{"id":97713,"date":"2021-11-29T12:27:56","date_gmt":"2021-11-29T12:27:56","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2021\/11\/que-disent-leconomie-et-la-constitution-au-sujet-des-benefices-de-la-bns\/"},"modified":"2023-08-23T22:48:00","modified_gmt":"2023-08-23T20:48:00","slug":"nationalbank-gewinne-und-ihre-verwendung-was-sagen-oekonomie-und-die-verfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2021\/11\/nationalbank-gewinne-und-ihre-verwendung-was-sagen-oekonomie-und-die-verfassung\/","title":{"rendered":"Nationalbank-Gewinne und ihre Verwendung \u2013 was sagen \u00d6konomie und die Verfassung?"},"content":{"rendered":"<p>Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Schweizerische Nationalbank (SNB) einen Gewinn von rund 49 Milliarden Franken. Im Jahr 2020 waren es noch 21 Milliarden Franken. Die teilweise hohen Gewinne der SNB sind in den letzten Jahren Ziel grosser politischer Begehrlichkeiten geworden. So wurde etwa gefordert, die SNB solle zum Klimaschutz einen Beitrag leisten, Gewinne f\u00fcr die AHV oder andere Zweige der Sozialpolitik zur Verf\u00fcgung stellen, zur Friedensf\u00f6rderung beitragen, indem sie auf die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten verzichtet, oder die Kosten der Corona-Pandemie mitfinanzieren.<\/p>\n<p>Wiederholt wurde auch nach einem SNB-finanzierten Staatsfonds gerufen, um bestimmte politische Anliegen zu finanzieren. Dazu z\u00e4hlen etwa die F\u00f6rderung des schweizerischen Einflusses in der Welt oder der Erwerb von Beteiligungen an \u00absystemrelevanten Unternehmen\u00bb in der Schweiz. Gemeinsam ist all diesen Vorschl\u00e4gen, dass sie die Gewinne der SNB oder Teile ihrer W\u00e4hrungs- und Kapitalreserven f\u00fcr bestimmte von der Politik festgelegte Zwecke binden wollen.<\/p>\n<h2>Unabh\u00e4ngigkeit bedroht<\/h2>\n<p>Aus \u00f6konomischer Sicht sind solche Zweckbindungen h\u00f6chst problematisch \u2013 sowohl aus geld- wie auch aus finanzpolitischer Perspektive. Denn sie f\u00fchren zu einer Vermischung der Geldpolitik und der Finanzpolitik des Staates. Als Folge davon w\u00e4re die Unabh\u00e4ngigkeit der SNB bedroht, und es best\u00fcnde die Gefahr, dass bestimmte Sachpolitiken die Geldpolitik der SNB dominieren.<\/p>\n<p>Die Gewinne der SNB geh\u00f6ren der Bev\u00f6lkerung \u2013 das ist richtig. Aber die Aussicht auf Gewinnerzielung darf keinen Einfluss auf die Entscheide der SNB haben. Ihre Gewinne m\u00fcssen sich residual aus diesen Entscheiden ergeben, wenn die SNB ihr geldpolitisches Mandat \u2013 die Gew\u00e4hrleistung der Preisstabilit\u00e4t unter Beachtung der Konjunkturentwicklung \u2013 erf\u00fcllen soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Finanzpolitik w\u00e4re die Versuchung ansonsten gross, politische Begehren und Projekte unter Umgehung der \u00fcblichen politischen Prozesse zu finanzieren. Vermeintliches \u00abGratisgeld\u00bb d\u00fcrfte zu einem ineffizienten Einsatz \u00f6ffentlicher Mittel und zu Ressourcenverschwendung f\u00fchren. Zweckbindungen, wie eingangs im Artikel geschildert, sollten deshalb vermieden werden.<\/p>\n<h2>Zwei Drittel an Kantone<\/h2>\n<p>In der bisherigen Diskussion wurde h\u00e4ufig implizit von der Annahme ausgegangen, dass der Bundesgesetzgeber (d. h. das Parlament unter Referendumsvorbehalt) bei entsprechendem Willen besagte Zweckbindungen einf\u00fchren k\u00f6nnte. Doch stimmt das? Um dies zu beurteilen, m\u00fcssen vorweg die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen gepr\u00fcft werden, an die der Bundesgesetzgeber, der Bundesrat und die SNB gebunden sind.