicht die M\u00f6glichkeit, fr\u00fchzeitig, verbindlich und auf klarer rechtlicher Grundlage zu handeln, bevor es zu einer schweren Verletzung des Aufsichtsrechts kommt. Finanzmarktbeh\u00f6rden anderer Finanzpl\u00e4tze und die Finma im Versicherungsbereich verf\u00fcgen seit Langem \u00fcber entsprechende Instrumente. Mit gezielten Anpassungen im Aufsichtsrecht will der Bundesrat diese L\u00fccke in der Bankenaufsicht nun schliessen.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Welche neuen Befugnisse die Finma erhalten soll<\/h2>\n<p>Der Bundesrat sieht ein je nach Risikolage abgestuftes Instrumentarium vor. In der laufenden Aufsicht soll die Finma bei einer drohenden Aufsichtsrechtsverletzung in der Lage sein, Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation nicht nur einzufordern, sondern auch rechtsverbindlich anzuordnen. Die Banken sollen grunds\u00e4tzlich verpflichtet sein, angeordnete Massnahmen unmittelbar umzusetzen.<\/p>\n<p>Eine angemessene Organisation setzt voraus, dass kein Missverh\u00e4ltnis besteht zwischen der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einer Bank, den damit eingegangenen Risiken und den Massnahmen der Bank, diese Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu \u00fcberwachen. Bei M\u00e4ngel in den internen Kontrollprozessen oder einer schnellen Expansion in Regionen oder Kundensegmente mit erh\u00f6hten Risiken, ohne dass die Kontrollstrukturen entsprechend mitwachsen, muss die Bank Massnahmen ergreifen. Unterbleibt dies, soll die Finma pr\u00e4ventiv eingreifen k\u00f6nnen. Sie soll namentlich anordnen k\u00f6nnen, dass die Bank ihre internen Reglemente und Prozesse anpasst, Verantwortlichkeiten f\u00fcr wichtige Funktionen klar zuweist oder besonders risikoreiche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten einschr\u00e4nkt. Zudem soll die Finma auf das Verg\u00fctungssystem Einfluss nehmen k\u00f6nnen, etwa indem sie bei ausbleibendem Gesch\u00e4ftserfolg eine Reduktion des Bonuspools, also der Gesamtsumme der variablen Verg\u00fctungen, anordnet.<\/p>\n<p>Droht eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einer Bank oder sind die Interessen der Kundinnen und Kunden anderweitig gef\u00e4hrdet, sollen der Finma weiter reichende Fr\u00fchinterventionsmassnahmen zur Verf\u00fcgung stehen. So soll sie zum Beispiel eine St\u00e4rkung der Eigenmittelausstattung, etwa durch die Ausgabe neuer Aktien oder anderer Kapitalinstrumente, oder eine St\u00e4rkung der Liquidit\u00e4tsausstattung, etwa durch die Ver\u00e4usserung von Verm\u00f6genswerten, anordnen k\u00f6nnen. Zudem soll die Finma beispielsweise Aussch\u00fcttungen beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, indem sie einen Dividendenstopp verh\u00e4ngt oder Aktienr\u00fcckk\u00e4ufe verbietet.<\/p>\n<p>Dieses abgestufte Instrumentarium soll es der Finma erm\u00f6glichen, je nach Risikosituation angemessen zu reagieren. Ein vollst\u00e4ndig automatisiertes Regime w\u00fcrde zwar die Vorhersehbarkeit von allf\u00e4lligen Fr\u00fchinterventionsmassnahmen erh\u00f6hen. Die Finma w\u00e4re jedoch nur eingeschr\u00e4nkt in der Lage, den vielf\u00e4ltigen Ursachen bankenspezifischer Krisen gerecht zu werden. F\u00fcr eine wirksame, proportionale und risikobasierte Aufsicht muss die Aufsichtsbeh\u00f6rde anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren in der jeweiligen Situation gesamthaft beurteilen, ob Korrekturmassnahmen n\u00f6tig sind. Ein solcher Ansatz gew\u00e4hrleistet die erforderliche Praxistauglichkeit. Gleichzeitig ist die Rechtssicherheit gewahrt: Die Finma muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig handeln und ihre Entscheide begr\u00fcnden. Zudem k\u00f6nnen diese gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<h2 class=\"text__graphic-title\">Warum Fr\u00fchinterventionsbefugnisse pr\u00e4ventiv wirken<\/h2>\n<p>Fr\u00fchintervention soll weder Risiken vollst\u00e4ndig ausschliessen noch die Verantwortung des Managements ersetzen. F\u00fcr Strategie, Gesch\u00e4ftsmodell und operative F\u00fchrung bleiben Verwaltungsrat und Gesch\u00e4ftsleitung verantwortlich.<\/p>\n<p>Gerade wenn eine Bank in Krisenn\u00e4he ger\u00e4t, ist es von zentraler Bedeutung, dass das Management seiner Verantwortung gerecht wird und die erforderlichen Massnahmen ergreift. Gleichzeitig k\u00f6nnen die Sorge vor kurzfristigen Folgen, Reputationssch\u00e4den und bestehende, insbesondere verg\u00fctungsbezogene Interessenkonflikte dazu f\u00fchren, dass das Management einer Bank wirksame, aber einschneidende Massnahmen nicht von sich aus ergreift. Wenn Verwaltungsrat und Gesch\u00e4ftsleitung jedoch wissen, dass die Aufsicht bei schwerwiegenden Defiziten verbindliche und grunds\u00e4tzlich sofort umzusetzende Massnahmen anordnen kann, steigt der Anreiz, Probleme fr\u00fchzeitig zu beheben. Fr\u00fchintervention f\u00f6rdert also eine Kultur, in der Risiken wirksam adressiert werden. Der Bundesrat sieht die vorgesehenen Anpassungen daher nicht nur f\u00fcr systemrelevante, sondern f\u00fcr alle Banken vor. Fr\u00fchinterventionsmassnahmen dienen nicht allein dem Schutz der Finanzstabilit\u00e4t und der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sondern auch dem Schutz der Gl\u00e4ubiger und Anlegerinnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Krise der Credit Suisse hat eine grundlegende Erkenntnis best\u00e4tigt: Bankenkrisen entstehen nur selten von einem Tag auf den anderen. Schw\u00e4chen in der Governance, Defizite im Risikomanagement oder strategische Fehlentwicklungen k\u00f6nnen bestehen, lange bevor sie f\u00fcr Aussenstehende sichtbar werden. 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