{"id":99875,"date":"2021-03-02T13:09:06","date_gmt":"2021-03-02T13:09:06","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2021\/03\/un-pas-vers-une-ouverture-complete-du-marche-du-gaz\/"},"modified":"2023-08-23T22:50:53","modified_gmt":"2023-08-23T20:50:53","slug":"schritt-in-richtung-vollstaendige-gasmarktoeffnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2021\/03\/schritt-in-richtung-vollstaendige-gasmarktoeffnung\/","title":{"rendered":"Schritt in Richtung vollst\u00e4ndige Gasmarkt\u00f6ffnung"},"content":{"rendered":"<p>Das Schweizer Gasrohrleitungsnetz ist mit einem Flaschenhals vergleichbar. \u00abBottlenecks\u00bb nennt man deshalb in der \u00d6konomie solche Engp\u00e4sse, die typischerweise bei leitungsbezogenen Versorgungsnetzen wie dem Strom-, dem Wasser- oder dem Gasnetz auftauchen. Die Engp\u00e4sse sind insbesondere deshalb \u00abeng\u00bb, weil kein alternativer Weg an ihnen vorbeif\u00fchrt: M\u00f6chte der Lieferant einen bestimmten Endkunden mit Erdgas<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> beliefern, dann ist er auf den Zugang zum Gasnetz angewiesen, an das der Endkunde angeschlossen ist. In solchen Situationen spricht man im Wettbewerbsrecht oft auch von einer \u00abEssential Facility\u00bb, also von einer essenziellen Einrichtung.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> In der \u00d6konomie wiederum sind solche Einrichtungen vielfach mit dem Begriff des nat\u00fcrlichen Monopols verbunden. Der Engpass ist in diesem Fall ein \u00abmonopolistischer Engpass\u00bb.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a> Und seine monopolistische Eigenschaft ist insofern nat\u00fcrlich, als es sich wirtschaftlich nicht lohnt, eine zweite Einrichtung \u2013 hier: ein zweites Gasnetz \u2013 zu installieren.&#013;<br \/>\n&#013;<br \/>\nVermag ein Wettbewerber nun mittels dieser essenziellen Einrichtung den Zugang zu einem Markt zu kontrollieren, kann er sich auf diesem Markt von der Konkurrenz abschotten. Konkret: Der Gasnetzbetreiber, der gleichzeitig Gaslieferant ist, kann Drittlieferanten den Gasnetzzugang verweigern. Die Folge davon ist, dass der Wettbewerb auch im nachgelagerten Erdgaslieferbereich ausgeschaltet wird. Der Netzbetreiber erh\u00e4lt so die M\u00f6glichkeit, in diesem Bereich Monopolprofite zu erzielen. Der Erdgaslieferbereich wird durch den Netzbetreiber abgeschottet. \u00d6konomisch ausgedr\u00fcckt, schadet die vertikale Integration zwischen dem vorgelagerten Gasnetz, dem nat\u00fcrlichen Monopol, und der nachgelagerten T\u00e4tigkeit bei der Erdgaslieferung dem Wettbewerb im Erdgaslieferbereich maximal. Derartige Einschr\u00e4nkungen des Wettbewerbs verhindern in aller Regel effiziente Marktergebnisse und schaden der Wohlfahrt der ganzen Gesellschaft.&#013;<\/p>\n<h2>Mangelhafte Regulierung<\/h2>\n<p>&#013;<br \/>\nGenauso war die Situation in der Vergangenheit auch am Schweizer Gasmarkt. Beg\u00fcnstigt wurde dies durch eine nur marginale gesetzliche Regelung des Netzzugangs in der Schweiz: einerseits in Artikel 13 des Rohrleitungsgesetzes<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a> aus dem Jahr 1963 und andererseits durch die allgemeinen Normen des Kartellgesetzes. Seit 2012 wurde diese Abschottungspraxis zus\u00e4tzlich durch eine privatrechtliche Vereinbarung<a href=\"#footnote_5\" id=\"footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor\">[5]<\/a> zwischen den Gasversorgungsunternehmen (GVU) und den Erdgasverbrauchern institutionalisiert und gelebt. In dieser sogenannten Verb\u00e4ndevereinbarung sind die Bedingungen f\u00fcr den Dritttransport zu industriellen Grosskunden festgelegt. Demnach m\u00fcssen f\u00fcr den Dritttransport namentlich drei Kriterien erf\u00fcllt sein:&#013;<\/p>\n<ul>&#013;<\/p>\n<li>Die vertragliche Transportkapazit\u00e4t des Netznutzers betr\u00e4gt mindestens 150 Normkubikmeter pro Stunde (Nm<sup>3<\/sup>\/h) (Transportkapazit\u00e4tskriterium).<\/li>\n<p>&#013;<\/p>\n<li>Der Netznutzer setzt Erdgas prim\u00e4r als Prozessgas, das heisst f\u00fcr gewerbliche und industrielle Produktions- und Fertigungsverfahren ein (Prozessgaskriterium).