<\/p>\n<p>Ob die SNB Zweckbindungen des Gewinns zugunsten des Bundes oder den Aufbau eines Staatsfonds aus SNB-Gewinnen beschliessen k\u00f6nnte, ist implizit im Notenbankartikel der Bundesverfassung<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> geregelt. Insbesondere die Abs\u00e4tze 2 bis 4 geben Aufschluss. Nach Absatz 2 f\u00fchrt die SNB als unabh\u00e4ngige Zentralbank eine Geld- und W\u00e4hrungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Dabei wird sie unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. Diese Bestimmung enth\u00e4lt eine eigentliche Unabh\u00e4ngigkeitsregel, welche verhindern soll, dass der Staat f\u00fcr eigene politische Zwecke in die Zentralbankpolitik eingreift. Nach Absatz 3 muss die SNB aus ihren Ertr\u00e4gen ausreichende W\u00e4hrungsreserven bilden.<\/p>\n<p>Absatz 4 schliesslich enth\u00e4lt eine Verteilungsregel. Ihr zufolge geht der Reingewinn der SNB zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone. Diese Bestimmung geht auf die Gr\u00fcndung der SNB zur\u00fcck. Die Gewinnbeteiligung sollte die Kantone f\u00fcr den Entzug der W\u00e4hrungshoheit und der damit verbundenen Einnahmem\u00f6glichkeiten entsch\u00e4digen (siehe <em>Kasten<\/em>). Konkretisiert wird dieser Absatz in Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes (NBG). Dort heisst es: Der Bilanzgewinn der SNB, soweit er das Dividendenerfordernis \u00fcbersteigt, geht zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Bisher gingen so 2 bis 4 Milliarden an Bund und Kantone. Im Jahr 2021 hat die SNB aufgrund der hohen Buchgewinne eine neue Vereinbarung mit dem Finanzdepartement getroffen. Bis 2025 sollen neu maximal 6 Milliarden Franken ausgesch\u00fcttet werden k\u00f6nnen, sofern der Bilanzgewinn 40 Milliarden Franken oder mehr betr\u00e4gt.<\/p>\n<h2>Hohe R\u00fcckstellungen wecken Begehrlichkeiten<\/h2>\n<p>Zentral f\u00fcr die Bestimmung des Aussch\u00fcttungspotenzials ist vorerst, wie die H\u00f6he der notwendigen R\u00fcckstellungen der SNB einzusch\u00e4tzen ist. Die Volatilit\u00e4t der Finanz- und Devisenm\u00e4rkte schafft mit den immer gr\u00f6sseren Bilanzvolumen auch zunehmende Gewinn- und Verlustrisiken f\u00fcr die SNB. Das Vorsichtsprinzip gebietet, diesen Risiken entsprechend hohe R\u00fcckstellungen gegen\u00fcberzustellen. Daraus folgt die Notwendigkeit, dass die SNB mehr Eigenkapital aufbaut.<\/p>\n<p>\u00dcberm\u00e4ssige Aussch\u00fcttungen w\u00fcrden bedeuten, dass sich die Qualit\u00e4t der SNB-Bilanz \u00fcber die Zeit verschlechtert. Das Risiko w\u00e4re dann gross, dass die Zentralbank fr\u00fcher oder sp\u00e4ter durch den Staat neu kapitalisiert werden m\u00fcsste. Theoretisch kann eine Zentralbank zwar ohne Eigenkapital funktionieren. Sie w\u00fcrde damit aber stark abh\u00e4ngig von der Politik und w\u00e4re in ihrer finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit beschr\u00e4nkt. Ihre Glaubw\u00fcrdigkeit und Handlungsf\u00e4higkeit w\u00fcrden darunter leiden. F\u00fcr eine unabh\u00e4ngige Zentralbank ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital deshalb zentral.<\/p>\n<p>Die SNB sollte allerdings vermeiden, ihre R\u00fcckstellungen und Kapitalreserven auf ein Mass anwachsen zu lassen, das sich \u00f6konomisch aufgrund ihres Mandats nur noch schwer rechtfertigen l\u00e4sst. Politische Begehrlichkeiten sind sonst vorprogrammiert und werden fr\u00fcher oder sp\u00e4ter unwiderstehlich. Ein negatives Lehrst\u00fcck dazu liefert die Zeit der Jahrtausendwende.<\/p>\n<p>Damals erlebte die Schweiz eine heftige politische Debatte \u00fcber die Verwendung des Aufwertungsgewinns, der mit der Neubewertung des Goldbestands der SNB nach der Aufhebung der Goldbindung des Frankens verbunden war (Vorschlag der Gr\u00fcndung einer Stiftung \u00abzur St\u00e4rkung der Solidarit\u00e4t im In- und Ausland\u00bb einerseits, Volksinitiative \u00ab\u00dcbersch\u00fcssige Goldreserven in den AHV-Fonds\u00bb anderseits).<\/p>\n<h2>Unerlaubte Zweckbindung<\/h2>\n<p>Ist einmal der aussch\u00fcttbare Jahresgewinn der SNB bestimmt, so steht aus verfassungsrechtlicher Sicht und in der Konkretisierung durch das Nationalbankgesetz fest: Die SNB darf diesen nicht selber f\u00fcr bestimmte politische Zwecke binden oder in einen Staatsfonds einbringen, bei dem die Gewinne allein dem Bund zuk\u00e4men. Denn das Nationalbankgesetz garantiert, dass die Gewinne zu zwei Dritteln an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund gehen.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> Bund und Kantone ihrerseits k\u00f6nnen dann im Rahmen der Bundesverfassung, beziehungsweise der kantonalen Verfassungen, frei \u00fcber die Aussch\u00fcttungen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Da die Bundesverfassung den Kantonen mindestens zwei Drittel des aussch\u00fcttbaren Gewinns garantiert<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a>, kann die Bundesversammlung diesbez\u00fcglich keine \u00c4nderung beschliessen. Dies w\u00e4re nur \u00fcber eine Verfassungs\u00e4nderung m\u00f6glich. Zudem folgt aus der Unabh\u00e4ngigkeitsregel<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a>, dass das Bundesparlament von der SNB andere Verwendungen nicht einfordern d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Ebenso wenig d\u00fcrfte die Nationalbank einen Teil ihrer W\u00e4hrungs- und Kapitalreserven selbstst\u00e4ndig f\u00fcr bestimmte politische Zwecke zur Verf\u00fcgung stellen oder in einen Staatsfonds einbringen. Gegen ein solches Unterfangen sprechen neben verfassungsrechtlichen auch starke polit\u00f6konomische Argumente. Denn die H\u00f6he und Zusammensetzung der Bilanz ist eines der wichtigsten Instrumente der Zentralbankpolitik. Dieses kann der SNB nicht einfach weggenommen werden. Man w\u00fcrde sonst ihre Geldpolitik behindern.<\/p>\n<p>Die bisherigen Ausf\u00fchrungen zeigen: Die heutigen Verfassungsgrundlagen der SNB und ihrer Politik unterst\u00fctzen das \u00f6konomische Argument einer politikunabh\u00e4ngigen Geld- und W\u00e4hrungspolitik der Notenbank in bester Weise. Insbesondere die Verteilungsregel, wonach mindestens zwei Drittel des SNB-Gewinns an die Kantone gehen, unterstreicht die Unabh\u00e4ngigkeitsregel deutlich. K\u00e4men die Gewinne allein dem Bund zu, wie dies bei einem Staatsfonds der Fall w\u00e4re, best\u00fcnde ein erheblich gr\u00f6sseres Risiko als heute, dass die Bundespolitik auf die Unabh\u00e4ngigkeit der SNB Einfluss nehmen k\u00f6nnte.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Art. 99 BV.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Art. 31 Abs. 2 NBG.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Art. 99 Abs. 4 BV.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Art. 99 Abs. 2.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Schweizerische Nationalbank (SNB) einen Gewinn von rund 49 Milliarden Franken. Im Jahr 2020 waren es noch 21 Milliarden Franken. Die teilweise hohen Gewinne der SNB sind in den letzten Jahren Ziel grosser politischer Begehrlichkeiten geworden. So wurde etwa gefordert, die SNB solle zum Klimaschutz einen Beitrag leisten, Gewinne f\u00fcr die [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":3847,"featured_media":5473,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[],"post_content_subject":[175,178],"acf":{"seco_author":3847,"seco_co_author":[3765],"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Emeritierter Professor f\u00fcr Volkswirtschaftslehre, Universit\u00e4t Bern","seco_author_post_occupation_fr":"Professeur \u00e9m\u00e9rite d\u2019\u00e9conomie politique, Universit\u00e9 de Berne","seco_co_authors_post_ocupation":[{"seco_co_author":3765,"seco_co_author_post_occupation_year":"","seco_co_author_post_occupation_de":"Emeritierter Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre sowie ehemaliger Rektor der Universit\u00e4t Luzern","seco_co_author_post_occupation_fr":"Professeur \u00e9m\u00e9rite de droit public, de droit agraire et de l\u00e9gislation, ancien recteur de l\u2019Universit\u00e9 de Lucerne"}],"short_title":"Nationalbank-Gewinne und ihre Verwendung unter der Lupe","post_lead":"Wie sollen die Gewinne der Nationalbank verteilt werden? Diese Frage wurde schon vor Corona heftig diskutiert. Was sagt die \u00d6konomie dazu, und sind Zweckbindungen oder ein Staatsfonds verfassungsrechtlich \u00fcberhaupt m\u00f6glich?","post_hero_image_description":"Klimademonstrierende bauen im August 2021 vor der Nationalbank in Bern eine fiktive \u00d6lpipeline auf. Sie fordern, dass die zur\u00fcckgehaltenen Nationalbankgewinne f\u00fcr soziale und \u00f6kologische Bed\u00fcrfnisse verf\u00fcgbar gemacht werden.","post_hero_image_description_copyright_de":"Keystone","post_hero_image_description_copyright_fr":"Keystone","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Veraltete Verteilungsregel?","kasten_box":"Man mag sich fragen, ob die Verteilungsregel angesichts ihres Entstehungsgrundes nach mehr als 100 Jahren nicht aus der Zeit gefallen ist und \u2013 unter Beibehaltung der Unabh\u00e4ngigkeitsregel \u2013 aufgehoben oder abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte. Konkret bedeutete das, dass das Parlament Zweckbindungen jeglicher Art f\u00fcr die aussch\u00fcttbaren SNB-Gewinne beschliessen k\u00f6nnte. Damit verbunden w\u00e4re ein politisches Risiko: Der Bund k\u00f6nnte auf die SNB Druck aus\u00fcben, die aussch\u00fcttbare Gewinnquote zu erh\u00f6hen. Eine entsprechende Verfassungs\u00e4nderung wurde in den F\u00fcnfzigerjahren anl\u00e4sslich der Neuordnung der Bundesfinanzen bereits einmal versucht. Sie scheiterte aber im Rahmen dieser Neuordnung an einem hohen Nein-Stimmen-Anteil und einem deutlichen St\u00e4nde-Nein.\r\n\r\n\r\n\r\nZum Gl\u00fcck, muss man heute sagen. Tats\u00e4chlich spricht vieles f\u00fcr eine Beibehaltung der Verteilungsregel. Die Aufhebung der Kantonsbeteiligung w\u00fcrde hinsichtlich der Unabh\u00e4ngigkeit zu einer Schw\u00e4chung der Geldpolitik der SNB f\u00fchren. Denn dadurch w\u00fcrde es f\u00fcr die Bundespolitik viel einfacher und attraktiver, auf Gewinne der SNB zur Finanzierung bestimmter Politiken zuzugreifen. Schliesslich m\u00fcsste man den Kantonen nicht mehr zwei Drittel der abgezogenen Gewinne \u00fcberlassen. Die Verteilungsregel tr\u00e4gt deshalb unter diesen Umst\u00e4nden mittelbar zur Sicherung der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB bei, was begr\u00fcssenswert ist."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":97716,"main_focus":"","serie_email":null,"frontpage_slider_bild":97720,"artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"106980","post_abstract":"In der Corona-Pandemie wurden Forderungen laut, aufgrund der enormen Ausgaben in der Krise die Aussch\u00fcttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an Bund und Kantone zu erh\u00f6hen. Wiederholt wurde auch nach einem Staatsfonds gerufen. Aus \u00f6konomischer Sicht untergraben solche Forderungen die Unabh\u00e4ngigkeit der Nationalbank und sind deshalb wenig sinnvoll. Doch auch aus verfassungsrechtlicher Sicht scheinen eine Zweckbindung von SNB-Gewinnen oder die Einrichtung eines Staatsfonds kaum realisierbar.","magazine_issue":"20211201","seco_author_reccomended_post":"","redaktoren":[3988],"korrektor":4139,"planned_publication_date":"20211201","original_files":null,"external_release_for_author":"20211109","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/97713"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3847"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=97713"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/97713\/revisions"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4139"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3988"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3765"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3847"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5473"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=97713"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=97713"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=97713"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=97713"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=97713"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=97713"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}