<\/li>\n<p>&#013;<\/p>\n<li>Der Netznutzer verf\u00fcgt \u00fcber eine Lastgangmessung und eine Datenfern\u00fcbertragung zur st\u00fcndlichen Messung der von ihm \u00fcbernommenen Energiemenge (Messkriterium).<\/li>\n<p>&#013;\n<\/ul>\n<p>&#013;<br \/>\nDiese private Regulierung wurde 2013 dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vorgelegt. Das Sekretariat hatte diverse Vorbehalte gegen die Verb\u00e4ndevereinbarung und teilte diese der Branche mit. Es warnte schon damals, dass sich insbesondere das Transportkapazit\u00e4ts- und das Prozessgaskriterium im konkreten Einzelfall als wettbewerbshindernde und unzul\u00e4ssige Verhaltensweisen erweisen k\u00f6nnten \u2013 so etwa bei einem W\u00e4rmekunden oder bei einem grossen Dienstleistungsbetrieb, der das Erdgas nicht als Prozessgas einsetzt. Das Weko-Sekretariat wies die Branche auch auf m\u00f6gliche kartellrechtliche Sanktionen hin. Es war an den Gasversorgern, diese Vorbehalte ernst zu nehmen.&#013;<\/p>\n<h2>Anzeige bei der Weko<\/h2>\n<p>&#013;<br \/>\nRund dreieinhalb Jahre sp\u00e4ter reichte ein Haushaltkunde, der Erdgas zum Kochen und Heizen verwendet, aus dem Raum Luzern bei der Weko eine Anzeige ein. Der Vorwurf: Dem Haushaltkunden sei der Netzzugang zur Belieferung durch einen unabh\u00e4ngigen Dritten verweigert worden, was gegen das Kartellrecht verstosse. Die betroffene Liegenschaft ist an das lokale Verteilnetz der Energie Wasser Luzern Holding (EWL) angeschlossen. Die EWL ist gleichzeitig auch die Eignerin des vorgelagerten regionalen Hochdruckrohrleitungsnetzes und der Erdgas Zentralschweiz (EGZ), die dieses Netz betreibt. Dem Anzeiger und seinem ausgew\u00e4hlten Drittlieferanten wurde der notwendige Zugang zum Verteil- und Regionalnetz der EWL, bzw. der EGZ, verweigert. Laut diesen beiden Unternehmen sei die Durchf\u00fchrung dieses Transports technisch nicht m\u00f6glich und wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Der Weko lagen zudem weitere Netzzugangsverweigerungen von EWL und EGZ f\u00fcr Liegenschaften in der Stadt Luzern vor. Auch hier machten die Netzbetreiber technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit geltend und argumentierten zudem, dass die Durchleitung im Widerspruch zu den Netzzugangsbedingungen in der Verb\u00e4ndevereinbarung stehe.&#013;<br \/>\n&#013;<br \/>\nDie Weko f\u00fchrte deshalb eine vertiefte Untersuchung dieses Verhaltens im Raum Luzern durch. Sie gelangte zum Schluss, dass diese Netzzugangsverweigerungen den Wettbewerb beeintr\u00e4chtigen und unzul\u00e4ssig sind.<a href=\"#footnote_6\" id=\"footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor\">[6]<\/a> Wesentlich f\u00fcr dieses Urteil war, dass EWL und EGZ zum Zeitpunkt der Netzzugangsgesuche aufgrund der vorhandenen Infrastruktur technisch in der Lage gewesen w\u00e4ren, die Drittbelieferung abzuwickeln. Doch selbst wenn dem nicht so gewesen w\u00e4re, h\u00e4tten die EWL und die EGZ gem\u00e4ss Weko-Entscheid unter Ber\u00fccksichtigung der potenziellen Nachfrage ihre Infrastruktur bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt professionalisieren m\u00fcssen, zumal der finanzielle Aufwand dazu verh\u00e4ltnism\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Die EGZ und die EWL kooperierten w\u00e4hrend der Untersuchung mit der Weko. Sie verpflichteten sich einvernehmlich, k\u00fcnftig s\u00e4mtlichen an ihre Netze angeschlossenen Endkunden den Lieferantenwechsel zu erm\u00f6glichen und somit auch Drittanbietern den Netzzugang zu gew\u00e4hren. Zudem wurden die EWL und die EGZ mit rund 2,6 Millionen Franken geb\u00fcsst.&#013;<\/p>\n<h2>Entscheid mit Signalwirkung<\/h2>\n<p>&#013;<br \/>\nDieser Entscheid der Weko d\u00fcrfte Signalwirkung auf andere Netzgebiete in der Schweiz entfalten. Er ist mit jenem Entscheid der Weko aus dem Jahr 2001 vergleichbar, mit dem gest\u00fctzt auf das Kartellgesetz die Elektrizit\u00e4tsmarkt\u00f6ffnung eingeleitet wurde.<a href=\"#footnote_7\" id=\"footnote-anchor_7\" class=\"inline-footnote__anchor\">[7]<\/a> Der Entscheid zeigt, dass eine schweizweite Markt\u00f6ffnung m\u00f6glich ist. Eine solche w\u00fcrde den Wettbewerb beleben und so die Wohlfahrt der ganzen Gesellschaft erh\u00f6hen. Das Urteil bedeutet, dass selbst kleinere Endverbraucher ihren Lieferanten grunds\u00e4tzlich frei w\u00e4hlen d\u00fcrfen. Denn die H\u00fcrden, um eine Durchleitung aus technischen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnden zu verweigern, sind relativ hoch. Deshalb ist im Prinzip davon auszugehen, dass Durchleitungsanspr\u00fcchen gest\u00fctzt auf das Kartellgesetz entsprochen werden muss. Ebenso bestehen auch gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hohe H\u00fcrden f\u00fcr die Verweigerung des Zugangs zu einer Essential Facility.&#013;<br \/>\n&#013;<br \/>\nDas Kartellgesetz sowie die Bestimmungen im Rohrleitungsgesetz allein k\u00f6nnen die Markt\u00f6ffnung allerdings nicht effizient herbeif\u00fchren: Das Kartellgesetz sieht vor, dass die Weko Einzelf\u00e4lle von Missbr\u00e4uchen behandelt. In einzelnen Verfahren vermag die Weko zudem nicht einen ganzen Sektor mit zahlreichen Spezialfragen, etwa in den Bereichen der Kapazit\u00e4tsvergabe, der Netzbewertung und der Bilanzierung, im Rahmen einer notwendigen Regulierung von monopolistischen Engp\u00e4ssen zu regeln. Ferner dauern kartellrechtliche Verfahren vor der Weko und allen Rechtsinstanzen lange. Eine wettbewerbsfreundliche spezialgesetzliche Regelung ist daher notwendig. Wie bei jeder staatlichen Regulierung gilt es aber auch, Staatsversagen zu verhindern.&#013;<br \/>\n&#013;<br \/>\nDas geplante Gasversorgungsgesetz, das einheitliche und klare Regeln zum Ziel hat, um einen effizienten Gasmarkt zu schaffen, sah in der Vernehmlassung jedoch nur eine unvollst\u00e4ndige \u00d6ffnung des Gasmarktes vor. Das w\u00fcrde nun aber ein solches Staatsversagen bedeuten. Denn die Teil\u00f6ffnung erh\u00f6ht die Effizienz nicht oder im besten Fall nur unzureichend. Ausserdem ist sie keine notwendige Bedingung zur Erreichung von energie- und klimapolitischen Zielen, wie dies die Bef\u00fcrworter der Teil\u00f6ffnung einr\u00e4umen. Im Gegenteil: Die Erreichung dieser Ziele wird durch eine technologieneutrale und auf Marktkr\u00e4fte setzende Regulierung unterst\u00fctzt. Das Parlament soll das Gasversorgungsgesetz voraussichtlich noch 2021 beraten.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Die Begriffe Erdgas und Gas werden nachfolgend synonym verwendet.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Siehe bspw. OECD (1996).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Im Zusammenhang mit monopolistischen Engp\u00e4ssen wird oft auch das Kriterium der \u00abSunk Costs\u00bb aufgef\u00fchrt: Ist die Infrastruktur einmal erstellt, kann sie nicht ohne Weiteres r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden oder f\u00fcr andere Zwecke eingesetzt werden.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Art. 13 Abs. 1 des Rohrleitungsgesetzes h\u00e4lt lediglich fest, dass die Schweizer Gasnetzbetreiber verpflichtet sind, gegen eine angemessene Gegenleistung Erdgastransporte f\u00fcr Dritte zu \u00fcbernehmen, sofern dies technisch m\u00f6glich und wirtschaftlich zumutbar ist.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_5\" class=\"footnote--item\">Siehe KSDL (2012).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_6\" class=\"footnote--item\">Siehe Medienmitteilung \u00ab<a href=\"https:\/\/www.weko.admin.ch\/weko\/de\/home\/aktuell\/medieninformationen\/nsb-news.msg-id-79324.html\">Weko \u00f6ffnet Gasmarkt in der Schweiz<\/a>\u00bb vom 4.6.2020 auf Weko.admin.ch.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_7\" class=\"footnote--item\"><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/gov\/de\/start\/dokumentation\/medienmitteilungen.msg-id-24379.html\">Entscheid der Weko vom 5.3.2001<\/a> in der Sache Entreprises Electriques Fribourgeoises (EEF)\/Watt Suisse AG, F\u00e9d\u00e9ration des Coop\u00e9ratives Migros, deren Rechtstreitigkeit mit dem Bundesgerichtsentscheid 129 II 497 vom 17.6.2003 abgeschlossen wurde.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_7\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Schweizer Gasrohrleitungsnetz ist mit einem Flaschenhals vergleichbar. \u00abBottlenecks\u00bb nennt man deshalb in der \u00d6konomie solche Engp\u00e4sse, die typischerweise bei leitungsbezogenen Versorgungsnetzen wie dem Strom-, dem Wasser- oder dem Gasnetz auftauchen. Die Engp\u00e4sse sind insbesondere deshalb \u00abeng\u00bb, weil kein alternativer Weg an ihnen vorbeif\u00fchrt: M\u00f6chte der Lieferant einen bestimmten Endkunden mit Erdgas beliefern, dann ist [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":5162,"featured_media":99888,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[],"post_content_subject":[230],"acf":{"seco_author":5162,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Dr. oec., Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko), Bern","seco_author_post_occupation_fr":"Collaborateur scientifique, Secr\u00e9tariat de la Commission de la concurrence (Comco), Berne","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"Schritt in Richtung vollst\u00e4ndige Gasmarkt\u00f6ffnung","post_lead":"Die Wettbewerbskommission hat einen Gasversorger sanktioniert, der einem Drittanbieter den Netzzugang versagt hat. Das Urteil k\u00f6nnte Signalwirkung haben.","post_hero_image_description":"Kommt bald die vollst\u00e4ndige Markt\u00f6ffnung? Laut einem Urteil der Weko m\u00fcssen auch Haushaltskunden den Lieferanten frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen.","post_hero_image_description_copyright_de":"Keystone","post_hero_image_description_copyright_fr":"Keystone","post_references_literature":"<ul>&#13;\n \t<li>OECD (1996). <a href=\"http:\/\/www.oecd.org\/daf\/competition\/abuse\/1920021.pdf\">The Essential Facilities Concept<\/a><em>, <\/em>OECD Policy Roundtables.<\/li>&#13;\n \t<li>Koordinationsstelle Durchleitung (KSDL) (2012). <a href=\"https:\/\/www.ksdl-erdgas.ch\/fileadmin\/user_upload\/ksdl-erdgas\/Downloads\/Verbaendevereinbarung.pdf\">Vereinbarung zum Netzzugang beim Erdgas<\/a>. (Verb\u00e4ndevereinbarung)<\/li>&#13;\n<\/ul>","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":99878,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":99882,"artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"100992","post_abstract":"Schweizer Haushalte und Betriebe kochen, heizen und produzieren teilweise mit Erdgas. Sie sind dann meist an eines der \u00fcber 100 lokalen Verteilnetze angeschlossen. In aller Regel werden sie \u00fcber ein Gasversorgungsunternehmen (GVU) der \u00f6ffentlichen Hand beliefert, das gleichzeitig das lokale Verteilnetz besitzt. Diese Konstellation birgt Potenzial f\u00fcr ein kartellrechtlich unzul\u00e4ssiges Verhalten durch die GVU. Denn f\u00fcr sie besteht der Anreiz, den Netzzugang f\u00fcr dritte Lieferanten ungerechtfertigt zu verweigern. Davon profitieren die GVU. Benachteiligt werden dritte Lieferanten und die Endkunden. Einen solchen Fall hat die Wettbewerbskommission (Weko) im Sommer 2020 sanktioniert. Der Entscheid zeigt, dass die vollst\u00e4ndige \u00d6ffnung des Netzzugangs das Ziel sein sollte.","magazine_issue":"20210301","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":[3988,0],"korrektor":4139,"planned_publication_date":"20210303","original_files":null,"external_release_for_author":"20210205","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/99875"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5162"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=99875"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/99875\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":167923,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/99875\/revisions\/167923"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4139"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3988"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5162"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/99888"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=99875"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=99875"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=99875"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=99875"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=99875"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=99875"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}